{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-02-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00461_2005-02-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204819&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0e4e44edcc0b30dcd2303e399020d99b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00461"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.02.2005  VB.2004.00461"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.02.2005  VB.2004.00461"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.02.2005  VB.2004.00461"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Bauverweigerung f\u00fcr bereits erstellte St\u00fctzmauer und B\u00f6schung sowie Wiederherstellungsbefehl. Aufhebung der Bauverweigerung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdef\u00fchrenden r\u00fcgen zu Unrecht, der Entscheid der Vorinstanz beruhe hinsichtlich der Erschliessungsfunktion und der Verkehrsbedeutung des betroffenen Wegs auf einer unrichtigen bzw. ungen\u00fcgenden Feststellung des massgeblichen Sachverhalts. Der streitbetroffenen Strassenparzelle kommt nur eine bescheidene Erschliessungsfunktion zu, und sie weist nur eine kleine Zahl potenzieller Benutzer auf, weshalb deren Verkehrsbedeutung \u00e4usserst gering ist (E. 2). Die im Anhang zur Verkehrssicherheitsverordnung umschriebenen technischen Anforderungen an Ausfahrten stellen Normalien dar, von denen gest\u00fctzt auf \u00a7 360 Abs. 3 PBG aus \"wichtigen Gr\u00fcnden\" abgewichen werden kann. Im Unterschied dazu darf von Bauvorschriften mit Gesetzesrang gem\u00e4ss \u00a7 220 Abs. 1 PBG nur abgewichen werden, wenn \"besondere Verh\u00e4ltnisse\" vorliegen. Der Katalog zul\u00e4ssiger Abweichungen in \u00a7 6 VerkehrssicherheitsV ist nicht abschliessend.  Obwohl die erforderliche Sichtweite von 40 m nicht gegeben ist, durfte die Vorinstanz, der ein Beurteilungsermessen zusteht, angesichts der geringen Verkehrsbedeutung und der besonderen \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse (tiefe Geschwindigkeit, nur Rechtsabbiegen m\u00f6glich) ohne Rechtsverletzung davon ausgehen, dass die Verkehrssicherheit nicht beeintr\u00e4chtigt sei, weshalb eine Abweichung von den Anforderungen gerechtfertigt sei (E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:02:02", "Checksum": "bc71cc9cbe6e445a44c3bf342edddfdb"}