{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-01-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00446_2005-01-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204753&W10_KEY=13823295&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "29a897f7bffcd8fa5c5d09536234ca53"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00446"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.01.2005  VB.2004.00446"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.01.2005  VB.2004.00446"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.01.2005  VB.2004.00446"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Warnungsentzug (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs auf der Autobahn) Bindung an die tats\u00e4chlichen Feststellungen im Strafbefehl (E. 2.2.1) Bindung an die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts (E. 2.2.2): Die Vorinstanzen waren grunds\u00e4tzlich nicht an die rechtliche W\u00fcrdigung der Strafbeh\u00f6rde gebunden, doch sind sie zu Recht der rechtlichen Qualifikation der Strafbeh\u00f6rde gefolgt. Qualifikation als mittelschwerer Fall (E. 3.2): Selbst wenn man das Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers noch als leicht einstufen w\u00fcrde, kann aufgrund des getr\u00fcbten automobilistischen Leumunds nicht mehr von einem leichten Fall im Sinn von Art. 16 Abs. 2 SVG gesprochen werden. Dauer des Warnungsentzugs (E. 4): Insgesamt ist das Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers  als nicht mehr leicht zu qualifzieren. In Bezug auf die Berechnung der Entzugsdauer f\u00e4llt jedoch mehr ins Gewicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer nur einen Monat nach Ablauf des ersten F\u00fchrerausweisentzugs erneut gegen Verkehrsregeln verstossen hat. Die urspr\u00fcnglich von der Administrativbeh\u00f6rde verf\u00fcgte Entzugsdauer von drei Monaten erweist sich als gerechtfertigt. Verletzung des Beschleunigungsgebots (E.5): Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist allein auf die Nichtbehandlung des Rekurses durch die Vorinstanz zur\u00fcckzuf\u00fchren. Zwar sind seit dem Vorfall mehrere Jahre verstrichen, was den Zweck des Warnungsentzugs entsprechend mindert. Auch hat sich der Beschwerdef\u00fchrer zwischenzeitlich wohl verhalten. \u00dcberdies h\u00e4tte die Vorinstanz selbst betreffend der \u00fcberlangen Verfahrensdauer entscheiden m\u00fcssen. Dennoch dr\u00e4ngt sich ein F\u00fchrerausweisentzug als erzieherische Massnahme auf, lag doch der letzte F\u00fchrerausweisentzug weniger als einen Monat zur\u00fcck. Die Entzugsdauer ist jedoch in Abw\u00e4gung aller Umst\u00e4nde auf einen Monat zu reduzieren. Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:29:55", "Checksum": "fa394409ef5082dbd93097971494798b"}