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Geschäftsnummer: VB.2004.00487  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung; Direktauszahlungsbegehren für Arbeitslosengelder gestützt auf § 19 Abs. 2 SHG.

Gemäss § 19 Abs. 2 SHG (eingefügt am 4. November 2002) kann die Fürsorgebehörde von Sozial- und Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde bezahlt werden. Dabei ist vorausgesetzt, dass bei unterbleibender Direktauszahlung an die Sozialhilfebehörde der Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG (eingefügt am 4. November 2002) erfüllt wäre. Danach kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 3.1). Das gesetzliche Erfordernis der Zeitidentität zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Versicherungsleistungen ist vorliegend nicht gegeben, weshalb sich die Anordnung der Fürsorgebehörde an die Arbeitslosenkasse, dass die dem Beschwerdegegner mutmasslich zustehenden ALV-Taggelder direkt ihr zu überweisen seien, als unrechtmässig erweist (E. 3.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
DIREKTAUSZAHLUNGSBEGEHREN
RÜCKERSTATTUNG
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITLICHE IDENTITÄT
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. I SHG
§ 19 Abs. II SHG
§ 27 Abs. I Ziff. a SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A (geb. 1977), verheiratet mit B (geb. 1976) und Vater der gemeinsamen Tochter C (geb. 1998), zog, da sich das Ehepaar entschloss, nicht mehr getrennt zu leben, per 1. April 2004 von Y (Kanton Z) kommend nach X. Dort beantragte er am 2. April 2004 wirtschaftliche Hilfe bei der Sozialbehörde für sich, während seine Familie bereits seit dem Mai 2000 unterstützt wurde.

A hat, nachdem er im Oktober 2003 das Praktikum vom 2. Lehrjahr in der Pflegeschule nicht bestanden hatte, temporär gearbeitet und gestempelt. Bis März 2004 war er bei den Psychiatrischen Diensten Kanton Z in der Klinik D beschäftigt. Ab 5. April 2004 ist vorgesehen, dass A sein 2. Lehrjahr als Krankenpfleger wiederholt.

II.  

Da die Lohneinnahmen des Monats März 2004 gemäss den am 2. April 2004 gemachten Angaben von A im Betrag von Fr. 869.- den gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) ermittelten Bedarf nicht zu decken vermochten, wurde A (und seiner Familie) mit Präsidialverfügung der Sozialbehörde der Gemeinde X vom 13. April 2004 wirtschaftliche Unterstützung ab dem 1. April 2004 zugesprochen.

Weil A von der Arbeitslosenkasse Kanton Z ab 23. Dezember 2003 bis Ende März 2004 vermutlich noch Arbeitslosentaggelder erwarten durfte, sich jedoch der Aufforderung der Sozialbehörde X zur Abtretung dieser zu erwartenden ALV-Taggelder sowie weiterer Sozialversicherungsleistungen widersetzte, wurde in der nämlichen Verfügung vorgemerkt, dass die Sozialbehörde X bei der Arbeitslosenkasse Kanton Z gestützt auf § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) die direkte Auszahlung rückwirkender Leistungen beantragt habe. Mit Schreiben vom 13. April 2004 wies sie die Arbeitslosenkasse Kanton Z sogleich daraufhin, dass "rückwirkend zugesprochene Leistungen nicht mit befreiender Wirkung an A ausbezahlt werden dürfen".

III.  

Mit Rekurs vom 24. April 2004 wehrte sich A vor dem Bezirksrat V gegen die von der Sozialbehörde X beantragte direkte Auszahlung von ihm mutmasslich zustehenden ALV-Taggeldern der Arbeitslosenkasse Kanton Z. Zur Begründung führte er an, dass diese Gelder den Zeitraum betreffen würden, in welchem er noch keine Sozialhilfe bezog.

Der Bezirksrat V hiess den Rekurs am 29. September 2004 gut und wies den Präsidenten der Sozialhilfebehörde X an, dafür besorgt zu sein, dass das bei der Arbeitslosenkasse Kanton Z eingereichte Gesuch um Direktauszahlung von rückwirkenden Leistungen vom 13. April 2004 zurückgezogen werde.

IV.  

Dagegen erhob die Sozialbehörde der Gemeinde X, vertreten durch den Präsidenten der Sozialhilfebehörde, am 4. November 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung von Dispositiv Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrates V.

A verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat V reichte am 23. November 2004 die Akten ein und verzichtete ebenfalls auf eine Stellungnahme.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Streitgegenstand ist vorliegend die Direktauszahlung von Arbeitslosengeldern gemäss § 19 Abs. 2 SHG. Dabei geht es um die allfällige Rückforderung von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 3'489.- (zuzüglich Krankenkassenprämien), die dem Beschwerdegegner und seiner Familie für den Monat April 2004 gewährt wurden (vgl. § 19 Abs. 1 SHG). Da somit der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.- nicht übersteigt, ist die Beschwerde gemäss § 38 Abs. 2 VRG vom Einzelrichter zu behandeln.

2.  

Der Bezirksrat V erachtete die von der Sozialbehörde X angeordnete direkte Auszahlung von allfällig rückwirkenden Leistungen der Arbeitslosenkasse Kanton Z für die Monate Januar bis März 2004 mangels Zeitidentität zwischen der Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und dem Anspruch auf ALV-Gelder als unrechtmässig, weil keine Verrechnungsmöglichkeit bestehe.

Die Sozialbehörde X führte in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass im vorliegenden Fall die Anwendung des Grundsatzes der Periodizität dazu führe, dass dem Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe nicht nachgelebt werde. Denn wenn der Beschwerdegegner seinen Anspruch auf Arbeitslosengelder rechtzeitig geltend gemacht hätte, wären diese Gelder zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes und jenes seiner Familie ab April 2004 zu verwenden gewesen.

3.  

3.1 Die Sozialbehörde X stützte ihr Direktauszahlungsbegehren an die Arbeitslosenkasse Kanton Z auf § 19 Abs. 2 SHG. Demnach kann die Fürsorgebehörde von Sozial- und Privatversicherungen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde bezahlt werden. § 19 Abs. 2 SHG wurde am 4. November 2002 in das Sozialhilfegesetz eingefügt, um die Durchführung der Rückerstattung von rechtmässig bezogener Sozialhilfe, wenn die Drittleistungen an den Hilfesuchenden noch nicht ausbezahlt worden sind, zu erleichtern (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1793). Die Anwendung von § 19 Abs. 2 SHG setzt damit voraus, dass bei unterbleibender Direktauszahlung an die Sozialhilfebehörde der Tatbestand von § 27 Abs. 1 lit. a SHG (eingefügt am 4. November 2002) erfüllt wäre (vgl. Weisung des Regierungsrates vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1795). Gemäss § 27 Abs. 1 lit. a SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privatversicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe.

3.2 Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, bedingt die Rückerstattungspflicht gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a SHG bzw. ein Direktauszahlungsbegehren nach § 19 Abs. 2 SHG zeitliche Identität zwischen den Leistungen der Fürsorgebehörde und den Leistungen der Sozialversicherung (vgl. auch Weisung des Regierungsrates vom 14. November 2001, ABl 2001/II, 1793; SKOS-Richtlinien F.2; BGE 121 V 17 E. 4b/c). An diesem klaren Wortlaut des Gesetzes vermag entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin der im Sozialhilferecht geltende Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe (vgl. § 2 Abs. 2 SHG) nichts zu ändern. Dem Grundsatz der Subsidiarität wirtschaftlicher Hilfe kommt insbesondere in einem wie hier vom Gesetz mit § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a SHG ausdrücklich und abschliessend geregelten Bereich keine selbständige Bedeutung zu. Das gesetzliche Erfordernis der Zeitidentität zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Versicherungsleistungen ist vorliegend nicht gegeben, denn die dem Beschwerdegegner allfällig zustehenden Arbeitslosengelder beziehen sich unstreitig auf einen Zeitraum, welcher nicht von der Sozialhilfe der Gemeinde X erfasst wurde. Die Anordnung der Beschwerdeführerin an die Arbeitslosenkasse Kanton Z, dass die dem Beschwerdegegner mutmasslich zustehenden ALV-Taggelder direkt ihr zu überweisen seien, erweist sich demnach als unrechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen und der Rekursentscheid des Bezirksrates V vom 29. September 2004 zu bestätigen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …