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Geschäftsnummer: VB.2004.00477  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.01.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Elektroinstallationen für Psychiatrische Klinik: Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Nichtberücksichtigung des Skontos. Beschwerdefrist: Die Beschwerdefrist beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Vergabeentscheids nach § 38 Abs. 1 SubmV zu laufen; eine Publikation ist für den Fristenlauf nur ausnahmsweise massgeblich (E. 3). Schutz des Vertrauens in eine abweichende Rechtsmittelbelehrung (E. 3.4). Berücksichtigung eines Skontos: Ein offerierter Skonto ist zu berücksichtigen, wenn er den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Voraussetzungen entspricht (E. 4). Gutheissung.
 
Stichworte:
AUSSCHREIBUNGSUNTERLAGEN
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FRISTENLAUF
PUBLIKATION
SKONTO
SUBMISSIONSRECHT
VERTRAUENSSCHUTZ
ZAHLUNGSFRIST
ZUSTELLUNG
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. II IVöB
§ 31 Abs. I SubmV
§ 35 SubmV
Publikationen:
BEZ 2005 Nr. 23 S. 20
BEZ 2005 Nr. 23
RB 2005 Nr. 40
RB 2005 Nr. 43
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Mit Ausschreibung vom 16. Juli 2004 eröffnete das Hochbauamt des Kantons Zürich eine Submission im offenen Verfahren für Elektroinstallationen (Brandschutz und Personalnotruf) in der Klinik F. Innert Frist gingen vierzehn Offerten mit (nicht bereinigten) Offertpreisen zwischen Fr. 497'824.60 und Fr. 988'920.90 ein. Mit Verfügung des Hochbauamts vom 8. November 2004 wurde der Zuschlag an die E AG vergeben.

II.  

Mit Eingabe vom 23. November 2004 erhoben die B AG und die C AG, die als ARGE A ein gemeinsames Angebot eingereicht hatten, beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Hochbauamts. Sie beantragten in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag ihnen (den Beschwerdeführerinnen) zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Gleichzeitig ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und stellten verschiedene weitere Anträge zum Verfahren.

Das Hochbauamt des Kantons Zürich stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2004 die Anträge, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Ferner beantragte es, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Mitbeteiligte reichte keine Stellungnahme ein.

Mit Präsidialverfügung vom 4. Januar 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und den Beschwerdeführerinnen teilweise Akteneinsicht gewährt. Ein weiterer Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.


Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.  

Die Beschwerdeführerinnen beantragen die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels, um ihnen eine Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und den vom Beschwerdegegner eingereichten Akten zu ermöglichen. Da die Beschwerde jedoch schon aufgrund der Sachdarstellung des Beschwerdegegners gutzuheissen ist, erübrigt sich eine weitere Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen.

3.  

3.1 Der Vergabeentscheid vom 8. November 2004 wurde den Beschwerdeführerinnen mit Begleitschreiben vom selben Datum zugestellt. Sie nahmen diese Sendung spätestens am 10. November 2004 in Empfang, wie aus ihrem gleichentags an den Beschwerdegegner gerichteten Gesuch um Mitteilung der Entscheidgründe hervorgeht. Am 19. November 2004 wurde der Entscheid noch im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

Die Beschwerdeführerinnen reichten ihre Beschwerde am 23. November 2004 (Datum des Poststempels) ein. Der Beschwerdegegner macht geltend, die Beschwerde sei verspätet, weil sie nicht innert zehn Tagen nach der Zustellung des Entscheids erhoben worden sei, und beantragt, nicht auf sie einzutreten.

3.2 Beschwerden gegen den Entscheid einer Vergabebehörde sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit der Eröffnung der Verfügung einzureichen (Art. 15 Abs. 2 IVöB). Die Vergabestelle eröffnet Verfügungen durch Zustellung und soweit erforderlich überdies durch Veröffentlichung (§ 38 Abs. 1 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Einer Veröffentlichung bedürfen Zuschlagsentscheide im offenen und selektiven Verfahren sowie freihändig erteilte Zuschläge im Anwendungsbereich der staatsvertraglichen Verpflichtungen; die Publikation erfolgt innert 72 Tagen im kantonalen Amtsblatt sowie auf einer gemeinsamen elektronischen Plattform von Bund und Kantonen (§ 35 SubmV).

Nach der früheren Fassung der Submissionsverordnung, die bis Ende 2003 in Kraft gestanden hatte, mussten Vergabeentscheide lediglich mittels Publikation im Amtsblatt eröffnet werden (§ 33 der alten Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997). In der Praxis der Vergabebehörden wurden die Entscheide allerdings schon unter dem alten Recht regelmässig auch individuell zugestellt.

3.3 In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts finden sich nur wenige Hinweise zum Beginn der Rechtsmittelfrist bei der Anfechtung von Entscheiden, die auf verschiedenen Wegen (und zu verschiedenen Zeiten) eröffnet wurden. Mit Bezug auf die Anfechtung einer Quartierplanfestsetzung, die den Grundeigentümern sowohl persönlich mitgeteilt als auch öffentlich bekannt gemacht werden muss (§ 148 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975), wurde die individuelle Zustellung, die wegen Auslandabwesenheit eines Adressaten erst nach der Publikation erfolgt war, als für den Fristbeginn massgeblich bezeichnet (RB 1983 Nr. 3). In den Erwägungen verwies das Gericht unter anderem auf die Ausführungen der Vorinstanz, welche davon ausging, dass das Gesetz die schriftliche Mitteilung vorschreibe und daher die ebenfalls erforderliche Veröffentlichung nicht massgebend sei (nicht publ. E. 2). In einem andern Entscheid wurde bei zwei auf verschiedenen Wegen erfolgten Publikationen derselben Anordnung auf den späteren Publikationszeitpunkt abgestellt (RB 1997 Nr. 3). Der Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl geht unter Hinweis auf diese Rechtsprechung davon aus, dass bei kumulativ vorgeschriebener Eröffnung eines Entscheids durch persönliche Mitteilung und amtliche Veröffentlichung jeweils die letzte dieser Eröffnungshandlungen für den Fristenlauf massgeblich sei (§ 10 N. 33). Diese Aussage geht zwar über die erwähnten Entscheide hinaus, entspricht aber wohl einer oft geübten Praxis. Andere Autoren nehmen an, dass bei mehrmaliger Eröffnung eines Verwaltungsakts grundsätzlich die erste rechtsgültige individuelle Eröffnung massgeblich ist; wenn der Adressat jedoch aus einer späteren Bekanntgabe in guten Treuen ableiten dürfe, dass diese einen neuen Fristenlauf auslöse, sei er in diesem Vertrauen zu schützen (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 44 N. 7, unter Hinweis auf BGE 115 Ia 12 E. 4b).

Bei Entscheiden im Bereich des Vergaberechts beginnt nach der Rechtsprechung der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen die Beschwerdefrist grundsätzlich mit der vorgeschriebenen Publikation zu laufen; eine zusätzliche Mitteilung mittels eines Orientierungsschreibens, das lediglich auf die Publikation verweist, vermag an diesem Fristenlauf nichts zu ändern. Wird der Entscheid jedoch durch eine eigentliche persönliche Zustellung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung eröffnet, so gilt diese Eröffnung als massgeblich, und der Lauf der Beschwerdefrist wird dann auch durch die (dennoch erforderliche) nachträgliche Publikation nicht mehr beeinflusst (vgl. zum Ganzen: Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, N. 621; André Moser, Rechtsprechung: Entschiedenes und Unentschiedenes, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 82; Hubert Stöckli, Baurecht 2001, S. 63, Anm. zu Nr. S3). Demgegenüber stellt das Verwaltungsgericht des Kantons Waadt unter Hinweis auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsprozessrechts offenbar stets auf die individuelle Eröffnung des Vergabeentscheids ab (Moser, S. 82).

3.4 Der vorliegend angefochtene Entscheid enthielt eine Rechtsmittelbelehrung, die bei beiden Eröffnungen – also auch bei der persönlichen Zustellung der Verfügung – übereinstimmend die Publikation als für den Beginn der Beschwerdefrist massgeblich erklärte. Auf diese Rechtsmittelbelehrung durften sich die Beschwerdeführerinnen in Anbetracht der dargestellten, keineswegs eindeutigen Rechtslage verlassen. Sie haben ihre Beschwerde daher rechtzeitig erhoben, und es ist auf diese einzutreten.

3.5 Mit Blick auf künftige Verfahren ist wegen der praktischen Bedeutung der Frage dennoch eine grundsätzliche Beurteilung am Platz:

Sowohl die individuelle Zustellung wie auch die Publikation, die mit je eigener Rechtsmittelbelehrung versehen sind, stellen rechtsgültige Eröffnungen des Entscheids dar und vermögen grundsätzlich den Beginn des Fristenlaufs auszulösen. Dabei ist jedoch festzuhalten, dass bei individuell-konkreten Verwaltungsakten (anders als bei Allgemeinverfügungen) die Eröffnung mittels Zustellung die Regel ist; eine Eröffnung mittels Publikation kommt bei derartigen Verfügungen nur ausnahmsweise in Frage (vgl. § 10 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In Abweichung von diesem Grundsatz sehen im Bereich des Vergaberechts die Erlasse des Bundes und mancher Kantone eine Publikation als gleichwertiges oder sogar primäres Mittel der Eröffnung vor (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen; vgl. § 37 Abs. 1 der Vergaberichtlinien zur IVöB vom 25. November 1994/15. März 2001). Diese Regeln sind einerseits darauf zurückzuführen, dass bei Beschaffungen im Anwendungsbereich des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement [GPA]; SR 0.632.231.422) ohnehin jeder Zuschlag veröffentlicht werden muss (Art. XVIII Abs. 1 GPA), und sie tragen anderseits den Schwierigkeiten Rechnung, die bei der Zustellung an im Ausland domizilierte Beteiligte auftreten können. Nachdem nun aber die zürcherische Submissionsverordnung seit der Rechtsänderung vom 1. Januar 2004 generell die Eröffnung mittels Zustellung vorschreibt und nur für einen Teil der Entscheide zusätzlich eine Veröffentlichung verlangt (§ 38 Abs. 1 und § 35 SubmV), ist heute auch im Vergabeverfahren wieder die Zustellung als das in erster Linie massgebliche Eröffnungsmittel zu betrachten. Ein Beteiligter, dem der Vergabeentscheid nach den genannten Vorschriften zugestellt werden muss und kann, darf sich daher auf diese Eröffnung verlassen und ist nicht gehalten, zusätzlich amtliche Publikationsorgane zu konsultieren, um die Rechtsmittelfrist zu wahren.

Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdefrist grundsätzlich mit der Zustellung der Verfügung zu laufen beginnt, was freilich voraussetzt, dass die Rechtsmittelbelehrung in diesem Sinn abgefasst ist. Wurde der Entscheid schon vor der individuellen Zustellung publiziert, ist die Publikation nach dem Gesagten für den Fristenlauf nicht massgeblich. Erfolgt die Publikation erst nach der Zustellung, besteht zwar ebenfalls keine sachliche Notwendigkeit, den Lauf der Rechtsmittelfrist neu beginnen zu lassen; ob ein Adressat sich dennoch auf die nochmalige Eröffnung verlassen darf, beurteilt sich jedoch nach Treu und Glauben und hängt vor allem davon ab, wie die Rechtsmittelbelehrung lautet. Damit aus einer nachträglichen Publikation keine Unklarheit entsteht, die aus Gründen des Vertrauensschutzes zu einem nochmaligen Beginn des Fristenlaufs führen kann, empfiehlt es sich daher, die Verfügung mit einer angepassten Rechtsmittelbelehrung zu versehen, wonach die Beschwerdefrist nur für Betroffene, denen der Entscheid nicht zugestellt wurde, mit der Publikation zu laufen beginnt. Bei diesem Vorgehen ist die Publikation nur noch in Ausnahmefällen für den Beginn der Rechtsmittelfrist massgebend; zum Beispiel dann, wenn ein Konkurrent eine freihändig erfolgte Vergabe anfechten will oder wenn der Entscheid einem ausländischen Anbieter nicht innert nützlicher Frist zugestellt werden kann.

4.  

4.1 Der Beschwerdegegner hatte in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt, dass in Abweichung von Art. 155 Abs. 1 der SIA-Norm 118 eine verlängerte Zahlungsfrist von 60 Tagen gilt. Die Beschwerdeführerinnen offerierten in ihrem Angebot bei Einhaltung der Zahlungsfrist einen Skonto von 6 %. Der Beschwerdegegner hat diesen Skonto bei der Auswertung der Angebote nicht berücksichtigt, da nicht feststehe, dass die Behörde in der Lage sein werde, die Zahlungsfrist von 60 Tagen einzuhalten.

4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts darf ein Skonto bei der Bewertung der Angebote nicht berücksichtigt werden, wenn er von Zahlungsmodalitäten abhängt, die nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechen (RB 2003 Nr. 59). Unter welchen Voraussetzungen ein Skonto beachtet werden darf, hat es dagegen noch nicht generell beurteilt. Rechtsprechung und Lehre beantworten diese Frage nicht einheitlich. Das Kantonsgericht Wallis erachtete die Berücksichtigung eines Skontos als unzulässig, weil dessen Realisierung von zahlreichen Unwägbarkeiten abhing; es ging im beurteilten Fall davon aus, dass die betroffene Gemeinde den Skonto voraussichtlich nicht werde beanspruchen können (RVJ/ZWR 2000, S. 50 f.; vgl. Baurecht 2001, S. 69, Nr. S22). In der Lehre wird der Einbezug eines Skontos in die Preisberechnung zum Teil befürwortet, wenn die Bedingungen für dessen Gewährung klar definiert sind, sodass es keiner weiteren Verhandlungen bedarf, und wenn überdies davon ausgegangen werden kann, dass der Auftraggeber die Skontofrist einhalten werde (Peter Rechsteiner, Ermittlung der Angebotspreise, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 18; derselbe, Skontoangebote, Baurecht 2001, S. 59 f.). Nach einer strengeren Auffassung darf ein Skonto nur berücksichtigt werden, wenn die dafür massgebliche Zahlungsfrist in den Ausschreibungsunterlagen zum Voraus bekannt gegeben wird (Denis Esseiva, Baurecht 2001, S. 69, Anm. zu Nr. S22; Galli/Moser/Lang, N. 414).

Massgeblicher Gesichtspunkt bei dieser Betrachtung ist das Erfordernis der Vergleichbarkeit der Angebote. Wenn von den Anbietern Skonti zu unterschiedlichen Bedingungen offeriert werden, ist die Vergleichbarkeit – und damit die Gleichbehandlung der Anbieter – nicht gewährleistet. Die Vergabebehörde hat es jedoch in der Hand, vergleichbare Offerten einzuholen, indem sie in den Ausschreibungsunterlagen festlegt, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Skonto angeboten werden kann. Zutreffend erscheint daher die in der Lehre vertretene Auffassung, dass ein offerierter Skonto berücksichtigt werden darf und muss, wenn die dafür massgebliche Zahlungsfrist in den Ausschreibungsunterlagen zum Voraus bekannt gegeben wird. Diesem Fall gleichzusetzen ist die Situation, dass die Ausschreibungsunterlagen zwar keine Skontofrist, aber eine allgemeine Zahlungsfrist nennen und einen Skonto nicht ausschliessen; in diesem Fall ist ein Skonto, der für die (ungekürzte) Zahlungsfrist offeriert wird, ebenfalls zu berücksichtigen. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es auch keiner weiteren Prüfung, ob der Auftraggeber die Skontofrist werde einhalten können, denn die Anbieter müssen sich bei der Kalkulation ihrer Angebote auf die von der Behörde genannten Bedingungen verlassen können. Auch hätte es die Behörde sonst weit gehend in der Hand, die Einhaltung der Zahlungsfrist nachträglich als möglich oder unmöglich zu bezeichnen und damit Angebote bestimmter Anbieter zu bevorzugen. Ob eine Zahlungsfrist eingehalten werden kann, ist bereits bei deren Festlegung realistisch einzuschätzen. Damit das Gemeinwesen bei Uneinigkeit über einzelne Rechnungspunkte nicht riskiert, den ganzen Skontoanspruch zu verlieren (dazu Peter Gauch, Der Werkvertrag, 4. A., Zürich 1996, N. 1242 f.), können die Ausschreibungsunterlagen klarstellen, dass der Skontoabzug auch für fristgerecht bezahlte Teilbeträge gilt. Denkbar ist ferner, dass die Behörde einen Skonto von vornherein ausschliesst oder dessen Höhe begrenzt.

Nicht gefolgt werden kann der Lehre, soweit diese lediglich verlangt, dass ein Skonto vonseiten des Anbieters genau definiert wird und zudem erwartet werden kann, dass der Auftraggeber die Skontofrist einhalten werde. Nach dem Gesagten wäre damit die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gewährleistet, und bei der Einschätzung, ob eine frühzeitige Zahlung möglich ist, bestünde die erwähnte Missbrauchsgefahr.

4.3 Bei der vorliegend beurteilten Vergabe legten die Ausschreibungsunterlagen, wie erwähnt, eine Zahlungsfrist von 60 Tagen fest. Im Angebotsformular wurde den Anbietern überdies ausdrücklich die Möglichkeit geboten, einen Skonto zu offerieren. Nach dem Gesagten ist daher der Skonto, den die Beschwerdeführerinnen für die ungekürzte Zahlungsfrist von 60 Tagen offeriert haben, ohne weiteres zu berücksichtigen.

Der Beschwerdegegner wendet ein, dass der von den Beschwerdeführerinnen offerierte Skonto von 6 % eine unübliche Höhe aufweise. Sinngemäss macht er damit geltend, dass sein Kostenrisiko für den Fall einer zu späten Zahlung unangemessen erhöht werde. Wie es sich damit verhält, kann indessen offen bleiben, denn schon ein Skonto in üblicher Höhe von 2 % führt hier dazu, dass das Angebot der Beschwerdeführerinnen – selbst unter Einrechnung der vom Beschwerdegegner vorgenommenen Korrekturen beim Preis der Mitbeteiligten – als günstigstes erscheint. (Gemäss der Bereinigung durch den Beschwerdegegner ist das Angebot der Beschwerdeführerinnen vor dem Abzug des Skontos nur 1,85 % teurer als jenes der Mitbeteiligten.) Da die Angebote der Beschwerdeführerinnen und der Mitbeteiligten bei allen andern Zuschlagskriterien gleichauf liegen, liegt dasjenige der Beschwerdeführerinnen somit in der Gesamtbewertung an erster Stelle. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet.

5.  

Bei diesem Ergebnis sind die vom Beschwerdegegner vorgenommenen Korrekturen am Angebotspreis der Mitbeteiligten, welche die Beschwerdeführerinnen ebenfalls beanstandet haben, nicht mehr zu beurteilen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass es in jedem Fall problematisch ist, wenn Angebote, die nicht auf Festpreisen, sondern auf Einheitspreisen und insbesondere Regiepreisen beruhen, lediglich aufgrund des voraussichtlichen Gesamtpreises bewertet werden (vgl. etwa VGr, 3. Dezember 2003, BEZ 2004 Nr. 16; Andreas Bass, Verschieben von Einheitspreisen in eine Pauschalpreisposition, Baurecht, Sonderheft Vergaberecht 2004, S. 23 f.). Die Vergabestelle kann die damit verbundenen Unsicherheiten reduzieren, indem sie klare Vorgaben in Bezug auf die erwarteten Mengen (auch bei Regiearbeiten) macht. Bei einem voraussichtlich grossen Anteil an Regiearbeiten kann es sich überdies als zweckmässig erweisen, die Höhe der Regieansätze als separates Zuschlagskriterium neben dem Gesamtpreis zu bezeichnen.

6.  

Der Beschwerdegegner macht schliesslich geltend, dass die Mitbeteiligte auch unter dem Gesichtspunkt der Eignung besser zu bewerten sei als die Beschwerdeführerinnen. In diesem Zusammenhang ist jedoch auf die unterschiedliche Funktion von Eignungs- und Zuschlagskriterien hinzuweisen (vgl. RB 2002 Nr. 48 = BEZ 2003 Nr. 13 E. 2). Die Beschwerdeführerinnen haben die festgelegten Eignungskriterien unbestrittenermassen erfüllt und waren daher zur Bewertung der Angebote zuzulassen. Qualitative Gesichtspunkte können nach der zitierten Rechtsprechung zwar ohne weiteres auch bei den Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, doch muss dies bei der Festlegung der Kriterien geschehen; im Nachhinein lassen sich die Zuschlagskriterien nicht ergänzen.

Anzumerken ist, dass von den vorliegend bekannt gegebenen drei Zuschlagskriterien (Vollständigkeit des Angebots; Preis; Vollständigkeit der Nachweise betreffend Eignungskriterien) nur der Preis als eigentliches Zuschlagskriterium betrachtet werden kann. Dass das Angebot und die verlangten Nachweise vollständig sein müssen, erscheint als selbstverständlich, und allfällige Mängel müssten, soweit sie nicht untergeordneter Art sind und im Rahmen der Bereinigung behoben werden können, zum Ausschluss des Angebots führen (§ 28 lit. h SubmV). Tatsächlich haben denn auch praktisch alle Anbietenden beim ersten und dritten Kriterium die maximale Punktzahl erzielt, sodass der Preis als einziges Unterscheidungsmerkmal verblieben ist. Ob dieses Vorgehen mit Blick auf die Vorschrift von § 33 Abs. 2 SubmV, nach welcher nur weit gehend standardisierte Güter nach dem ausschliesslichen Kriterium des tiefsten Preises vergeben werden sollen, zulässig war, erscheint fraglich. Dieser Punkt wurde jedoch von keiner Seite beanstandet, und es wurde dadurch, soweit ersichtlich, auch keiner der Beteiligten benachteiligt.

7.  

Der angefochtene Zuschlag ist somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Da die Beschwerdeführerinnen in der Gesamtbewertung an erster Stelle stehen und keine weiteren Abklärungen erforderlich sind, hat die Vergabe an sie zu erfolgen. Praxisgemäss erteilt das Verwaltungsgericht jedoch den Zuschlag nicht selber; die Sache ist vielmehr an das Hochbauamt des Kantons Zürich zurückzuweisen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführerinnen zu erteilen (VGr, 13. Februar 2002, BEZ 2002 Nr. 33).

8.  

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Er ist überdies zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Die Beschwerdeführerinnen haben beantragt, ihrer Rechtsvertreterin sei vor dem Entscheid über die Parteientschädigung Gelegenheit zu geben, eine Kostennote einzureichen. Eine Kostennote braucht jedoch nicht unbedingt vorzuliegen, da nach § 17 Abs. 2 VRG keine kostendeckende, sondern lediglich eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen wird (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 und 42). Diese liegt in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters. Wollte das Gericht den Vertreter einer obsiegenden Partei zum Einreichen einer Honorarnote auffordern, so müsste das Verfahren, nachdem der Entscheid in der Sache bereits getroffen ist, nochmals unterbrochen werden, was nicht zweckmässig wäre.

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Vergabeentscheid des Hochbauamts des Kantons Zürich vom 8. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen an das Hochbauamt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von je Fr. 1'000.- (zusammen Fr. 2'000.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Mitteilung an …