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Geschäftsnummer: VB.2004.00483  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Baubewilligung


Lärmschutzmassnahmen betreffend Autowaschanlage (Beschränkung der Betriebszeit) Wirtschaftliche Tragbarkeit: Die strittige Beschränkung der Betriebszeiten ist technisch und betrieblich ohne weiteres möglich; in Frage steht einzig die wirtschaftliche Tragbarkeit. - In der Agglomeration Zürich finden sich durchaus Autowaschanlagen, die nur tagsüber und an Werktagen geöffnet sind und offenbar dennoch wirtschaftlich betrieben werden können. Diesen Umstand muss sich auch die BFin entgegenhalten lassen. Falls ihr Betriebskonzept so ausgelegt ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit Öffnungszeiten an Abenden und Wochenenden erzielen kann, ist das nicht ausschlaggebend. Es geht insbesondere nicht an, dass sie gegenüber ihren Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt, indem sie grössere Freiheiten bei der Belastung der Nachbarschaft mit Lärm beansprucht (E. 6.2). - Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Einschränkung der Betriebszeiten eine gewisse wirtschaftliche Einbusse mit sich bringt; diese ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme in Rechnung zu stellen (E. 6.3). Verhältnismässigkeit: Sind die Planungswerte eingehalten, gelten zusätzliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verhältnismässig, wenn sich mit relativ geringem Aufwand - bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen wirtschaftlichen Einbusse - eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (E. 8). Abendliche Betriebszeit: Vorliegend bringt ein Verzicht auf die Betriebszeit von 19-21 Uhr für die Anwohner voraussichtlich keine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Diese zeitliche Begrenzung wäre deshalb als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung - angesichts der nicht zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Einbusse sowie des Umstands, dass die Planungswerte bereits eingehalten sind - unverhältnismässig (E. 9.4). Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen: Aufgrund der eingereichten Messprotokollebestehen Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf der L-Strasse am Sonntag weniger intensiv ist, sodass die von der Waschanlage herrührenden Geräusche besser hörbar wären als an Werktagen. Die Messungen sind diesbezüglich zwar nicht eindeutig; erfahrungsgemäss ist aber der Verkehr auf Durchgangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutlich geringer als an Werktagen. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb bringt somit für die Anwohner eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit macht die BFin geltend, das ein solcher zu einer Einbusse von 20% des Wochenumsatzes führen würde und damit einer rentablen Führung des Betriebs im Weg stehe. Diese Argumentation ist wenig überzeugend. Am Augenschein der Vergleichsanlage hat sich überdies gezeigt, dass auch jene Anlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen ist, und es wurde nicht geltend gemacht, sie könne deswegen nicht wirtschaftlich betrieben werden. Im Übrigen ist die wirtschaftliche Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung der Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen. Ein Verbot des Sonntagsbetriebs und des Betriebs am Abend von 19-21 Uhr wäre insgesamt unverhältnismässig. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb allein erscheint dagegen als angemessener Ausgleich der Interessen der Anwohner und der Gesuchstellerin (E. 10). Teilweise Gutheissung
 
Stichworte:
AUTOWASCHANLAGE
BETRIEBSZEITEN
EMISSIONSBEGRENZUNG
INDUSTRIE- UND GEWERBELÄRM
LÄRMBELASTUNG
LÄRMEMISSIONEN
LÄRMGUTACHTEN
MASSNAHME
PEGELKORREKTUR
PLANUNGSWERT
STAUBSAUGERANLAGE
STRASSENLÄRM
VORSORGLICHE
WIRTSCHAFTLICHKEIT
Rechtsnormen:
Art. Anh. 6 Ziff. 31 LSV
Art. Anh. 6 Ziff. 33 LSV
Art. 7 Abs. I LSV
Art. 13 LSV
Art. 40 Abs. II LSV
Art. 43 Abs. II LSV
Art. 8 USG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 12 Abs. I lit. c USG
Art. 16 USG
Art. 25 Abs. I USG
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 60 S. 28
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 17. September 2003 erteilte die Baukommission Z der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung einer Autowaschanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse 02 in Z. Gleichzeitig eröffnete sie die lärmschutzrechtliche Bewilligung der kantonalen Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003, welche die maximalen Betriebszeiten der Anlage auf täglich 8 - 22 Uhr festlegte, sowie eine Bewilligung der Baudirektion, welche weitere Aspekte des Bauvorhabens regelte.

C und D sowie eine grössere Zahl weiterer Rekurrenten fochten diese Bewilligungen mit gemeinsamen Rekursen bei der Baurekurskommission an. Mit Entscheid vom 28. September 2004 wies diese die gegen die kommunale Baubewilligung und die Bewilligung der Baudirektion gerichteten Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat. Den gegen die lärmschutzrechtliche Bewilligung der Volkswirtschaftsdirektion gerichteten Rekurs hiess sie teilweise gut und legte neue maximale Betriebszeiten der Anlage wie folgt fest:

       "Montag – Samstag: 07.00 - 19.00 Uhr.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen nicht betrieben werden."

 

II.  

Mit Eingabe vom 5. November 2004 erhob die A AG gegen den Entscheid der Baurekurskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der angefochtene Entscheid sei teilweise aufzuheben und die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion mit Bezug auf die zulässige Betriebsdauer wie folgt zu fassen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft:

       "Die maximalen Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
Montag – Samstag: 07.00 Uhr - 21.00 Uhr
Sonntage und allg. Feiertage: 09.00 Uhr - 17.00 Uhr."

 

Die Vorinstanz stellte am 25. November 2004 ohne weitere Bemerkungen Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerschaft liess in ihrer Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2005 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Die Volkswirtschaftsdirektion reichte keine Stellungnahme ein.

Mit Präsidialverfügung vom 2. August 2005 erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, zur Bedeutung von Art. 34 der Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 für das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Entsprechende Stellungnahmen reichten die Beschwerdeführerin am 8. September und die Beschwerdegegnerschaft am 12. September 2005 ein.

Am 28. Februar 2006 nahm das Verwaltungsgericht in Anwesenheit der Parteien einen Augenschein bei einer Autowaschanlage in X vor und schloss das Beweisverfahren mit der Schlussverhandlung ab.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerdeführerin liess die Durchführung eines Augenscheins des Verwaltungsgerichts am Standort der projektierten Anlage beantragen. Die Beurteilung der vorliegend allein noch strittigen Fragen des Lärmschutzes erfolgt jedoch in erster Linie aufgrund der in den Akten liegenden Schallmessungen und -berechnungen. Die örtlichen Verhältnisse gehen aus den vorhandenen Plänen sowie aus den Feststellungen bzw. Fotos der Vorinstanz anlässlich des von ihr durchgeführten Augenscheins mit ausreichender Deutlichkeit hervor. Ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichtes ist daher an diesem Ort nicht erforderlich (RB 1995 Nr. 12 E. 1 mit weiteren Hinweisen).

Am 28. Februar 2006 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein bei der bestehenden Waschanlage "G" an der M-Strasse 03 in X durch, um einen Eindruck von der in Frage stehenden Geräuschbelastung zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin hatte zuvor Gelegenheit erhalten, geeignete Standorte im Raum Zürich zu nennen; sie bezeichnete die Anlage in X als einzige durch sie betriebene Anlage im Grossraum Zürich, die mit dem Bauvorhaben einigermassen vergleichbar sei.

2.  

Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nur noch die Dauer der zulässigen Betriebszeiten der projektierten Autowaschanlage. Die Volkswirtschaftsdirektion hatte in ihrer Verfügung vom 8. August 2003 die maximalen Betriebszeiten auf "täglich von 08:00 bis 22:00" festgelegt. Demgegenüber regelte die Vorinstanz die Betriebszeiten im angefochtenen Entscheid wie folgt:

       "Montag – Samstag: 07.00 - 19.00 Uhr.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen
nicht betrieben werden."

 

Mit der Zulassung des Betriebs bereits ab 07.00 Uhr ging sie über die von der Volkswirtschaftsdirektion festgelegten Betriebszeiten am Morgen hinaus, obschon dieser Punkt von Seiten der Beschwerdeführerin nicht angefochten worden war (vgl. vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 a.E.). Nachdem die Beschwerdegegnerschaft den vorinstanzlichen Entscheid jedoch nicht weitergezogen hat, ist diese Frage nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerdeführerin liess vor Verwaltungsgericht eine neue Festlegung der Betriebszeiten beantragen:

       Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr
Sonntage und allgemeine Feiertage: 09.00 - 17.00 Uhr.

 

Damit anerkennt sie die von der Vorinstanz verfügte Beschränkung teilweise. Strittig sind demnach noch die Abendstunden an Werktagen von 19 bis 21 Uhr sowie der Betrieb der Anlage an Sonn- und allgemeinen Feiertagen.

3.  

Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz [USG]). Ferner sind die Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV]).

4.  

Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, dass es sich beim projektierten Waschcenter um eine neue Anlage handelt, deren Emissionen zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen dürfen. Massgeblich sind die Planungswerte für Industrie- und Gewerbelärm gemäss Anhang 6 zur LSV.

4.1 Nach dem Lärmgutachten der von der Beschwerdeführerin beauftragten Expertin H GmbH vom 11. März 2003 liegt der kritische Empfangspunkt beim in der Wohnzone gelegenen, der Empfindlichkeitsstufe II zugeordneten Gebäude N-Strasse 04 (Beurteilungspunkt 1 des Lärmgutachtens). An dieser Stelle gelten Planungswerte am Tag von 55 dB(A) und in der Nacht von 45 dB(A). Der Planungswert für den Tag ist mit dem im Gutachten ermittelten Beurteilungspegel von 49 dB(A) deutlich eingehalten, der Planungswert für die Nacht dagegen mit einem Beurteilungspegel von 45 dB(A) nur knapp. Mit der fugenlosen Ausführung der Seiten- und Rückwände der Waschanlage, wie sie vom Gutachter empfohlen und in der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion angeordnet wurde, soll jedoch eine zusätzliche Verbesserung um mindestens 2 dB(A) erreicht werden. Zu berücksichtigen ist ferner die von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht anerkannte Reduktion der abendlichen Betriebszeiten um eine Stunde auf die Zeit von 19 bis 21 Uhr. Insgesamt wird damit der Beurteilungspegel für die Nacht nach den Berechnungen der Gutachterin in ihrer Stellungnahme vom 3. November 2004 auf 41 dB(A) reduziert. Mit diesem Wert ist auch der in der Nacht geltende Planungswert deutlich unterschritten.

Die Vorinstanz hat die Feststellungen des Gutachtens als sachgerecht anerkannt und ihrem Entscheid zugrunde gelegt. Sie hat dabei insbesondere auch die im Gutachten angewandten Pegelkorrekturen (K-Werte; vgl. Anh. 6 Ziff. 33 LSV) überprüft und nicht beanstandet. Dazu ist anzumerken, dass diese Pegelkorrekturen beim Industrie- und Gewerbelärm einen grossen Einfluss auf das Endresultat besitzen. Im Unterschied zu andern Lärmarten besteht bei den Pegelkorrekturen K2 (Tongehalt) und K3 (Impulsgehalt), die das Ergebnis mit insgesamt bis zu 12 dB beeinflussen, ein erheblicher Spielraum für das Ermessen des Beurteilenden (vgl. Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. A., Zürich 2004, Vorbem. zu Art. 19-25 USG N. 18 [Kommentar USG]). Werden Lärmgutachten wie im vorliegenden Fall (zulässigerweise; vgl. Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N. 97) von der Bauherrschaft in Auftrag gegeben, so hat die Behörde daher die Anwendung der Pegelkorrekturen besonders sorgfältig zu prüfen. Vorliegend wurden im Gutachten die Korrekturfaktoren K1 - K3 nicht separat ausgewiesen, sondern nur der addierte Gesamtbetrag aller K-Werte genannt, was grundsätzlich nicht zulässig ist. Die Vorinstanz war jedoch in der Lage, die Faktoren anhand der Stellungnahme des Gutachters vom 25. November 2003 aufzuschlüsseln. Zu beachten ist ferner, dass der errechnete Beurteilungspegel für die Nacht nach der von der Beschwerdeführerin zugestandenen Verkürzung der abendlichen Betriebszeit rund 4 dB(A) unter dem massgeblichen Planungswert liegt und damit eine erhebliche Reserve besteht. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher insoweit nicht zu beanstanden.

Die Berechnungen der Gutachterin zum neuen Beurteilungspegel, welcher aus den um eine Stunde verkürzten abendlichen Betriebszeiten resultiert, erscheinen ebenfalls nachvollziehbar.

4.2 Der tiefe nächtliche Beurteilungspegel kommt hier, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, nur dadurch zustande, dass der während der abendlichen Betriebsdauer erzeugte Lärm auf die gesamte 12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird, wie es der Berechnungsmethode gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV entspricht. Auch die zusätzliche Reduktion, die mit der Kürzung der abendlichen Betriebszeiten um eine Stunde erzielt wird, ist in erster Linie auf diese Berechnungsweise zurückzuführen, denn das Schwergewicht der Auslastung am Abend liegt nach den Angaben der Beschwerdeführerin in der verbleibenden Betriebszeit von 19 bis 21 Uhr, wogegen die Stunde von 21 bis 22 Uhr ohnehin wenig benützt würde. Liesse sich ein Beurteilungspegel für die Betriebsstunden von 19 bis 21 Uhr isoliert ermitteln, läge er ähnlich hoch oder sogar höher als jener am Tag, da die Abendstunden nach den Unterlagen der Beschwerdeführerin zu den am meisten benützten Betriebszeiten zählen (vgl. hinten, E. 9.1).

Die Vorinstanz hält die Berechnungsweise der LSV in Fällen dieser Art für fragwürdig. Sie gibt zu bedenken, dass diese nicht auf Betriebe zugeschnitten sei, welche neben einem Tagesbetrieb noch einen ebenso lauten Abendbetrieb aufweisen und in der Nacht still stehen. Die Beschwerdegegnerschaft teilt diese Auffassung und hält die angewandte Berechnungsmethode für bundesrechtswidrig. Dem ist entgegen zu halten, dass eine Konzentration der Lärmphase in den frühen Abendstunden für die betroffenen Personen in der Regel eher günstiger ist als eine Verteilung des Lärms über die ganze Nacht. Anders würde es sich verhalten, wenn die Lärmphase mitten in der Nacht konzentriert würde, was jedoch hier nicht zu beurteilen ist. Die Berechnung des nächtlichen Beurteilungspegels gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV ist daher, wie bereits in einem früheren vergleichbaren Fall (VGr, 12. September 2001, VB.2001.00111, E. 3c, www.vgrzh.ch), auch vorliegend als massgeblich zu betrachten. Dem Umstand, dass der Lärm der ganzen Nachtperiode auf nur zwei Abendstunden konzentriert wird, ist aber bei der Prüfung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2 USG Rechnung zu tragen (hinten, E. 9.1).

5.  

Die Beschwerdegegnerschaft ist der Auffassung, die Lärmimmissionen der projektierten Anlage müssten mit jenen der L-Strasse und der Eisenbahnlinie zusammen beurteilt werden (Art. 8 USG). Da zumindest die Belastung durch den Strassenlärm bereits über die Immissionsgrenzwerte hinausgehe, seien zusätzliche Lärmbelastungen seitens der Waschanlage zu verhindern. Auf die wirtschaftliche Tragbarkeit sei dabei keine Rücksicht zu nehmen, da diese bei der Begrenzung übermässiger Immissionen gemäss Art. 11 Abs. 3 USG keine Rolle spiele.

Bei der Ermittlung der massgeblichen Lärmbelastung werden gemäss Art. 40 Abs. 2 LSV nur gleichartige Lärmimmissionen, d.h. solche, die im selben Anhang zur LSV geregelt sind, zusammengerechnet. Für die Beurteilung einer Gesamtbelastung, die von verschiedenen Lärmarten herrührt, bestehen keine Grenzwerte; das Zusammenwirken verschiedener Lärmarten muss daher gestützt auf Art. 8 USG im Einzelfall beurteilt werden. Dabei sind Immissionen anderer Lärmarten nicht einfach zu jenen der beurteilten Anlage hinzuzurechnen, aber immerhin zu berücksichtigen (URP 1997 S. 495, E. 4b). In welcher Weise dies zu geschehen hat, wird aus der Rechtsprechung nicht deutlich. Neben der Lärmart mit dem höchsten Beurteilungspegel werden andere Lärmarten im Hinblick auf die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte jedenfalls nur berücksichtigt werden können, wenn deren zusätzliche Störwirkung deutlich zutage tritt (vgl. Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 15 USG N. 29). Dieser Forderung wird vorliegend bereits im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung Rechnung getragen.

6.  

6.1 Nebst der Einhaltung der Planungswerte sind die Emissionen der Anlage im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 LSV). Als Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung können u.a. Verkehrs- oder Betriebsvorschriften erlassen werden (Art. 12 Abs. 1 lit. c USG), wozu unbestrittenermassen auch Beschränkungen der Betriebszeit gehören. Die Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf das USG abgestützte Verfügungen angeordnet (Art. 12 Abs. 2 USG).

Die im vorliegenden Fall strittige Beschränkung der Betriebszeiten ist technisch und betrieblich ohne weiteres möglich; in Frage steht einzig ihre wirtschaftliche Tragbarkeit.

6.2 Ob eine Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung wirtschaftlich tragbar ist, wird nicht anhand einer individuellen betriebswirtschaftlichen Untersuchung der betroffenen Anlage ermittelt. Abzustellen ist vielmehr auf einen mittleren und wirtschaftlich gesunden Betrieb derselben Branche (BGE 123 II 325 E. 4e S. 336; André Schrade/Theo Loretan, Kommentar USG, Art. 11 USG N. 33 ff.). Diesen Massstab hat das Bundesgericht zur Beurteilung der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach Art. 11 Abs. 2 USG auch dann herangezogen, wenn die Einhaltung der Planungswerte (in jenem Fall für einen Gastwirtschaftsbetrieb nur sinngemäss) bereits gewährleistet war (vgl. den zitierten Entscheid).

In der Agglomeration Zürich finden sich durchaus Autowaschanlagen, die nur tagsüber und nur an Werktagen geöffnet sind und offenbar dennoch wirtschaftlich betrieben werden können. Diesen Umstand muss sich auch die Beschwerdeführerin entgegenhalten lassen. Falls ihr Betriebskonzept so ausgerichtet ist, dass sie eine akzeptable Rendite nur mit Öffnungszeiten an Abenden und Wochenenden erzielen kann, ist das nicht ausschlaggebend. Es geht insbesondere nicht an, dass sie gegenüber ihren Mitbewerbern Konkurrenzvorteile erzielt, indem sie für sich grössere Freiheiten bei der Belastung der Nachbarschaft mit Lärm beansprucht. Auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen zur Bedeutung der abendlichen Öffnungszeiten für die Wirtschaftlichkeit ihres Betriebs ist daher nicht abzustellen. Die von der Beschwerdegegnerschaft erhobenen Einwendungen gegenüber der Rentabilitätsberechnung der Beschwerdeführerin brauchen daher nicht weiter geprüft zu werden.

6.3 Die Vorinstanz hat ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlen nicht schlüssig sind (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4 S. 10). Wie sie zutreffend ausführte, handelt es sich bei der Erhebungsperiode um einen kurzen Zeitabschnitt (Mitte Juni 2003), dessen Ergebnisse sich nicht ohne weiteres auf andere Jahreszeiten übertragen lassen. Zu ergänzen ist, dass es sich dabei offenbar um eine ausgesprochene Schönwetterperiode gehandelt hat, denn alle Messungen tragen in der Überschrift den Vermerk "tous les jours chaud et beau tendance orage le soir". Berechtigt ist auch der Einwand der Vorinstanz, dass sich aus der Untersuchung von Anlagen, die am Abend und an Sonntagen geöffnet sind, nicht ableiten lässt, wie sich die Kunden verhalten würden, wenn sie sich an andern Öffnungszeiten orientieren müssten.

Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie für die Ermittlung der eingereichten Umsatzzahlen bereits einen erheblichen Aufwand betrieben habe; zusätzliche Abklärungen seien ihr nicht zumutbar. Auch sei die Annahme der Vorinstanz, dass die Kunden eine Waschanlage vermehrt tagsüber benützen würden, wenn die Abendstunden und die Sonntage nicht zur Verfügung stünden, nicht bewiesen und lasse sich auch nicht beweisen, weil die Beschwerdeführerin keine nur tagsüber geöffneten Anlagen besitze.

Der durch die Beschwerdeführerin getätigte Aufwand lässt sich vorliegend nicht überprüfen. An der Tatsache, dass die von ihr gewählte Stichprobe nicht auf die Verhältnisse während des ganzen Jahres schliessen lässt, ändert dies aber nichts. Die Annahme, dass eine Waschanlage vermehrt tagsüber benützt wird, wenn sie in den Abendstunden und an Sonntagen nicht geöffnet ist, leuchtet ohne weiteres ein; unklar ist lediglich das Mass, in welchem dieser Effekt einträte. Dieses wird u.a. davon abhängen, ob in einer für die Kunden annehmbaren Distanz andere Anbieter mit längeren Öffnungszeiten zur Verfügung stehen. Darüber ist nichts bekannt; auch die Beschwerdeführerin macht dazu keine Angaben. Der Betreiberin einer andern Waschanlage in derselben Gemeinde hat das Verwaltungsgericht jedenfalls keine längeren Öffnungszeiten zugestanden (VGr, 12. September 2001, VB.2001.00111, www.vgrzh.ch).

Im Übrigen stellt sich die Frage, zu wessen Lasten zu entscheiden wäre, wenn sich der Sachverhalt mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit tatsächlich nicht klären liesse. Ob die objektive Beweislast (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. A., Bern 1983, S. 280 ff.; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, N. 269; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, N. 910 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5 und 61) hier wegen der grundsätzlichen Vermutung der Baufreiheit den Behörden bzw. den Nachbarn zuzuweisen wäre, wie die Beschwerdeführerin annimmt, steht nicht fest. Die gegenteilige Lösung wäre ebenso denkbar, zumal der Ersteller der Anlage zweifellos besser als die Bewilligungsinstanz in der Lage ist, die notwendigen Unterlagen beizubringen. In beiden Fällen wäre überdies, sofern mit zumutbarem Aufwand keine abschliessende Klärung möglich ist, eine Herabsetzung des Beweismasses denkbar, sodass der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit genügen würde (vgl. Gygi, S. 283; Rhinow/Koller/Kiss, N. 913). Diese Fragen brauchen hier jedoch nicht entschieden zu werden, da die betriebswirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin, wie erwähnt, nicht ausschlaggebend ist.

6.4 Die vorgelegten Unterlagen erbringen somit keinen schlüssigen Nachweis mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit der strittigen zeitlichen Beschränkungen. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist aber ohne weiteres anzunehmen, dass die Einschränkung der Betriebszeiten eine gewisse wirtschaftliche Einbusse mit sich bringt. Diese ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahme in Rechnung zu stellen.

7.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der Festlegung der Betriebszeiten stehe der Vollzugsbehörde ein "prospektiv-technisches" Ermessen zu, das in erster Linie von der erstinstanzlich entscheidenden Amtsstelle, vorliegend mit Bezug auf Lärmfragen von der Volkswirtschaftsdirektion bzw. deren Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), auszuüben sei. Bei der Überprüfung dieses Ermessens hätten sich die Baurekurskommissionen Zurückhaltung aufzuerlegen und dürften nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Fachbehörde setzen. Diese Aufgabenverteilung habe die Vorinstanz im vorliegenden Fall missachtet und in unzulässiger Weise in den Beurteilungsspielraum des AWA eingegriffen.

7.1 Bei der Anwendung von Art. 11 Abs. 2 USG stellen sich mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit Sachverhalts- und Rechtsfragen. Ein eigentliches Rechtsfolgeermessen besteht nur bei der Wahl der Begrenzungsmassnahmen (Art. 12 Abs. 1 USG), die jedoch hier nicht umstritten ist. Wirtschaftliche Tragbarkeit ist allerdings ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Anwendung der Vollzugsbehörde ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zusteht, und einen solchen anerkennt die Praxis in vielen Fällen auch bei der Prüfung von Sachverhaltsfragen, insbesondere wo eine künftige Entwicklung zu beurteilen ist (vgl. RB 1994 Nr. 18 = BEZ 1994 Nr. 13; zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, zu § 50 N. 81 ff.). Wie weit der Beurteilungsspielraum der Vollzugsbehörde im vorliegenden Fall reichte, braucht nicht im Einzelnen geprüft zu werden.

7.2 Wird der Ermessensentscheid einer kommunalen Baubehörde angefochten, auferlegen sich die Baurekurskommissionen bei dessen Überprüfung trotz ihrer grundsätzlich umfassenden Kognition (§ 20 VRG) Zurückhaltung. Beruht der angefochtene Entscheid auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Sachumstände, so wird er von der Rekursinstanz respektiert und sie setzt nicht ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Baubehörde; sie greift erst dann ein, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung als offensichtlich unvertretbar erweist. Diese mit Bezug auf kommunale Behörden entwickelten Grundsätze beruhen allerdings wesentlich auf dem Respekt vor der Gemeindeautonomie (RB 1981 Nr. 20; BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Wieweit sie auch in einem Fall wie dem vorliegenden zur Anwendung gelangen, in welchem eine kantonale Fachbehörde erstinstanzlich entschieden hat, ist nicht deutlich. Auf jeden Fall muss auch hier gelten, dass die Rekursinstanz den Entscheidungsspielraum der erstinstanzlichen Behörde nur beachten muss, wenn diese erkennbar davon Gebrauch gemacht hat; andernfalls prüft sie die sich stellenden Ermessensfragen selbständig (vgl. RB 1991 Nr. 2; VGr, 19. April 2002, BEZ 2002 Nr. 18, E. 5a).

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG) sowie eine unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG) gerügt werden; die Rüge der Unangemessenheit ist – abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen – nicht zulässig (§ 50 Abs. 3 VRG). Das Verwaltungsgericht überprüft daher bei Ermessensfragen einerseits, ob die Rekursinstanz den der erstinstanzlichen Behörde zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum respektiert hat, und anderseits, soweit die Rekursinstanz zur selbständigen Ausübung von Ermessen berufen war, ob sie dieses missbraucht oder überschritten hat. Eine eigene umfassende Beurteilung von Ermessensfragen steht dem Gericht dagegen nicht zu.

7.3 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) hat in der angefochtenen Verfügung vom 8. August 2003 keine Erwägungen zu den Voraussetzungen der zeitlichen Betriebsbeschränkungen angestellt. In der Rekursvernehmlassung zuhanden der Vorinstanz äusserte sich das Amt zu den Betriebszeiten wie folgt:

       "In der Stellungnahme zum rechtlichen Gehör begründet der Bauherr die wirtschaftlichen Überlegungen für die geplanten Betriebszeiten. Diese Ausführungen sind ebenfalls nachvollziehbar und plausibel, so dass keine weitergehenden Beschränkungen der geplanten Betriebszeiten zu verlangen sind."

Diese Ausführungen enthalten keinerlei selbständige Auseinandersetzung mit den Grundsätzen, nach denen die Begrenzung der Betriebszeiten beurteilt wird. Selbst wenn man die in der Vernehmlassung erwähnte Stellungnahme der Beschwerdeführerin sinngemäss zu den Erwägungen des Amtes zählen wollte, ergäbe sich keine ausreichende Begründung des getroffenen Entscheids. Es handelt sich dabei um eine Eingabe der heutigen Beschwerdeführerin vom 5. August 2003, in welcher diese im Wesentlichen auf die zeitliche Entwicklung der Tageseinnahmen von Vergleichsanlagen hingewiesen, Rentabilitätsberechnungen angestellt und geltend gemacht hat, dass sich mit einer weiteren Begrenzung der Betriebszeiten keine ausreichende Rendite mehr erzielen lasse. Diese Argumente, die auch im Beschwerdeverfahren wieder vorgebracht wurden, sind jedoch, wie bereits erwähnt, für sich allein nicht massgeblich (vorn, E. 6.3).

Die Baurekurskommission war unter diesen Umständen berechtigt und verpflichtet, eine eigene Würdigung der wirtschaftlichen Tragbarkeit reduzierter Betriebszeiten vorzunehmen. Soweit ihr dabei überhaupt ein Ermessen zustand, hat das Verwaltungsgericht nicht in dieses einzugreifen. Zur Beurteilung der vorliegend sich stellenden Sach- und Rechtsfragen ist das Gericht dagegen ohne weiteres befugt.

8.  

Die Pflicht zur Einhaltung der Planungswerte besitzt bereits den Charakter einer Vorsorgemassnahme. Sind die Planungswerte eingehalten, gelten daher nach der Rechtsprechung zusätzliche Massnahmen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG nur dann als verhältnismässig, wenn sich mit relativ geringem Aufwand – bzw. im vorliegenden Fall mit einer relativ geringen wirtschaftlichen Einbusse – eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 124 II 517 E. 5a; Schrade/Loretan, Kommentar USG, Art. 11 USG N. 34b a.E.).

In diesem Zusammenhang ist freilich zu berücksichtigen, dass vorliegend der niedrige Beurteilungspegel in der Nacht, wie erwähnt, auf die Berechnungsweise gemäss Anh. 6 Ziff. 31 LSV zurückzuführen ist, nach welcher der Lärm der abendlichen Betriebsstunden auf die gesamte 12-stündige Nachtperiode umgerechnet wird. Betrachtet man die hier strittigen Abendstunden von 19 - 21 Uhr für sich allein, so ist in dieser Periode ein relativ hoher Betriebslärm zu erwarten. Bei der Prüfung, ob mit den vorgesehenen Beschränkungen eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden kann, ist daher vor allem diese Lärmbelastung in den ersten Abendstunden von Interesse. Diese Situation ist nicht ohne weiteres mit den von der Rechtsprechung beurteilten Fällen vergleichbar, in denen auch die tatsächlich wahrgenommene Lärmbelastung unterhalb der Planungswerte lag.

Die Notwendigkeit einer Beschränkung der Betriebszeiten ist denn auch grundsätzlich unbestritten. Schon in der angefochtenen Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003 wurde die Betriebsdauer auf die Zeit bis 22 Uhr beschränkt, und die Beschwerdeführerin bietet mit der Beschwerde ihrerseits eine Schliessung an Werktagen um 21 Uhr an. Zu prüfen bleibt, ob nach den genannten Grundsätzen auch die von der Vorinstanz angeordnete Beschränkung der Betriebsdauer auf die Zeit bis 19 Uhr und das Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen gerechtfertigt sind.

9.  

9.1 Die in den Abendstunden von 19 - 21 Uhr zu erwartenden Lärmimmissionen wären ähnlich hoch wie diejenigen am Tag. Der Beurteilungspegel des tagsüber verursachten Lärms beträgt nach den neusten Berechnungen der Beschwerdeführerin 48 dB(A). Dieser bringt jedoch lediglich die durchschnittliche Lärmbelastung in der Zeit von 07 - 19 Uhr zum Ausdruck. Da die Benützung der Anlage nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in den ersten Abendstunden von 19 - 21 Uhr voraussichtlich eine zweite Tagesspitze erreichen würde, läge die Lärmbelastung in dieser Zeit eher noch höher. Die Vorinstanz errechnete dafür einen approximativen Wert von ca. 50 dB(A) (vorinstanzlicher Entscheid, E. 4, S. 11).

Zu einem ähnlichen Ergebnis führt der Vergleich mit den von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Gutachter berechneten Schallpegeln der Abendstunden. Sie gelangt für die Zeit von 19 - 21 Uhr unter Berücksichtigung der erwarteten abendlichen Auslastung der Waschanlage zu einem Gesamtpegel (Leq bei den Wohnhäusern der Beschwerdegegnerschaft) von 44 dB(A). Dieser Pegel ist aufgrund der angenommenen Betriebsauslastung als praktisch durchgehende Dauerbelastung von 19 - 21 Uhr zu betrachten (im Durchschnitt gleichzeitig drei Waschboxen und eine Staubsaugeranlage in Betrieb). Der Schallpegel von 44 dB(A) entspricht daher einem Beurteilungspegel für die fraglichen zwei Stunden mit dem Unterschied, dass die Korrekturwerte K1 - K3 gemäss Anh. 6 Ziff. 33 LSV, die der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms Rechnung tragen, noch nicht darin enthalten sind. Diese K-Werte sind für die hier vereinten Geräuschquellen unterschiedlich: Für die Waschboxen wurden sie im Lärmgutachten mit 7 dB(A) angenommen, für die Staubsaugeranlage und die Verkehrsgeräusche nachts mit je 5 dB(A) und für die Manöver- und Parkgeräusche mit 2 dB(A). Da die letzteren mit Abstand am wenigsten zur Gesamtbelastung beitragen, wirken sich die K-Werte der vier Lärmquellen kombiniert mit mindestens 5 dB(A) aus, was zusammen mit dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Schallpegel von 44 dB(A) einen Wert von ca. 49 dB(A) ergibt.

Würde somit für die Zeit von 19 - 21 Uhr ein eigener Beurteilungspegel errechnet, dem nur diese zwei Stunden, nicht die ganze Nacht von 19 - 07 Uhr, zugrunde lägen, so entspräche dieser beim kritischen Empfangspunkt (Gebäude N-Strasse 04) einem Wert von ca. 49 dB(A). Die Lärmbelastung läge damit um rund 4 dB(A) über dem an diesem Ort geltenden Planungswert für die Nacht von 45 dB(A) und knapp unter dem Immissionsgrenzwert von 50 dB(A). Dies ist ein Indiz dafür, dass es sich um eine erhebliche Störung handeln kann.

9.2 Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Belastung durch Strassen- und Eisenbahnlärm sei am kritischen Empfangspunkt so hoch, dass der zusätzliche Lärm der Waschanlage nicht ins Gewicht falle. Die von ihr in Auftrag gegebenen Messungen des Strassen- und Eisenbahnlärms zeigen für die Zeit von 19 - 21 Uhr drei halbstündige Messperioden mit 63.0 bis 64.2 dB(A); eine Messperiode, die deutlich höher ausfiel, war durch vier Güterzüge beeinflusst. Anderseits berechnet ihr Experte den Schallpegel der Waschanlage für dieselbe Zeit von 19 - 21 Uhr mit 44 dB(A). Gestützt darauf macht er geltend, eine energetische Addition des bestehenden Schallpegels des Strassen- und Eisenbahnlärms von 63 dB(A) mit dem Schallpegel der Waschanlage von 44 dB(A) bewirke lediglich eine theoretische, nicht wahrnehmbare Pegelerhöhung von 0.054 dB(A).

Diese Betrachtung berücksichtigt jedoch zu wenig, dass die verglichenen Lärmarten unterschiedliche Charakteristiken aufweisen (vgl. Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 15 USG N. 20). Der Lärm des Strassenverkehrs besteht aus Einzelereignissen. Gemäss einer Mitteilung der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion vom 12. Januar 2004 bewegen sich auf der L-Strasse im fraglichen Bereich tagsüber stündlich 530 Fahrzeuge; das entspricht einer Durchfahrt ca. alle 7 Sekunden. Die Durchfahrten der Eisenbahn erfolgen in grösseren Abständen. Zwischen diesen Einzelereignissen bleibt der von der Waschanlage herrührende Lärm hörbar.

Vergleicht man die Lautstärke der von den verschiedenen Quellen herrührenden Schallereignisse, so ergibt sich Folgendes:

–      Ein vorbeifahrendes Auto verursacht auf der Höhe der Wohnungen der Beschwerdegegner gemäss den Messungen, welche die Beschwerdeführerin eingereicht hat, ein Geräusch von 60 - 65 dB(A).

–      Vorbeifahrende Eisenbahnzüge sind je nach Art des Zuges noch bedeutend lauter. Wegen der grösseren zeitlichen Abstände ist dieser Lärm jedoch nicht geeignet, denjenigen der Waschanlage zu überdecken.

–      Das Geräusch der Waschboxen weist auf deren Rückseite, die der Strasse zugewandt ist, im Abstand von 10 m einen Pegel von ca. 49 dB(A) auf (Messungen in Y; dieser Wert liegt auch dem Gutachten der Beschwerdeführerin zugrunde). Die vorgesehene Ausführung der Waschboxen ohne Lüftungsschlitze lässt eine weitere Reduktion um ca. 2 dB(A) erwarten. Die durchschnittliche Distanz zum kritischen Empfangspunkt (Wohnungen N-Strasse 04) beträgt ca. 40 m, womit sich die Lautstärke um weitere 12 dB(A) reduziert (vgl. die Berechnungen im Gutachten, Ziff. 4.4.1 lit. a; Robert Wolf, Kommentar USG, Vorbem. zu Art. 19 - 25 USG, N. 14). Der Waschvorgang wird somit als Einzelereignis mit ca. 35 dB(A) zu hören sein.

Nach den Annahmen der Beschwerdeführerin werden in den fraglichen zwei Abendstunden durchschnittlich drei Waschboxen gleichzeitig im Betrieb sein (6 Boxen mit je 3 Waschvorgängen à 10 Min. pro Stunde). Die Zusammenrechnung von drei gleich starken Quellen führt zu einer Erhöhung des Schallpegels um knapp 5 dB(A), im Ergebnis hier zu einem mehr oder weniger durchgehenden Geräuschpegel von ca. 40 dB(A).

        Für die Staubsaugeranlage geht das Gutachten von einer Belastung von 60 dB(A) in einem Abstand von 5 m aus. Bei einer durchschnittlichen Distanz von ca. 60 m zum kritischen Empfangspunkt beträgt die Abstandsdämpfung ca. 21.5 dB(A), sodass dort eine Immission von ca. 38.5 dB(A) resultiert. Die im Gutachten zugrunde gelegte Betriebsdauer von 46 Min. pro Stunde entspricht dem Durchschnitt der damals angenommenen Gesamtbetriebszeit von 06 - 22 Uhr. Für die Zeit von 19 -21 Uhr mit ihrer eher hohen Betriebsauslastung muss mit dem praktisch durchgehenden Betrieb mindestens eines Staubsaugerplatzes gerechnet werden.

 

Wasch- und Staubsaugeranlage ergeben damit zusammengerechnet einen Pegel von knapp 43 dB(A). Das entspricht in etwa dem von der Beschwerdeführerin ermittelten Schallpegel von 44 dB(A), der zusätzlich zur Wasch- und Staubsaugeranlage auch die Verkehrs- und Parkiergeräusche auf dem Betriebsareal erfasst. In diesen Pegeln sind jedoch die Korrekturwerte K1 - K3 gemäss Anh. 6 Ziff. 33 LSV, welche der Charakteristik und dem Tongehalt des Lärms Rechnung tragen, nicht berücksichtigt. Beim Vergleich mit den Geräuschen des Strassenverkehrs sind diese ebenfalls in Rechnung zu stellen, denn die Korrekturwerte dienen dazu, der unterschiedlichen Störwirkung der verschiedenen Geräuscharten Rechnung zu tragen. Die K-Werte bringen hier eine Erhöhung des Pegels der Waschanlage um mindestens 5 dB(A) (vgl. vorn, E. 9.1). Der Lärm der Waschanlage wird daher im Vergleich zum Verkehrslärm nicht nur mit dem von der Beschwerdeführerin genannten Pegel von 44 dB(A), sondern mit ca. 49 dB(A) wahrgenommen werden.

Den Einzelgeräuschen der vorbeifahrenden Autos von ca. 60 - 65 dB(A) stehen damit die mit ca. 49 dB(A) wahrnehmbaren Geräusche der Waschanlage gegenüber. Die Erhöhung bzw. Senkung eines Schallpegels um 10 dB(A) wird vom menschlichen Gehör etwa als Verdoppelung bzw. Halbierung der Lautstärke wahrgenommen; die Waschanlage ist somit knapp halb so laut wahrnehmbar wie die Autos. Für die Bewohner der exponierten Wohnungen wären diese Geräusche zwischen den Schallereignissen der vorbeifahrenden Autos und Züge immerhin hörbar. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin würde damit der Lärm der Waschanlage nicht völlig durch jenen des Strassen- und Eisenbahnverkehrs verdeckt.

9.3 Der Augenschein bei der Vergleichsanlage in X hat bestätigt, dass die Geräusche der Waschboxen auf deren Rückseite in einer Entfernung von ca. 38 m (beim Standort 2) nur wahrnehmbar sind, wenn keine Autos vorbeifahren. Auch in den Pausen des Autoverkehrs waren die Geräusche nur schwach hörbar. Allerdings befand sich jener Standort näher beim Strassenverkehr als die Häuser der Beschwerdeführerschaft. Anderseits bieten jedoch die Rück- und Seitenwände der dortigen Waschanlage weder zum Boden noch zum Dach hin einen durchgehenden Schutz. Während am Boden nur ein Spalt offen bleibt, besteht zum Dach hin ein Zwischenraum von mindestens zwei Metern, durch welchen der Lärm, der vom Dach überdies reflektiert wird, ungehindert nach aussen dringt. Demgegenüber ist beim hier beurteilten Projekt auf der gegen die Strasse gerichteten Seite eine vollständig geschlossene Konstruktion vorgesehen, welche weder zum Boden noch zum Dach hin Lücken aufweist. Angesichts dessen kann davon ausgegangen werden, dass die Geräusche der Waschanlage noch schwächer hörbar sein werden. Im Vergleich zum Strassenverkehr, der in der fraglichen Zeit von 19 - 21 Uhr ziemlich intensiv ist, werden diese kaum als wesentliche zusätzliche Störung empfunden werden.

Das Geräusch der Staubsaugeranlage konnte beim Augenschein weniger schlüssig beurteilt werden, da die Situation insofern nicht mit jener der projektierten Anlage vergleichbar war. Aufgrund des Lärmgutachtens wird die Staubsaugeranlage jedoch an den massgeblichen Empfangspunkten ohnehin weniger laut hörbar sein als die Waschboxen. Es ist daher anzunehmen, dass auch daraus keine wesentliche, zusätzlich zum Strassenverkehr wahrnehmbare Störung resultieren wird. Nicht berücksichtigt wird allerdings in der Lärmbeurteilung des Gutachtens, dass erfahrungsgemäss manche Benützer einer Waschanlage beim Staubsaugen ihre Autoradios in Betrieb setzen, was zu einer zusätzlichen Belästigung führen kann. Es wird Sache der Beschwerdeführerin sein, derartige Störungen zu unterbinden.

9.4 Unter diesen Umständen bringt ein Verzicht auf die Betriebszeit von 19 - 21 Uhr für die Anwohner voraussichtlich keine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung. Diese zeitliche Begrenzung wäre deshalb als Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung – angesichts der nicht zu vernachlässigenden wirtschaftlichen Einbusse sowie des Umstands, dass die Planungswerte bereits eingehalten sind – unverhältnismässig.

10.  

Umstritten ist ferner das von der Vorinstanz angeordnete Verbot des Betriebs an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen.

Die LSV sieht keine spezielle Regelung für den Lärm von Gewerbebetrieben am Sonntag vor. Das Ruhebedürfnis der Bevölkerung ist aber am Sonntag anerkanntermassen höher. Das kommt in der LSV zum Ausdruck, indem diese beim Schiesslärm die Lärmbelastung an Sonntagen stärker gewichtet als an Werktagen (vgl. Anh. 7 Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Auch die Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 bestimmt in Art. 34 Abs. 1, dass lärmige Arbeiten, insbesondere auch in Industrie und Gewerbe, an Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten sind. Wenn die LSV für den Lärm von Gewerbebetrieben keine solche Unterscheidung vorsieht, liegt dies, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, am ehesten daran, dass dieser Lärm in der Regel ohnehin zur Hauptsache an Werktagen anfällt.

Aufgrund der eingereichten Messprotokolle bestehen überdies Anhaltspunkte, dass der Verkehr auf der L-Strasse am Sonntag etwas weniger intensiv ist, so dass die von der Waschanlage herrührenden Geräusche besser hörbar wären als an Werktagen. Die Messungen sind diesbezüglich zwar nicht eindeutig, da nicht dieselben Tageszeiten gemessen wurden und nur Messergebnisse von je einem Tag vorliegen. Erfahrungsgemäss ist aber der Verkehr auf Durchgangsstrassen zumindest am Sonntagvormittag deutlich geringer als an Werktagen. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb bringt somit für die Anwohner voraussichtlich eine deutlich wahrnehmbare Minderung der Lärmbelastung.

Mit Bezug auf die wirtschaftliche Tragbarkeit eines sonntäglichen Betriebsverbots macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ein solches zu einer Einbusse von 20 % des Wochenumsatzes führen würde und damit einer rentablen Führung des Betriebs im Weg stehe. Diese Argumentation ist aus denselben Gründen, welche im Zusammenhang mit der Betriebsdauer am Abend erörtert wurden, wenig überzeugend. Am Augenschein bei der Anlage in X hat sich überdies gezeigt, dass auch jene Anlage an Sonn- und Feiertagen geschlossen ist, und es wurde nicht geltend gemacht, sie könne deswegen nicht wirtschaftlich betrieben werden.

Im Übrigen ist die wirtschaftliche Tragbarkeit mit Blick auf alle zur Begrenzung der Lärmimmissionen angeordneten Massnahmen gesamthaft zu prüfen. Ein Verbot des Sonntagsbetriebs und des Betriebs am Abend von 19 - 21 Uhr wäre insgesamt unverhältnismässig. Der Verzicht auf den Sonntagsbetrieb allein erscheint dagegen als angemessener Ausgleich der Interessen der Anwohner und der Gesuchstellerin. Die Massnahme ist daher im Interesse der vorsorglichen Immissionsbegrenzung (Art. 11 Abs. 2 USG) gerechtfertigt.

11.  

Die Polizeiverordnung der Stadt Z vom 20. November 2000 bestimmt in Art. 34:

       "Lärmige Arbeiten (inkl. Industrie, Gewerbe, Baustellen, Haus- und Gartenarbeiten) sind an Werktagen von 12.00 - 13.00 Uhr und von 20.00 - 07.00 Uhr, an Samstagen von 12.00 - 13.00 Uhr und ab 17.00 Uhr sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen generell verboten.

       Die Polizeiabteilung kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen bewilligen."

 

Nach Art. 12 Abs. 2 USG werden Emissionsbegrenzungen in erster Linie durch Verordnungen festgelegt. Es stellt sich damit die Frage, welche Bedeutung dieser Bestimmung des kommunalen Verordnungsrechts zukommt.

Die Kantone – und im Rahmen der kantonalen Kompetenzordnung die Gemeinden – sind grundsätzlich befugt, Ausführungsrecht zum USG zu erlassen (Art. 65 USG), insbesondere auch Vorschriften über die vorsorgliche Emissionsbegrenzung bei lärmigen Anlagen nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 USG. Überdies können die Kantone auch selbständiges kantonales Lärmschutzrecht schaffen; da das USG nur die Lärmverursachung durch Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG regelt, verbleibt der Erlass von Normen, die sich nicht an den Inhaber einer Anlage richten, sondern individuelles Verhalten betreffen, in der Rechtsetzungskompetenz der Kantone bzw. Gemeinden (vgl. zum Ganzen Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N. 13, 22 - 24). Die Lärmschutzvorschriften der kommunalen Polizeiverordnungen gehören in der Regel zur zweiten Kategorie und werden zumeist nicht nach den Grundsätzen von Art. 65 Abs. 1 USG erlassen. Das trifft auch im vorliegenden Fall zu. Art. 34 der Polizeiverordnung richtet sich aufgrund seines Wortlauts an die Allgemeinheit, nicht an die Inhaber von Anlagen. Die Vorschrift findet daher im vorliegenden Fall keine Anwendung.

12.  

12.1 Die vorliegende Beurteilung des Baugesuchs beruht auf Berechnungen und Prognosen. Nach der Erstellung des Waschcenters wird dessen Lärmentfaltung jedoch real überprüfbar sein. Falls der Betrieb zwischen 19 und 21 Uhr dann entgegen den vorliegend getroffenen Annahmen eine erhebliche zusätzliche Lärmbelastung mit sich bringt, können zusätzliche Lärmschutzmassnahmen geprüft werden (vgl. Robert Wolf, Kommentar USG, Art. 25 USG N. 44 a.E.).

Anderseits wird sich aufgrund des Werktagbetriebs auch die Lärmbelastung bei einem Betrieb an Sonn- und Feiertagen besser abschätzen lassen. Zeigt sich, dass die Geräusche des Waschcenters auf dem Hintergrund der bereits bestehenden Immissionen aus Strassen- und Eisenbahnlärm zu keiner nennenswerten Zusatzbelastung führen, steht es der Bauherrschaft frei, eine Erweiterung der Betriebszeit auf Sonn- und Feiertage zu beantragen. Darüber ist in einem neuen Baubewilligungsverfahren zu entscheiden, bei welchem den Nachbarn wiederum die entsprechenden Rechtsmittel zur Verfügung stehen.

12.2 In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass der Lärm des Strassenverkehrs am kritischen Empfangspunkt gemäss einer Mitteilung der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion vom 12. Januar 2004 am Tag 64.7 dB(A) beträgt und damit den dort geltenden Immissionsgrenzwert für den Tag um knapp 5 dB(A) übersteigt (beim Strassenverkehr gilt die Zeit bis 22 Uhr als Tag; vgl. Anh. 3 Ziff. 32 Abs. 1 LSV). Die Strasse ist daher mit Bezug auf den Lärm sanierungsbedürftig (Art. 16 f. USG; Art. 13 f. LSV). Auf die Sanierung kann zwar ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn Gründe für eine Erleichterung vorliegen (Art. 17 USG; Art. 14 LSV). Nachdem jedoch bei der betroffenen Wohnzone anlässlich der Zuordnung der Empfindlichkeitsstufen keine Aufstufung im Sinn von Art. 43 Abs. 2 LSV vorgenommen wurde, ist nicht von vornherein mit einem Verzicht auf die Sanierung zu rechnen (vgl. BGr, URP 1995, S. 303 E. 4b und 5 = ZBl 1996, S. 407).

Die zur Sanierung erforderlichen Massnahmen (z.B. die Errichtung einer Schallschutzwand) werden mit einiger Wahrscheinlichkeit auch den Lärm der Waschanlage dämmen und die Nachbarschaft auch in dieser Hinsicht entlasten. Sollte dies nicht zutreffen, könnte die Sanierung aber auch bewirken, dass der Lärm der Waschanlage danach im Vergleich zum reduzierten Verkehrslärm wieder deutlicher hörbar wäre. Auch dieser Umstand könnte eine Neubeurteilung der Lärmsituation erfordern.

13.  

Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die von der Vorinstanz festgelegten Betriebszeiten sind dahin gehend anzupassen, dass von Montag bis Samstag der Betrieb bis 21 Uhr zulässig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerschaft zu auferlegen, und es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Kosten- und Entschädigungsregelung der Vorinstanz, welche bereits von einem mehrheitlichen Unterliegen der rekurrierenden Nachbarn ausging, bedarf keiner Änderung.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv Ziffer 3 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 8. August 2003 wie folgt gefasst:

"3.   Betriebliche Lärmschutzmassnahmen
Die maximalen Betriebszeiten werden wie folgt festgelegt:
Montag – Samstag: 07.00 - 21.00 Uhr.
An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen dürfen die Anlagen
nicht betrieben werden."

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      17.40     Barauslagen,
Fr.    150.--      Zustellungskosten,
Fr. 5'167.40     Total der Kosten.

3.        Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin und zu je 1/44 der Beschwerdegegnerschaft 1 - 22 unter solidarischer Haftung für die Hälfte auferlegt.

4.        Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …