I.
A, geboren 1966, lebt aufgrund der
eheschutzrichterlichen Verfügung vom 5. Mai 2003 von seiner Frau und den
drei Kindern (B, geb. 1995, C, geb. 1998, D, geb. 2001) getrennt. Die Kinder
stehen unter der Obhut der in Y lebenden Mutter, wo sie zur Schule gehen. A
bewohnt weiterhin die Liegenschaft in X. Bis Ende Juni 2002 war er als Leiter bei
E tätig. Seit 17. Februar 2004 ist er ausgesteuert. Ende Mai 2004 meldete
er sich bei der Fürsorgebehörde X, worauf am 4. Juni 2004 ein Gespräch mit
der Behörde stattfand. Am 8. Juni 2004 lieferte A verschiedene Unterlagen
nach. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 sprach ihm die Fürsorgebehörde X
Unterstützungsleistungen von Fr. 1'257.80 für den Monat Juni 2004 zu und
forderte ihn auf, seine Liegenschaft in X zu verwerten. Dasselbe legte die
Behörde mit gleich lautendem Beschluss vom 6. Juli 2004 fest. Denselben Betrag
erhielt A ohne separaten Beschluss auch für August 2004.
II.
Sowohl gegen den Beschluss vom 15. Juni
als auch vom 6. Juli 2004 erhob A je Rekurs beim Bezirksrat Z. Ausserdem
legte er aufgrund der Auszahlung von August 2004 eine von der Vorinstanz als
Aufsichtsbeschwerde behandelte Eingabe vom 2. September 2004 ein. In den
Rekursen warf er der Sozialbehörde X im Wesentlichen vor, auf seine Verhältnisse
keine Rücksicht genommen und die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen auf
falschen Grundlagen und in Missachtung gesetzlicher Vorschriften berechnet zu
haben. Ähnlich lauteten die Vorwürfe in der Aufsichtsbeschwerde. Der Bezirksrat
Z, auch Aufsichtsinstanz über die Fürsorgebehörde X, vereinigte die drei
Verfahren und fasste am 8. September 2004 im Wesentlichen folgenden Entscheid:
"2. Die Rekurse werden
bezüglich der Anträge
- Grundbedarf I und II,
medizinische Massnahme, Haftpflicht- und Hausratversicherung, Amortisation
Hypothek, weitere Liegenschaftsunterhaltskosten, Anspruchsberechtigung ab Juni
2004 abgewiesen;
- situationsbedingte
Leistungen (Erwerbsunkosten, Pauschale Besuch Kinder) und Hypothekarzins
gutgeheissen.
3. Die Aufsichtsbeschwerde
vom 2. September 2004 ist mit vorliegendem Entscheid erledigt.
4. A hat bis spätestens 27. September
2004 der Fürsorgebehörde X folgende Unterlagen einzureichen:
- Nachweis über
Erwerbseinkünfte Mai 2004 bis August 2004, vom Arbeitgeber bescheinigt. Zudem
ist anzugeben, wo, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten diese Arbeit
geleistet wurde. Falls kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, hätte A eine entsprechende
Erklärung abzugeben.
- Bestätigung vom Beistand
seiner Kinder, welcher darüber Auskunft gibt, wie das Besuchsrecht in den
Monaten Juni, Juli und August 2004 ausgeübt wurde.
- Grundbuchauszug, der
Auskunft über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft L-Str. in X gibt.
- Kopien der richterlichen
Anordnungen (Bezirksgericht und Obergericht), welche Auskunft über die Reglung
des Hypothekarzinses während der Zeit der Trennung geben.
5. Die Fürsorgebehörde X
wird ersucht,
- festzulegen, welcher
max. Mietzins unter Berücksichtigung des Besuchsrechts der drei Kinder als
angemessen betrachtet wird,
- eine Auflage bezüglich
Wohnungssuche vorzunehmen und A bei der Wohnungssuche zu unterstützen,
- die Pauschale
festzulegen, welche pro Kind und pro Besuchstag bei tatsächlicher Ausübung des
Besuchsrechts im Rahmen der richterlichen Verfügung zur Anwendung gelangt,
- nach Vorliegen der
Unterlagen gemäss Ziffer 4 dieses Beschlusses und im Sinne der Erwägungen
über allfällige Sozialhilfe an A für die Zeit ab 1. Juni 2004 neu zu
beschliessen."
III.
Dagegen erhob A am 4. Oktober 2004
Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin er im Wesentlichen geltend machte,
der angefochtene Entscheid missachte die gesetzlichen Vorschriften, seine
persönlichen Verhältnisse und sei in verschiedener Hinsicht inkorrekt. Die
Fürsorgebehörde X nahm am 27. Oktober 2004 materiell Stellung zur
Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Der Bezirksrat liess am 1. November
2004 Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss
Art. 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und
funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2
Die Vorinstanz erliess die Anordnung, dass die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage bezüglich Wohnungssuche zu
erteilen habe. Darunter ist offenkundig die Weisung an den Beschwerdeführer zu
verstehen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, was er in der Beschwerde
anficht. Insofern fehlt es der Beschwerde an einem Streitwert, ebenso bezüglich
der Fragen, ob der Grundbedarf I die Wohnkosten enthält, wovon der
Beschwerdeführer auszugehen scheint, und ab welchem Zeitpunkt Leistungen zu
erbringen sind. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1
und Abs. 2 VRG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weiteren
Positionen, welche der Beschwerdeführer beanstandet, einen Streitwert
erreichen, der die Einzelrichterzuständigkeit ausschlösse.
1.3
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde
jedenfalls, soweit sie die Aufsichtsbeschwerde beschlägt. Gegen den ablehnenden
Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde ist lediglich erneut Aufsichtsbeschwerde
an die obere Instanz möglich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem.
zu §§ 19-28 N. 43; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher
Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, Vorb. § 141-150 N. 8.9). Das
Verwaltungsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat,
dieser hingegen über die Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 141 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926).
1.4
Desgleichen ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten, soweit sie sich als "Gesamtrekurs" über alle folgenden
Monate versteht und den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. September
2004 mit einschliesst, worin dem Beschwerdeführer wiederum Fr. 1'257.80 an
wirtschaftlicher Hilfe zugesprochen wurden. Gegenstand des Rekursverfahrens
kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw.
nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem.
zu §§ 19-28, N. 86). Entsprechend kann Streitgegenstand der
Beschwerde nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist.
Diesem lagen jedoch nur die Unterstützungsleistungen für die Monate Juni bis
August 2004 zu Grunde. Demnach kann die Beschwerde später beanspruchte
Unterstützungsleistungen nicht beschlagen.
1.5
Der Beschwerdeführer verlangt, die Zuständigkeit in
diesem Fall sei an das Verwaltungsgericht zu übertragen, da dieses eine
professionelle Beurteilung garantiere. Falls er damit das Verwaltungsgericht
anstelle der Beschwerdegegnerin als zuständige Instanz zur Gewährleistung der
wirtschaftlichen Hilfe anrufen will, ist ihm nicht zu folgen, ist doch für
diese Aufgabe allein die Fürsorgebehörde bzw. Wohngemeinde zuständig (dazu § 7
Abs. 1 und § 32 SHG). Die Zuständigkeit des Gerichtes kann sich
demnach nur auf das Rechtsmittelverfahren beschränken.
2.
2.1
Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung
bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
(SKOS-Richtlinien). Nach diesen Richtlinien setzt sich das individuelle
Unterstützungsbudget einerseits aus der materiellen Grundsicherung, bestehend
aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten (samt
üblichen Nebenkosten) und der medizinischen Grundversorgung, anderseits aus situationsbedingten
Leistungen zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).
2.2
Der Grundbedarf I enthält nach den SKOS-Richtlinien
den Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Darunter fallen die Kosten für
Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe, für Energieverbrauch,
laufende Haushaltsführung (Reinigung, Instandhaltung von Wohnung und Kleidern)
inkl. Kehrichtgebühren, kleine Haushaltgegenstände, Gesundheitspflege ohne
Selbstbehalte und Franchisen, für öffentlichen Nahverkehr, Nachrichtenübermittlung,
Unterhaltung und Bildung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts
eingenommene Getränke und Übriges (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Der
Grundbedarf II für den Lebensunterhalt berücksichtigt die unterschiedlichen
Lebensstandards der Regionen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4).
Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen
gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten
Person (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
2.3
Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21
SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden
werden, eine günstigere Wohnung zu suchen (vorn E. 1.2), dient diese doch
dazu, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen durch eine
Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September
2003, VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Für die Weisung, eine
günstigere Wohnung zu suchen, gilt im Besonderen Folgendes: Überhöhte
Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur
Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben dabei die Aufgabe,
Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum
aktiv zu unterstützen (wie dies die Beschwerdegegnerin inzwischen angeboten
hat). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation
im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind dabei die Grösse und
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration zu prüfen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).
2.4
Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige
beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht,
wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen selbstständiger und
unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem Grundsatz nach werden
daher auch Selbstständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt es allerdings zu
vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn
bringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit
oder das Projekt von Selbstständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine
anhaltende Selbstständigkeit versprechen (RB 1998 Nr. 36, 1999 Nr. 81).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, dass
seine bisherigen Rekursschriften integralen Bestandteil der Beschwerde
bildeten. Der Hinweis auf Eingaben, die der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat, kann die Beschwerdebegründung dann
ersetzen, wenn der angefochtene Rekursentscheid inhaltlich dem andern Entscheid
gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst hat.
Hat aber die Vorinstanz ihren Rekursentscheid neu begründet, so kann der
Beschwerdeführer nicht eine frühere Eingabe, die sich gegen einen abweichend
begründeten Beschluss gerichtet hatte, zum Bestandteil der Beschwerdebegründung
erklären (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 7). Vorliegend sprach die
Beschwerdegegnerin in zwei Beschlüssen dem Beschwerdeführer
Unterstützungsleistungen von Fr. 1'257.80 monatlich zu, worin kein Betrag
für die Miete enthalten war. Die Vorinstanz wies die Rekurse dagegen teilweise
ab, hiess sie anderseits teilweise gut (vorn Sachverhalt II). Sie verlangte vom
Beschwerdeführer die Vorlage weiterer Belege und von der Vorinstanz eine
Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere die Festlegung von
Mietkosten und der Kosten für die Besuchstage der Kinder im Bedarf des
Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass der Rekursentscheid mit der
Begründung der angefochtenen Beschlüsse inhaltlich nicht übereinstimmt, weshalb
der Beschwerdeführer zur Begründung nicht auf seine Rekurseingaben verweisen
kann.
3.2
Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht
zuzuneigen, weil er sich noch Ende Mai 2004 – das genaue Datum gibt er nicht
bekannt – bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, habe er Anspruch auf
Unterstützung für den ganzen Monat Mai 2004. Die Vorinstanz hatte darauf
hingewiesen, dass Sozialhilfe nicht rückwirkend ausgerichtet werde und es bei
einer Anmeldung Ende Mai gerechtfertigt gewesen sei, Leistungen erst ab 1. Juni
2004 zuzusprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet,
von diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zu verweisen ist (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), abzugehen.
3.3
Der Beschwerdeführer wirft den "involvierten
Behörden" vor, seit Mai 2004 eine Verzögerungs- und Hinhaltetaktik
ohnegleichen zu betreiben.
3.3.1 Nach § 4a VRG haben die
Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu
behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen. Fehlt wie vorliegend
eine ausdrückliche Fristbestimmung (§ 31 SHV), ist dem Beschleunigungsgebot
Genüge getan, wenn die behördliche Handlung innert einer Frist vorgenommen
wird, die den Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht wird, insbesondere
der Natur der Sache, der Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten
der am Verfahren beteiligten Parteien und der Komplexität des zu Grunde liegenden
Sachverhalts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 3). Als Verletzung einer
Verfahrensvorschrift kann die Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (§ 50
Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102).
3.3.2 Das Gespräch mit der Fürsorgebehörde
fand vorliegend am 4. Juni 2004 statt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004
legte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein. Am 15. Juni 2004
entschied die Behörde. Geht man davon aus, dass sich die Verhältnisse des
Beschwerdeführers (Arbeitslosigkeit, hohe Belastung mit Hauskosten, geltend
gemachte Kinderbetreuung "bis 50%") als nicht ganz einfach erwiesen und
die Fürsorgebehörde nur in regelmässigen Abständen zu ihren Sitzungen
zusammentritt, lässt sich eine Verzögerungstaktik nicht erkennen. Dasselbe gilt
für den angefochtenen Entscheid. Nachdem die Rekursantwort am 13. August
2004 erstellt worden war, entschied der Bezirksrat, der ebenfalls in zeitlichen
Abständen zu regelmässigen Sitzungen zusammentritt, am 8. September 2004
über die vorliegende Streitsache. Eine Rechtsverzögerung ist hierin nicht zu
sehen.
3.4
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer darin, dass
die Bedarfsberechnung nicht auf einen Einperson-Haushalt, sondern auf einen
Vierpersonen-Haushalt auszurichten sei. Es ist diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen sowie darauf, dass der
Beschwerdeführer in X von Frau und Kindern getrennt lebt (vorn Sachverhalt I;
dazu § 14 und § 37 Abs. 2 SHG). Zwar bringt er vor, dass seine
Kinder "bis 50%" bei ihm wohnten und lebten. Dies erscheint aber
schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil seine Kinder in Y zur Schule gehen.
Ausserdem wurde im Eheschutzverfahren das Besuchsrecht des Beschwerdeführers
unter anderem auf zwei Wochenenden pro Monat beschränkt und blieb die
Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts aufrechterhalten. Diese
Anordnung basierte offenkundig auf einem Bericht der Jugend- und Familienberatung
in Z. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Eheleute A-G inzwischen von
dieser Regelung abgewichen sind. Allerdings erscheint das Ausmass einer
Aufteilung der Kinderbetreuung "bis 50%" unter dem Gesichtspunkt der
eingerichteten Beistandschaft eher hoch. Der Beschwerdeführer legt denn auch in
keiner Weise dar, wie er die Betreuung der Kinder "bis 50%" konkret
ausübt. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche der widersprüchlichen
Darstellungen über Aussagen von Frau F von der Beschwerdegegnerin zutrifft.
3.5
Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch
darin, dass der Grundbedarf I die Wohnkosten einschliessen muss. Die Bemessung
des Grundbedarfs I ist damit nicht zu beanstanden. Was den Grundbedarf II
anbelangt, konnte sich die Vorinstanz auf den Beschluss des Regierungsrates vom
29. April 2004 stützen, wonach angesichts knapper Staatsfinanzen ab 1. Juli
2004 grundsätzlich nur noch der Minimalbetrag – für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 46.-
– zuzusprechen ist. Das hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der
Anwendung der überarbeiteten SKOS-Richtlinien nichts zu tun. Ebenso wenig
spielen "fremde" Faktoren, welche er im Rekursverfahren geltend
gemacht hat, bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen und bei
deren Bemessung eine Rolle, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. Soweit der
Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine Beanstandung betreffend Übernahme
der medizinischen Grundkosten oder entsprechender erweiterter Gesundheitskosten
sei keinesfalls erfolgt, ist nicht einzusehen, inwiefern er durch den angefochtenen
Entscheid beschwert ist. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen.
Schliesslich lassen sich in den Ausführungen der Vorinstanz keine Widersprüche
erkennen. Einzig ein Verschrieb liegt in Dispositiv-Ziffer 2 insofern vor,
als die Anspruchsberechtigung "ab Juni 2004" abgewiesen wird;
korrekterweise sollte es heissen: "ab Mai 2004", wie sich ja auch aus
der Begründung ergibt.
3.6
Der Beschwerdeführer erklärt, er habe bezüglich
seiner Tätigkeit als Dozent für das eidgenössische Diplom als Informatiker im
ersten Gespräch die Vertreterinnen der Behörde darauf hingewiesen, dass
aufgrund der Semesterferien frühestens im Herbst wieder mit Mandaten zu rechnen
sei. Dennoch sei er in Seminaren, Konventen und entsprechenden Gremien
involviert und benötige deshalb seine Infrastruktur.
3.6.1 Gemäss Lebenslauf ist der
Beschwerdeführer seit November 2003 bis zum aktuellen Zeitpunkt Referent mit
Lehrauftrag an der Schule H und seit Juni 2003 Seminarleiter mit Lehrauftrag an
der Schule I. Die Zuständigkeit für Führung und Leitung seines Unterrichtes
deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit Einkommen erzielte
– wie aus der Rekursschrift vom 2. Juli 2004 hervorgeht – und erzielen
könnte, ist er doch aktiv in diesen Schulen involviert. Nach Angaben der
Beschwerdegegnerin soll der Beschwerdeführer jedoch über keine Einkünfte
verfügen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Semesterferien ist nicht
geeignet, diesen Widerspruch zu klären, dauern die Semesterferien doch nicht
das ganze Jahr. Dass die Kurse, die er leitet, in den beiden Schulen seit Juni
bzw. November 2003 nie stattgefunden hätten, macht er zudem nicht geltend.
Zu Recht auferlegte ihm die Vorinstanz daher den Nachweis über seine Einkünfte
ab Mai bis August 2004.
3.6.2 Auf welche Infrastruktur der
Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit angewiesen sein will und welche Kosten
daraus resultieren, legt er nicht dar. Weiterungen des Verfahrens zu diesem
Punkt verbieten sich. Eingeschränkt wird der als Verfahrensmaxime grundsätzlich
vorherrschende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am
Verfahren Beteiligten, wie sie im Verfahren um Gewährung von wirtschaftlicher
Hilfe besteht (§ 7 Abs. 2 VRG; § 18 Abs. 1 SHG, § 27 Abs. 1,
§ 28 SHV). Der Beschwerdeführer unterzeichnete auch eine entsprechende
Erklärung. Im Beschwerdeverfahren entbindet die Untersuchungsmaxime die
Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den
Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien
trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen
gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen
und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des
Verwaltungsgerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen
Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).
3.6.3 Die Vorinstanz hatte dem
Beschwerdeführer Frist bis 27. September 2004 angesetzt, um die
aufgelisteten Unterlagen der Beschwerdegegnerin einzureichen (vorn Sachverhalt II).
Diese Frist war mit der Rechtsmittelfrist allerdings nicht koordiniert und lief
vor der Rechtsmittelfrist ab. Der Beschwerdeführer nutzte die Frist bis 27. September
2004 nicht, erhob aber am 4. Oktober 2004 rechtzeitig Beschwerde. Dies führte
dazu, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 dem
Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr zusprach, weil er den
Auflagen der Vorinstanz innert Frist nicht nachgekommen sei. Am 22. Oktober
2004 wandte sich der Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben. Die
Beschwerdegegnerin rückte darauf offenkundig von ihrem Beschluss vom 19. Oktober
2004 ab, veranlasste umgehend die Auszahlung von Fr. 1'257.80 für Oktober
2004 und erklärte die Bereitschaft zu weiteren Auszahlungen, soweit sich an der
bisherigen Situation nichts geändert habe. Faktisch gilt der Beschluss vom 19. Oktober
2004 damit als aufgehoben. Es wird dem Beschwerdeführer aber eine neue Frist anzusetzen
sein, um die von der Vorinstanz aufgelisteten Dokumente einzulegen.
3.7
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe wohl die
Vergütung von Wohnkosten geltend gemacht, nicht jedoch in der Höhe von Fr. 4'122.50
und ebenso wenig für die Amortisation der Hypothek. Weiter habe die
Beschwerdegegnerin nicht die Kompetenz, ihn zum Verkauf oder Verlassen des
Hauses zu drängen. Die Vorinstanz ging entgegen der Beschwerdegegnerin davon
aus, dass eine Vermietung des Hauses nicht zwingend ausgeschlossen sei. Die
Beschwerdegegnerin sei aber keinesfalls verpflichtet, die hohen Hypothekarkosten
als Mietkosten zu tragen.
3.7.1 Die Beschwerdegegnerin
berücksichtigte im Bedarf des Beschwerdeführers zu Unrecht keine Wohnkosten
(vorn E. 2.1), weshalb die Vorinstanz diesbezüglich den Rekurs des
Beschwerdeführers guthiess und das Verfahren an jene zurückwies.
3.7.2 Der Beschwerdeführer verstand
unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, bei Wohneigentum als
Mietkosten mindestens den Hypothekarzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen
liegt. Er wies darauf hin, dass mit einem Verkauf der Liegenschaft die dafür
benötigten privaten Vorsorgegelder nicht realisiert werden könnten.
Schliesslich erklärte er, dass er kein "Sozialschmarotzer" sei,
sondern in absehbarer Zeit wieder erheblich mehr als andere zur Gemeinschaft
beitragen werde. Je besser die diesbezügliche Basis bestehen bleibe, desto
schneller werde dieser Prozess an Schwung gewinnen und bald wieder
selbsttragend sein. Dazu legte er sein selbst erstelltes – nach seinen Angaben
in einigen Bereichen massiv gekürztes – Budget ein, das Wohnkosten von insgesamt
Fr. 4'122.50 (Nebenkosten inbegriffen) ausweist. Wenn die Vorinstanz
aufgrund der beschriebenen Umstände darauf schloss, dass der Beschwerdeführer
die Übernahme der erwähnten Wohnkosten forderte, ist dies nicht zu beanstanden.
Einen andern bezifferten Antrag hat er bis heute nicht gestellt. Dass diese
Wohnkosten wie auch bloss die monatlichen Hypothekarzinsen den Bedarf eines
1-Personen-Haushaltes selbst unter Berücksichtigung der Besuche durch die
Kinder weit übersteigen, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Für die Ausübung
des Besuchsrechts ist der Beschwerdeführer zudem nicht auf seine Liegenschaft
angewiesen.
3.7.3 Zu Recht ging die Vorinstanz davon
aus, dass neben dem von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verkauf der
Liegenschaft Alternativen bestünden, welche die anvisierte Wirkung (Senkung der
Wohnkosten) ebenfalls erzielen könnten. Es kann auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Soweit die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin aufgab, den
Beschwerdeführer anzuweisen, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen,
ist dies nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3). Allerdings ist der Termin des
1. Januar 2005 durch das Rechtsmittelverfahren mittlerweile obsolet
geworden und wäre die Frist dazu auf 31. März 2005 anzusetzen, was
angemessen erscheint.
3.8
Im zutreffenden Sinne lässt sich auch auf die
Ausführungen der Vorinstanz verweisen, was die Übernahme der Prämien für
Haftpflicht- und Hausratversicherung angeht. Deren Kosten gehen wohl aus dem
Budget hervor, sind jedoch nicht belegt. Von einer absichtlichen Missachtung
der Sachlage kann nicht die Rede sein.
4.
Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich
abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden (§ 17
Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist bei engen finanziellen Verhältnissen die
Gerichtsgebühr zurückhaltend festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die dem Beschwerdeführer in
Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Bezirksrats Z vom 8. September
2004 angesetzte Frist zum Einreichen von Unterlagen wird neu auf 20 Tage ab
Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung
wird nicht zugesprochen.
6. Mitteilung an ….