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Geschäftsnummer: VB.2004.00458  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.12.2004
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Anrechnung der Wohnkosten infolge Kündigung des Mietvertrags des untervermieteten Büros: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Stittig ist, ob der von der Sozialbehörde anerkannte Betrag von Fr. 1'100.- monatlich oder der effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'276.- pro Monat zu berücksichtigen sei (E.2). Gemäss Richtlinien der Stadt Zürich soll der anrechenbare Brutto-Mietzins für potenzielle AHV/IV-Bezüger nicht höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (ohne Zusatzbetrag Gemeindezuschuss) einbezogen werden kann. Dieser beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 auf Fr. 1'100.- pro Monat (E.3.2). Ein Untermietvertrag, wonach der Untermieter als Mietzins den jeweils den Betrag von Fr. 1'100.- übersteigenden Betrag bezahlen muss und der somit variabel ausgestaltet ist, birgt grundsätzlich die Gefahr einer missbräuchlichen Subventionierung eines Mietzinses zu Gunsten eines nicht Hilfebedürftigen. Sodann wusste der Beschwerdeführer bereits seit dem 13. August 2001, dass die maximalen Wohnkosten für ihn als Einzelperson Fr. 1'100.- betragen (E.3.3). Abweisung der Beschwerde (E.4).
 
Stichworte:
GEMEINDEZULAGE
MIETZINS
SOZIALHILFE
UNTERMIETE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSMIETE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A wird seit mehreren Jahren durch die Sozialbehörde der Stadt Zürich unterstützt. Auf den 1. April 2001 mietete er eine 2-Zimmer-Wohnung an der B-Strasse zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'365.- (aktueller Mietzins heute: Fr. 1'276.-). Die Einzelfallkommission der Sozialbehörde beschloss am 13. August 2001, vom 1. April bis zum 31. August 2001 den vollen Mietzins in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen, ab 1. September 2001 jedoch nur noch einen hälftigen Anteil, da er die Wohnung mit seinem erwachsenen Sohn zusammen bewohne. Nach Auszug des Sohnes werde maximal Fr. 1'100.- pro Monat übernommen. Nach Auszug seines Sohnes vermietete A einen Arbeitsplatz in der Wohnung an einen Untermieter zu einem Mietzins von Fr. 265.- monatlich. Am 1. Oktober 2001 entschied die Einzelfallkommission der Sozialbehörde, dass ein Mietzinsanteil von Fr. 1'100.- längstens bis 31. März 2002 berücksichtigt, spätestens aber ab 1. April 2002 nur noch ein Mietzinsanteil gemäss Kopfquote in die Bedarfsrechnung mit einbezogen werde und dass A auf diesen Zeitpunkt hin den Vertrag mit dem Untermieter entsprechend zu ändern oder sich eine seinen finanziellen Mitteln entsprechende Wohnung zu suchen habe. Ein Mietzinsanteil gemäss Kopfquote kam in der Folge nie zum Tragen.

Am 18. November 2003 beschloss die Einzelfallkommission der Sozialbehörde, dass trotz einer zwischenzeitlichen Kündigung vonseiten des Untermieters für die Wohnung weiterhin nur Fr. 1'100.- pro Monat in der Bedarfsrechnung berücksichtigt werde, und setzte mit Entscheid vom 8. Dezember 2003 den monatlichen Bedarf dementsprechend auf Fr. 2'431.25 fest.

Gegen diese beiden Entscheide erhob A Einsprache und beantragte, es sei ihm der ganze Mietzins zu vergüten, bis er einen neuen Untermieter gefunden habe. Die beiden Einsprachen wurden von der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 25. Mai 2004 vereinigt und abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.


 

II.  

Mit einem gegen diesen Einspracheentscheid erhobenen Rekurs beantragte A, es sei ihm der unverschuldete zehnmonatige Mietzinsausfall von insgesamt Fr. 1'760.-, monatlich Fr. 176.- vom 1. November 2003 bis und mit 1. September 2004, zu vergüten.

Der Bezirksrat Zürich wies den Rekurs am 23. September 2004 ab.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid erhob A am 18. Oktober 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seinen im Rekursverfahren gestellten Antrag. Zudem verlangte er, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

Der Bezirksrat Zürich liess sich am 12. November 2004 zur Beschwerde vernehmen und beantragte deren Abweisung. Die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantwortete die Beschwerde am 16. November 2004 und beantragte, sie sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei.

 

 

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

 

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Mit einem Streitwert von Fr. 1'760.- fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Strittig sind die in der Bedarfsrechnung des Beschwerdeführers vom 1. November 2003 bis zum 31. August 2004 anzurechnenden Wohnkosten, namentlich ob der von der Sozialbehörde anerkannte Betrag von Fr. 1'100.- monatlich oder der effektiv bezahlte Mietzins von Fr. 1'276.- pro Monat zu berücksichtigen sei. Dieser Streitgegenstand besteht unabhängig von dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit eine IV-Rente samt Zusatzleistungen bezieht und ihm nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort ein aus der Rentennachzahlung resultierender Überschuss von Fr. 1'110.75 bereits ausbezahlt worden sein soll. Bei einer allfälligen Beschwerdegutheissung würde es an der Beschwerdegegnerin liegen, die Überschussabrechnung in Berücksichtigung der dem Beschwerdeführer zusätzlich zustehenden wirtschaftlichen Hilfe anzupassen und den Nachzahlungsanspruch des Beschwerdeführers mit der Rückforderung des zu viel bezahlten Überschusses teilweise zu verrechnen.

3.  

3.1 Die Rechtsgrundlagen der wirtschaftlichen Hilfe im Allgemeinen und der Übernahme von Wohnungskosten im Besonderen wurden im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt (Erw. 3a), weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.2 Bezogen auf den vorliegenden Fall hat der Bezirksrat festgestellt, dass für den Beschwerdeführer als Einzelperson und potenzieller IV-Bezüger der Höchstsatz von Fr. 1'100.- monatlich massgebend sei (Erw. 3b). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, der Höchstsatz für ihn betrage Fr. 1'275.- pro Monat. Er werde seit 1. September 2004 von der IV betreut, und diese veranschlage im Rahmen der Ergänzungsleistungen für seit über zwei Jahren in der Stadt Zürich wohnhafte Bezüger diesen Betrag.

Der Einwand ist unbegründet. Nach Ziff. C.2. der städtischen Richtlinien für die Festlegung von Logiskosten im Unterstützungsbudget in der Fassung vom 11. November 2003 (Richtlinien) soll für potenzielle AHV/IV-Bezüger der anrechenbare Brutto-Mietzins nicht höher sein als der Betrag, der in der Berechnung für die Ergänzungsleistungen zu AHV/IV (ohne Zusatzbetrag Gemeindezuschuss) einbezogen werden kann. Dieser Betrag beläuft sich seit dem 1. Januar 2001 auf Fr. 1'100.- pro Monat (Verordnung 01 des Bundesrates vom 18. September 2000 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, SR 831.307). Dass dem Beschwerdeführer inzwischen als IV Rentenbezüger Fr. 1'275.- im Monat für die Miete angerechnet werden, liegt daran, dass er zu den bundesrechtlich geordneten Ergänzungsleistungen Gemeindezuschüsse der Stadt Zürich erhält, die für Mietkosten zusätzlich maximal Fr. 2'100.- pro Jahr vergütet (vgl. Art. 4 der städtischen Verordnung über den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen AHV/IV und die Gewährung von Gemeindezuschüssen vom 20. November 1996, Amtliche Sammlung der Stadt Zürich, Bd. 42, S. 296, in Verbindung mit § 20 des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 7. Februar 1971, LS 831.3). Diese Gemeindezuschüsse sind aber nach den Richtlinien ausdrücklich nicht massgebend für den im Sozialhilferecht geltenden Höchstansatz für Wohnkosten.

3.3 Zur Frage, ob im vorliegenden Fall der Höchstansatz von Fr. 1'100.- oder der effektive Mietzins in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen sei, erwog der Bezirksrat, die Sozialbehörde habe den ursprünglichen Mietzins von Fr. 1'365.- nie anerkannt, sondern bereits am 13. August 2001 darauf hingewiesen, dass ein Höchstansatz von Fr. 1'100.- zur Anwendung gelange. Es könne offen bleiben, ob der Untermieter das Untermietverhältnis allein deswegen gekündigt habe, weil die zuständige Sozialarbeiterin versehentlich von einem Mietzins von Fr. 265.- anstelle von Fr. 225.- für die Untermiete ausgegangen sei. Der Beschwerdeführer habe seit Jahren gewusst habe, dass der Höchstsatz Fr. 1'100.- betrage und er das finanzielle Risiko beim Auszug des Untermieters trage.

Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, sein Untermieter habe die Arbeitsplatzmiete als Engagement zu seiner sozialen Integration gesehen und sich das Recht vorbehalten, jederzeit von dieser Verpflichtung zurückzutreten. Der Mietzins für die Untermiete sei wegen des gesunkenen Mietzinses für die ganze Wohnung per 15. Juli 2002 auf Fr. 225.- gesenkt worden. Der Untermieter habe den Vertrag nicht wegen eines Versehens der Sozialarbeiterin gekündigt, sondern weil diese vom Beschwerdeführer wider besseres Wissen verlangt habe, vom Untermieter einen Mietzins von Fr. 265.- einzufordern. Es sei zynisch und rechtlich unhaltbar, ihn das finanzielle Risiko beim Auszug des Untermieters tragen zu lassen. Die Sozialbehörde habe den Schaden verursacht und müsse ihn auch wieder gutmachen.

Die Einwendungen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Aufgrund seiner Sachdarstellung und derjenigen seines Untermieters mag es zutreffen, dass Anlass für die Kündigung die Forderung der Sozialbehörde war, wonach er den Untermietzins in der ursprünglichen Höhe von Fr. 265.- belassen müsse und nicht einfach nur den Mehrbetrag zu Fr. 1'100.- verlangen dürfe. Indessen kommt es darauf nicht an. Zum einen wurde von der Sozialarbeiterin durchaus als fraglich erachtet, ob der Beschwerdeführer den Mietzins für die Untervermietung in dem Sinne variabel halten durfte, dass damit jeweils nur der Mehrbetrag über dem Wohnkostenhöchstansatz gedeckt wurde. Ein solcher Untermietvertrag birgt grundsätzlich die Gefahr einer missbräuchlichen Subventionierung eines Mietzinses zu Gunsten eines nicht Hilfebedürftigen. Sodann wusste der Beschwerdeführer bereits seit dem Beschluss vom 13. August 2001, dass die maximalen Wohnkosten für ihn als Einzelperson Fr. 1'100.- betragen. Damals wurde sogar ausdrücklich festgehalten, dass er dafür verantwortlich sei, dass zwischen einem eventuell späteren Auszug seines Sohnes und einer Wohnung, deren Mietzins seinen finanziellen Verhältnissen entspricht, keine zeitlichen Lücken entstehen (Erwägung zu Ziff. 3). Am 1. Oktober 2001 hielt die Einzelfallkommission erneut fest, dass maximal Fr. 1'100.- pro Monat für den Mietzinsanteil berücksichtigt werden können, und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seinen Untermietvertrag auf den 1. April 2002 abzuändern oder eine seinen finanziellen Mitteln entsprechende Wohnung zu suchen. Der Beschwerdeführer musste sich daher schon seit über drei Jahren im Klaren sein, dass der von ihm geschuldete Mietzins über dem massgebenden Höchstansatz lag und er daher längerfristig entweder auf ein sicheres Untermietverhältnis mit nahtlosem Untermieterwechsel oder eine günstigere Wohnung angewiesen war. Das bestehende Untermietverhältnis, welches nach der Darstellung des Beschwerdeführers offenbar weniger auf einem ökonomischen Interessenausgleich als auf einem sozialen Engagement des Untermieters beruhte, war wegen seiner kurzfristigen Kündbarkeit von Anfang an mit einer grossen Unsicherheit behaftet. Wenn der Bezirksrat bei dieser Sachlage das Risiko eines Ausfalls des Mietanteils aus der Untermiete beim Beschwerdeführer ansiedelte, ist dies jedenfalls nicht rechtsverletzend.

4.  

Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Da der Beschwerdeführer mittellos ist und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos war, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (§ 16 Abs. 1 VRG).

 

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

 

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt.

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …