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I. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich der Z SA die baurechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Basisstation für das Mobilfunknetz GSM im Dachgeschoss mit zwei Masten mit je einer Mobilfunk- und einer Richtfunkantenne auf dem Dach des Wohnhauses L-Strasse in Zürich. II. Gegen diese Bewilligung gelangten A1 sowie 81 weitere Rekurrierende mit gemeinsamer Eingabe vom 30. Juli 2003 an die Baurekurskommission I und liessen zur Hauptsache die Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Bauherrin beantragen. Die Baurekurskommission wies den Rekurs am 1. Oktober 2004 ab und bestätigte den Bewilligungsbeschluss im beurteilten Umfang. Die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 4'223.- auferlegte sie den Rekurrierenden und verpflichtete diese zudem zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von insgesamt Fr. 1'640.- an die Bauherrin. III. Am 8. November 2004 liess A1 zusammen mit 41 weiteren Nachbarinnen und Nachbarn der streitbetroffenen Liegenschaft Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen: "1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Eventuell seien nach erfolgter Inbetriebnahme der Anlage Abnahme- und periodische Kotrollmessungen anzuordnen.
3. Subeventuell seien die Spruchgebühr des Rekursverfahrens auf höchstens Fr. 1'000.- und eine allfällige Umtriebsentschädigung an die Beschwerdegegnerin auf maximal Fr. 500.- pro Instanz festzulegen.
4. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten der Beschwerdegegnerin." Die Baurekurskommission I schloss am 9. Dezember 2004 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Z SA und die Bausektion der Stadt Zürich beantragten am 13. Dezember 2004 ebenfalls je die Abweisung der Beschwerde, Erstere unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die Parteivorbringen und die Ausführungen der Vorinstanz werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Die Beschwerdeführenden sind Bewohner, Benützer oder Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des Baugrundstücks. Damit sind sie von der angefochtenen Baubewilligung mehr als irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder rechtlichen Interessen betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführenden machen in verfahrensrechtlicher Hinsicht vorab geltend, dass die Vorinstanz ihnen das rechtliche Gehör verweigert habe, indem ihrem Antrag auf Durchführung eines Augenscheins mit Bezug auf die als ungenügend gerügte Einordnung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG nicht entsprochen worden sei. – Die Baurekurskommission hat den Antrag explizit mit der Begründung abgelehnt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse aufgrund der Akten hinreichend hätten beurteilen lassen. Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 räumt den Verfahrensbeteiligten das Recht ein, Beweismassnahmen zu beantragen und verpflichtet die Behörden, rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel zu behaupteten rechtserheblichen Tatsachen auch abzunehmen. Auf ein beantragtes Beweismittel kann nur dann verzichtet werden, wenn es eine nicht erhebliche Tatsache betrifft oder offensichtlich untauglich ist, wenn die Behörden den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde oder nach den Akten hinreichend würdigen oder wenn sie in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen können, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGr, 5. April 2002, 1P.736/2001, E. 4.1, www.bger.ch; BGE 124 I 208 E. 4a S. 211 und 124 I 241 E. 2 S. 242, mit Hinweisen). Wird ein Augenschein beantragt, so steht der Entscheid, ob ein solcher angeordnet werden soll, im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Ob eine Besichtigung der Örtlichkeiten vorgenommen werden muss, hängt einerseits vom konkreten Projekt und anderseits von den dagegen erhobenen Rügen ab. Gewöhnlich lässt sich die Würdigung der rechtsgenügenden ästhetischen Gestaltung einer Baute oder Anlage nur nach einer Besichtigung des betroffenen Areals vornehmen. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass grosse Teile der Antennenanlage im Dachgeschoss der Liegenschaft ZZ-Strasse untergebracht und lediglich die beiden 1,8 m hohen Antennenmasten mit den Sendeelementen sichtbar sein werden. Von Letzteren geht indessen kaum eine gestalterische Wirkung aus, und sie werden – soweit sie überhaupt wahrgenommen werden – wie andere Infrastruktureinrichtungen (Lampenkandelaber, Leitungsmasten etc.) von einem durchschnittlichen Betrachter als notwendiges Übel hingenommen. Weist zudem das bauliche Umfeld wie hier keine nennenswerten Besonderheiten auf (Nähe zu Schutzobjekten, Errichtung in Kernzone etc.), herrschen Verhältnisse, die sich unter Rückgriff auf die grosse Erfahrung der Vorinstanz mit Mobilfunkanlagen beurteilen lassen, weshalb deren Verzicht auf Durchführung eines Augenscheins nicht rechtsverletzend ist (vgl. VGr, 21. Oktober 1998, BEZ 1998 Nr. 21 E. 5b). 2.2 Sodann wird in zwei Punkten eine ungenügende Sachverhaltsermittlung gerügt. Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den Beizug des Abdeckungsplans verzichtet und nicht berücksichtigt, dass sich die Antennenanlage inmitten eines Häusermeers befinde, was zu Reflexionen und Beugungen der Strahlen führe. 2.2.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, dass der Abdeckungsplan – auf welchem für ein bestimmtes Gebiet farblich abgestuft die unterschiedlichen Empfangsleistungen kenntlich gemacht werden – beizuziehen ist, damit im Rahmen der zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmenden Abwägung die Frage von Alternativstandorten geprüft werden könne, wie das für solche Anlagen ausserhalb der Bauzone auch der Fall sei. Aufgrund der weit reichenden Auswirkungen der Mobilfunkanlage genüge der blosse Hinweis auf den Anspruch der Bauherrschaft auf Erhalt einer entsprechenden Baubewilligung nicht. Eine Mobilfunknetzbetreiberin wie die private Beschwerdegegnerin verfüge im Gegensatz zu gewöhnlichen Bauwilligen über eine Vielzahl von möglichen Standorten für ihre Anlagen. Eine Interessenabwägung ist nach eidgenössischem Raumplanungsrecht geboten, wenn eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzonen errichtet werden soll. Im vorliegenden Fall handelt es sich dagegen um eine Anlage, die innerhalb der Bauzone errichtet werden soll. Die Voraussetzungen für eine solche Bewilligung richten sich nach Bundesumweltrecht sowie nach kantonalem Baurecht. Gemäss § 320 PBG ist die Bewilligung zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den Vorschriften dieses Gesetzes und der ausführenden Verordnungen entspricht. Damit besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung, wenn das Projekt den massgebenden Bauvorschriften entspricht. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar, aus welcher Bestimmung des kantonalen Baurechts sich eine Verpflichtung zur Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Bedürfnisses für die neue Antennenanlage ergeben soll. Allein mit den Auswirkungen der geplanten Anlage lässt sich dies nicht begründen. Für eine Überprüfung der Gründe, welche die private Beschwerdegegnerin zum Bau genau an dieser Stelle veranlassen, bleibt bei zonenkonformen Bauten innerhalb der Bauzone kein Raum (BGr, 4. November 2004, 1A.136/2003, E. 4.3, www.bger.ch). Deshalb ist in diesen Fällen weder eine Interessenabwägung noch ein Nachweis von Alternativstandorten erforderlich, wie die Beschwerdeführenden meinen. Auf den Beizug des Abdeckungsplans konnte die Vorinstanz somit verzichten. 2.2.2 Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, für die Beurteilung der Immissionsbelastungen der empfindlichen Standorte sei lediglich auf die Berechnungen im Standortdatenblatt abgestellt worden. Diese Werte seien jedoch lediglich theoretischer Natur, da sie die Bedingungen auf freiem Feld widerspiegeln und nicht die tatsächlichen Bedingungen darstellen würden. Im konkreten Fall stehe die Antenne im überbauten Gebiet, was dazu führe, dass die Strahlen reflektiert und gebeugt würden. Die Ausführungen der Vorinstanz, dass allfällige Strahlenreflexionen durch das "Worst Case"-Szenario kompensiert würden, seien nicht näher begründet und auch nicht näher begründbar, weil die Immissionsbeurteilung unter reinen Laborbedingungen erfolgt sei. Dies stelle eine ungenügende Sachverhaltsermittlung dar. Ist – wie im vorliegenden Fall – die Mobilfunkanlage noch nicht errichtet und in Betrieb genommen worden, kann die Einhaltung der Immissions- und der Anlagegrenzwerte nicht gemessen werden, sondern sie wird berechnet. Grundlage der Berechnung ist das vom Inhaber der geplanten Anlage gemäss Art. 11 der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) eingereichte Standortdatenblatt, das die für die Erzeugung von Strahlung massgeblichen technischen und betrieblichen Daten der Anlage enthält, den massgebenden Betriebszustand sowie Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung an den nach der Verordnung massgeblichen Orten. Die am 28. Juni 2002 vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) veröffentlichte Vollzugsempfehlung zur NISV für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen (Vollzugsempfehlung) enthält eine Berechnungsmethode für die Prognose der Mobilfunkstrahlung, welche bewusst auf die Einführung eines Korrekturfaktors und einer Verbreiterung des Antennendiagramms verzichtet (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.3.1). Stattdessen wird empfohlen, eine Abnahmeprüfung durchzuführen, wenn gemäss rechnerischer Prognose der Anlagegrenzwert an einem Ort mit empfindlicher Nutzung zu 80 % erreicht wird (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8). Das Bundesgericht sah bisher und auch im Zusammenhang mit der Frage von Reflexionen keinen Anlass, von den Empfehlungen des BUWAL, der Umweltschutz-Fachbehörde des Bundes, abzuweichen. Für die Berechnung der an den Orten mit empfindlicher Nutzung zu erwartenden nichtionisierenden Strahlung ist deshalb auf die in der Vollzugsempfehlung vorgesehene und praktizierte Berechnungsmethode abzustellen (BGr, 10. September 2002, 1A.194/2001, E. 3.3, www.bger.ch = URP 2002, S. 780; 12. August 2003, 1A.148/2002, E. 4.3, www.bger.ch). Es bestand demnach auch für die Baurekurskommission kein Anlass, zur Ermittlung der Immissionswerte weitere Abklärungen zu treffen. Aus diesen Gründen ist die Sache nicht zur Sachverhaltsergänzung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Die Beschwerdeführenden machen in materieller Hinsicht geltend, die projektierte Antennenanlage erzeuge sowohl übermässige elektromagnetische Strahlen als auch übermässige ideelle Immissionen. 3.1 Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass sie durch die Anlage einer elektromagnetischen Strahlenbelastung ausgesetzt würden, welche das körperliche und psychische Wohl in einem nicht unbedeutenden Mass beeinträchtige. Die Ausführungen der Vorinstanz überzeugten nicht, da sie auf rein hypothetisch ermittelten Strahlenbelastungen basierten. Die Beschwerdeführenden seien jedenfalls überzeugt, dass bei richtiger Berechnung der Strahlenbelastung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Überschreitung des Anlagengrenzwerts resultiere. Wenn man sich mit einer vorgängigen, theoretischen Berechnung begnügen wolle, seien zumindest nach Inbetriebnahme der Anlage Abnahme- und hernach periodische Kontrollmessungen durchzuführen. Solche Kontrollmessungen seien auch deshalb geboten, weil sich die Senderichtung der Antennen nachträglich äusserst leicht verändern lasse. Die Beschwerdeführenden bezweifeln schliesslich, dass die Mobilfunkanlage im Einklang mit dem umweltrechtlichen Vorsorgeprinzip stehe. Es sei ohne weiteres zumutbar, dass die private Beschwerdegegnerin bestehende Antennenstandorte in diesem Gebiet mitbenutze. 3.1.1 Da sich eine rein rechnerische Prognose der Mobilfunkstrahlung vor der Inbetriebnahme der Anlage als rechtsbeständig erweist, kann auf die im Standortdatenblatt ausgewiesenen Belastungen der sieben Orte mit empfindlicher Nutzung (OMEN) abgestellt werden. Danach wird aber, wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, die maximal zulässige elektrische Feldstärke gemäss Ziff. 64 lit. b Anhang 1 NISV bei allen OMEN eingehalten. Inwieweit diese Anlagegrenzwerte dennoch überschritten und dadurch zu den erwähnten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen führen würden, legen die Beschwerdeführenden nicht weiter dar, sondern wiederholen lediglich ihre Kritik an der Berechnungsmethode. Es kann deshalb auf die vorstehenden Ausführungen zur Zulässigkeit der Berechnungsmethode verwiesen werden (E. 2.2.2). 3.1.2 Kontrollmessungen sind nach der Inbetriebnahme von Sendeanlagen für Mobilfunknetze vor allem dort erforderlich, wo die Grenzwerte nur knapp eingehalten sind. Nach der Praxis werden Kontrollmessungen in der Regel angeordnet, wenn die Belastung aufgrund der Berechnungen 80 % des Anlagegrenzwerts erreicht oder überschreitet; in begründeten Fällen kann diese Schwelle auch niedriger angesetzt werden (Vollzugsempfehlung, Ziff. 2.1.8). Im vorliegenden Fall liegt die errechnete Strahlenbelastung an allen Berechnungspunkten deutlich unter 80 % des Anlagegrenzwerts, am höchst belasteten Punkt erreicht sie lediglich 66,2 % (vgl. Rekursentscheid, E. 10.2). Verdachtsgründe, welche die Baubehörde dazu verpflichten würden, Kontrollmessungen auch unterhalb der Schwelle von 80 % des Anlagegrenzwerts durchzuführen, sind nicht ersichtlich. Auch die blossen Befürchtungen der Beschwerdeführenden, die private Beschwerdegegnerin könnte als Anlagenbetreiberin jederzeit und ausserhalb eines förmlichen Bewilligungsverfahrens die Senderichtung verändern, geben zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Der Verzicht auf Abnahmemessungen lag daher im Ermessen der Behörde (BGr, 12. August 2003, 1A.148/2002, E. 4.3.3 am Ende, www.bger.ch), das vom Verwaltungsgericht nicht überprüft wird (vgl. § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Allfällige spätere und stichprobenartig durchgeführte Kontrollmessungen liegen ebenfalls im Ermessen der zuständigen Behörde. 3.1.3 Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) verlangt, dass Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Diese Bestimmung wurde vom Bundesrat für den Bereich der nicht-ionisierenden Strahlung durch den Erlass der Anlagegrenzwerte der NISV konkretisiert. Art. 4 NISV in Verbindung mit Anhang 1 NISV regelt die vorsorgliche Emissionsbegrenzung abschliessend, mit der Folge, dass die rechtsanwendenden Behörden nicht im Einzelfall gestützt auf Art. 12 Abs. 2 USG eine noch weiter gehende Begrenzung verlangen können (BGE 126 II 399 E. 3c). Aus diesem Grund kann die private Beschwerdegegnerin auch nicht in Anwendung des Vorsorgeprinzips auf mögliche Alternativstandorte oder zur Mitbenutzung bestehender Standorte anderer Mobilfunkanbieterinnen verpflichtet werden. 3.2 Die Beschwerdeführenden machen darüber hinaus geltend, die gut sichtbare Antennenanlage erzeuge übermässige ideelle Immissionen. Vorab ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das zürcherische Verwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, dass ideelle Immissionen grundsätzlich keine baupolizeilich relevanten Einwirkungen seien und das Baupolizeirecht davor keinen Schutz biete (RB 1997 Nr. 100; VGr, 24. Januar 1997, BEZ 1997 Nr. 1 E. 4c/gg; 24. März 1999, VB.98.00330–333, E. 5d/bb, S. 13). Soweit das Verwaltungsgericht ideelle Immissionen in baurechtlicher Hinsicht dennoch als nicht völlig unbeachtlich wertete, ist darauf hinzuweisen, dass es dabei stets um die Überprüfung der Zonenkonformität sexgewerblicher Nutzungen von Liegenschaften ging, wobei jedoch am Grundsatz, dass das Baupolizeirecht keinen Schutz gegen ideelle Immissionen bietet, festgehalten wurde (VGr, 3. November 1999, VB.99.00289, E. 3; 17. Februar 2000, VB.1999.00328, E. 4b/bb). Soweit die Beschwerdeführenden nun versuchen, diese Rechtssprechung in analoger Weise auf den Bereich der Mobilfunkantennen zu übertragen, gehen sie fehl. Selbst wenn solche Infrastrukturanlagen gewisse unangenehme psychische Eindrücke erzeugen sollten, so stehen diese in keinem Verhältnis zu den ideellen Immissionen, die mit der sexgewerblichen Nutzung in Wohnzonen mit überwiegendem Wohnanteil einhergehen. Es besteht vorliegend kein Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. 4. Die Beschwerdeführenden bringen schliesslich vor, die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 3'500.- sei nicht mehr vom pflichtgemässen Ermessen gedeckt. Der Baurekurskommission sei kein speziell grosser Zeitaufwand entstanden, habe sie doch weder einen Augenschein noch einen zweiten Schriftenwechsel durchgeführt und für die Entscheidbegründung vorwiegend Textbausteine ohne konkreten Fallbezug verwendet. Auch die finanzielle und rechtliche Tragweite der Streitsache rechtfertige eine derart hohe Spruchgebühr nicht. Angemessen sei eine Spruchgebühr von etwa Fr. 1'000.-. Ebenso sei die der Gegenpartei zugesprochene Umtriebsentschädigung von Fr. 1'620.- [recte Fr. 1'640.-] übersetzt. Es sei zu berücksichtigen, dass die Bauherrin nicht durch einen freiberuflichen Anwalt sondern durch einen angestellten Juristen vertreten gewesen sei. Der unterschiedlichen Kostenstruktur sei bei der Bemessung Rechnung zu tragen. Als angemessen erscheine eine Entschädigung von höchstens Fr. 500.-. 4.1 Bei der Gebührenbemessung verfügen die Behörden über einen weiten Ermessensspielraum (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 8 und N. 37). Die im angefochtenen Entscheid festgelegte Spruchgebühr von Fr. 3'500.- ist zwar relativ hoch (vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 16, www.vgrzh.ch), bewegt sich jedoch im unteren Drittel des der Vorinstanz nach § 35 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (OV BRK) zukommenden Spielraums von Fr. 100.- bis Fr. 12'000.-. Auch wenn der zeitliche Aufwand ohne die Durchführung eines Augenscheins und unter Verwendung von Standarderwägungen nicht überaus gross gewesen sein sollte, so ist nicht von der Hand zu weisen, dass die wirtschaftliche Bedeutung und damit die finanzielle Tragweite, die gemäss § 35 Abs. 1 OV BRK ebenfalls ein Bemessungskriterium für die Spruchgebühr darstellt, bei einer Mobilfunkanlage nicht unerheblich ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine Eingabe mit 82 Rekurrierenden mit einem höheren administrativen Aufwand verbunden ist. Von einem rechtsverletzenden Entscheid kann jedenfalls nicht die Rede sein, weshalb er vom Verwaltungsgericht, dem nur eine Rechtskontrolle zusteht (§ 50 VRG), nicht korrigiert werden kann. 4.2 Die Baurekurskommission hat den Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu einer Umtriebsentschädigung von Fr. 1'640.- an die Bauherrin verpflichtet. Nach dieser Bestimmung kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden. § 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524). Dabei sind namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeit- und Arbeitsaufwand zu berücksichtigen. Bei der Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung von Fr. 1'640.- an die Bauherrin hat die Vorinstanz lediglich die Komplexität der Streitsache hervorgehoben, was implizit ausdrückt, dass sie von einem relativ hohen Zeit- und Arbeitsaufwand ausgegangen ist. Der für die Bauherrin tätige Rechtsvertreter hat im vorinstanzlichen Verfahren eine knappe, fünfseitige Rechtsschrift eingereicht. Für die Bestimmung des Aufwands stellt der Umfang der Rechtsschriften jedoch kein taugliches Kriterium dar. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsvertreter der Bauherrin auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit Mobilfunkanlagen spezialisiert ist und sich deshalb konzis mit den zahlreichen Vorbringen auseinander setzen konnte. Die Rechtsprechung lässt zwar eine Differenzierung zwischen freiberuflichen Rechtsanwälten und solchen Rechtsvertretern, die vom prozessierenden Unternehmen angestellt sind, zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 16). Dennoch ist zu bedenken, dass dem Unternehmen, das eigene Juristen beschäftigt, ebenfalls Kosten entstehen. Selbst wenn der Vertretungsaufwand für die Bauherrin durch den Einsatz ihres Hausjuristen geringer sein sollte als beim Beizug eines externen Rechtsvertreters, erweist sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 1'640.- für das Rekursverfahren nicht als rechtsverletzend. 5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde hinsichtlich aller Rügen als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens vollumfänglich den Beschwerdeführenden zu je 1/42 unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Überdies sind sie in Anwendung von § 17 Abs. 2 VRG solidarisch zu verpflichten, die private Beschwerdegegnerin für ihre Umtriebe angemessen zu entschädigen. Als angemessen erweist sich im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen). 6. Der vorliegende Entscheid kann, soweit beanstandet wird, dass er Umweltrecht des Bundes verletze, mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen (je 1/42) unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt. 4. Die Beschwerdeführenden werden solidarisch verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |