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Geschäftsnummer: VB.2004.00461  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.02.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Befehl


Bauverweigerung für bereits erstellte Stützmauer und Böschung sowie Wiederherstellungsbefehl. Aufhebung der Bauverweigerung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführenden rügen zu Unrecht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe hinsichtlich der Erschliessungsfunktion und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Wegs auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Der streitbetroffenen Strassenparzelle kommt nur eine bescheidene Erschliessungsfunktion zu, und sie weist nur eine kleine Zahl potenzieller Benutzer auf, weshalb deren Verkehrsbedeutung äusserst gering ist (E. 2). Die im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung umschriebenen technischen Anforderungen an Ausfahrten stellen Normalien dar, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aus "wichtigen Gründen" abgewichen werden kann. Im Unterschied dazu darf von Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur abgewichen werden, wenn "besondere Verhältnisse" vorliegen. Der Katalog zulässiger Abweichungen in § 6 VerkehrssicherheitsV ist nicht abschliessend. Obwohl die erforderliche Sichtweite von 40 m nicht gegeben ist, durfte die Vorinstanz, der ein Beurteilungsermessen zusteht, angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und der besonderen örtlichen Verhältnisse (tiefe Geschwindigkeit, nur Rechtsabbiegen möglich) ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sei, weshalb eine Abweichung von den Anforderungen gerechtfertigt sei (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABWEICHUNG
AUSFAHRT
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
NORMALIEN
ÖRTLICHE VERHÄLTNISSE
SICHTWEITE
VERKEHRSAUFKOMMEN
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 220 Abs. I PBG
§ 360 Abs. III PBG
Art. 6 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 18. Februar 2003 verweigerte der Gemeinderat Mettmenstetten E und D die baurechtliche Bewilligung für die in Abweichung von der Erschliessungsbewilligung vom 16. Februar 1999 erstellte Stützmauer auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01 und 02 und befahl er die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands.

II.  

Den gegen diesen Beschluss von E und D erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission II nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins am 2. September 2003 gut; der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und der Gemeinderat zur nachträglichen Erteilung der Bewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen eingeladen. Gegen diesen Beschluss gelangten die Nachbarn A und B, welche die Zustellung des baurechtlichen Entscheids verlangt hatten, aber nicht ins Rekursverfahren beigeladen worden waren, an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess ihre Beschwerde am 11. Februar 2004 teilweise gut und wies die Akten zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück, was bedeutete, dass das Rekursverfahren unter Einbezug der Nachbarn zu wiederholen war.

Im zweiten Rechtsgang hiess die Baurekurskommission II nach Durchführung eines weiteren Delegationsaugenscheins den Rekurs von E und D am 14. September 2004 erneut gut; sie hob den angefochtenen Beschluss vom 18. Februar 2003 auf und lud die Baubehörde ein, die Baubewilligung unter den allenfalls gebotenen Nebenbestimmungen zu erteilen.

III.  

Gegen diesen Rekursentscheid gelangten A und B am 20. Oktober 2004 an das Verwaltungsgericht und liessen Aufhebung des Rekursentscheids unter Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Wiederherstellung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18. Februar 2003 beantragen.

Die Vorinstanz schloss am 2. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess am 15. November 2004 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Der Gemeinderat Mettmenstetten liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Umstritten ist die Bewilligungsfähigkeit der von der Beschwerdegegnerschaft auf der Liegenschaft Kat.-Nrn. 01 und 02 erstellten Stützmauer und Böschung. Der Gemeinderat Mettmenstetten hat mit Beschluss vom 18. Februar 2003 angeordnet, dass die Anlage so abzuändern sei, dass bei der Einfahrt aus der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04 aus einer Beobachtungsdistanz von 2,5 m zur Strassengrenze eine Sichtweite von 40 m gewährleistet sei. Gemäss Rekursentscheid ist dagegen die Anlage ohne eine solche Änderung bewilligungsfähig. Zwar sei die gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VerkehrssicherheitsV; LS 722.15) gebotene Sichtweite wegen der Anlage nicht eingehalten und diese verletze auch § 7 der Strassenabstandsverordnung vom 19. April 1978 (LS 700.4), wonach Mauern und geschlossene Einfriedigungen nur bis zu einer Höhe von 0,8 m an die Strassengrenze gestellt werden dürften; freie Sicht bestehe erst bei einer Beobachtungsdistanz von ca. 1 m ab Strassengrenze. Angesichts der geringen Erschliessungs- und Verkehrsbedeutung der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 sowie der örtlichen Verhältnisse, die geringe Geschwindigkeiten verlangen würden, und weil bei der Einfahrt in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04 ohnehin nach rechts abgebogen werde, was die Kollisionsgefahr verringere, liege hier ein Sonderfall vor, der eine gegenüber den Normanforderungen verringerte Sichtweite zulasse.

Die Beschwerdeführenden rügen, der Entscheid der Vorinstanz beruhe hinsichtlich der Erschliessungsfunktion und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Wegs auf einer unrichtigen bzw. ungenügenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Der Entscheid sei überdies rechtsverletzend, weil die geltend gemachten Umstände kein Abweichen von den in den Verordnungen festgehaltenen technischen Anforderungen rechtfertigten. Eine solche Abweichung sei auch nicht erforderlich, weil die Einfahrt ohne weiteres normgerecht gestaltet werden könne.

2.  

2.1 Hinsichtlich der Erschliessungsfunktion der Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03 hat die Vorinstanz erwogen, sie diene lediglich der Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 06. Die verkehrsmässige Erschliessung der Grundstücke Kat.-Nrn. 07, 08 und 09 erfolge über die Strassenparzelle 04 und auch zukünftige Bauten auf dem Grundstück Kat.-Nr. 10 seien nicht auf die Erschliessung über die Privatstrasse Kat.-Nr. 03 angewiesen. Zu berücksichtigen sei überdies, dass auch die beiden Grundstücke Kat.-Nrn. 05 und 06, die durch die Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03 erschlossen würden, nicht nur von Süden über die Privatstrasse Kat.-Nr. 04, sondern zusätzlich auch von Norden über die Strassenparzellen Kat.-Nrn. 11 und 12 zu erreichen seien. Dass die Zufahrt von Norden gelegentlich durch "wild" parkierte Fahrzeuge auf der Strasse Kat.-Nr. 12 erschwert würde, sei unbeachtlich. Jedenfalls liege auf der Hand, dass die Verkehrsbedeutung der fraglichen Quartierstrasse äusserst gering sei und dass selbst dann, wenn die Strasse von vereinzelten weiteren Anwohnern und ihren Besuchern befahren werde, von einem sehr geringen Verkehrsaufkommen auszugehen sei. Das habe sich anlässlich des Lokaltermins bestätigt.

2.2 Diese Ausführungen sind offenkundig so zu verstehen, dass lediglich die beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06 zu ihrer Erschliessung auf die Zufahrtsparzelle Kat.-Nr. 03 angewiesen sind, während alle übrigen Grundstücke über andere Zufahrten verfügen. Diese Feststellung ist, wie sich aufgrund der Akten ergibt, ohne weiteres zutreffend. Die Vorinstanz ist auch nicht davon ausgegangen, dass die Parzelle Kat.-Nr. 03 ausschliesslich von den Bewohnern der beiden Liegenschaften Kat.-Nr. 05 und 06 befahren wird, sondern hat ausdrücklich eingeräumt, dass sie auch von weiteren Anwohnern und ihren Besuchern benützt werden könne. Jedenfalls trifft angesichts der bescheidenen Erschliessungsfunktion und der peripheren Lage des locker überbauten Wohnquartiers die Feststellung zu, dass die Verkehrsbedeutung der streitbetroffenen Zufahrt äusserst gering ist und dass demnach von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen ist. Dies lässt sich bereits aufgrund der Akten überprüfen; ein Augenschein des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich.

Die Baurekurskommission I hat an ihrem Augenschein vom 18. August 2004 am frühen Nachmittag während einer halben Stunde nur ein einziges Fahrzeug festgestellt, welches die fragliche Ausfahrt passierte. Am Augenschein des ersten Rechtsgangs im Sommer 2003 wurde während 45 Minuten kein einziges Fahrzeug beobachtet. Dass an Werktagen zwischen 06.15 und 08.15 Uhr sowie zwischen 17.00 und 19.00 Uhr häufigere Fahrzeugbewegungen festgestellt würden, ist zu erwarten; gleichwohl kann angesichts der geringen Zahl potenzieller Benutzer der Strasse von einer äusserst geringen Verkehrsbedeutung ausgegangen werden.

Unbegründet ist auch der Vorwurf, die Sachverhaltsfeststellungen der Baurekurskommission seien widersprüchlich. Wenn diese im Zusammenhang mit der Frage der Anwendbarkeit der Verkehrssicherheitsverordnung erwogen hat, die fragliche Zufahrt sei als öffentlich zu betrachten, weil sie mehreren Grundstücken als Zufahrt und damit einem unbestimmten Benutzerkreis diene, so steht das in Übereinstimmung mit der späteren Feststellung, die Strasse diene zwei Grundstücken als gesetzliche Zufahrt.

3.  

3.1 Die Baurekurskommission ist zutreffenderweise davon ausgegangen, dass wegen der umstrittenen Mauer und Böschung im Einmündungsbereich die gemäss Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung erforderliche Sichtweite von mindestens 40 m nicht eingehalten ist. Sie hat jedoch erwogen, dass angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und der besonderen örtlichen Verhältnisse die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt sei, weshalb gestützt auf § 360 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ein Abweichen von den technischen Anforderungen der Verkehrssicherheitsverordnung gerechtfertigt sei.

Die Beschwerdeführenden bestreiten das Vorliegen besonderer Gründe oder besonderer ortsbaulicher Verhältnisse für ein solches Abweichen. Die Durchsetzung der verordnungsgemässen Anforderungen sei auch nicht unverhältnismässig.

3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellen die im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung umschriebenen Anforderungen Normalien dar, von denen gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG abgewichen werden kann (RB 1999 Nr. 128). Während von Bauvorschriften mit Gesetzesrang gemäss § 220 Abs. 1 PBG nur beim Vorliegen besonderer Verhältnisse abgewichen werden darf, können bei Normalien gemäss § 360 Abs. 3 PBG "wichtige Gründe" ein Abweichen rechtfertigen. Diese geringeren Anforderungen für den Verzicht auf die Durchsetzung der Normalien erklären sich daraus, dass Normalien lediglich richtung­gebend sind, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (RB 1981 Nr. 130 = ZBl 82/1981, S. 463 = ZR 81 Nr. 6 = BEZ 1981 Nr. 1; RB 1982 Nr. 142 = BEZ 1982 Nr. 37; RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5). Kommt die rechtsanwendende Behörde im Einzelfall zum Schluss, dass unter den gegebenen Umständen die gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen – hier insbesondere die hinreichende Verkehrssicherheit gemäss § 240 Abs. 1 PBG – erfüllt sind, ohne dass die technischen Anforderungen der Normalien eingehalten sind, so ist deren Durchsetzung unverhältnismässig. Die Baurekurskommission ist deshalb zutreffend davon ausgegangen, dass der Katalog zulässiger Abweichungen in § 6 VerkehrssicherheitsV nicht abschliessend ist. Gründe für zulässige Abweichungen von den Normanforderungen sind insbesondere besonders geringes Verkehrsaufkommen, Funktion der übergeordneten Strasse als ausschliessliche Zufahrt ohne Durchgangsverkehr, bauliche Ausgestaltung oder Zweckbestimmung der übergeordneten Strasse, die eine langsame Fahrweise nach sich ziehen (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 10-27).

3.3 Hier ist die Baurekurskommission nach eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse zum Schluss gekommen, die umstrittene Anlage von Mauer und Böschung auf dem Grundstück der Beschwerdegegnerschaft hätten trotz Nichteinhaltung der technischen Anforderungen gemäss Anhang zur Strassenabstandsverordnung keine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit zur Folge. Diese Beurteilung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. Ob eine Anlage die Verkehrssicherheit beeinträchtigt, ist zwar eine Rechtsfrage; mit ihrer Beantwortung ist jedoch in Abhängigkeit von den örtlichen Verhältnissen die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, weshalb der Vorinstanz, deren Kognition nicht auf Rechtsfragen beschränkt ist, ein vom Verwaltungsgericht zu respektierendes Beurteilungsermessen zusteht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 73 und 84).

Wenn die Beschwerdeführenden vorbringen, die "fraglichen Ausnahmebestimmungen" seien nicht schon dann anzuwenden, wenn irgendwelche Umstände dies rechtfertigten, sondern ihr Anwendungsbereich müsste auf "Situationen besonderer Tragweite" beschränkt bleiben, so verkennen sie, dass hier nicht eine Ausnahmebewilligung im Sinn von § 220 PBG, sondern lediglich das in § 360 Abs. 3 PBG vorgesehene Abweichen von technischen Normen in Frage steht. Aufgrund der von ihr umfassend und zutreffend festgestellten örtlichen Verhältnisse durfte die Baurekurskommission ohne Rechtsverletzung zum Schluss kommen, dass wegen der geringen Verkehrsbedeutung der beiden in Frage stehenden Strassen, der zu erwartenden tiefen Geschwindigkeiten sowie der Besonderheit, dass bei der Einfahrt von der Wegparzelle Kat.-Nr. 03 in die Privatstrasse Kat.-Nr. 04 Motorfahrzeuge nur nach rechts abbiegen können, die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und deshalb ein Abweichen von den Anforderungen des Anhangs zur Verkehrssicherheitsverordnung gerechtfertigt ist. Diese Auffassung erweist sich aufgrund der Akten und den anlässlich des Augenscheins der Baurekurskommission aufgenommenen Fotografien ohne weiteres als vertretbar. Auch die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was auf eine konkrete Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit hinweisen würde.

4.  

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), die überdies zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegner zu verpflichten sind (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden unter solidarischer Haftung zu einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …