I.
A. Aufgrund einer Anzeige stellte die
Planungs- und Baukommission Erlenbach fest, dass A im Bereich einer Sitzkanzel
aus Natursteinen in der westlichen Ecke seines Grundstücks Kat.-Nr. 1 an
der L-Strasse in Erlenbach zwei geflügelte Löwen aus Gips mit einer Höhe von
1,4 m, einer Länge von 1,25 m und einer Breite von 0,5 m aufgestellt hatte, welche
in den Plänen, die dem Bewilligungsbeschluss vom 14. Mai 2002 für die
Änderung der Gartengestaltung zu Grunde lagen, nicht enthalten waren. Mit
Beschluss vom 12. August 2003 wurde A aufgefordert, für diese
Projektänderung ein nachträgliches Baugesuch einzureichen.
B. Mit Beschluss vom 13. April 2004
lehnte die Planungs- und Baukommission Erlenbach das nachträgliche Gesuch vom
1. März 2004 für die beiden Skulpturen am vorgesehenen Standort ab und ordnete
in Dispositivziffer 1.1 deren Umplatzierung an einen weniger erhöhten bzw. exponierten
Standort an.
II.
Sowohl gegen den Beschluss vom 12. August
2003 (R2.2003.00232) als auch gegen den Beschluss vom 13. April 2004
(R2.2004.00106) gelangte A an die Baurekurskommission II, welche am 27. Januar
2004 einen Delegationsaugenschein durchführte. Mit Entscheid vom 14. September
2004 wurden die beiden Verfahren vereinigt: Das Rekursverfahren R2.2003.00232
wurde nach Einreichung des nachträglichen Baugesuchs als gegenstandslos
geworden abgeschrieben, der Rekurs im Verfahren R2.2004.00106 wurde
gutgeheissen und demgemäss Dispositivziffer 1.1 des Beschlusses vom 13. April
2004 ersatzlos aufgehoben.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob die Bau- und
Planungskommission Erlenbach namens der Gemeinde am 15. Oktober 2004 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und verlangte dessen Aufhebung – sinngemäss nur
soweit, als damit der Rekurs im Verfahren R2.2004.00106 gutgeheissen wurde –
sowie die vollumfängliche Bestätigung ihres Beschlusses vom 13. April 2004
unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Baurekurskommission II
beantragte am 2. November 2004 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. A liess am 25. November 2004 den gleichen Antrag unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin stellen.
In formeller Hinsicht beantragen beide
Parteien, der Beschwerdegegner lediglich eventualiter, die Durchführung eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins.
Die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids sowie die Vorbringen der Parteien werden, soweit erforderlich, in
den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Parteien ersuchen um Durchführung
eines Augenscheins. Im vorliegenden Fall hat bereits die Baurekurskommission
einen Delegationsaugenschein durchgeführt. Auf die bei dieser Gelegenheit
gewonnenen Erkenntnisse, die im Protokoll des Rekursverfahrens festgehalten
sind, darf auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren abgestellt werden (RB 1981 Nr. 2). Da sich der
massgebliche Sachverhalt aufgrund dieses Augenscheins sowie der bei den Akten
liegenden Fotografien und Pläne mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, kann auf
die Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins verzichtet werden
(RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
2.1
Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid erwogen, dass
die umstrittenen geflügelten Löwen von ihrer Dimension her von üblichen Vergleichsobjekten
abweichen würden und zudem aufgrund ihrer Platzierung von der öffentlichen
Strasse gut wahrgenommen werden könnten. Hinsichtlich des Materials und der
Farbe beurteilte sie die Skulpturen als wenig auffällig. Ihre Dimensionen
würden keine baurechtlich relevanten Störwirkungen erzeugen. Es liege nicht im
öffentlichen Interesse, das Aufstellen von Skulpturen in Gärten, die Ausdruck
individueller Vorlieben seien, unter rigoroser Anwendung von
generell-abstrakten Ästhetikbestimmungen zu unterbinden. Dies müsse selbst bei
Arealüberbauungen gelten, die grundsätzlich erhöhte Anforderungen an die
Gestaltung des Umschwungs stellen würden. Es sei nicht Aufgabe der Baubehörde,
sich bis ins kleinste Detail um die Ausgestaltung von Gärten zu kümmern. Auch falle
in Betracht, dass die hochstämmige Linde unterhalb der Sitzkanzel die
Silhouettenwirkung der Skulpturen mit der Zeit vermindern würde. Die Skulpturen
stünden auf der bewilligten Sitzkanzel und stellten die in den
Gestaltungsplanvorschriften enthaltene Umgebungsgestaltung, insbesondere das Begrünungskonzept,
nicht in Frage. Mit ihrem abschlägigen Entscheid habe die kommunale
Bewilligungsbehörde das ihr in Einordnungsfragen zukommende Ermessen
überschritten, weshalb die Auflage betreffend die Verschiebung der Skulpturen
aufzuheben sei.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht dagegen im
Wesentlichen geltend, dass die Baurekurskommission nur dann in einen kommunalen
Einordnungsentscheid eingreifen dürfe, wenn die Baubehörde das ihr zustehende
Ermessen nicht mehr in vertretbarer Weise ausgeübt habe. Stünden bei
unterschiedlicher Gewichtung der in Frage stehenden Interessen mehrere
rechtmässige Reaktionen zur Verfügung, sei es nicht Sache der Baurekurskommission,
die Wahl zu treffen. – Aufgrund ihrer exponierten Lage an der aufgeschütteten
Böschungskante seien die umstrittenen Skulpturen vom öffentlichen Raum aus sehr
gut einsehbar. Der fragliche Bereich bilde zudem optisch wie auch
erschliessungstechnisch den Zugang zur Arealüberbauung "C". Gemäss § 71
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) müssten nicht
nur die Bauten und Anlagen einer Arealüberbauung, sondern auch deren Umschwung
besonders gut gestaltet sein. So enthalte der private Gestaltungsplan klare und
detaillierte Vorschriften zur Umgebungsgestaltung. Mit den dominant platzierten
Löwen am Eingang der Arealüberbauung werde ein optisch beherrschender Akzent
gesetzt, der sich mit dem durch die Gestaltungsplanvorschriften geschützten
architektonischen Charakter der Gesamtüberbauung nicht mehr vertrage. In einem
solchen Fall sei es Pflicht der örtlichen Baubehörde, dafür zu sorgen, dass
sich solche "Profilierungen" an die durch das Einordnungsgebot
gesetzten Grenzen halten würden. Darauf hätten auch die übrigen Grundeigentümer
innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Anspruch. Dies verkenne die Vorinstanz
und sie habe zu Unrecht in den Ermessensspielraum der kommunalen Baubehörde
eingegriffen. Die Baubehörde habe verhältnismässig gehandelt, indem sie nicht
das Aufstellen der Skulpturen an sich verweigert, sondern nur eine
Umplatzierung angeordnet habe.
2.3
Dem hält der Beschwerdegegner zusammengefasst
entgegen, dass die geflügelten Löwen nicht als Teil der architektonischen
Gestaltung der Arealüberbauung wahrgenommen würden, sondern als privater
Ausdruck seiner Lebensweise. Es sei nicht Sache des Baurechts, auf die
Befindlichkeit der Nachbarn, die sich durch ideelle Immissionen belästigt
fühlten, einzugehen. Vielmehr habe das Baurecht die Privatsphäre und
individuelle Ausdrucksweisen zu respektieren. Das Aufstellen von Kunstobjekten
und das Ausschmücken privater Gärten mit Plastiken werde nicht von der
Ästhetikklausel des § 238 Abs. 1 PBG und schon gar nicht von § 71
Abs. 1 PBG, welcher die Anforderungen an die Gestaltung von
Arealüberbauungen umschreibe, erfasst. Mit § 238 Abs. 1 PBG habe der
Gesetzgeber für Wohn- und andere Zweckbauten gewisse minimale
Gestaltungsvorschriften, nicht jedoch einen Gestaltungsmassstab für
Kunstobjekte aufstellen wollen. – Die Gestaltungsplanvorschriften enthielten
bauliche Festlegungen und Bestimmungen zur Umgebungsgestaltung und regelten
nicht das Aufstellen von Sichtschutzwänden, Gartenkisten oder auch von
Skulpturen, die Ausdruck der privaten Lebensgestaltung der jeweiligen Bewohner
seien. Selbst wenn § 238 Abs. 1 PBG zur Anwendung gelangen sollte,
würde eine Überprüfung zeigen, dass die Löwen den gestalterischen Charakter der
Überbauung nicht beeinträchtigten. Der einheitliche Charakter der
Arealüberbauung stehe einer individuellen Gartengestaltung nicht entgegen.
Hinzu komme, dass die gepflanzten Büsche und Bäume die Bauten weit gehend
abdecken würden, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen habe. – Schliesslich macht
der Beschwerdegegner geltend, der Beschluss vom 13. April 2004 verletze
seine verfassungsmässigen Rechte (Eigentumsfreiheit, persönliche Freiheit sowie
Kunstfreiheit).
3.
3.1
Die Erwägungen der Bewilligungsbehörde im
angefochtenen Beschluss sowie die Ausführungen in der Vernehmlassung vom 24.
Juni 2004 im Rekursverfahren R2.2004.00106 machen deutlich, dass es ihr einzig
um die Positionierung der Skulpturen, nicht jedoch um deren künstlerische
Gestaltung an sich und somit auch nicht um deren künstlerische Qualitäten geht.
Demnach ist vorliegend einzig zu überprüfen, ob die Vorinstanz die im Beschluss
vom 13. April 2004 angeordnete Verschiebung der Skulpturen aus gestalterischen
Gründen zu Unrecht aufgehoben hat.
3.2
Das Grundstück, auf dem die streitbetroffenen
geflügelten Löwen stehen, gehört gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Erlenbach vom 25. September 1995 zu einer Wohnzone W2A/20 %, für die am
30. März 1998 der private Gestaltungsplan "C" mit zugehörigen
Vorschriften nach § 85 PBG festgesetzt wurde. Soweit diese Gestaltungsplanvorschriften
(GPV) keine besondere Regelung vorsehen, wird auf die Vorschriften der Bau- und
Zonenordnung unter Einschluss der Bestimmungen über die Arealüberbauung
verwiesen (Art. 2 GPV). Gemäss Art. 9 Ziff. 1 GPV sind die
Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung so zu gestalten, dass eine gute
Gesamtwirkung entsteht; sie haben auch sonst den Anforderungen von
Arealüberbauungen zu genügen.
Art. 9 Ziff. 1 GPV verlangt
zwar nach dem Wortlaut des ersten Halbsatzes lediglich eine "gute
Gesamtwirkung", die Ergänzung im zweiten Halbsatz, wonach die Bauten,
Anlagen und Umgebung "auch sonst den Anforderungen von Arealüberbauungen
zu genügen" haben, macht jedoch deutlich, dass sich der Massstab für die
Gestaltung nach § 71 Abs. 1 PBG richtet, der eine besonders
gute Gestaltung fordert. Als nachträglich hinzugefügte Bestandteile der bereits
mit Beschluss vom 14. Mai 2002 bezüglich Einordnung und
Gestaltung überprüften und schliesslich bewilligten Sitzkanzel hat die örtliche
Baubehörde die beiden Skulpturen zu Recht unter Anwendung dieser Bestimmung
geprüft. Der diesbezügliche Einwand des Beschwerdegegners, die Ästhetikbestimmungen
von § 71 Abs. 1 bzw. § 238 Abs. 1 PBG kämen in diesem Fall
nicht zur Anwendung, geht fehl.
3.3 Nach § 71 Abs. 1 PBG müssen Arealüberbauungen besonders
gut gestaltet sowie zweckmässig ausgestattet und ausgerüstet sein. Laut Absatz
2 der genannten Bestimmung ist bei dieser Beurteilung insbesondere auch die Gestaltung der Freiflächen zu beachten.
Der kommunalen Baubehörde steht bei der
Anwendung von § 71 PBG wie auch bei der allgemeinen Gestaltungsvorschrift
von § 238 Abs. 1 PBG ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz
umfassender Kognition (§ 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 [VRG]) hat sich die Baurekurskommission bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide
Zurückhaltung aufzuerlegen. Ist der Einordnungsentscheid einer kommunalen
Baubehörde nachvollziehbar, das heisst auf einer vertretbaren Würdigung der
massgebenden Sachumstände beruhend, so hat sie diesen zu respektieren und darf
sie nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde
setzen. Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die
vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist (RB
1981 Nr. 20; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20
N. 19). Das Verwaltungsgericht seinerseits kann gemäss § 50 VRG lediglich
rechtsverletzende Ermessensfehler korrigieren (Kölz/ Bosshart/Röhl, § 50 N. 78).
3.4
Die Planungs- und Baukommission Erlenbach hat ihren
Beschluss eingehend begründet. Sie hat damit die ihr durch das kantonale Recht
eingeräumte Entscheidungsfreiheit beansprucht und muss sich einen Eingriff
durch die Rechtsmittelbehörden nur gefallen lassen, soweit ihre Würdigung als
nicht mehr vertretbar erscheint. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall
von jenen Fällen, in denen die Rekursinstanz den kommunalen Entscheidungsspielraum
nicht zu beachten braucht, weil die Gemeinde selber davon keinen in ihren
Erwägungen erkennbaren Gebrauch gemacht hat (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April
2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).
3.5
Der Bauherr ist grundsätzlich in der
künstlerisch-architektonischen Gestaltung seiner Baute und deren Umschwung
frei. § 71 PBG stellt jedoch an Bauten, Anlagen und Umschwung erhöhte
ästhetische Anforderungen. Ob ein Vorhaben diese Anforderungen erfüllt, ist
nach objektiven und grundsätzlichen Kriterien zu beurteilen, wobei es weder auf
den Eindruck ästhetisch besonders empfindlicher Personen noch auf das
Volksempfinden ankommt (vgl. RB 1974 Nr. 90; Walter Haller/Peter Karlen,
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 654).
Dennoch muss dem Bauherrn insbesondere für die übliche und naturgemäss
individuelle Ausstattung seines Gartens mit Gartenzwergen, Gartenmöbeln,
Spielgeräten und ähnlichen Artefakten, die volumenmässig nicht ins Gewicht
fallen, ein nicht zu enger Gestaltungsspielraum belassen werden. Die ihm kraft
der Eigentumsgarantie zustehende Freiheit ist – im Rahmen der gesetzlichen
Schranken von § 71 PBG – zu achten. Die Baubehörde darf nicht lediglich
deshalb eine Baubewilligung verweigern, weil sie die Gestaltung eines
Bauvorhabens nicht für optimal hält. Sie muss entsprechend dem in Art. 36 Abs. 3
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 verankerten
Verhältnismässigkeitsprinzip alle in der Sache erheblichen Interessen berücksichtigen
und sorgfältig gegeneinander abwägen (Yvo Hangartner in: St. Galler Kommentar
zur Bundesverfassung, Lachen/Zürich 2002, Art. 36 N. 21 ff. sowie Art. 5
N. 33 ff.). Nur ein hinreichendes öffentliches Interesse, das die privaten
Interessen des Bauherrn überwiegt, rechtfertigt einen Eingriff in dessen
gestalterischen Freiraum und damit eine Bauverweigerung gestützt auf § 71 Abs. 1
PBG (vgl. dazu VGr, 27. September 1988, BEZ 1988 Nr. 48).
3.6
Aufgrund der Lage des Grundstücks Kat.-Nr. 1
an der Strassenverzweigung M-Strasse/N-Strasse und wegen der gegen den
Strassenraum abfallenden Böschung können die geflügelten Löwen heute vom
öffentlichen Grund aus relativ gut wahrgenommen werden.
Verfehlt ist in diesem Zusammenhang der
Hinweis der Beschwerdeführerin auf den kürzlich ergangenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts im Verfahren VB.2003.00404/417, in welchem eine
grossvolumige Villa mit dreizehn Zimmern an einer Hangkante, das heisst an
einer ausgeprägten natürlichen Geländestufe, zur Beurteilung stand, während es
hier um zwei Skulpturen an einer künstlich aufgeschütteten Böschungskante einer
eher kleinräumigen Umgebungsgestaltung geht. Aus dem genannten Entscheid lässt
sich für dieses Verfahren nichts ableiten.
Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf
hin, dass die Gestaltungsplanvorschriften ziemlich detaillierte Vorschriften
zur Umgebungsgestaltung enthalten. Diese betreffen insbesondere die Bepflanzung
und die Terraingestaltung (vgl. Art. 12 GPV). Laut Art. 12 Ziff. 4
GPV dürfen jedoch die Gestaltung und Bepflanzung der individuellen Gartenbereiche
ausser in den Grenzbereichen frei gewählt werden. Die
Gestaltungsplanvorschriften selbst eröffnen also dem Grundeigentümer für seinen
individuellen Bereich einen Gestaltungsspielraum. Dass die Skulpturen
ausserhalb dieses individuellen Bereichs stehen würden, macht die
Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Auch wenn sich ein Grundeigentümer
beim Erwerb eines Objekts in einer Arealüberbauung der weit gehenden Gestaltungsvorschriften
bewusst sein muss, kann es nicht sein, dass er damit auf jede individuelle
Gestaltung – selbst wenn diese vom öffentlichen Raum aus wahrnehmbar sein
sollte – verzichtet. Eine Arealüberbauung ist kein bis in die allerletzten
Details durchkomponiertes Gesamtkunstwerk, das für den Ausdruck individueller
Vorlieben keinen Raum mehr lässt. Die Gestaltungsplanvorschriften, die wohl den
architektonischen Charakter prägen und die besonders gute Gestaltung gemäss § 71
Abs. 1 PBG sichern, sind für diese Detailbetrachtung im Gartenbereich
nicht mit der gleichen Strenge massgeblich.
Der von der Beschwerdeführerin bemängelte
optisch beherrschende Akzent, den die Löwen wegen ihrer Positionierung setzen
sollen, und der für die Auflage entscheidwesentlich war, ist zu relativieren.
Die Silhouettenwirkung, die gerade die kritisierte Dominanz ausmachen und deshalb
mittels der von der Bewilligungsbehörde angeordneten Verschiebung gebrochen werden
soll, besteht nur aus gewissen Perspektiven. Von der Strassenverzweigung her
gesehen steht in westlicher Blickrichtung das Haus des Beschwerdegegners im
Hintergrund. Die Fassade überragt die Skulpturen deutlich und lässt diese in
ihrer Wirkung verblassen. Aus nordöstlicher Sicht verdeckt die fast gleich hohe
Ligusterhecke den einen Löwen schon jetzt partiell, und aus südlicher
Blickrichtung dürften sich zum Teil die Stelen der bewilligten Tessiner-Pergola
im südwestlichen Bereich des Grundstücks vor die Löwen schieben; so wird deren
Silhouettenwirkung erheblich gemindert. Schon bald wird zudem der gemäss
Gestaltungsplan vorgesehene Lindenbaum dafür sorgen, dass die bemängelte
Silhouettenwirkung der Löwen vollends gebrochen wird.
3.7
Ein öffentliches Interesse daran, die Skulpturen im
angeordneten Umfang zu verschieben, lässt sich unter diesen Umständen nicht
erkennen. Dass die Bewilligungsbehörde eine andere – ihrer Meinung nach bessere
– als die vom Beschwerdegegner verwirklichte Positionierung vorziehen würde,
vermag ein solches Interesse nicht zu begründen. § 71 Abs. 1 PBG gestattet
Eingriffe in die Freiheitsrechte des Bürgers nur im Rahmen der verfassungsmässig
ausgelegten gesetzlichen Grundlage und unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes.
Die Baurekurskommission hat daher den Verweigerungsentscheid der Planungs- und
Baukommission vom 13. April 2004 aufheben dürfen, ohne damit eine vertretbare
Ermessensausübung dieser Behörde zu missachten. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 70 VRG). Sie hat überdies dem Beschwerdegegner eine
Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen
erweisen sich im vorliegenden Fall Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen) an den privaten Beschwerdegegner verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des Entscheids.
5. Mitteilung an …