|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2004.00456  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe, Missachtung gesetzlicher Vorschriften:

Zuständigkeit der Kammer (E.1.1 und E.1.2). Keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, soweit sich die Beschwerde gegen die Aufsichtsbeschwerde richtet (E.1.3). Gegenstand der Beschwerde kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war (E.1.4).
Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe (E.2.1 und E.2.2). Wirtschaftliche Hilfe darf mit der Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen (E.2.3).
Da der Rekursentscheid mit der Begründung der angefochtenen Beschlüsse inhaltlich nicht übereinstimmt, kann der Beschwerdeführer zur Begründung nicht auf seine Rekurseingaben verweisen (E.3.1). Keine rückwirkende Ausrichtung der Sozialhilfe (E.3.2). Keine Rechtsverzögerung der Vorinstanzen (E.3.3). Die Vorinstanzen haben zu Recht angenommen, dass es sich beim Haushalt des Beschwerdeführers um einen 1-Personen-Haushalt handelt (E.3.4). Der Grundbedarf I und II wurden korrekt bemessen (E.3.5). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht auferlegt, den Nachweis über seine Einkünfte ab Mai bis August 2004 zu erbringen (E.3.6). Wohnkosten von insgesamt Fr. 4'122.50 übersteigen den Bedarf eines 1-Personen-Haushalts bei Weitem. Die Weisung, eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen, ist nicht zu beanstanden (E.3.7).
Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
EIGENTUMSWOHNUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
REKURSSCHRIFT
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
STREITGEGENSTAND
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 4a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1966, lebt aufgrund der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 5. Mai 2003 von seiner Frau und den drei Kindern (B, geb. 1995, C, geb. 1998, D, geb. 2001) getrennt. Die Kinder stehen unter der Obhut der in Y lebenden Mutter, wo sie zur Schule gehen. A bewohnt weiterhin die Liegenschaft in X. Bis Ende Juni 2002 war er als Leiter bei E tätig. Seit 17. Februar 2004 ist er ausgesteuert. Ende Mai 2004 meldete er sich bei der Fürsorgebehörde X, worauf am 4. Juni 2004 ein Gespräch mit der Behörde stattfand. Am 8. Juni 2004 lieferte A verschiedene Unterlagen nach. Mit Beschluss vom 15. Juni 2004 sprach ihm die Fürsorgebehörde X Unterstützungsleistungen von Fr. 1'257.80 für den Monat Juni 2004 zu und forderte ihn auf, seine Liegenschaft in X zu verwerten. Dasselbe legte die Behörde mit gleich lautendem Beschluss vom 6. Juli 2004 fest. Denselben Betrag erhielt A ohne separaten Beschluss auch für August 2004.

II.  

Sowohl gegen den Beschluss vom 15. Juni als auch vom 6. Juli 2004 erhob A je Rekurs beim Bezirksrat Z. Ausserdem legte er aufgrund der Auszahlung von August 2004 eine von der Vorinstanz als Aufsichtsbeschwerde behandelte Eingabe vom 2. September 2004 ein. In den Rekursen warf er der Sozialbehörde X im Wesentlichen vor, auf seine Verhältnisse keine Rücksicht genommen und die ihm zustehenden Unterstützungsleistungen auf falschen Grundlagen und in Missachtung gesetzlicher Vorschriften berechnet zu haben. Ähnlich lauteten die Vorwürfe in der Aufsichtsbeschwerde. Der Bezirksrat Z, auch Aufsichtsinstanz über die Fürsorgebehörde X, vereinigte die drei Verfahren und fasste am 8. September 2004 im Wesentlichen folgenden Entscheid:

"2.   Die Rekurse werden bezüglich der Anträge

-      Grundbedarf I und II, medizinische Massnahme, Haftpflicht- und Hausratversicherung, Amortisation Hypothek, weitere Liegenschafts­unterhaltskosten, Anspruchsberechtigung ab Juni 2004 abgewiesen;

-      situationsbedingte Leistungen (Erwerbsunkosten, Pauschale Besuch Kinder) und Hypothekarzins gutgeheissen.

 

3.    Die Aufsichtsbeschwerde vom 2. September 2004 ist mit vorliegendem Entscheid erledigt.

 

4.    A hat bis spätestens 27. September 2004 der Fürsorgebehörde X folgende Unterlagen einzureichen:

-      Nachweis über Erwerbseinkünfte Mai 2004 bis August 2004, vom Arbeitgeber bescheinigt. Zudem ist anzugeben, wo, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten diese Arbeit geleistet wurde. Falls kein Erwerbseinkommen erzielt wurde, hätte A eine entsprechende Erklärung abzugeben.

-      Bestätigung vom Beistand seiner Kinder, welcher darüber Auskunft gibt, wie das Besuchsrecht in den Monaten Juni, Juli und August 2004 ausgeübt wurde.

-      Grundbuchauszug, der Auskunft über die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft L-Str. in X gibt.

-      Kopien der richterlichen Anordnungen (Bezirksgericht und Obergericht), welche Auskunft über die Reglung des Hypothekarzinses während der Zeit der Trennung geben.

 

5.    Die Fürsorgebehörde X wird ersucht,

-      festzulegen, welcher max. Mietzins unter Berücksichtigung des Besuchsrechts der drei Kinder als angemessen betrachtet wird,

-      eine Auflage bezüglich Wohnungssuche vorzunehmen und A bei der Wohnungssuche zu unterstützen,

-      die Pauschale festzulegen, welche pro Kind und pro Besuchstag bei tatsächlicher Ausübung des Besuchsrechts im Rahmen der richterlichen Verfügung zur Anwendung gelangt,

-      nach Vorliegen der Unterlagen gemäss Ziffer 4 dieses Beschlusses und im Sinne der Erwägungen über allfällige Sozialhilfe an A für die Zeit ab 1. Juni 2004 neu zu beschliessen."

 

III.  

Dagegen erhob A am 4. Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, worin er im Wesentlichen geltend machte, der angefochtene Entscheid missachte die gesetzlichen Vorschriften, seine persönlichen Verhältnisse und sei in verschiedener Hinsicht inkorrekt. Die Fürsorgebehörde X nahm am 27. Oktober 2004 materiell Stellung zur Beschwerde und beantragte sinngemäss deren Abweisung. Der Bezirksrat liess am 1. November 2004 Abweisung der Beschwerde beantragen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss Art. 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell zuständig. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.

1.2 Die Vorinstanz erliess die Anordnung, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Auflage bezüglich Wohnungssuche zu erteilen habe. Darunter ist offenkundig die Weisung an den Beschwerdeführer zu verstehen, sich eine günstigere Wohnung zu suchen, was er in der Beschwerde anficht. Insofern fehlt es der Beschwerde an einem Streitwert, ebenso bezüglich der Fragen, ob der Grundbedarf I die Wohnkosten enthält, wovon der Beschwerdeführer auszugehen scheint, und ab welchem Zeitpunkt Leistungen zu erbringen sind. Entsprechend ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 und Abs. 2 VRG). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die weiteren Positionen, welche der Beschwerdeführer beanstandet, einen Streitwert erreichen, der die Einzelrichterzuständigkeit ausschlösse.

1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde jedenfalls, soweit sie die Aufsichtsbeschwerde beschlägt. Gegen den ablehnenden Bescheid auf eine Aufsichtsbeschwerde ist lediglich erneut Aufsichtsbeschwerde an die obere Instanz möglich (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 43; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, Vorb. § 141-150 N. 8.9). Das Verwaltungsgericht ist jedoch nicht Aufsichtsbehörde über den Bezirksrat, dieser hingegen über die Fürsorgebehörden (§ 8 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 141 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926).

1.4 Desgleichen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich als "Gesamtrekurs" über alle folgenden Monate versteht und den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2004 mit einschliesst, worin dem Beschwerdeführer wiederum Fr. 1'257.80 an wirtschaftlicher Hilfe zugesprochen wurden. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28, N. 86). Entsprechend kann Streitgegenstand der Beschwerde nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist. Diesem lagen jedoch nur die Unterstützungsleistungen für die Monate Juni bis August 2004 zu Grunde. Demnach kann die Beschwerde später beanspruchte Unterstützungsleistungen nicht beschlagen.

1.5 Der Beschwerdeführer verlangt, die Zuständigkeit in diesem Fall sei an das Verwaltungsgericht zu übertragen, da dieses eine professionelle Beurteilung garantiere. Falls er damit das Verwaltungsgericht anstelle der Beschwerdegegnerin als zuständige Instanz zur Gewährleistung der wirtschaftlichen Hilfe anrufen will, ist ihm nicht zu folgen, ist doch für diese Aufgabe allein die Fürsorgebehörde bzw. Wohngemeinde zuständig (dazu § 7 Abs. 1 und § 32 SHG). Die Zuständigkeit des Gerichtes kann sich demnach nur auf das Rechtsmittelverfahren beschränken.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 SHG Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Nach diesen Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget einerseits aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf I und II für den Lebensunterhalt, den Wohnungskosten (samt üblichen Nebenkosten) und der medizinischen Grundversorgung, anderseits aus situationsbedingten Leistungen zusammen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6).

2.2 Der Grundbedarf I enthält nach den SKOS-Richtlinien den Grundbedarf für den Lebensunterhalt. Darunter fallen die Kosten für Nahrungsmittel und Getränke, Bekleidung und Schuhe, für Energieverbrauch, laufende Haushaltsführung (Reinigung, Instandhaltung von Wohnung und Kleidern) inkl. Kehrichtgebühren, kleine Haushaltgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, für öffentlichen Nahverkehr, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, Körperpflege, persönliche Ausstattung, auswärts eingenommene Getränke und Übriges (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt berücksichtigt die unterschiedlichen Lebensstandards der Regionen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.4). Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

2.3 Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine günstigere Wohnung zu suchen (vorn E. 1.2), dient diese doch dazu, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen durch eine Verringerung der finanziellen Belastung (Mietzins) zu verbessern (VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 2a, www.vgrzh.ch). Für die Weisung, eine günstigere Wohnung zu suchen, gilt im Besonderen Folgendes: Überhöhte Wohnkosten sind solange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben dabei die Aufgabe, Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen (wie dies die Beschwerdegegnerin inzwischen angeboten hat). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind dabei die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu prüfen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.3).

2.4 Wirtschaftliche Hilfe können auch Erwerbstätige beanspruchen, soweit ihr Einkommen für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, wobei Gesetz und Verordnung grundsätzlich nicht zwischen selbstständiger und unselbstständiger Erwerbstätigkeit unterscheiden. Dem Grundsatz nach werden daher auch Selbstständigerwerbende unterstützt. Dabei gilt es allerdings zu vermeiden, dass das Gemeinwesen auf Dauer das Betriebsrisiko einer nicht Gewinn bringenden Erwerbstätigkeit zu tragen hat. Daher muss die wirtschaftliche Tätigkeit oder das Projekt von Selbstständigerwerbenden langfristig Erfolg und eine anhaltende Selbstständigkeit versprechen (RB 1998 Nr. 36, 1999 Nr. 81).

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer macht vorerst geltend, dass seine bisherigen Rekursschriften integralen Bestandteil der Beschwerde bildeten. Der Hinweis auf Eingaben, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren gemacht hat, kann die Beschwerdebegründung dann ersetzen, wenn der angefochtene Rekursentscheid inhaltlich dem andern Entscheid gleich ist, mit dem sich jene frühere Eingabe des Beschwerdeführers befasst hat. Hat aber die Vorinstanz ihren Rekursentscheid neu begründet, so kann der Beschwerdeführer nicht eine frühere Eingabe, die sich gegen einen abweichend begründeten Beschluss gerichtet hatte, zum Bestandteil der Beschwerdebegründung erklären (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 7). Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin in zwei Beschlüssen dem Beschwerdeführer Unterstützungsleistungen von Fr. 1'257.80 monatlich zu, worin kein Betrag für die Miete enthalten war. Die Vorinstanz wies die Rekurse dagegen teilweise ab, hiess sie anderseits teilweise gut (vorn Sachverhalt II). Sie verlangte vom Beschwerdeführer die Vorlage weiterer Belege und von der Vorinstanz eine Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe, insbesondere die Festlegung von Mietkosten und der Kosten für die Besuchstage der Kinder im Bedarf des Beschwerdeführers. Daraus geht hervor, dass der Rekursentscheid mit der Begründung der angefochtenen Beschlüsse inhaltlich nicht übereinstimmt, weshalb der Beschwerdeführer zur Begründung nicht auf seine Rekurseingaben verweisen kann.

3.2 Der Beschwerdeführer scheint der Ansicht zuzuneigen, weil er sich noch Ende Mai 2004 – das genaue Datum gibt er nicht bekannt – bei der Beschwerdegegnerin gemeldet habe, habe er Anspruch auf Unterstützung für den ganzen Monat Mai 2004. Die Vorinstanz hatte darauf hingewiesen, dass Sozialhilfe nicht rückwirkend ausgerichtet werde und es bei einer Anmeldung Ende Mai gerechtfertigt gewesen sei, Leistungen erst ab 1. Juni 2004 zuzusprechen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, von diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, auf die zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), abzugehen.

3.3 Der Beschwerdeführer wirft den "involvierten Behörden" vor, seit Mai 2004 eine Verzögerungs- und Hinhaltetaktik ohnegleichen zu betreiben.

3.3.1 Nach § 4a VRG haben die Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug für deren Erledigung zu sorgen. Fehlt wie vorliegend eine ausdrückliche Fristbestimmung (§ 31 SHV), ist dem Beschleunigungsgebot Genüge getan, wenn die behördliche Handlung innert einer Frist vorgenommen wird, die den Umständen des konkreten Einzelfalls gerecht wird, insbesondere der Natur der Sache, der Bedeutung der Sache für die Parteien, dem Verhalten der am Verfahren beteiligten Parteien und der Komplexität des zu Grunde liegenden Sachverhalts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 4a N. 3). Als Verletzung einer Verfahrensvorschrift kann die Rechtsverzögerung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 102).

3.3.2 Das Gespräch mit der Fürsorgebehörde fand vorliegend am 4. Juni 2004 statt. Mit Schreiben vom 8. Juni 2004 legte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ein. Am 15. Juni 2004 entschied die Behörde. Geht man davon aus, dass sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers (Arbeitslosigkeit, hohe Belastung mit Hauskosten, geltend gemachte Kinderbetreuung "bis 50%") als nicht ganz einfach erwiesen und die Fürsorgebehörde nur in regelmässigen Abständen zu ihren Sitzungen zusammentritt, lässt sich eine Verzögerungstaktik nicht erkennen. Dasselbe gilt für den angefochtenen Entscheid. Nachdem die Rekursantwort am 13. August 2004 erstellt worden war, entschied der Bezirksrat, der ebenfalls in zeitlichen Abständen zu regelmässigen Sitzungen zusammentritt, am 8. September 2004 über die vorliegende Streitsache. Eine Rechtsverzögerung ist hierin nicht zu sehen.

3.4 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer darin, dass die Bedarfsberechnung nicht auf einen Einperson-Haushalt, sondern auf einen Vierpersonen-Haushalt auszurichten sei. Es ist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen sowie darauf, dass der Beschwerdeführer in X von Frau und Kindern getrennt lebt (vorn Sachverhalt I; dazu § 14 und § 37 Abs. 2 SHG). Zwar bringt er vor, dass seine Kinder "bis 50%" bei ihm wohnten und lebten. Dies erscheint aber schon deshalb wenig wahrscheinlich, weil seine Kinder in Y zur Schule gehen. Ausserdem wurde im Eheschutzverfahren das Besuchsrecht des Beschwerdeführers unter anderem auf zwei Wochenenden pro Monat beschränkt und blieb die Beistandschaft zur Überwachung des Besuchsrechts aufrechterhalten. Diese Anordnung basierte offenkundig auf einem Bericht der Jugend- und Familienberatung in Z. Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Eheleute A-G inzwischen von dieser Regelung abgewichen sind. Allerdings erscheint das Ausmass einer Aufteilung der Kinderbetreuung "bis 50%" unter dem Gesichtspunkt der eingerichteten Beistandschaft eher hoch. Der Beschwerdeführer legt denn auch in keiner Weise dar, wie er die Betreuung der Kinder "bis 50%" konkret ausübt. Es kann daher dahingestellt bleiben, welche der widersprüchlichen Darstellungen über Aussagen von Frau F von der Beschwerdegegnerin zutrifft.

3.5 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer auch darin, dass der Grundbedarf I die Wohnkosten einschliessen muss. Die Bemessung des Grundbedarfs I ist damit nicht zu beanstanden. Was den Grundbedarf II anbelangt, konnte sich die Vorinstanz auf den Beschluss des Regierungsrates vom 29. April 2004 stützen, wonach angesichts knapper Staatsfinanzen ab 1. Juli 2004 grundsätzlich nur noch der Minimalbetrag – für einen 1-Personen-Haushalt Fr. 46.- – zuzusprechen ist. Das hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers mit der Anwendung der überarbeiteten SKOS-Richtlinien nichts zu tun. Ebenso wenig spielen "fremde" Faktoren, welche er im Rekursverfahren geltend gemacht hat, bei der Prüfung des Anspruchs auf Sozialhilfeleistungen und bei deren Bemessung eine Rolle, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine Beanstandung betreffend Übernahme der medizinischen Grundkosten oder entsprechender erweiterter Gesundheitskosten sei keinesfalls erfolgt, ist nicht einzusehen, inwiefern er durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Entsprechend ist darauf nicht weiter einzugehen. Schliesslich lassen sich in den Ausführungen der Vorinstanz keine Widersprüche erkennen. Einzig ein Verschrieb liegt in Dispositiv-Ziffer 2 insofern vor, als die Anspruchsberechtigung "ab Juni 2004" abgewiesen wird; korrekterweise sollte es heissen: "ab Mai 2004", wie sich ja auch aus der Begründung ergibt.

3.6 Der Beschwerdeführer erklärt, er habe bezüglich seiner Tätigkeit als Dozent für das eidgenössische Diplom als Informatiker im ersten Gespräch die Vertreterinnen der Behörde darauf hingewiesen, dass aufgrund der Semesterferien frühestens im Herbst wieder mit Mandaten zu rechnen sei. Dennoch sei er in Seminaren, Konventen und entsprechenden Gremien involviert und benötige deshalb seine In­frastruktur.

3.6.1 Gemäss Lebenslauf ist der Beschwerdeführer seit November 2003 bis zum aktuellen Zeitpunkt Referent mit Lehrauftrag an der Schule H und seit Juni 2003 Seminarleiter mit Lehrauftrag an der Schule I. Die Zuständigkeit für Führung und Leitung seines Unterrichtes deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer aus dieser Tätigkeit Einkommen erzielte – wie aus der Rekursschrift vom 2. Juli 2004 hervorgeht – und erzielen könnte, ist er doch aktiv in diesen Schulen involviert. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin soll der Beschwerdeführer jedoch über keine Einkünfte verfügen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Semesterferien ist nicht geeignet, diesen Widerspruch zu klären, dauern die Semesterferien doch nicht das ganze Jahr. Dass die Kurse, die er leitet, in den beiden Schulen seit Juni bzw. November 2003 nie stattgefunden hätten, macht er zudem nicht geltend. Zu Recht auferlegte ihm die Vorinstanz daher den Nachweis über seine Einkünfte ab Mai bis August 2004.

3.6.2 Auf welche Infrastruktur der Beschwerdeführer wegen seiner Tätigkeit angewiesen sein will und welche Kosten daraus resultieren, legt er nicht dar. Weiterungen des Verfahrens zu diesem Punkt verbieten sich. Eingeschränkt wird der als Verfahrensmaxime grundsätzlich vorherrschende Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der am Verfahren Beteiligten, wie sie im Verfahren um Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe besteht (§ 7 Abs. 2 VRG; § 18 Abs. 1 SHG, § 27 Abs. 1, § 28 SHV). Der Beschwerdeführer unterzeichnete auch eine entsprechende Erklärung. Im Beschwerdeverfahren entbindet die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachenelemente zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1).

3.6.3 Die Vorinstanz hatte dem Beschwerdeführer Frist bis 27. September 2004 angesetzt, um die aufgelisteten Unterlagen der Beschwerdegegnerin einzureichen (vorn Sachverhalt II). Diese Frist war mit der Rechtsmittelfrist allerdings nicht koordiniert und lief vor der Rechtsmittelfrist ab. Der Beschwerdeführer nutzte die Frist bis 27. September 2004 nicht, erhob aber am 4. Oktober 2004 rechtzeitig Beschwerde. Dies führte dazu, dass die Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 19. Oktober 2004 dem Beschwerdeführer keine wirtschaftliche Hilfe mehr zusprach, weil er den Auflagen der Vorinstanz innert Frist nicht nachgekommen sei. Am 22. Oktober 2004 wandte sich der Beschwerdeführer gegen dieses Schreiben. Die Beschwerdegegnerin rückte darauf offenkundig von ihrem Beschluss vom 19. Oktober 2004 ab, veranlasste umgehend die Auszahlung von Fr. 1'257.80 für Oktober 2004 und erklärte die Bereitschaft zu weiteren Auszahlungen, soweit sich an der bisherigen Situation nichts geändert habe. Faktisch gilt der Beschluss vom 19. Oktober 2004 damit als aufgehoben. Es wird dem Beschwerdeführer aber eine neue Frist anzusetzen sein, um die von der Vorinstanz aufgelisteten Dokumente einzulegen.

3.7 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe wohl die Vergütung von Wohnkosten geltend gemacht, nicht jedoch in der Höhe von Fr. 4'122.50 und ebenso wenig für die Amortisation der Hypothek. Weiter habe die Beschwerdegegnerin nicht die Kompetenz, ihn zum Verkauf oder Verlassen des Hauses zu drängen. Die Vorinstanz ging entgegen der Beschwerdegegnerin davon aus, dass eine Vermietung des Hauses nicht zwingend ausgeschlossen sei. Die Beschwerdegegnerin sei aber keinesfalls verpflichtet, die hohen Hypothekarkosten als Mietkosten zu tragen.

3.7.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte im Bedarf des Beschwerdeführers zu Unrecht keine Wohnkosten (vorn E. 2.1), weshalb die Vorinstanz diesbezüglich den Rekurs des Beschwerdeführers guthiess und das Verfahren an jene zurückwies.

3.7.2 Der Beschwerdeführer verstand unter Hinweis auf die SKOS-Richtlinien, Kap. B.3, bei Wohneigentum als Mietkosten mindestens den Hypothekarzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Er wies darauf hin, dass mit einem Verkauf der Liegenschaft die dafür benötigten privaten Vorsorgegelder nicht realisiert werden könnten. Schliesslich erklärte er, dass er kein "Sozialschmarotzer" sei, sondern in absehbarer Zeit wieder erheblich mehr als andere zur Gemeinschaft beitragen werde. Je besser die diesbezügliche Basis bestehen bleibe, desto schneller werde dieser Prozess an Schwung gewinnen und bald wieder selbsttragend sein. Dazu legte er sein selbst erstelltes – nach seinen Angaben in einigen Bereichen massiv gekürztes – Budget ein, das Wohnkosten von insgesamt Fr. 4'122.50 (Nebenkosten inbegriffen) ausweist. Wenn die Vorinstanz aufgrund der beschriebenen Umstände darauf schloss, dass der Beschwerdeführer die Übernahme der erwähnten Wohnkosten forderte, ist dies nicht zu beanstanden. Einen andern bezifferten Antrag hat er bis heute nicht gestellt. Dass diese Wohnkosten wie auch bloss die monatlichen Hypothekarzinsen den Bedarf eines 1-Personen-Haushaltes selbst unter Berücksichtigung der Besuche durch die Kinder weit übersteigen, bedarf keiner weiteren Erörterungen. Für die Ausübung des Besuchsrechts ist der Beschwerdeführer zudem nicht auf seine Liegenschaft angewiesen.

3.7.3 Zu Recht ging die Vorinstanz davon aus, dass neben dem von der Beschwerdegegnerin angeordneten Verkauf der Liegenschaft Alternativen bestünden, welche die anvisierte Wirkung (Senkung der Wohnkosten) ebenfalls erzielen könnten. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). Soweit die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin aufgab, den Beschwerdeführer anzuweisen, sich eine günstigere Wohngelegenheit zu suchen, ist dies nicht zu beanstanden (vorn E. 2.3). Allerdings ist der Termin des 1. Januar 2005 durch das Rechtsmittelverfahren mittlerweile obsolet geworden und wäre die Frist dazu auf 31. März 2005 anzusetzen, was angemessen erscheint.

3.8 Im zutreffenden Sinne lässt sich auch auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen, was die Übernahme der Prämien für Haftpflicht- und Hausratversicherung angeht. Deren Kosten gehen wohl aus dem Budget hervor, sind jedoch nicht belegt. Von einer absichtlichen Missachtung der Sachlage kann nicht die Rede sein.

4.  

Demnach ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vom Beschwerdeführer zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung kann ihm nicht zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG). Praxisgemäss ist bei engen finanziellen Verhältnissen die Gerichtsgebühr zurückhaltend festzusetzen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die dem Beschwerdeführer in Dispositiv-Ziffer 4 des Beschlusses des Bezirksrats Z vom 8. September 2004 angesetzte Frist zum Einreichen von Unterlagen wird neu auf 20 Tage ab Rechtskraft dieses Entscheids festgesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    460.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Mitteilung an ….