I.
Am 28. Januar 2004 erteilte die Bausektion der Stadt
Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling der Stadt Zürich die
baurechtliche Bewilligung für eine Wertstoffsammelstelle an der L-Strasse in
Zürich.
II.
Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die
Baurekurskommission I an 17. September 2004 ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2004 beantragten A und
B dem Verwaltungsgericht, Rekursentscheid und Baubewilligung aufzuheben, die
Bewilligung zu verweigern und eventuell die Bauherrschaft anzuweisen, die
Wertstoffsammelstelle an einem günstigeren Ort aufzustellen. Die Kosten seien
den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung
zu verpflichten; überdies sei der Beschwerde, soweit erforderlich, die aufschiebende
Wirkung zu erteilen und das Verfahren zur Ermöglichung von Verhandlungen zu
sistieren.
Die Vorinstanz schloss am 16. November 2004 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten am 23. bzw. 25. November
2004, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die
Bauherrschaft widersetzte sich einer Sistierung des Verfahrens, da die
Verhandlungen ergebnislos abgebrochen worden seien.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das
Sistierungsgesuch abgewiesen.
In Replik und Duplik vom 21. Februar bzw. 15./18. März
2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Bauherrschaft reichte
überdies eine Fotodokumentation ein, welche belegen soll, dass auch dann, wenn
die Sammelbehälter durch ein Spezialfahrzeug geleert würden, genügend Platz für
das Passieren von Lastwagen auf der L-Strasse verbliebe.
Mit Eingabe vom 18. März 2005 wiesen die
Beschwerdeführenden darauf hin, dass gemäss Baugesuch vom 10. Februar 2005
die bisher im Pflegezentrum C an der L-Strasse 02 nur intern geführte Cafeteria
mit 100 Sitzplätzen im Gebäudeinnern und 100 weiteren im Freien neu dem
Publikum geöffnet werden solle. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Mai
2005 teilten sie mit, dass diese Bewilligung am 19. April 2005 erteilt worden
sei.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der
Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht
einzutreten ist dagegen auf den Eventualantrag, die Bauherrschaft sei anzuweisen,
die Wertstoffsammelstelle an einem geeigneteren Standort aufzustellen.
Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und damit auch des
Rechtsmittelverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Vorhaben am geplanten
Standort keine öffentlichrechtlichen Hindernisse, namentlich keine solchen aus
dem Baupolizeirecht, entgegenstehen (RB 1986 Nr. 105, mit Hinweisen).
Der Antrag, es seien geeignetere Standorte zu prüfen, sprengt deshalb den Gegenstand
des Verfahrens.
1.3 Ebenfalls
nicht einzutreten ist auf den Einwand, die Baubehörde habe das Bauvorhaben
anhand der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm beurteilt, statt
gemäss Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986 die Lärmimmissionen nach Art. 15 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 zu prüfen. Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden in
umweltrechtlicher Hinsicht lediglich geltend gemacht, die Anlage, deren
Standort der Empfindlichkeitsstufe 2 zugewiesen sei, würde von Personen
benutzt, die sich oft nicht an die zeitlichen Vorschriften hielten. Inwiefern
dies zu einer unzulässigen Lärmbelastung führen und insbesondere ihre 170 m
davon entfernte Liegenschaft betroffen sein könnte, haben sie nicht dargelegt,
weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs insofern nicht eingetreten ist. Die
Beschwerdeführenden hätten deshalb in der Beschwerde in erster Linie darlegen
müssen, inwiefern die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen (RB 1980
Nr. 20), was sie unterlassen haben. Im Übrigen war das Nichteintreten auf
die lärmrechtlichen Rügen, wenn solche mit dem knappen Hinweis auf die
Nichtbeachtung der Betriebszeiten überhaupt erhoben wurden, schon mangels hinreichender
Substanziierung gerechtfertigt. Wenn die blosse Vermutung, dass die Betriebszeiten
nicht eingehalten werden könnten, eine Bauverweigerung nicht zu rechtfertigen
vermag (vgl. BGr, 5. Dezember 2000, URP 2001, S. 147 E. 5d/cc), dann
lässt sich mit der nicht weiter substanziierten Befürchtung, die Behörde sei zur
Durchsetzung der Betriebszeiten nicht fähig oder nicht willens, die
Legitimation nicht begründen. Die dem Anfechtenden obliegende Darlegung der
legitimationsbegründenden Sachumstände erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte
für das Eintreten der befürchteten Nachteile aufgezeigt werden.
1.4 Neu und
deshalb nicht zu hören ist die Behauptung, das Bauvorhaben sei auch deshalb unzulässig,
weil mit dem Aufstellen der Sammelbehälter auf Strassengebiet der bisherige
Gemeingebrauch eingeschränkt werde. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
1.5 Die
Beschwerdegegnerin 2 hat mit der Duplik eine Fotodokumentation eingereicht, welche
belegen soll, dass die L-Strasse auch während der Entleerung der Sammelbehälter
durch ein Spezialfahrzeug für Lastwagen passierbar bleibt. Da diese Frage nicht
entscheidwesentlich ist, brauchen diese neuen Beweismittel den
Beschwerdeführenden nicht zur Stellungnahme zugestellt zu werden.
2.
Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG
aufschiebende Wirkung zu, soweit mit der angefochtenen Anordnung nicht etwas
anderes angeordnet worden ist. Das trifft hier nicht zu; der entsprechende
Antrag ist gegenstandslos.
3.
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante
Wertstoffsammelstelle beeinträchtige die Verkehrssicherheit, und die Entleerung
der Behälter durch die Entsorgungsfahrzeuge führe durch die zeitweilige
Blockierung der L-Strasse dazu, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften der
Beschwerdeführenden nicht mehr hinreichend gewährleistet sei.
3.1 Gemäss § 240
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen
durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der
Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des
Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung wird durch die
Vorschriften der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (LS 722.15)
konkretisiert, welche in § 3 festhält, dass die Zulässigkeit der
Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper
aufgrund der Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -geschwindigkeit
unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften sowie
aufgrund der örtlichen Verhältnisse und von Strassenverlauf und -verzweigungen
zu beurteilen ist. Beim Entscheid darüber steht den mit den örtlichen Verhältnissen
am besten vertrauten Baubehörden ein Beurteilungsspielraum zu, in den das
gemäss § 50 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht
eingreifen darf.
Nach den unbestrittenen Feststellungen der
Baurekurskommission weist die L-Strasse zwischen den beidseitigen Gehwegen eine
Fahrbahnbreite von 7 m auf; die am Fahrbahnrand aufgestellten
Sammelbehälter beanspruchen einen Streifen von 1,5 m Breite und 12,50 m
Länge. Damit verbleibt dem Fahrverkehr eine Fahrbahnbreite von 5,5 m, das
heisst mehr als im östlich anschliessenden Bereich der L-Strasse, wo beidseits
der Fahrbahn Parkfelder markiert sind und dem fahrenden Verkehr nur eine Breite
von gut 3 m zur Verfügung steht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt
hat, ermöglicht die verbleibende Fahrbahnbreite das gefahrlose Passieren eines
weiteren Fahrzeugs selbst dann, wenn ein Sammelstellenbenutzer sein Fahrzeug
unzulässigerweise auf der Fahrbahn neben den Sammelbehältern abstellt. Damit
und angesichts des Umstands, dass für den fraglichen Strassenabschnitt eine
Tempo-30-Zone im Sinn von Art. 22a der Signalisationsverordnung (SR 741.21)
markiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren
verlangt, stellen die Container keine gemäss § 240 Abs. 1 PBG
unzulässige Behinderung des Strassenverkehrs dar. Solche Fahrbahnverengungen,
wie sie auch durch die beidseitige oder versetzte Markierung von Parkfeldern
bewirkt werden, sorgen im Gegenteil dafür, dass die signalisierte
Geschwindigkeit in solchen Zonen eingehalten und damit die Verkehrssicherheit
verbessert wird. Angesichts der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h
stellt die den Containern unmittelbar gegenüberliegende Ausfahrt des
Pflegeheims C verkehrssicherheitsmässig kein Problem dar. Wenn
Sammelstellenbenützer ihre Fahrzeuge unzulässigerweise im Ausfahrtsbereich des
Pflegeheims oder auf dem dortigen Gehweg abstellen und so die Bewohner des
Pflegeheims bei ihren Rollstuhlausfahrten behindern sollten, wie dies die Beschwerdeführenden
befürchten, so kann dem mit polizeilichen Mitteln begegnet werden. Auch
mögliche Wendemanöver im Kreuzungsbereich L-Strasse/M-Strasse sind angesichts
der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unbedenklich.
Zutreffend ist, dass während der Leerung der
Sammelbehälter durch ein Spezialfahrzeug, welche ein- bis zweimal wöchentlich
stattfindet und einige Minuten dauert, sich die dem Fahrverkehr zur Verfügung
stehende Fahrbahn zusätzlich verringert. Der verbleibende Fahrstreifen lässt
jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, das Passieren von
Personenwagen weiterhin zu, und auch der Zugang zu den Besucherabstellplätzen
und zur Notfallaufnahme des Pflegeheims bleibt jedenfalls dann möglich, wenn
der Gehweg mitbeansprucht wird. Dass möglicherweise schwere Lastwagen die
Stelle während der Leerung der Behälter während einiger Minuten nicht oder nur
unter Beanspruchung des Gehwegs passieren können, kann hingenommen werden. Das
gilt umso mehr, als der betroffene Abschnitt der L-Strasse über die M-Strasse
leicht umfahren werden kann. Solche kurzfristigen Störungen des Fahrverkehrs
durch anhaltende Autobusse oder durch Versorgungs- oder Entsorgungsfahrzeuge
(Tankwagen, Kehrichtabfuhr usw.) sind insbesondere in städtischen Verhältnissen
keineswegs ungewöhnlich, und es ist unter den hier gegebenen Umständen nicht
rechtsverletzend, wenn die örtliche Behörde und mit ihr die Vorinstanz dies
nicht als gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Verkehrsbehinderung
gewürdigt haben. Angesichts der kurzen Dauer des Leerungsvorgangs und der
bestehenden Umfahrungsmöglichkeit sind Rückstaus bis in die N-Strasse, wie sie
die Beschwerdeführenden befürchten, wenig wahrscheinlich; nötigenfalls kann
ihnen durch zusätzliche Anordnungen wie die Aufhebung von Parkfeldern auf der
Südseite der L-Strasse begegnet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die
Leerung der Sammelbehälter während der üblichen Arbeitszeiten erfolgt. Die
zusätzliche Belastung der L-Strasse durch Besucher des Pflegeheims und der neu
dem Publikum offen stehenden Cafeteria, durch Schrebergärtner und
Erholungssuchende, auf welche die Beschwerdeführenden hinweisen, dürfte weitgehend
ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.
3.2 Die
Wohnliegenschaften L-Strasse 01 der Beschwerdeführenden liegen östlich der Einmündung
der M-Strasse. Über diese Strasse wäre die Zufahrt zu ihren Wohnungen auch dann
gesichert, wenn die L-Strasse zwischen N-Strasse und M-Strassse vollständig blockiert
würde.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind den
Beschwerdeführenden die Kosten je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG);
eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer
Haftung auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann, soweit Bundesverwaltungsrecht betroffen ist, innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht
erhoben werden.
6. Mitteilung an …