{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "08.03.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00483_08-03-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205715&W10_KEY=4467136&nTrefferzeile=44&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8a3298433ab9c38272580cb8470fdba4"}, "Num": [" VB.2004.00483"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2004.00483"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2004.00483"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.08.0  VB.2004.00483"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | L\u00e4rmschutzmassnahmen betreffend Autowaschanlage (Beschr\u00e4nkung der Betriebszeit) Wirtschaftliche Tragbarkeit: Die strittige Beschr\u00e4nkung der Betriebszeiten ist technisch und betrieblich ohne weiteres m\u00f6glich; in Frage steht einzig die wirtschaftliche Tragbarkeit. - In der Agglomeration Z\u00fcrich finden sich durchaus Autowaschanlagen, die nur tags\u00fcber und an Werktagen ge\u00f6ffnet sind und offenbar dennoch wirtschaftlich betrieben werden k\u00f6nnen. Diesen Umstand muss sich auch die BFin entgegenhalten lassen. Falls ihr Betriebskonzept so ausgelegt ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit \u00d6ffnungszeiten an Abenden und Wochenenden erzielen kann, ist das nicht ausschlaggebend. Es geht insbesondere nicht an, dass sie gegen\u00fcber ihren Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt, indem sie gr\u00f6ssere Freiheiten bei der Belastung der Nachbarschaft mit L\u00e4rm beansprucht (E. 6.2). - Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Einschr\u00e4nkung der Betriebszeiten eine gewisse wirtschaftliche Einbusse mit sich bringt; diese ist bei der Pr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Massnahme in Rechnung zu stellen (E. 6.3). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit: Sind die Planungswerte eingehalten, gelten zus\u00e4tzliche Massnahmen gem\u00e4ss Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig, wenn sich mit relativ geringem Aufwand - bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen wirtschaftlichen Einbusse - eine wesentliche zus\u00e4tzliche Reduktion der Emissionen erreichen l\u00e4sst (E. 8). Abendliche Betriebszeit: Vorliegend bringt ein Verzicht auf die Betriebszeit von 19-21 Uhr f\u00fcr die Anwohner voraussichtlich keine deutlich wahrnehmbare Minderung der L\u00e4rmbelastung. Diese zeitliche Begrenzung w\u00e4re deshalb als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung - angesichts der nicht zu vernachl\u00e4ssigenden wirtschaftlichen Einbusse sowie des Umstands, dass die Planungswerte bereits eingehalten sind - unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 9.4). Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen: Aufgrund der eingereichten Messprotokollebestehen Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf der L-Strasse am Sonntag weniger intensiv ist, sodass die von der Waschanlage herr\u00fchrenden Ger\u00e4usche besser h\u00f6rbar w\u00e4ren als an Werktagen. Die Messungen sind diesbez\u00fcglich zwar nicht eindeutig; erfahrungsgem\u00e4ss ist aber der Verkehr auf Durchgangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutlich geringer als an Werktagen. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb bringt somit f\u00fcr die Anwohner eine deutlich wahrnehmbare Minderung der L\u00e4rmbelastung. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit macht die BFin geltend, das ein solcher zu einer Einbusse von 20% des Wochenumsatzes f\u00fchren w\u00fcrde und damit einer rentablen F\u00fchrung des Betriebs im Weg stehe. Diese Argumentation ist wenig \u00fcberzeugend. Am Augenschein der Vergleichsanlage hat sich \u00fcberdies gezeigt, dass auch jene Anlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen ist, und es wurde nicht geltend gemacht, sie k\u00f6nne deswegen nicht wirtschaftlich betrieben werden. Im \u00dcbrigen ist die wirtschaftliche Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung der L\u00e4rmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu pr\u00fcfen. Ein Verbot des Sonntagsbetriebs und des Betriebs am Abend von 19-21 Uhr w\u00e4re insgesamt unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb allein erscheint dagegen als angemessener Ausgleich der Interessen der Anwohner und der Gesuchstellerin (E. 10).\rTeilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:25:41", "Checksum": "399d0a03ebc2d21eeb88a279ec2213ae"}