|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
I. A lenkte am 1. Januar 2001, ca. um 17 Uhr, den Personenwagen 1 mit einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf der Autobahn A3 von V herkommend in Richtung W. Auf Gemeindegebiet X geriet sein Fahrzeug auf der Überholspur ins Schleudern und kollidierte mit der Leitplanke auf der linken Autobahnseite. Infolge dieser Kollision drehte sich das Fahrzeug um die eigene Achse und kollidierte ein zweites Mal mit der linken Leitplanke, bevor es nach rund 200 m auf der Überholspur zum Stillstand kam. Es entstand Sachschaden, Personen wurden keine verletzt. Wie A der Kantonspolizei Y zu Protokoll gab, schwenkte ein Fahrzeug in geringem Abstand und ohne Richtungsanzeige vor ihm von der Normalspur auf die Überholspur ein. Er habe deshalb die Geschwindigkeit verlangsamt und versucht, dem Fahrzeug auszuweichen. Bei diesem Ausweichmanöver sei sein Fahrzeug ins Schleudern geraten. Die Kantonspolizei hielt es aufgrund des Spurenbilds für fragwürdig, ob tatsächlich ein anderes Fahrzeug vor dem Personenwagen von A von der Normal- auf die Überholspur ausgeschert war. Aufgrund dieses Vorfalls wurde A mit Bussenverfügung vom 27. März 2001 des Untersuchungsamts Z (Zweigstelle X) wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) für schuldig erklärt und mit einer Busse in der Höhe von Fr. 500.- bestraft. Diese Strafverfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit Verfügung vom 18. Juni 2001 entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis sowie seinen Lernfahrausweis Kat. A1 für die Dauer von drei Monaten. Dabei wurde massnahmeverschärfend berücksichtigt, dass A mit Verfügung vom 13. September 2000 bereits für zwei Monate der Führerausweis entzogen worden war. Den verfügten Entzug des Lernfahrausweises hob die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) am 28. Juni 2001 wiedererwägungsweise auf. II. Gegen die Entzugsverfügung vom 18. Juni 2001 liess A am 11. Juli 2001 beim Regierungsrat des Kantons Zürich Rekurs erheben und beantragen, die Verfügung sei aufzuheben, es sei auf Administrativmassnahmen zu verzichten, subeventualiter sei eine Teilnahme am Verkehrsunterricht anzuordnen, eventuell sei er zu verwarnen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Direktion für Soziales und Sicherheit. Mit Verfügung vom 29. März 2004 zog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) die Entzugsverfügung in Wiedererwägung und reduzierte die Entzugsdauer von drei auf zwei Monate, weil die Rekursbehandlung überdurchschnittlich lange Zeit in Anspruch genommen habe. Bei der Reduktion der Entzugsdauer wurde insbesondere auch berücksichtigt, dass A sich seit jenem Vorfall wohl verhalten habe. Gleichzeitig überwies die Direktion für Soziales und Sicherheit die Akten an den Regierungsrat zur Abschreibung des Rekurses. Mit Entscheid vom 26. April 2004 wurde der Rekurs vom 11. Juli 2001 als gegenstandslos von der Kontrolle abgeschrieben. Gegen die Entzugsverfügung vom 29. März 2004 liess A am 27. April 2004 wiederum Rekurs erheben und wiederholte seine Begehren. Der Regierungsrat wies diesen Rekurs mit Entscheid vom 8. September 2004 ab. III. Mit Beschwerde vom 13. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wiederholte A seine vor Regierungsrat gestellten Begehren. Die Staatskanzlei schloss am 8. November 2004 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, den nämlichen Antrag stellte die Direktion für Soziales und Sicherheit am 28. Oktober 2004. Die Parteivorbringen sowie die Ausführungen der Vorinstanz werden – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten sind. Vorliegend ist Letzteres der Fall, weshalb die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen hat (vgl. § 38 Abs. 1 VRG). Für das Beschwerdeverfahren gelangen die im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung. Da die Verfügung am 29. März 2004 erging, sind insbesondere die mit In-Kraft-Treten vom 1. Januar 2005 revidierten bzw. neuen Bestimmungen betreffend den Entzug des Führerausweises (Art. 16 ff. SVG) nicht anwendbar. 2. Der Beschwerdeführer ist vom Untersuchungsamt Z mit Strafbefehl vom 27. März 2001 des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs rechtskräftig schuldig erklärt und gebüsst worden. Der Beschwerdeführer verneint eine Bindung der Administrativbehörde an die Strafverfügung in tatsächlicher und rechtlicher Sicht. Er macht geltend, die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde bestehe nur, wenn der Strafentscheid in einem ordentlichen Verfahren mit Parteibefragungen und Zeugeneinvernahmen ergangen sei; vorliegend sei dies gerade nicht der Fall gewesen. 2.1 Von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil darf die Verwaltungsbehörde nur dann abweichen, - wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat; - wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung des Strafrichters zu halten; - wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 109 Ib 203, mit Hinweis). Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. zum Ganzen: BGE 119 Ib 158, E. 3c/aa mit weiteren Verweisen). Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Verwaltungsbehörde auch an einen Strafentscheid gebunden, welcher im Strafbefehlsverfahren gefällt wurde, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte voraussehen musste, dass gegen ihn ein Führerausweisentzugsverfahren eröffnet würde, und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf der Betroffene nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist nach Treu und Glauben verpflichtet, dies bereits im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens zu tun, sowie allenfalls die nötigen Rechtsmittel zu ergreifen (BGE 123 II 97, E. 3c; 121 II 214, E. 3a). Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung der Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, so ist diese auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch ein Urteil gebunden (BGE 119 Ib 158, E. 3c/bb). 2.2 2.2.1 Mit Schreiben vom 17. Januar 2001, also kurz nach dem Unfallereignis, zeigte die Direktion für Soziales und Sicherheit dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Eröffnung eines Administrativmassnahme-Verfahrens an. Sie machte ihn darauf aufmerksam, dass zunächst der Abschluss des Strafverfahrens abgewartet werde und beim Entscheid über eine Administrativmassnahme "wesentlich" auf diesen Strafentscheid abgestellt würde, nachdem ihm im Strafverfahren umfassende Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden. In der Folge bestrafte das Untersuchungsamt Z (Zweigstelle X) den Beschwerdeführer mit Bussenverfügung vom 27. März 2001 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG; es folgte damit nicht der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. In Bezug auf das erwähnte Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit bringt der Beschwerdeführer vor, als Laie hätte er daraus nicht ableiten können, dass er neben der Busse auch mit einem Führerausweisentzug rechnen musste. Dieses Vorbringen ist unbehilflich und erstaunt, zumal der Beschwerdeführer kurz vor dem hier relevanten Vorfall bereits einen zweimonatigen Führerausweisentzug wegen Geschwindigkeitsübertretung und Missachtung des Rotlichts erdulden musste. Obwohl der Beschwerdeführer wusste bzw. wissen musste, dass er seine Entlastung im Strafverfahren zu verfolgen hatte, hatte er nicht von den ihm zustehenden strafrechtlichen Verteidigungsrechten Gebrauch gemacht. Das beschwerdeführerische Vorbringen, es sei gerichtsnotorisch, dass die Mehrheit der Betroffenen die Bussen ohne Kenntnisse ihrer Rechte und zur Vermeidung weiterer Kosten auf eine Einsprache bzw. einen Weiterzug verzichten, vermag dies nicht zu entkräften. Der Beschwerdeführer hätte die im Adminstrativverfahren vorgebrachten Einwände betreffend die Sachverhaltsdarstellung eindeutig im Strafverfahren geltend machen müssen. Insofern erweisen sich seine Rügen als verspätet und sind für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Überdies vermag der Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren nichts vorbringen, das nicht bereits im Strafverfahren bekannt gewesen wäre bzw. hätte vorgebracht werden können. Die Bindung der Administrativbehörde an die tatsächlichen Feststellungen im Strafbefehl kann vorliegend also klar bejaht werden. Damit ist auf die der Bussenverfügung des Untersuchungsamts Z zugrunde gelegten Tatsachen abzustellen – auch wenn diese ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruhen. 2.2.2 Was die Bindung an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts anbelangt, führt der Beschwerdeführer an, man könne ihm in tatsächlicher Hinsicht keine Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 31 Abs. 1 SVG nachweisen. Die Vorinstanz halte korrekt fest, dass sie in der rechtlichen Würdigung nicht an den Entscheid des Strafrichters gebunden sei, da dieser den Sachverhalt nicht abklären liess (Beschwerdeschrift, S. 9). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, besteht in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser tatsächlichen Feststellung zu erfolgen. Vorliegend waren die Vorinstanzen zwar grundsätzlich nicht an die rechtliche Würdigung der Strafbehörde gebunden (vgl. E. 2.1), doch sind sie zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbehörde gefolgt. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG hat der Lenker sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich nach der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug nicht mehr beherrscht hatte: Er kam auf der Autobahn ins Schleudern, sein Fahrzeug drehte sich dadurch um die eigene Achse und kollidierte zweimal mit der linksseitigen Leitplanke. Insgesamt verursachte der Vorfall einen erheblichen Sachschaden (Totalschaden am Fahrzeug sowie Beschädigung von drei Leitplankenelementen und drei Verankerungspfosten). Der Beschwerdeführer führt sein Brems- bzw. Ausweichmanöver auf ein unbekanntes Fahrzeug zurück, welches ohne Richtungsanzeige von der Normal- auf die Überholspur ausschwenkte, was für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Wie aus dem Befragungsprotokoll der Kantonspolizei ergeht, widersprechen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zum konkreten Ablauf seines Manövers. Auch konnte weder der Beschwerdeführer noch sein Mitfahrer, welcher als Zeuge ebenfalls aussagte, Angaben zum Fahrzeug machen, welches angeblich das Brems- bzw. Ausweichmanöver ausgelöst hatte bzw. dafür verantwortlich sein sollte. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers war der Abstand zum Drittfahrzeug gering. Bei einer derart kurzen Distanz ist ein abruptes Bremsen nicht mehr zu vermeiden. Dennoch sprach der Beschwerdeführer von einem Verlangsamen der Geschwindigkeit und Ausweichen. Darüber hinaus lassen die von der Polizei gesicherten Spuren eher den Schluss zu, dass das Brems- bzw. Ausweichmanöver nicht auf einen Fahrbahnwechsel eines anderen Fahrzeugs zurückzuführen ist. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass der Kontrollverlust über sein Fahrzeug auf das fehlerhafte Verhalten eines anderen Lenkers zurückzuführen ist. Ohnehin wäre das angebliche Verhalten des unbekannten Dritten nicht derart aussergewöhnlich, dass er als überholender Fahrzeuglenker nicht jederzeit damit rechnen musste. So gab denn der Beschwerdeführer auch zu Protokoll, dass das Drittfahrzeug "ganz normal", wie bei einem Überholvorgang, von der Normal- auf die Überholspur fuhr. Entgegen dem beschwerdeführerischen Dafürhalten liegt also kein das Verschulden des Beschwerdeführers ausschliessendes Drittverschulden vor. Die Strafbehörde hat den Vorfall korrekt als Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 31 Abs. 1 SVG qualifiziert; es ist kein Grund ersichtlich, weshalb von dieser rechtlichen Würdigung abgewichen werden sollte. 3. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder der andere belästigt hat (Satz 1). In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden (Satz 2). Gemäss Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Fahrzeugführer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat. Das Gesetz unterscheidet damit: - den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG), - den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG) sowie - den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Nach Rechtsprechung des Bundesgerichts kann auf den Führerausweisentzug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG ist (BGE 128 II 282). Ob ein Fall leicht ist, beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem automobilistischen Leumund; die Schwere der Verkehrsgefährdung ist nur insoweit von Bedeutung, als sie auch verschuldensmässig relevant ist (BGE 126 II 202; 125 II 561, E. 2b). Kann das Verschulden als nicht mehr leicht qualifiziert werden, ist die Annahme eines leichten Falls selbst dann ausgeschlossen, wenn der Fahrzeuglenker über einen langjährigen ungetrübten Leumund verfügt. Erst bei Vorliegen beider Voraussetzungen steht der Behörde ein entsprechender Entscheidungsspielraum zu, anstelle eines Entzugs eine Verwarnung anzuordnen. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht auf den Führerausweisentzug nur in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, wie sie zum Beispiel in BGE 118 Ib 229 gegeben waren (BGE 123 II 106 E. 2b). 3.2 Die für einen (fakultativen) Führerausweisentzug erforderliche Verkehrsregelverletzung kann ohne weiteres bejaht werden, hat der Beschwerdeführer doch infolge seines Brems- bzw. Ausweichmanövers auf der Autobahn A3 Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet. Mit Verfügung vom 13. September 2000 hatte die Direktion für Soziales und Sicherheit wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und Missachtung des Rotlichts dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von zwei Monaten (mit Wirkung ab dem 2. Oktober 2000) entzogen. Nur einen Monat nach Ablauf dieses Führerausweisentzugs ereignete sich der hier relevante Vorfall. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist also in keiner Weise ungetrübt. Diesen Umstand vermag auch das beschwerdeführerische Vorbringen, er habe sich seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 im Strassenverkehr wohl verhalten, nicht zu entkräften. Selbst wenn man das Verschulden des Beschwerdeführers noch als leicht einstufen würde, kann aufgrund des getrübten automobilistischen Leumunds nicht mehr von einem leichten Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG gesprochen werden; eine Verwarnung fällt damit von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 16 Abs. 2 Satz 2). Der Führerausweisentzug gestützt auf Art. 16 Abs. 2 SVG wurde somit zu Recht angeordnet. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob die verfügte Dauer des Warnungsentzugs rechtmässig war. 4. Die Dauer des Warnungsentzugs richtet sich vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen (Art. 33 Abs. 2 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Die Dauer des Führerausweisentzugs ist nach den Umständen festzusetzen und beträgt mindestens einen Monat (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG). 4.1 Der Beschwerdeführer geriet mit einer Geschwindigkeit von rund 120 km/h auf einer geraden und ebenen Strecke der Autobahn A3 ins Schleudern und kollidierte in der Folge zweimal mit den linksseitigen Leitplanken. Es ist unbestritten, dass trockene Strassen- und gute Sichtverhältnisse herrschten und das Verkehrsaufkommen gross war. Bei einer so hohen Geschwindigkeit und Verkehrsdichte ist von jedem Fahrzeuglenker eine sehr grosse Aufmerksamkeit gefordert, zumal schon eine kleine Unachtsamkeit erhebliche Konsequenzen zeitigen kann. Im vorliegenden Fall verlor der Beschwerdeführer für einen relativ kurzen Moment die Kontrolle über sein Fahrzeug. Ohne auch nur einen einzigen Beweis anzubringen, führt er dies auf das Verhalten eines unbekannten Motorfahrzeuglenkers zurück. Wie bereits angeführt, wäre ein angebliches Ausschwenken des Dritten auf die Fahrbahn des Beschwerdeführers nicht so speziell, dass der Beschwerdeführer nicht jederzeit damit rechnen musste. Da abgesehen vom regen Verkehrsaufkommen keinerlei Besonderheiten hinsichtlich des Fahrzeugs, des Strassenzustands und der örtlichen Situation gegeben waren, ist das Verschulden des Beschwerdeführers insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 4.2 In Bezug auf die Berechnung der Entzugsdauer fällt jedoch vielmehr ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer nur einen Monat nach Ablauf seines ersten Führerausweisentzugs erneut gegen Verkehrsregeln verstossen hat. Wenngleich sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 wohl verhalten hat, kann nicht von einem ungetrübten automobilistischen Leumund gesprochen werden. Angesichts der kurzen zeitlichen Sequenz der beiden Vorfälle ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die erzieherische Wirkung des ersten Führausweisentzugs nicht sehr fruchtbar war. Es ist ihr auch insofern zuzustimmen, als sich deshalb ein klar über der Mindestdauer liegender Warnungsentzug geradezu aufdrängt. Da der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine berufliche Massnahmebedürftigkeit geltend macht, erweist sich die ursprünglich von der Beschwerdegegnerin verfügte Entzugsdauer von drei Monaten als gerechtfertigt. 5. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend. Seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 sei viel Zeit vergangen. Die erzieherische Wirkung des Fahrzeugausweisentzugs könne heute nicht mehr erreicht werden, weshalb von einem Führerausweisentzug abgesehen werden müsse. 5.1 Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer ausser Acht lässt, dass die Beschwerdegegnerin infolge langer Verfahrensdauer die Entzugsdauer bereits von drei auf zwei Monate reduziert hat. Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999; § 4a VRG). Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit dem Warnungsentzug eine Besserung des Fahrzeugführers bzw. eine Bekämpfung der Rückfallgefahr erreicht werden soll (Art. 30 Abs. 2 VZV). Aufgrund seines präventiven und erzieherischen Charakters muss der Warnungsentzug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Verkehrsregelverletzung in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang stehen (BGE 120 Ib 504, E. 4b). Ist dieser Zusammenhang nicht mehr gegeben, muss die gesetzliche Mindestentzugsdauer unterschritten (BGE 127 II 297, E. 3b) oder sogar gänzlich von einer Massnahme abgesehen werden (vgl. den Sachverhalt in BGE 115 Ia 159). Für eine Reduktion der Entzugsdauer bzw. einen gänzlichen Verzicht müssen aufgrund der zitierten Rechtsprechung folgende Voraussetzungen erfüllt sein: - Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis und dem Entscheid der letzten Instanz ist relativ viel Zeit verstrichen; - den Beschwerdeführer trifft an dieser langen Verfahrensdauer keine Schuld (oder positiv ausgedrückt: das Prozessverhalten des Beschwerdeführers muss nachvollziehbar sein; vgl. EGMR, 26. Oktober 1988, Martins Moreira, 11371/85, § 49, http://hudoc.echr.coe.int: "natural and understandable"); - der Beschwerdeführer hat sich in der Zwischenzeit wohl verhalten. Die letzte Voraussetzung ist vorliegend ohne Zweifel erfüllt. So räumt denn auch die Beschwerdegegnerin sowohl in der angefochtenen Verfügung als auch in ihrer Rekursantwort ein Wohlverhalten des Beschwerdeführers seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 ein. Die zweite Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Das Strafverfahren fand durch den Erlass des Strafbefehls am 27. März 2001, also innert drei Monaten seinen Abschluss, eine Anfechtung seitens des Beschwerdeführers blieb aus. Die Entzugsverfügung vom 18. Juni 2001 wurde mit Rekurs vom 11. Juli 2001 angefochten. Seither blieb das Verfahren bis anfangs März 2004 liegen. Den Beschwerdeführer kann hinsichtlich der langen Verfahrensdauer keinen Vorwurf treffen. Damit ist im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzung der überlangen Verfahrensdauer erfüllt ist. 5.2 Zwischen dem massnahmeauslösenden Ereignis (1. Januar 2001) und dem (zweiten) angefochtenen Entscheid (29. März 2004) liegen knapp drei Jahre und drei Monate. Ob diese Verfahrensdauer als überlang zu gelten hat, bemisst sich zunächst aufgrund der anwendbaren Verfahrensordnung. Enthält diese eine Behandlungsfrist, ist in erster Linie darauf abzustellen (vgl. etwa BGE 108 Ia 165, E. 2b). Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, sind die konkreten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 II 297, E. 3d S. 300). Da der Warnungsentzug eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (BGE 121 II 22, E. 3b), sind für die Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entwickelten Kriterien zu berücksichtigen: Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer, Komplexität des Falls, Verhalten des Beschwerdeführers sowie Behandlung des Falls durch die Behörden (EGMR, 28. Juni 1978, König, 6232/73, § 99, http://hudoc.echr.coe.int; Übersicht bei Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, Rz. 459 ff.). Dabei ist zunächst die Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte und anschliessend die Dauer des Verfahrens als Ganzes zu beurteilen. 5.2.1 Vom Vorfall bis zum Strafbefehl vergingen knapp 3 Monate; das Strafverfahren erweist sich damit nicht als übermässig lang. Dass das Administrativverfahren so lange sistiert bleiben musste, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts in Kauf zu nehmen, da das Strafverfahren dank der umfassenden Verteidigungsrechte und den spezialisierten Ermittlungsorganen zu zuverlässigen Ergebnissen führt (BGE 119 Ib 158, E. 2 c/cc). Nachdem das Untersuchungsamt den Eintritt der Rechtskraft abgewartet hatte, erhielt das Strassenverkehrsamt Mitte Mai 2001 Kenntnis vom Strafbefehl. Bis zur Zustellung der Entzugsverfügung verging ein weiterer Monat. Auch diese Dauer erweist sich keineswegs als übermässig lang, da dem Beschwerdeführer nach Abschluss des Strafverfahrens das rechtliche Gehör eingeräumt werden musste. Vom Abschluss des Schriftenwechsels (Rekursvernehmlassung vom 20. Juli 2001) bis zum Entscheid des Regierungsrats vom 8. September 2004 vergingen drei Jahre und knapp zwei Monate. Für diese Verfahrensdauer ergeben sich aus den Akten keinerlei Verfahrenshandlungen. Stattdessen zog die Beschwerdegegnerin am 29. März 2004 ihre Entzugsverfügung in Wiedererwägung und kürzte die Entzugsdauer infolge überlanger Verfahrensdauer und zwischenzeitlichem Wohlverhalten des Beschwerdeführers von drei auf zwei Monate. Dies ist aussergewöhnlich, hätte doch eigentlich die Vorinstanz im Rahmen des Rekursverfahrens die lange Verfahrensdauer berücksichtigen müssen und nicht die verfügende Administrativbehörde. Insofern darf der in Wiedererwägung gezogenen (zweiten) Verfügung keine unterbrechende Bedeutung zukommen; die hier zu beurteilende Verfahrensdauer beträgt unabhängig von dieser faktischen Rückweisung an die Administrativbehörde demnach über drei Jahre. Gemäss § 27a Abs. 1 VRG entscheiden Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen. Im vorliegenden Fall hatte der Regierungsrat vollumfänglich auf die Sachverhaltsermittlung der Strafuntersuchungsbehörde abzustellen; eigene Sachverhaltsabklärungen waren aufgrund der Rechtsprechung klarerweise nicht mehr erforderlich. Bei der Frist in § 27a Abs. 1 VRG handelt es sich zwar um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 27a Rz. 10). In komplizierteren Verfahren wird sich die Frist in aller Regel als zu kurz erweisen, weshalb der Rekursbehörde die Möglichkeit eingeräumt wird, den Parteien die Nichteinhaltung der Frist anzuzeigen (§ 27a Abs. 2 VRG). Die Frist ist jedoch als eines der hauptsächlichen Kriterien zu berücksichtigen, wenn es um die Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK geht. Deshalb ist zunächst festzuhalten, dass die Behandlungsfrist vorliegend um mehr als das 18fache überschritten wurde. Für die Beurteilung der Verfahrensdauer ist weiter die Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer zu berücksichtigen. Der Führerausweisentzug wurde für eine vergleichsweise kurze Dauer angeordnet. Diese Massnahme tangiert zwar die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), bedeutet jedoch etwa im Vergleich zu einer Haftstrafe oder einem Berufsverbot einen eher leichten Eingriff. Allein aufgrund dieses Kriteriums wäre eine dreijährige Verfahrensdauer an sich noch nicht zu beanstanden. Als weiteres Kriterium ist indessen die Komplexität des Falls zu berücksichtigen. Vorliegend hat die Vorinstanz nicht nur in Bezug auf den Sachverhalt, sondern auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung auf den Strafentscheid abgestellt. Hinsichtlich des Tatbestands des Nichtbeherrschens des Fahrzeugs konnte der Regierungsrat wegen der Verbindlichkeit des Strafbefehls ohne weiteres die strafrechtliche Beurteilung der verwaltungsrechtlichen Qualifikation zugrunde legen. Die Vorinstanz hatte sich somit nur noch mit dem Einwand betreffend den automobilistischen Leumund auseinander zu setzen. Der Fall erwies sich damit weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf die rechtliche Beurteilung als sonderlich komplex. Die Verfahrensdauer steht daher in einem Missverhältnis zur Komplexität des Falls. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erweist sich die Dauer des Rekursverfahrens als eindeutig zu lang. 5.2.2 Betrachtet man das Verfahren in seiner Gesamtheit, ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen. Diese ist allein auf die Nichtbehandlung des Rekurses von Seiten der Vorinstanz zurückzuführen. Sobald das Strafverfahren abgeschlossen ist, haben Verwaltungsbehörde und Rechtsmittelinstanzen das Administrativverfahren mit der notwendigen Beförderlichkeit zu erledigen (vgl. BGE 127 II 297, E. 3d; 120 Ib 504, E. 5). Anderenfalls führt der Dualismus von Straf- und Entzugsverfahren zu einer überlangen Verfahrensdauer (vgl. Andreas Kley, Die Anwendung der Garantien des Art. 6 EMRK auf Verfahren betreffend den Führerausweisentzug, in: René Schaffhauser [Hrsg.], Aktuelle Fragen des Straf- und Administrativmassnahmenrechts im Strassenverkehr, Y 1995, S. 99, 122). Die Pflicht zur Verfahrensbeschleunigung wurde im vorliegenden Fall durch die Vorinstanz klar verletzt. Damit sind alle von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Entzugsdauer, eine Verwarnung oder gar einen gänzlichen Verzicht auf den Ausweisentzug erfüllt. 5.3 Der Warnungsentzug bezweckt, den Fahrzeuglenker, der schuldhaft Verkehrsregeln verletzt hat, zu mehr Sorgfalt und Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten abzuhalten (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Art. 30 Abs. 2 VZV; BGE 129 II 92). Zwar sind seit dem Vorfall vom 1. Januar 2001 mehrere Jahre verstrichen, was den Zweck des Warnungsentzugs entsprechend mindert. Auch hat sich der Beschwerdeführer inzwischen wohl verhalten. Überdies hätte die Vorinstanz selbst der überlangen Verfahrensdauer Rechnung tragen müssen. Dennoch drängt sich ein Führerausweisentzug als erzieherische Massnahme auf, lag doch der erste Führerausweisentzug seit dem hier relevanten Vorfall weniger als einen Monat zurück. Die Entzugsdauer ist jedoch in Abwägung aller Umstände auf einen Monat zu reduzieren. 6. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sowie derjenige der Beschwerdegegnerin sind aufzuheben. Eine Rückweisung an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin entfällt, da das Verwaltungsgericht selbst entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG). Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens neu zu verlegen. Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG trägt die unterliegende Partei nach Massgabe ihres Unterliegens die Kosten. Kostenpflichtig ist auch, wer nur teilweise unterliegt bzw. obsiegt. In diesem Fall werden die Verfahrenskosten anteilsmässig auf die am Verfahren beteiligten Parteien verlegt. Damit sind die Kosten des Rekursverfahrens zu einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da vorliegend der Regierungsrat alleine für die lange Verfahrensdauer verantwortlich war, rechtfertigt es sich, zwei Drittel der Rekurskosten dem Regierungsrat aufzuerlegen. Nach demselben Verteilschlüssel sind auch die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin wird zudem verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG); damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass dem Beschwerdeführer infolge der Wiedererwägung ein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Regierungsrats vom 8. September 2004 sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 29. März 2004 werden aufgehoben. Die Entzugsdauer wird auf einen Monat reduziert. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden zu einem Drittel dem Beschwerdeführer und zu zwei Dritteln dem Staat Zürich auferlegt. 3.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtsgebühr wird dem Beschwerdeführer zu einem Drittel, der Beschwerdegegnerin zu zwei Dritteln auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids. 6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 7. Mitteilung an … |