{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-15", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00470_2005-06-15.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205219&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c6f6a1c3ca562384e3378cacdf01ab19"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00470"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2004.00470"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2004.00470"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 15.06.2005  VB.2004.00470"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Errichtung einer Wertstoffsammelstelle Eintretensfragen (E.1.1-1.4). Die an einem Fahrbahnrand aufgestellten Sammelbeh\u00e4lter beanspruchen einen Streifen von 1,5 m Breite und 12,50 m L\u00e4nge. Damit verbleibt dem Fahrverkehr eine Fahrbahnbreite von 5,5 m. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, erm\u00f6glicht diese Fahrbahnbreite das gefahrlose Passieren eines weiteren Fahrzeugs selbst dann, wenn ein Sammelstellenbenutzer sein Fahrzeug unzul\u00e4ssigerweise auf der Fahrbahn neben den Sammelbeh\u00e4ltern abstellt. Damit und angesichts des Umstands, dass f\u00fcr den fraglichen Strassenabschnitt eine Tempo-30-Zone markiert ist, welche ein besonders vorsichtiges und r\u00fccksichtsvolles Fahren verlangt, stellen die Container keine gem\u00e4ss \u00a7 240 Abs. 1 PBG unzul\u00e4ssige Behinderung des Strassenverkehrs dar. Dass m\u00f6glicherweise schwere Lastwagen die Stelle w\u00e4hrend der Leerung der Beh\u00e4lter w\u00e4hrend einiger Minuten nicht oder nur unter Beanspruchung des Gehwegs passieren k\u00f6nnen, kann hingenommen werden. Kurzfristigen St\u00f6rungen des Fahrverkehrs durch anhaltende Autobusse oder durch Versorgungs- oder Entsorgungsfahrzeuge (Tankwagen, Kehrichtabfuhr usw.) sind insbesondere in st\u00e4dtischen Verh\u00e4ltnissen keineswegs ungew\u00f6hnlich, und es ist unter den hier gegebenen Umst\u00e4nden nicht rechtsverletzend, wenn die \u00f6rtliche Beh\u00f6rde und mit ihr die Vorinstanz dies nicht als gem\u00e4ss \u00a7 240 Abs. 1 PBG unzul\u00e4ssige Verkehrsbehinderung gew\u00fcrdigt haben (E. 3.1). Abweisung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:01:46", "Checksum": "34a2ad589b57765f6cd7e77a691f670a"}