{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.03.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00488_03-03-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204851&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0c1d9c8238003631991f3085db31d0b4"}, "Num": [" VB.2004.00488"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00488"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00488"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00488"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz | Denkmalschutz, Legitimation zur Verbandsbeschwerde: Die zur Verbandsbeschwerde berechtigte Vereinigung ist vom angefochtenen Nichteintretensbeschluss, welcher ihr die Rekurslegitimation nach \u00a7 338a Abs. 2 PBG abspricht, ber\u00fchrt und hat ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an dessen Aufhebung; sie ist demnach zur Beschwerdeerhebung legitimiert (E.1). Zusammenfassung der bisher ergangenen Rechtssprechung zur Beschwerdelegitimation von Verb\u00e4nden auf dem Gebiet des Denkmalschutzes (E.3). Im vorliegenden Verfahren hat die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Rekurslegitimation stillschweigend daraus abgeleitet, dass das betroffene Geb\u00e4ude im so genannten Erg\u00e4nzungsinventar figuriert. Die Baurekurskommission erwog, dass durch den Eintrag in das Erg\u00e4nzungsinventar die Schutzw\u00fcrdigkeit des Geb\u00e4udes nicht hinreichend indiziert werde; im Gegenteil ergebe sich daraus, dass die Schutzw\u00fcrdigkeit schon einmal gepr\u00fcft und verneint worden sei. Die Aufnahme im Erg\u00e4nzungsinventar spreche zwar f\u00fcr eine gewisse Qualit\u00e4t der darin aufgef\u00fchrten Objekte. Sie vermag aber in Anbetracht der fehlenden f\u00f6rmlichen Inventarisierung keine Legitimation des Verbands zu begr\u00fcnden. Die Erw\u00e4gungen der Vorinstanz sind \u00fcberzeugend (E.4). Abweisung der Beschwerde (E.5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:23", "Checksum": "5691aea6b1b03261fb40a996aa12e370"}