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Geschäftsnummer: VB.2004.00470  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Errichtung einer Wertstoffsammelstelle Eintretensfragen (E.1.1-1.4). Die an einem Fahrbahnrand aufgestellten Sammelbehälter beanspruchen einen Streifen von 1,5 m Breite und 12,50 m Länge. Damit verbleibt dem Fahrverkehr eine Fahrbahnbreite von 5,5 m. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ermöglicht diese Fahrbahnbreite das gefahrlose Passieren eines weiteren Fahrzeugs selbst dann, wenn ein Sammelstellenbenutzer sein Fahrzeug unzulässigerweise auf der Fahrbahn neben den Sammelbehältern abstellt. Damit und angesichts des Umstands, dass für den fraglichen Strassenabschnitt eine Tempo-30-Zone markiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren verlangt, stellen die Container keine gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Behinderung des Strassenverkehrs dar. Dass möglicherweise schwere Lastwagen die Stelle während der Leerung der Behälter während einiger Minuten nicht oder nur unter Beanspruchung des Gehwegs passieren können, kann hingenommen werden. Kurzfristigen Störungen des Fahrverkehrs durch anhaltende Autobusse oder durch Versorgungs- oder Entsorgungsfahrzeuge (Tankwagen, Kehrichtabfuhr usw.) sind insbesondere in städtischen Verhältnissen keineswegs ungewöhnlich, und es ist unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsverletzend, wenn die örtliche Behörde und mit ihr die Vorinstanz dies nicht als gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Verkehrsbehinderung gewürdigt haben (E. 3.1). Abweisung (E. 4).
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
CONTAINER
CONTAINER-ABSTELLPLÄTZE
ENTSORGUNG
FAHRBAHNBREITE
LASTWAGEN
NICHTEINTRETEN
PARKPLATZ
TEMPO-30-ZONE
VERKEHRSBEHINDERUNG
VERKEHRSSICHERHEIT
WERTSTOFFSAMMELSTELLE
ZUFAHRT
Rechtsnormen:
§ 240 Abs. I PBG
Art. 3 VSV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Am 28. Januar 2004 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Abteilung Entsorgung und Recycling der Stadt Zürich die baurechtliche Bewilligung für eine Wertstoffsammelstelle an der L-Strasse in Zürich.

II.  

Den hiergegen von A und B erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission I an 17. September 2004 ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2004 beantragten A und B dem Verwaltungsgericht, Rekursentscheid und Baubewilligung aufzuheben, die Bewilligung zu verweigern und eventuell die Bauherrschaft anzuweisen, die Wertstoffsammelstelle an einem günstigeren Ort aufzustellen. Die Kosten seien den Beschwerdegegnerinnen aufzuerlegen und diese zu einer Parteientschädigung zu verpflichten; überdies sei der Beschwerde, soweit erforderlich, die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Verfahren zur Ermöglichung von Verhandlungen zu sistieren.

Die Vorinstanz schloss am 16. November 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerinnen beantragten am 23. bzw. 25. November 2004, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bauherrschaft widersetzte sich einer Sistierung des Verfahrens, da die Verhandlungen ergebnislos abgebrochen worden seien.

Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2004 wurde das Sistierungsgesuch abgewiesen.

In Replik und Duplik vom 21. Februar bzw. 15./18. März 2005 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Bauherrschaft reichte überdies eine Fotodokumentation ein, welche belegen soll, dass auch dann, wenn die Sammelbehälter durch ein Spezialfahrzeug geleert würden, genügend Platz für das Passieren von Lastwagen auf der L-Strasse verbliebe.

Mit Eingabe vom 18. März 2005 wiesen die Beschwerdeführenden darauf hin, dass gemäss Baugesuch vom 10. Februar 2005 die bisher im Pflegezentrum C an der L-Strasse 02 nur intern geführte Cafeteria mit 100 Sitzplätzen im Gebäudeinnern und 100 weiteren im Freien neu dem Publikum geöffnet werden solle. Mit einer weiteren Eingabe vom 13. Mai 2005 teilten sie mit, dass diese Bewilligung am 19. April 2005 erteilt worden sei.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist dagegen auf den Eventualantrag, die Bauherrschaft sei anzuweisen, die Wertstoffsammelstelle an einem geeigneteren Standort aufzustellen. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und damit auch des Rechtsmittelverfahrens ist lediglich die Frage, ob dem Vorhaben am geplanten Standort keine öffentlichrechtlichen Hindernisse, namentlich keine solchen aus dem Baupolizeirecht, entgegenstehen (RB 1986 Nr. 105, mit Hinweisen). Der Antrag, es seien geeignetere Standorte zu prüfen, sprengt deshalb den Gegenstand des Verfahrens.

1.3 Ebenfalls nicht einzutreten ist auf den Einwand, die Baubehörde habe das Bauvorhaben anhand der Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm beurteilt, statt gemäss Art. 40 Abs. 3 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 die Lärmimmissionen nach Art. 15 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 zu prüfen. Im Rekursverfahren haben die Beschwerdeführenden in umweltrechtlicher Hinsicht lediglich geltend gemacht, die Anlage, deren Standort der Empfindlichkeitsstufe 2 zugewiesen sei, würde von Personen benutzt, die sich oft nicht an die zeitlichen Vorschriften hielten. Inwiefern dies zu einer unzulässigen Lärmbelastung führen und insbesondere ihre 170 m davon entfernte Liegenschaft betroffen sein könnte, haben sie nicht dargelegt, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs insofern nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden hätten deshalb in der Beschwerde in erster Linie darlegen müssen, inwiefern die Vorinstanz auf den Rekurs hätte eintreten müssen (RB 1980 Nr. 20), was sie unterlassen haben. Im Übrigen war das Nichteintreten auf die lärmrechtlichen Rügen, wenn solche mit dem knappen Hinweis auf die Nichtbeachtung der Betriebszeiten überhaupt erhoben wurden, schon mangels hinreichender Substanziierung gerechtfertigt. Wenn die blosse Vermutung, dass die Betriebszeiten nicht eingehalten werden könnten, eine Bauverweigerung nicht zu rechtfertigen vermag (vgl. BGr, 5. Dezember 2000, URP 2001, S. 147 E. 5d/cc), dann lässt sich mit der nicht weiter substanziierten Befürchtung, die Behörde sei zur Durchsetzung der Betriebszeiten nicht fähig oder nicht willens, die Legitimation nicht begründen. Die dem Anfechtenden obliegende Darlegung der legitimationsbegründenden Sachumstände erfordert, dass konkrete Anhaltspunkte für das Eintreten der befürchteten Nachteile aufgezeigt werden.

1.4 Neu und deshalb nicht zu hören ist die Behauptung, das Bauvorhaben sei auch deshalb unzulässig, weil mit dem Aufstellen der Sammelbehälter auf Strassengebiet der bisherige Gemeingebrauch eingeschränkt werde. Auch insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.5 Die Beschwerdegegnerin 2 hat mit der Duplik eine Fotodokumentation eingereicht, welche belegen soll, dass die L-Strasse auch während der Entleerung der Sammelbehälter durch ein Spezialfahrzeug für Lastwagen passierbar bleibt. Da diese Frage nicht entscheidwesentlich ist, brauchen diese neuen Beweismittel den Beschwerdeführenden nicht zur Stellungnahme zugestellt zu werden.

2.  

Der Beschwerde kommt gemäss § 55 Abs. 1 VRG aufschiebende Wirkung zu, soweit mit der angefochtenen Anordnung nicht etwas anderes angeordnet worden ist. Das trifft hier nicht zu; der entsprechende Antrag ist gegenstandslos.

3.  

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die geplante Wertstoffsammelstelle beeinträchtige die Verkehrssicherheit, und die Entleerung der Behälter durch die Entsorgungsfahrzeuge führe durch die zeitweilige Blockierung der L-Strasse dazu, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften der Beschwerdeführenden nicht mehr hinreichend gewährleistet sei.

3.1 Gemäss § 240 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dürfen durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden. Diese Bestimmung wird durch die Vorschriften der Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (LS 722.15) konkretisiert, welche in § 3 festhält, dass die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen auf den Verkehr und den Strassenkörper aufgrund der Verkehrsbedeutung der Strasse sowie deren Ausbaugrad und -geschwindigkeit unter Berücksichtigung verkehrspolizeilicher Signalisationsvorschriften sowie aufgrund der örtlichen Verhältnisse und von Strassenverlauf und -ver­zweigungen zu beurteilen ist. Beim Entscheid darüber steht den mit den örtlichen Verhältnissen am besten vertrauten Baubehörden ein Beurteilungsspielraum zu, in den das gemäss § 50 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf.

Nach den unbestrittenen Feststellungen der Baurekurskommission weist die L-Strasse zwischen den beidseitigen Gehwegen eine Fahrbahnbreite von 7 m auf; die am Fahrbahnrand aufgestellten Sammelbehälter beanspruchen einen Streifen von 1,5 m Breite und 12,50 m Länge. Damit verbleibt dem Fahrverkehr eine Fahrbahnbreite von 5,5 m, das heisst mehr als im östlich anschliessenden Bereich der L-Strasse, wo beidseits der Fahrbahn Parkfelder markiert sind und dem fahrenden Verkehr nur eine Breite von gut 3 m zur Verfügung steht. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ermöglicht die verbleibende Fahrbahnbreite das gefahrlose Passieren eines weiteren Fahrzeugs selbst dann, wenn ein Sammelstellenbenutzer sein Fahrzeug unzulässigerweise auf der Fahrbahn neben den Sammelbehältern abstellt. Damit und angesichts des Umstands, dass für den fraglichen Strassenabschnitt eine Tempo-30-Zone im Sinn von Art. 22a der Signalisationsverordnung (SR 741.21) markiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und rücksichtsvolles Fahren verlangt, stellen die Container keine gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Behinderung des Strassenverkehrs dar. Solche Fahrbahnverengungen, wie sie auch durch die beidseitige oder versetzte Markierung von Parkfeldern bewirkt werden, sorgen im Gegenteil dafür, dass die signalisierte Geschwindigkeit in solchen Zonen eingehalten und damit die Verkehrssicherheit verbessert wird. Angesichts der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h stellt die den Containern unmittelbar gegenüberliegende Ausfahrt des Pflegeheims C verkehrssicherheitsmässig kein Problem dar. Wenn Sammelstellenbenützer ihre Fahrzeuge unzulässigerweise im Ausfahrtsbereich des Pflegeheims oder auf dem dortigen Gehweg abstellen und so die Bewohner des Pflegeheims bei ihren Rollstuhlausfahrten behindern sollten, wie dies die Beschwerdeführenden befürchten, so kann dem mit polizeilichen Mitteln begegnet werden. Auch mögliche Wendemanöver im Kreuzungsbereich L-Strasse/M-Strasse sind angesichts der signalisierten Höchstgeschwindigkeit unbedenklich.

Zutreffend ist, dass während der Leerung der Sammelbehälter durch ein Spezialfahrzeug, welche ein- bis zweimal wöchentlich stattfindet und einige Minuten dauert, sich die dem Fahrverkehr zur Verfügung stehende Fahrbahn zusätzlich verringert. Der verbleibende Fahrstreifen lässt jedoch, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, das Passieren von Personenwagen weiterhin zu, und auch der Zugang zu den Besucherabstellplätzen und zur Notfallaufnahme des Pflegeheims bleibt jedenfalls dann möglich, wenn der Gehweg mitbeansprucht wird. Dass möglicherweise schwere Lastwagen die Stelle während der Leerung der Behälter während einiger Minuten nicht oder nur unter Beanspruchung des Gehwegs passieren können, kann hingenommen werden. Das gilt umso mehr, als der betroffene Abschnitt der L-Strasse über die M-Strasse leicht umfahren werden kann. Solche kurzfristigen Störungen des Fahrverkehrs durch anhaltende Autobusse oder durch Versorgungs- oder Entsorgungsfahrzeuge (Tankwagen, Kehrichtabfuhr usw.) sind insbesondere in städtischen Verhältnissen keineswegs ungewöhnlich, und es ist unter den hier gegebenen Umständen nicht rechtsverletzend, wenn die örtliche Behörde und mit ihr die Vorinstanz dies nicht als gemäss § 240 Abs. 1 PBG unzulässige Verkehrsbehinderung gewürdigt haben. Angesichts der kurzen Dauer des Leerungsvorgangs und der bestehenden Umfahrungsmöglichkeit sind Rückstaus bis in die N-Strasse, wie sie die Beschwerdeführenden befürchten, wenig wahrscheinlich; nötigenfalls kann ihnen durch zusätzliche Anordnungen wie die Aufhebung von Parkfeldern auf der Südseite der L-Strasse begegnet werden. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Leerung der Sammelbehälter während der üblichen Arbeitszeiten erfolgt. Die zusätzliche Belastung der L-Strasse durch Besucher des Pflegeheims und der neu dem Publikum offen stehenden Cafeteria, durch Schrebergärtner und Erholungssuchende, auf welche die Beschwerdeführenden hinweisen, dürfte weitgehend ausserhalb dieser Zeiten stattfinden.

3.2 Die Wohnliegenschaften L-Strasse 01 der Beschwerdeführenden liegen östlich der Einmündung der M-Strasse. Über diese Strasse wäre die Zufahrt zu ihren Wohnungen auch dann gesichert, wenn die L-Strasse zwischen N-Strasse und M-Strassse vollständig blockiert würde.

4.  

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind den Beschwerdeführenden die Kosten je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG); eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte und unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann, soweit Bundesverwaltungsrecht betroffen ist, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …