I.
Am 18. Februar 2003 verweigerte der
Gemeinderat Mettmenstetten E und D die baurechtliche Bewilligung für die in
Abweichung von der Erschliessungsbewilligung vom 16. Februar 1999
erstellte Stützmauer auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 und befahl
er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.
II.
Den gegen diesen Beschluss von E und D
erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission II nach Durchführung eines
Delegationsaugenscheins am 2. September 2003 gut; der angefochtene
Beschluss wurde aufgehoben und der Gemeinderat zur nachträglichen Erteilung der
Bewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen eingeladen. Gegen
diesen Beschluss gelangten die Nachbarn A und B, welche die Zustellung des baurechtlichen
Entscheids verlangt hatten, aber nicht ins Rekursverfahren beigeladen worden
waren, an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde am 11. Februar
2004 teilweise gut und wies die Akten zu neuer Entscheidung im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurück, was bedeutete, dass das Rekursverfahren
unter Einbezug der Nachbarn zu wiederholen war.
Im zweiten Rechtsgang hiess die
Baurekurskommission II nach Durchführung eines weiteren Delegationsaugenscheins
den Rekurs von E und D am 14. September 2004 erneut gut; sie hob den
angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2003 auf und lud die Baubehörde
ein, die Baubewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen zu erteilen.
III.
Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A
und B am 20. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht und liessen Aufhebung
des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie
Wiederherstellung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Februar 2003 beantragen.
Die Vorinstanz schloss am 2. November
2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 15. November
2004 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
beantragen. Der Gemeinderat Mettmenstetten liess sich nicht vernehmen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Umstritten ist
die Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdegegnerschaft auf der Liegenschaft
Kat.-Nrn. 01 und 02 erstellten Stützmauer und Böschung. Der Gemeinderat
Mettmenstetten hat mit Beschluss vom 18. Februar 2003 angeordnet, dass die
Anlage so abzuändern sei, dass bei der Einfahrt aus der Wegparzelle Kat.-Nr. 03
in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04 aus einer Beobachtungsdistanz von 2,5 m
zur Strassengrenze eine Sichtweite von 40 m gewährleistet sei. Gemäss
Rekursentscheid ist dagegen die Anlage ohne eine solche Änderung
bewilligungsfähig. Zwar sei die gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung
vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) gebotene Sichtweite
wegen der Anlage nicht eingehalten und diese verletze auch § 7 der
Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (LS 700.4), wonach
Mauern und geschlossene Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von 0,8 m an die
Strassengrenze gestellt werden dürften; freie Sicht bestehe erst bei einer
Beobachtungsdistanz von ca. 1 m ab Strassengrenze. Angesichts der geringen
Erschliessungs- und Verkehrsbedeutung der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 sowie
der örtlichen Verhältnisse, die geringe Geschwindigkeiten verlangen würden, und
weil bei der Einfahrt in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04 ohnehin nach rechts
abgebogen werde, was die Kollisionsgefahr verringere, liege hier ein Sonderfall
vor, der eine gegenüber den Normanforderungen verringerte Sichtweite zulasse.
Die
Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe hinsichtlich der
Erschliessungsfunktion und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Wegs auf einer
unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Der
Entscheid sei überdies rechtsverletzend, weil die geltend gemachten Umstände
kein Abweichen von den in den Verordnungen festgehaltenen technischen
Anforderungen rechtfertigten. Eine solche Abweichung sei auch nicht
erforderlich, weil die Einfahrt ohne weiteres normgerecht gestaltet werden
könne.
2.
2.1
Hinsichtlich der Erschliessungsfunktion der
Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03 hat die Vorinstanz erwogen, sie diene
lediglich der Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 06. Die
verkehrsmässige Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08 und 09 erfolge
über die Strassenparzelle 04 und auch zukünftige Bauten auf dem Grundstück Kat.-Nr.
10 seien nicht auf die Erschliessung über die Privatstrasse Kat.-Nr. 03
angewiesen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass auch die beiden Grundstücke
Kat.-Nrn. 05 und 06, die durch die Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03
erschlossen würden, nicht nur von Süden über die Privatstrasse Kat.-Nr. 04,
sondern zusätzlich auch von Norden über die Strassenparzellen Kat.-Nrn. 11 und 12
zu erreichen seien. Dass die Zufahrt von Norden gelegentlich durch
"wild" parkierte Fahrzeuge auf der Strasse Kat.-Nr. 12 erschwert
würde, sei unbeachtlich. Jedenfalls liege auf der Hand, dass die
Verkehrsbedeutung der fraglichen Quartierstrasse äusserst gering sei und dass
selbst dann, wenn die Strasse von vereinzelten weiteren Anwohnern und ihren
Besuchern befahren werde, von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auszugehen
sei. Das habe sich anlässlich des Lokaltermins bestätigt.
2.2
Diese Ausführungen sind offenkundig so zu
verstehen, dass lediglich die beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06 zu ihrer
Erschliessung auf die Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03 angewiesen sind,
während alle übrigen Grundstücke über andere Zufahrten verfügen. Diese
Feststellung ist, wie sich aufgrund der Akten ergibt, ohne weiteres zutreffend.
Die Vorinstanz ist auch nicht davon ausgegangen, dass die Parzelle Kat.-Nr. 03
ausschliesslich von den Bewohnern der beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06
befahren wird, sondern hat ausdrücklich eingeräumt, dass sie auch von weiteren
Anwohnern und ihren Besuchern benützt werden könne. Jedenfalls trifft
angesichts der bescheidenen Erschliessungsfunktion und der peripheren Lage des
locker überbauten Wohnquartiers die Feststellung zu, dass die Verkehrsbedeutung
der streitbetroffenen Zufahrt äusserst gering ist und dass demnach von einem
geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Dies lässt sich bereits aufgrund der
Akten überprüfen; ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich.
Die Baurekurskommission I hat an ihrem
Augenschein vom 18. August 2004 am frühen Nachmittag während einer halben
Stunde nur ein einziges Fahrzeug festgestellt, welches die fragliche Ausfahrt
passierte. Am Augenschein des ersten Rechtsgangs im Sommer 2003 wurde während
45 Minuten kein einziges Fahrzeug beobachtet. Dass an Werktagen zwischen
06.15 und 08.15 Uhr sowie zwischen 17.00 und 19.00 Uhr häufigere
Fahrzeugbewegungen festgestellt würden, ist zu erwarten; gleichwohl kann
angesichts der geringen Zahl potenzieller Benutzer der Strasse von einer
äusserst geringen Verkehrsbedeutung ausgegangen werden.
Unbegründet ist auch der Vorwurf, die
Sachverhaltsfeststellungen der Baurekurskommission seien widersprüchlich. Wenn
diese im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der
Verkehrssicherheitsverordnung erwogen hat, die fragliche Zufahrt sei als öffentlich
zu betrachten, weil sie mehreren Grundstücken als Zufahrt und damit einem unbestimmten
Benutzerkreis diene, so steht das in Übereinstimmung mit der späteren Feststellung,
die Strasse diene zwei Grundstücken als gesetzliche Zufahrt.
3.
3.1
Die Baurekurskommission ist zutreffenderweise davon
ausgegangen, dass wegen der umstrittenen Mauer und Böschung im
Einmündungsbereich die gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung
erforderliche Sichtweite von mindestens 40 m nicht eingehalten ist. Sie hat
jedoch erwogen, dass angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und der
besonderen örtlichen Verhältnisse die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt
sei, weshalb gestützt auf § 360 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG) ein Abweichen von den technischen
Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung gerechtfertigt sei.
Die Beschwerdeführenden bestreiten das
Vorliegen besonderer Gründe oder besonderer ortsbaulicher Verhältnisse für ein
solches Abweichen. Die Durchsetzung der verordnungsgemässen Anforderungen sei
auch nicht unverhältnismässig.
3.2
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts
stellen die im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung umschriebenen
Anforderungen Normalien dar, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG
abgewichen werden kann (RB 1999 Nr. 128). Während von Bauvorschriften
mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur beim Vorliegen besonderer
Verhältnisse abgewichen werden darf, können bei Normalien gemäss § 360 Abs. 3
PBG "wichtige Gründe" ein Abweichen rechtfertigen. Diese geringeren
Anforderungen für den Verzicht auf die Durchsetzung der Normalien erklären sich
daraus, dass Normalien lediglich richtunggebend sind, indem sie zeigen, was
Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten
(RB 1981 Nr. 130 = ZBl 82/1981, S. 463 = ZR 81 Nr. 6 = BEZ
1981 Nr. 1; RB 1982 Nr. 142 = BEZ 1982 Nr. 37; RB 1984
Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5). Kommt die rechtsanwendende Behörde im
Einzelfall zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen
Bewilligungsvoraussetzungen – hier insbesondere die hinreichende
Verkehrssicherheit gemäss § 240 Abs. 1 PBG – erfüllt sind, ohne dass
die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung
unverhältnismässig. Die Baurekurskommission ist deshalb zutreffend davon ausgegangen,
dass der Katalog zulässiger Abweichungen in § 6 VerkehrssicherheitsV nicht
abschliessend ist. Gründe für zulässige Abweichungen von den Normanforderungen
sind insbesondere besonders geringes Verkehrsaufkommen, Funktion der
übergeordneten Strasse als ausschliessliche Zufahrt ohne Durchgangsverkehr,
bauliche Ausgestaltung oder Zweckbestimmung der übergeordneten Strasse, die
eine langsame Fahrweise nach sich ziehen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 10-27).
3.3
Hier ist die Baurekurskommission nach eingehender
Prüfung der örtlichen Verhältnisse zum Schluss gekommen, die umstrittene Anlage
von Mauer und Böschung auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft hätten
trotz Nichteinhaltung der technischen Anforderungen gemäss Anhang zur
Strassenabstandsverordnung keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur
Folge. Diese Beurteilung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Ob eine Anlage
die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, ist zwar eine Rechtsfrage; mit ihrer
Beantwortung ist jedoch in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen die
Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, weshalb der Vorinstanz, deren
Kognition nicht auf Rechtsfragen beschränkt ist, ein vom Verwaltungsgericht zu
respektierendes Beurteilungsermessen zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 73 und 84).
Wenn die Beschwerdeführenden vorbringen,
die "fraglichen Ausnahmebestimmungen" seien nicht schon dann
anzuwenden, wenn irgendwelche Umstände dies rechtfertigten, sondern ihr
Anwendungsbereich müsste auf "Situationen besonderer Tragweite" beschränkt
bleiben, so verkennen sie, dass hier nicht eine Ausnahmebewilligung im Sinn von
§ 220 PBG, sondern lediglich das in § 360 Abs. 3 PBG vorgesehene
Abweichen von technischen Normen in Frage steht. Aufgrund der von ihr umfassend
und zutreffend festgestellten örtlichen Verhältnisse durfte die
Baurekurskommission ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen, dass wegen der
geringen Verkehrsbedeutung der beiden in Frage stehenden Strassen, der zu
erwartenden tiefen Geschwindigkeiten sowie der Besonderheit, dass bei der
Einfahrt von der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04
Motorfahrzeuge nur nach rechts abbiegen können, die Verkehrssicherheit nicht
gefährdet und deshalb ein Abweichen von den Anforderungen des Anhangs zur
Verkehrssicherheitsverordnung gerechtfertigt ist. Diese Auffassung erweist sich
aufgrund der Akten und den anlässlich des Augenscheins der Baurekurskommission
aufgenommenen Fotografien ohne weiteres als vertretbar. Auch die
Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was auf eine konkrete Beeinträchtigung
der Verkehrssicherheit hinweisen würde.
4.
Damit erweist sich die Beschwerde als
unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die überdies zu
einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an
die Beschwerdegegner zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft
verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Mitteilung an …