I.
A. A und B sind seit 1998 Eigentümer des
in der Landwirtschaftszone gelegenen, 2351 m2 umfassenden
Grundstücks Kat.-Nr. 1, L, X. Das Grundstück ist mit einem Bauernhaus
(Wohnhaus und Scheune unter einem First) und nördlich davon mit einer Remise
überbaut. Gemäss dem Katasterplan trägt das Bauernhaus die Vers.-Nr. 2 und
die Remise die Vers.-Nr. 3; von diesen Nummern wird im Folgenden ausgegangen,
selbst wenn in den Akten teilweise auch die umgekehrte Nummerierung zu finden
ist (siehe den angefochtenen Entscheid). Das Grundstück Kat.-Nr. 1 wurde
anlässlich des Verkaufs 1998 vom knapp 25'000 m2 messenden
landwirtschaftlichen Grundstück Kat.-Nr. 4 abparzelliert. Die landwirtschaftliche
Nutzung der darauf befindlichen Bauten war bereits Ende der sechziger Jahre aufgegeben
worden. 1987 hatte der Gemeinderat X das Bauernhaus in das einstweilige
Inventar der Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung mit dem Schutzziel
"Erhalten; Veränderungen fach- und stilgerecht vornehmen"
aufgenommen; eine definitive Unterschutzstellung ist nie erfolgt.
Ende 1998 erhielten B und A von der
Baudirektion die auf Art. 24 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, in der damals noch geltenden Fassung)
gestützte Bewilligung für den Umbau von Bauernhaus und Remise. Insbesondere
wurde ihnen die Umnutzung der Remise in einen Pferdestall mit vier Boxen
bewilligt. Auch der Gemeinderat X erteilte die erforderliche Baubewilligung.
In der Folge stellte der Gemeinderat X
verschiedene Abweichungen von den genehmigten Plänen fest. Namentlich waren an
der Südseite der Remise ein Anbau mit zwei zusätzlichen Pferdeboxen (Grundriss
6 x 3.10 m) und auf der Ostseite eine Aufschüttung mit einem Auslaufplatz
(Grundriss 16.35 x 6.15 m) errichtet worden. Auf entsprechende Aufforderung hin
reichten B und A im August 1999 Revisionspläne ein, datiert vom 10. Juni
1999 (Bauernhaus) und 23. August 1999 (Remise).
B. Am 24. November 1999 erteilte
die Baudirektion B und A die nachträgliche Bewilligung für die eigenmächtig
vorgenommenen Umbauten im Bauernhaus nur teilweise; bei der Remise bewilligte
sie den Einbau eines WC, einer Sattelkammer, einer Treppe und von Fenstern, für
die zusätzlichen Pferdeboxen samt den Aufschüttungen vor diesen Boxen
verweigerte sie hingegen die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG. Am 10. Januar
2000 traf der Gemeinderat X eine gleich lautende Verfügung, ergänzt durch die
Anordnung, die nicht bewilligte Wohnraumerweiterung im Bauernhaus und die zusätzlichen
Pferdeboxen mit Aufschüttungen bei der Remise seien bis Ende April 2000 abzubrechen
und der ursprüngliche Zustand sei wieder herzustellen.
II.
B und A rekurrierten gegen die teilweise
Bewilligungsverweigerung und die Wiederherstellungsverfügung an den
Regierungsrat. Dieser hiess das Rechtsmittel am 25. August 2004 teilweise
gut und hob den Wiederherstellungsbeschluss des Gemeinderats X aus Gründen der
Verhältnismässigkeit auf, soweit er das Bauernhaus betraf. Die Wiederherstellungsverfügung
betreffend die beiden Pferdeboxen und die davor befindliche Aufschüttung
bestätigte er, unter Ansetzung einer neuen Frist von sechs Monaten ab
Rechtskraft seines Beschlusses.
III.
Mit Beschwerde vom 30. September
2004 beantragen B und A dem Verwaltungsgericht, der Rekursentscheid sei
aufzuheben, soweit sie durch ihn belastet werden; die Kostenfolgen seien auf
jeden Fall neu festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Staatskanzlei beantragt für den
Regierungsrat die Abweisung der Beschwerde. Baudirektion und Gemeinderat X
verzichteten stillschweigend auf Vernehmlassung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde zuständig. Die
Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass.
2.
Seit den erstinstanzlichen Entscheiden
ist die Revision der Art. 16 und 24 RPG in Kraft getreten. Wie der
Regierungsrat zutreffend und unwidersprochen erwogen hat, gelangt vorliegend
das neue als das mildere Recht zur Anwendung (Art. 52 Abs. 2 der
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; siehe auch RB 1980 Nr. 133).
3.
Zu beurteilen ist, ob die noch
umstrittenen Veränderungen bei der Remise (zusätzliche Pferdeboxen und davor
liegende Terrainaufschüttung) nach Art. 24c RPG und Art. 42 RPV
hätten bewilligt werden müssen und ob die entsprechende Wiederherstellungsverfügung
verhältnismässig ist.
3.1
Der Regierungsrat hat erwogen, mit den
Bewilligungen vom 10./16. November 1998 sei den Beschwerdeführenden in der
Remise die Einrichtung von vier Pferdeboxen mit einer Fläche von insgesamt rund
75 m2 bewilligt worden. Mit der nachträglichen, hier angefochtenen
Baubewilligung sei ihnen überdies der Einbau eines WC und einer Sattelkammer
mit einer Fläche von zusammen 27.6 m2 erlaubt worden. Damit
übersteige die bewilligte, zonenwidrig genutzte Fläche das bewilligungsfähige
Mass von 100 m2; eine weitere Flächenerweiterung sei nicht möglich.
Diese Beurteilung trifft entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführenden zu. Gemäss Art. 42 Abs. 1 RPV sind
Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist,
zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung
in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Dies ist gemäss Art. 42 Abs. 3
lit. b RPV insbesondere dann nicht mehr der Fall, wenn die zonenwidrig
genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um
insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird. Die in Art. 42 Abs. 3
lit. a RPV vorgenommene Abschwächung, dass Erweiterungen innerhalb des
Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden, greift bei lit. b
nicht; vielmehr ist die Grenze der 100 m2 auf jeden Fall
einzuhalten (Bundesamt für Raumentwicklung [ARE], Neues Raumplanungsrecht,
Erläuterungen zur Raumplanungsverordnung, Bern 2000/2001, S. 46).
3.2
Es erübrigte sich daher, auf die weiteren Einwände
der Beschwerdeführenden überhaupt einzugehen. Immerhin sei angemerkt, dass der
Regierungsrat auch aus einer gesamthaften Betrachtungsweise heraus zu Recht
verneint hat, dass die umstrittenen zusätzlichen Pferdeboxen die Identität der
bestehenden Remise wahren. Es macht einen raumplanerisch erheblichen
Unterschied, ob in der Remise ein Pferdestall eingerichtet ist, der dem Eigengebrauch
der Bewohner des Hauptgebäudes dient, oder ob eine – wenn auch eher kleine –
Pferdepension vorhanden ist, die von Dritten aufgesucht wird. Wie der
Regierungsrat zutreffend erwogen hat, zeigt sich dieser Unterschied namentlich
beim Verkehr bzw. der Belastung der Zufahrtsstrasse. Bezeichnenderweise hat es
denn auch bereits Auseinandersetzungen zwischen den Beschwerdeführenden und der
für den Unterhalt der Strasse zuständigen Unterhaltgenossenschaft X gegeben,
die auf Schäden zurückzuführen sind, die (unter anderem) mit der intensivierten
Strassennutzung zusammenhängen.
Wie ebenfalls angemerkt werden kann, ist
auch die Feststellung des Regierungsrates, dass sich die aussen an die Remise
angebauten Pferdeboxen und die davor erstellte Aufschüttung nicht befriedigend
einordnen, nicht zu beanstanden. Bei der Einordnungsfrage kommt der
Rekursinstanz ein Beurteilungsspielraum zu, den die Gerichte zu respektieren
haben und innerhalb dessen es liegt, den Anbau als containerartig und provisorisch
wirkend zu qualifizieren. Die im Recht liegenden Aufnahmen belegen diese
Beurteilung hinreichend, so dass das Verwaltungsgericht auf einen Augenschein
auch dann verzichten könnte, wenn der Frage noch entscheidwesentliche Bedeutung
zukäme. Dass die Beschwerdeführenden geltend machen, sie hätten keine
Gelegenheit gehabt, sich anlässlich des als informell bezeichneten Augenscheins
durch den zuständigen Sachbearbeiter der Staatskanzlei am 28. Juni 2004 in
rechtsgenügender Weise zu äussern, ist nicht nachvollziehbar. Der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführenden hat aus eigenen Stücken darauf verzichtet, an der Besichtigung
teilzunehmen und seine Argumente einzubringen. Dass die Beschwerdeführenden die
Absicht haben, das vorhandene Remisendach zu vergrössern und über die beiden
Boxen hin auszudehnen, bestätigt im Übrigen den Schluss, dass die vorhandene
Gestaltung nicht befriedigt, und nur durch eine weitere, die Identität zusätzlich
in Frage stellende Umgestaltung des bestehenden Gebäudekörpers verbessert
werden könnte.
3.3
Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, die
Aufschüttungen vor den Boxen stellten keine Erweiterung, Änderung oder
Erweiterung im Sinne von Art. 24c RPG dar, weshalb sie nicht wegen
Verstosses gegen diese Vorschrift verweigert werden könnten. Indessen ist die
Umgebungsgestaltung gemeinsam mit der Remise zu beurteilen; die Aufschüttungen
fallen schon deshalb ebenfalls in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG (vgl.
VGr, VB.2003.00157, 22. August 2003, E. 5c, bestätigt vom
Bundesgericht in 1A.238/2003 vom 17. Juni 2004, E. 2.2.3 und 4). Der
Regierungsrat hat zu Recht erwogen, dass auch damit das zulässige, die
Identität wahrende Mass der Erweiterung überschritten wird.
4.
Der Regierungsrat hat die Anordnung, die
zusätzlichen Boxen zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand
wiederherzustellen, als verhältnismässig bezeichnet. Dieser Beurteilung, der
die Beschwerdeführenden kaum Argumente entgegenhalten, kann unter Verweis auf
die Ausführungen im angefochtenen Urteil zugestimmt werden.
Immerhin ersuchen die Beschwerdeführenden
um eine angemessene Erstreckung der Wiederherstellungsfrist. Diese wurde im
Rekursentscheid entsprechend dem damaligen Antrag der Beschwerdeführenden auf
ein halbes Jahr festgesetzt, was auch heute noch als angemessen erscheint. Der
Umstand, dass das Rekursverfahren rund viereinhalb Jahre – und damit übermässig
lange (§ 27a VRG) – gedauert hat, konnte bei den Beschwerdeführenden keinerlei
Vertrauen auf die Rechtmässigkeit ihrer Bauten schaffen, und es befremdet, dass
sie sich überhaupt auf diesen Umstand berufen.
Sodann machen die Beschwerdeführenden
geltend, es sei auf die Beseitigung des Auslaufplatzes zu verzichten. Das
öffentliche Interesse an der tiergerechten Haltung der Pferde überwiege das
Interesse an der Beibehaltung des natürlichen Geländeverlaufs in der unmittelbaren
Umgebung eines Stalles. Das Anliegen der tiergerechten Haltung erscheint als
nachgeschobenes Argument und überzeugt nicht. Die Beschwerdeführenden hatten zunächst
die Absicht, zwei Pferdeboxen im Wirtschaftsteil des Bauernhauses einzurichten,
wo ein Vorplatz von der angestrebten Grösse und Art ebenfalls nicht zur
Verfügung gestanden hätte. Die Beschwerdeführenden haben südlich des Wohnhauses
einen 40 x 20 m messenden Platz hergerichtet; der Beschwerdeführer hat erklärt,
dieser Platz sei bewilligt und diene als Pferdeauslauf im Winter. Es ist den
Beschwerdeführenden zuzumuten, ihre Pferde auf diesen Platz zu führen. Im
übrigen kann die Wiese vor den Boxen je nach Boden- bzw.
Witterungsverhältnissen auch als Auslauf verwendet werden, ohne dass Terrain in
grösserem Ausmass aufgeschüttet wird, als es der ursprünglichen Baubewilligung
entspricht. Die Anordnung, die Aufschüttung für den Auslaufplatz vor den Boxen
rückgängig zu machen, ist daher zu bestätigen.
5.
Die Beschwerdeführenden beanstanden die
Höhe der ihnen auferlegten Rekurskosten.
Dem Verwaltungsgericht kommt in der Regel
nur eine Rechtskontrolle und keine Ermessenskontrolle zu (§ 50 VRG). Weil
die Festsetzung und Verlegung von Verfahrenskosten weitgehend nach Ermessen
erfolgt, kann sie vom Verwaltungsgericht nur in beschränktem Umfang überprüft
werden (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2.A., Zürich 1999, § 50 N. 91, § 13 N. 37).
Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 13 VRG, der für das
Verwaltungsrekursverfahren durch § 5 der Gebührenordnung für die
Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenO) konkretisiert wird.
Danach betragen die Staatsgebühren für Entscheide im Rechtsmittelverfahren Fr. 50.-
bis Fr. 4'000.-. Gemäss § 9 Abs. 1 GebührenO werden Gebühren
nach dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet, wo Mindest- und
Höchstbeträge festgesetzt sind und nichts anderes vorgeschrieben ist.
Die Behörden bewegen sich im Rahmen des
ihnen zustehenden Ermessens, wenn die Höhe der Staatsgebühr in einem
ausgewogenen Verhältnis zum Ausmass der staatlichen Verrichtungen steht. Als
generelle Schranke bei der Kostenfestsetzung wirkt dabei die Verpflichtung zu
"wohlfeiler Rechtspflege" in Art. 59 der Kantonsverfassung vom
18. April 1869 (KV), die zur Folge hat, dass im Rechtsmittelverfahren der
Grundsatz der vollen Kostendeckung nicht zum Tragen gelangt
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 9).
Der Regierungsrat hatte sich mit
zahlreichen Rügen betreffend die eigenmächtig vorgenommenen baulichen
Massnahmen im Bauernhaus und in der Remise auseinanderzusetzen, einerseits
unter dem Gesichtspunkt von deren Rechtmässigkeit, andererseits unter dem
Gesichtspunkt der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Ferner stellte
sich die Frage des intertemporal massgeblichen Rechts. Entsprechend umfangreich
sind die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, dem indessen nicht
vorgeworfen werden kann, unnötig ausführlich zu sein. Schliesslich wurde auf
ausdrücklichen Antrag der Rekurrierenden ein Augenschein vorgenommen. Es ist
daher nicht zu beanstanden, wenn der Regierungsrat mit Blick auf den mit dem
Geschäft verbundenen Zeitaufwand eine relativ hohe Staatsgebühr festgesetzt
hat. Diese liegt zwar am obersten Rand des Zulässigen; es kann jedoch knapp
noch nicht von einer Ermessensüberschreitung gesprochen werden.
6.
Wie der Regierungsrat zutreffend erwogen
hat, kann aus formellen Gründen im vorliegenden Verfahren über die auf der
Nordseite der Remise widerrechtlich errichtete dritte Pferdeboxe nicht
entschieden werden, weshalb die Baubehörde nötigenfalls ein weiteres Verfahren
einleiten muss. Die vorstehenden Erwägungen lassen indessen keinen Raum für
Zweifel darüber, wie mit dieser Box zu verfahren ist.
7.
Gemäss § 340 Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) wird, wer
vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder ausführende Verfügungen verstösst, unter
Vorbehalt des gemeinen Strafrechts mit Busse bis zu Fr. 50'000, bei
Gewinnsucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft; in schweren Fällen kann
überdies auf Haft erkannt werden. Handelt der Täter fahrlässig, ist die Strafe
Busse bis zu Fr. 5'000 (Abs. 2). Der Gemeinderat ist einzuladen, die
Eröffnung eines entsprechenden Strafverfahrens bzw. die Übermittlung der Akten
an das Statthalteramt zu prüfen (zum Vorgehen siehe Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 691).
8.
Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet und ist abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen, denen eine Parteientschädigung nicht zusteht (§ 13 Abs. 2
und § 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Der Gemeinderat wird
eingeladen, die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführenden
wegen Verletzung von § 340 PBG zu prüfen.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung
eines jeden für den ganzen Betrag.
5. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …