I.
Der Stadtrat Zürich setzte am 29. Oktober
2003 ein Strassenbauprojekt mit Landerwerb an der Kasernenstrasse, Verschiebung
Haltestelle "Kaserne", Neugestaltung der Strassenräume und Anpassung der Tram- und
Buslinienführung fest (Disp.-Ziff. 1). Dabei behandelte er gleichzeitig
eine Einsprache, welche die von der Landabtretung betroffene Eigentümerin des
Grundstücks Kat.-Nr. 01 A AG erhoben hatte. Deren Hauptantrag, wonach auf
das Strassenprojekt zu verzichten sei, sowie den Eventualantrag auf eine
Projektänderung in dem Sinne, dass das Vorgartengebiet und die Zu- und
Wegfahrtmöglichkeiten auf ihrem Grundstück nicht tangiert würden, wies der
Stadtrat ganz ab (Disp.-Ziff. 2). Der Subeventualantrag, wonach die
Enteignerin zu einer vollen Entschädigung und zur Durchführung der
erforderlichen Anpassungsarbeiten auf ihre Kosten zu verpflichten sei, wurde
teilweise in das kantonale Schätzungsverfahren verwiesen, teilweise
gutgeheissen, jedoch hinsichtlich beantragter Lärmschutzmassnahmen und einer
Anpassung des Versickerungsschachtes abgewiesen (Disp.-Ziff. 3).
II.
Gegen diesen Beschluss erhob die A AG am
8. Dezember 2003 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und
beantragte, dem Strassenprojekt sei die Genehmigung zu verweigern und auf eine
Enteignung der Rekurrentin zu verzichten. Eventuell sei das Projekt abzuändern,
sodass das Vorgartengebiet und die Zu- und Wegfahrtmöglichkeiten auf ihrem
Grundstück nicht tangiert würden. Subeventuell verlangte die Rekurrentin, der
angefochtene Einspracheentscheid sei in Bezug auf Lärmschutzmassnahmen und
Anpassung des Versickerungsschachtes aufzuheben und der Rekursgegner zu einer
vollen Entschädigung und zur Durchführung sämtlicher erforderlicher
Anpassungsarbeiten auf seine Kosten zu verpflichten, alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.
Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel
am 22. September 2004 ab, soweit er darauf eintrat, das heisst soweit die
Anträge nicht ins Schätzungsverfahren verwiesen und das Begehren auf
Lärmschutzmassnahmen und auf Anpassung des Versickerungsschachts abgewiesen
worden waren.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG
am 1. November 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte
ihren bereits im Rekursverfahren erhobenen Haupt- und Eventualantrag. Bezüglich
der Anpassungsarbeiten verlangte sie, dass der Beschwerdegegner auch zu den
Anpassungen beim Versickerungsschacht zu verpflichten sei.
In seiner Vernehmlassung vom 14. Dezember
2004 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde sei im Haupt- und Eventualantrag
abzuweisen und auf den Antrag bezüglich Anpassungsarbeiten sei nicht
einzutreten. Die Stadt Zürich erstattete ihre Beschwerdeantwort am 10. Januar
2005 und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Streit liegt ein Strassenprojekt von
überkommunaler Bedeutung, welches die Stadt Zürich gestützt auf die ihr in § 43
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG) übertragene
Zuständigkeit anstelle des Regierungsrats (§ 15 Abs. 1 StrassG)
festgesetzt hat. Einsprachen gegen das Projekt werden beim Stadtrat erhoben und
von diesem mit der Projektfestsetzung behandelt. Der Entscheid kann direkt beim
Regierungsrat angefochten werden (§ 45 Abs. 2 StrassG). Dessen
Rekursentscheid unterliegt gemäss § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Als vom Projekt betroffene
Grundeigentümerin ist die Beschwerdeführerin ohne weiteres zur
Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1
Das vorliegend strittige Strassenprojekt erfordert
die Abtretung von rund 460 m2 des Grundstücks Kat.-Nr. 01. Die
Abtretungsfläche liegt vollständig innerhalb der Baulinien entlang der Militär-
und der Kasernenstrasse.
Da Verkehrsbaulinien unter anderem der
Sicherung eines künftigen Strassenausbaus dienen und als eigentumsbeschränkende
Massnahmen von den Betroffenen bereits in einem vorausgehenden umfassenden
gerichtlichen Verfahren angefochten werden können, fragt es sich, welche Rügen
in einem Projektanfechtungsverfahren wie dem vorliegenden noch zulässig sind.
Im Zusammenhang mit Werkplanfestsetzungen hat das Bundesgericht es als
unzulässig erachtet, dass der Werkplan im nachfolgenden Planauflageverfahren
noch akzessorisch überprüft werden könne (BGE 120 Ia 19 E. 4b) und
unter Berufung darauf auch bei einem Projekt innerhalb von Verkehrsbaulinien
erwogen, das Enteignungsrecht könne in diesen Fällen nicht mehr uneingeschränkt
bestritten werden (BGr, 24. Januar 1997, 1P.233/1996 und 1P.535/1996, E. 3a).
Der Regierungsrat ist im angefochtenen Entscheid davon ausgegangen, die
Betroffenen seien im Rahmen der Projektanfechtung berechtigt, das Fehlen eines
ausreichenden öffentlichen Interesses am Projekt geltend zu machen, wenn der Expropriant
für das Projekt das mit der Bewilligung der Baulinien verbundene
Enteignungsrecht in Anspruch nehmen wolle (Vorinstanz E. 2a).
Der Strassenbau nach StrassG setzt ein
gültiges, die strassen- und raumplanungsrechtlichen Grundsätze beachtendes
Strassenprojekt und, falls er zulasten bestehender Privatrechte geht,
zusätzlich den Rechtserwerb durch das baupflichtige Gemeinwesen voraus. Der
Rechtserwerb erfolgt entweder freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch
Enteignung (§ 18 StrassG). Ist eine Enteignung notwendig, so erfolgt diese
nach der kantonalen Enteignungsgesetzgebung, sofern das Strassengesetz keine
abweichenden Bestimmungen enthält (§ 21 StrassG). Nach dem Gesetz
betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (Abtretungsgesetz,
AbtrG) setzt die Enteignung, wenn sie nicht vom Kanton selber beansprucht wird,
die Erteilung des Enteignungsrechtes durch den Regierungsrat bzw. auf dessen
Antrag durch den Kantonsrat voraus (§ 21 Abs. 1 und 3 AbtrG). Bei der
Erteilung des Enteignungsrechtes geht es darum, das Unternehmen an sich, das
heisst das Bedürfnis dafür und das öffentliche Interesse daran in Abwägung zu
entgegenstehenden Privatinteressen zu beurteilen (vgl. Robert Hauser, Das
Expropriationsverfahren nach zürcherischem und eidgenössischem Recht,
Turbenthal 1946, S. 51; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, N. 2628). Nach § 110 des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) in Verbindung mit § 96 Abs. 2
lit. a PBG steht dem strassenbaupflichtigen Gemeinwesen mit der
Rechtskraft von Verkehrsbaulinien im Rahmen ihrer Zweckbestimmung bereits das
Enteignungsrecht zu. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass am
Strassenbau innerhalb der bereits zu seinem Zweck ausgeschiedenen Baulinien von
vornherein ein öffentliches Interesse besteht, das allfällige entgegenstehende
private Interessen überwiegt. Die grundsätzliche Abwägung zwischen dem
Interesse am Strassenbau und den dafür zu enteignenden Grundeigentümern soll
demnach im Verfahren betreffend Festsetzung der Baulinien stattfinden, sodass
im Rahmen der Projektanfechtung nur noch nachzuweisen ist, dass das Projekt der
Zweckbestimmung der Baulinie auch tatsächlich entspricht.
Indessen kann in der Praxis die Zweckbestimmung
von Verkehrsbaulinien sehr vielfältig sein und wird unter anderem etwa auch
wohnhygienisch begründet, kann dem Immissionsschutz oder städtebaulichen
Anliegen dienen (vgl. RB 1981 Nr. 107). Damit steht der Baulinienzweck
einem allfälligen Strassenausbau unter Umständen gerade explizit entgegen. Da
Verkehrsbaulinien sodann häufig und im Gegensatz zu konkreten Werkplänen
bereits Jahre und Jahrzehnte vor einem allfälligen Strassenausbau festgelegt werden,
ohne dass dabei ihre Zweckbestimmung auf ein konkretes Projekt hin definiert
würde, kann die Baulinie das Strassenprojekt in aller Regel nicht derart
determinieren, dass daraus eine Beschränkung des Rügerechts bei der
Projektanfechtung abgeleitet werden könnte. Zudem lässt sich die
enteignungsrechtliche Rüge, es liege kein hinreichendes und überwiegendes
öffentliches Interesse am Projekt als solchem vor bzw. die Beanspruchung des
Enteignungsrechts sei unverhältnismässig, häufig nicht klar trennen von dem im
Rahmen der Projekteinsprache zulässigen Einwand, das Projekt widerspreche in
seiner spezifischen Ausgestaltung gewichtigen Planungsgrundsätzen und privaten
Interessen. Eine Beschränkung der im Projektanfechtungsverfahren zulässigen
enteignungsrechtlichen Rügen ist daher nur dann am Platz, wenn eine Baulinie im
Hinblick auf ein bereits hinreichend konkretisiertes Strassenprojekt
festgesetzt wurde (vgl. etwa VGr, 21. März 2001, VB.2000.00342, wo das
Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse am Projekt bereits im Rahmen der
Baulinienfestsetzung überprüft hatte).
Im vorliegenden Fall beansprucht das
Strassenprojekt den Raum zwischen den Baulinien entlang der Kasernen- und der
Militärstrasse. Die entsprechende Festsetzung stammt aus dem Jahr 1952 und
stand in keinem Zusammenhang mit dem vorliegend strittigen Projekt. Der
Regierungsrat hat daher die enteignungsrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin
im vorliegenden Fall zu Recht ohne Einschränkung geprüft.
2.2
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das
Strassenprojekt entspreche nicht dem Zweck der Baulinie entlang der Kasernenstrasse.
Dieser Einwand hat nach dem vorstehend Ausgeführten insbesondere dort seine
Berechtigung, wo eine Baulinie für einen spezifischen Zweck ausgeschieden wurde
und demzufolge enteignungsrechtliche Einwendungen im
Projektanfechtungsverfahren ausgeschlossen sind. Wird jedoch das öffentliche
Interesse am Projekt als solchem im Projektanfechtungsverfahren voll überprüft,
so lässt sich dem Projekt umgekehrt nicht entgegenhalten, es müsse dem
ursprünglichen Zweck der bestehenden Baulinie entsprechen. Unter diesen
Umständen genügt es vielmehr, wenn der Strassenausbau innerhalb der generellen
Zweckbestimmung von Verkehrsbaulinien liegt.
Gemäss § 96 Abs. 1 und Abs. 2
lit. a PBG dienen Verkehrsbaulinien der Sicherung bestehender oder
geplanter Strassen, Wege, Plätze und Eisenbahnen, gegebenenfalls samt begleitenden
Vorgärten, Lärmschutzanlagen, Grünzügen und Fahrzeugabstellplätzen. Zur Strasse
gehören gemäss § 3 StrassG die Flächen für den fliessenden und ruhenden
öffentlichen und privaten Verkehr sowie alle dem bestimmungsgemässen Gebrauch,
der technischen Sicherung und dem Schutz der Umgebung dienenden Bauten und
Einrichtungen. Der vorliegend durch die Einrichtung einer Haltestelle des
öffentlichen Verkehrs notwendige Strassenausbau liegt im Rahmen dieser Zweckbestimmung.
Auch der in der Baubewilligung vom 9. Februar 1999 statuierte
Beseitigungsrevers, welcher die Grundeigentümerin "bei einem allfälligen
Ausbau der Kasernen- und/oder der Militärstrasse" bindet, ist vor dem
Hintergrund der genannten gesetzlichen Bestimmungen zu verstehen und beschreibt
damit die mögliche Inanspruchnahme des Baulinienbereichs durch das vorliegend
strittige Strassenprojekt zureichend.
2.3
Das strittige Strassenprojekt bezweckt, die
Erschliessung des provisorischen
S-Bahnhofs Sihlpost und des geplanten Durchgangbahnhofs Löwenstrasse mit Tram
und Bus zu verbessern, indem die Tram- und Bushaltestelle (Linien 3, 14 und 31)
um rund 100 m in Richtung Bahnhof verschoben und damit die Gehdistanz für die
Fussgänger auf 250 m verkürzt wird. Darin liegt ein gewichtiges öffentliches
Interesse von zentraler verkehrsplanerischer Bedeutung.
Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, überzeugt nicht. Im Umfeld des Hauptbahnhofs Zürich als einem der
wichtigsten Verkehrsknotenpunkte der Schweiz besteht ein grosses öffentliches
Interesse daran, dass die Umsteigebeziehungen in alle Richtungen des
städtischen Gebiets optimiert werden. Dabei ist eine Verkürzung des Fusswegs
von 350 m auf 250 m zwischen dem S-Bahnhof Sihlpost und der Haltestelle Kaserne
zwar in der Tat nur eine punktuelle Massnahme, jedoch als solche bereits eine
wesentliche Verbesserung für Pendler, welche in Richtung Albisrieden,
Altstetten und Schlieren weiterfahren. Daran ändert nichts, dass andere
Pendler, welche etwa in den Stadtkreis 5 gelangen wollen, je nach Ankunftsgleis
ebenfalls 350 m zur Haltestelle Sihlquai zurücklegen müssen. Auch aus der von
der Beschwerdeführerin angerufenen Verordnung über das Angebot im öffentlichen
Personenverkehr vom 14. Dezember 1988 (AngebotsV) lässt sich nichts für
ihren Standpunkt ableiten. Die genannte Verordnung regelt das anzustrebende
Verbundangebot für die Erschliessung von Siedlungsgebieten mit dem öffentlichen
Verkehr, ohne sich zu den Umsteigebeziehungen zwischen den verschiedenen
öffentlichen Verkehrsträgern zu äussern. Auch hilfsweise lässt sich aus der
AngebotsV nicht ableiten, Umsteigedistanzen von bis zu 400 m bedürften keiner
Verbesserung. Die Attraktivität öffentlicher Verkehrsmittel hängt nicht allein
von den jeweiligen Distanzen der Haltestellen zum Ausgangs- und Zielpunkt ab,
sondern ebenso von den Umsteigemöglichkeiten zwischen den verschiedenen Verkehrsmitteln.
Die Optimierung dieser Umsteigedistanzen ist daher von besonderem Interesse,
zumal wenn sie wie hier einer grossen Zahl von Pendlern aus allen möglichen
Richtungen zugute kommen soll und damit um ein Vielfaches mehr bewirkt als eine
blosse Distanzverkürzung an einem bestimmten Ausgangs- oder Zielort.
2.4
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, es sei
eine Renaissance der Tramlinie 1 geplant, die unabhängig davon, ob die
Linienführung über die Post- oder über die Gessnerbrücke gehe, die Verlegung
der Haltestelle Kaserne im Nachhinein als völlig unzweckmässig erscheinen
liesse.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zu Recht
weist der Beschwerdegegner vorerst darauf hin, dass zum jetzigen Zeitpunkt
unklar sei, ob und wann die neue Tramlinie realisiert werde. Die
Umsteigebeziehung müsse kurzfristig verbessert werden, da der provisorische
Bahnhof Sihlpost mindestens noch ca. 10 Jahre bestehen werde. Im Weiteren kann
aber auch mit dem Beschwerdegegner festgestellt werden, dass die Verschiebung
der Haltestelle Kaserne letztlich auch spätere Umsteigebeziehungen zu einer
Haltestelle der neuen Tramlinie 1 verbessern wird. Eine gemeinsame Haltestelle
für die Linien 3, 14 und 31 sowie für die neue Linie 1 kommt unabhängig davon,
ob die Linie 1 über die Gessnerbrücke oder die Postbrücke geführt wird, wohl
gar nicht infrage, wenn diese tatsächlich entsprechend dem regionalen
Verkehrsrichtplan über die Lagerstrasse stadtauswärts führen soll. Unter diesen
Umständen ist es auch in Hinblick auf diese mögliche neue Linie durchaus
wünschenswert, wenn die Haltestelle Kaserne nahe bei einer möglichen
Haltestelle Lagerstrasse oder Postbrücke zu liegen kommt.
2.5
Was die Beschwerdeführerin bezüglich
Verkehrssicherheit gegen das Projekt vorbringt, ist schwer nachvollziehbar. Mit
Bezug auf den privaten Verkehr an der Kreuzung Kasernenstrasse/Gessnerbrücke
ist nicht einzusehen, inwiefern die Einrichtung der Doppelhaltestelle den
Verkehrsfluss hindern soll. Tram und Bus sollen ja gerade auf eigenen
Fahrspuren und getrennt vom Individualverkehr fahren. Einzig bei den in
Richtung Innenstadt verkehrenden Bussen kann es sein, dass sie bei der
Einmündung der Militärstrasse warten müssen, bis die Tramhaltestelle frei ist,
und damit andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls zum Anhalten zwingen. Dem soll
mit der Einrichtung einer Lichtsignalanlage begegnet werden. Im Übrigen bringt
das neue Projekt gerade bei der Verkehrssicherheit entscheidende Vorteile,
nachdem die bestehende Bushaltestelle nur schlecht wahrnehmbar im
Einlenkerbereich der Militärstrasse liegt.
2.6
Auch die von der Beschwerdeführerin angerufenen
städtebaulichen Aspekte stehen dem Projekt nicht entgegen. Die mit der Verlegung
der Haltestelle erforderliche Strassenverbreiterung geht zwar zulasten des
bestehenden Vorplatzes vor dem Wohn- und Geschäftshaus der Beschwerdeführerin,
jedoch ist dieser Raum unter städtebaulichen Gesichtspunkten nicht besonders
schützenswert. Wesentliche städtebauliche Akzente werden hier – wie der Beschwerdegegner
zutreffend darlegt – allein von der Baumreihe entlang der Sihl und der
durchgehenden Fassadenreihe an der Kasernenstrasse gesetzt.
2.7
Das dargelegte öffentliche Interesse am
Strassenprojekt überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin am
Erhalt ihres Vorplatzes. Der Regierungsrat hat sich im angefochtenen Entscheid
eingehend mit den Folgen der Abtretung für die Beschwerdeführerin auseinander gesetzt
und dargelegt, dass die damit verbundenen Nachteile vollumfänglich im Rahmen
der Enteignungsentschädigung abgegolten werden können. Diesen zutreffenden
Erwägungen vermag die Beschwerdeführerin mit dem blossen Verweis auf ihre Ausführungen
in der Einspracheschrift nichts Substanzielles entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin
musste sich bereits beim Bau des bestehenden Wohn- und Geschäftshauses im
Klaren darüber sein, dass sie das für die Strassenverbreiterung der Kasernenstrasse
und den Einlenker Militärstrasse benötige Land allenfalls würden abtreten müssen.
Insofern erweist sich auch ihre Rüge, wonach die verlangte Abtretung Treu und
Glauben widerspreche, als unbegründet. Selbst auf dem am 29. Mai 2001
bewilligten Umgebungsplan, den sie als besondere Vertrauensgrundlage anruft, findet
sich von Behördenseite die ausdrückliche Bemerkung, dass die
Umgebungsgestaltung bei der Realisierung des zur Zeit geplanten Strassen- und
Haltestellenausbaukonzepts angepasst werden müsse.
Demgemäss ist ein überwiegendes
öffentliches Interesse am strittigen Strassenprojekt grundsätzlich zu bejahen.
3.
3.1
Die Verhältnismässigkeit des strittigen Eigentumseingriffs
hängt bezogen auf die Projektausgestaltung im Einzelnen eng mit der Frage nach
der Einhaltung der massgebenden Projektierungsgrundsätze zusammen. Gemäss § 14
StrassG sind die Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach
den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik, mit bestmöglicher
Einordnung in die bauliche und landschaftliche Umgebung sowie unter Beachtung
der Sicherheit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und mit sparsamer
Landbeanspruchung zu projektieren; die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs,
der Fussgänger, der Radfahrer sowie der Behinderten und Gebrechlichen sind
angemessen zu berücksichtigen. Da es sich bei einem Strassenprojekt um einen
Sondernutzungsplan handelt, sind sodann generell auch die Grundsätze des
Raumplanungsrechts zu beachten.
3.2
Die Beschwerdeführerin verlangt im Eventualantrag,
die neue Haltestelle sei – gegebenenfalls verkürzt und/oder als
Einfachhaltestelle und einseitig kombiniert mit der Fahrspur des privaten
Verkehrs – um mindestens 2 m Richtung Sihl zu verschieben.
Angesichts der von der Beschwerdeführerin
in anderem Zusammenhang anerkannten Bedeutung des Verkehrsknotens Kasernenstrasse/Gessnerbrücke
verbietet sich eine Verkürzung der Haltestelle auf eine Einfachhaltestelle
ebenso wie die Einrichtung einer kombinierten Fahrspur. Beiden Änderungen
stehen nach den überzeugenden Ausführungen des Beschwerdegegners gewichtige
Interessen der Verkehrssicherheit entgegen. Auch lassen die engen
Platzverhältnisse keine Verschiebung des Projektes in Richtung Sihl zu, ohne
damit die Sicherheit im Einmündungsbereich der Gessnerbrücke zu gefährden.
Schliesslich steht einer Verschiebung in Richtung Sihl auch entgegen, dass der
regionale Siedlungs- und Landschaftsplan praktisch den gesamten Sihlraum
innerhalb der städtischen Bauzonen zusammen mit dem angrenzenden Sihlufer als
für den ökologischen Ausgleich äusserst wichtig einstuft und daher mit der Bezeichnung
"Ökologische
Vernetzung" überlagert hat (vgl. auch Textteil zum Regionalen Richtplan, Ziff. 4.3.7).
3.3
Die Beschwerdeführerin rügt sodann die mangelnde Einordnung
des Strassenprojektes im Sinne von § 238 PBG. Nach § 14 StrassG hat
sich ein Strassenprojekt bestmöglich in die bauliche und landschaftliche
Umgebung einzuordnen. Diese Anforderung ist nicht deckungsgleich mit der
befriedigenden Gesamtwirkung, welche bei der Gestaltung von Bauten, Anlagen und
Umschwung gemäss § 238 PBG anzustreben ist. Strassenprojekte dienen in
erster Linie der Realisierung technischer Nutzbauten und sind aus verkehrstechnischen
Gründen unter Umständen selbst an besonders empfindlichen Orten notwendig, wo
sie sich kaum befriedigend in die unmittelbare Umgebung einordnen. Insofern
kann die bestmögliche Einordnung einer Strasse im Einzelfall sowohl mehr als
auch weniger als eine befriedigende Gesamtwirkung erzielen.
Im vorliegenden Fall nimmt das
Strassenprojekt so weit möglich Rücksicht auf die beiden wesentlichen
städtebaulichen Akzente der Umgebung – die Fassadenflucht entlang der
Kasernenstrasse einerseits und die Baumallee entlang der Sihl bzw. den Fluss
selber als ökologischen Korridor andererseits. Die Einzelheiten des Projektes
ergeben sich praktisch vollständig aus den verkehrstechnischen Anforderungen.
Die Projektänderungen, welche die Beschwerdeführerin beantragt, widersprechen
diesen Anforderungen und versprechen in gestalterischer Hinsicht ohnehin keine
Verbesserung.
Demgemäss ist es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen darzutun, dass das vorliegende Strassenprojekt in seiner
konkreten Ausgestaltung unverhältnismässig wäre oder wichtige
Projektierungsgrundsätze missachten würde. Der Beschwerdegegner hat den ihm vom
Gesetzgeber zugestandenen Planungsspielraum korrekt wahrgenommen. Für den
Regierungsrat als Rekursinstanz bestand kein Anlass, das Projekt aufgrund
überkommunaler Interessen wegen Widerspruchs mit wegleitenden Grundsätzen und
Zielen der Raumplanung oder wegen offensichtlicher Unzweckmässigkeit oder
Unangemessenheit abändern zu lassen. Für das Verwaltungsgericht, das sich im
Beschwerdeverfahren auf eine reine Rechtskontrolle zu beschränken hat (§ 50
VRG), besteht umso weniger Anlass, das Strassenprojekt aufzuheben und
überarbeiten zu lassen.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich
schliesslich auch gegen den Rekursentscheid, soweit darin betreffend Anpassung
des Versickerungsschachtes nicht eingetreten wird. Sie ist der Auffassung, der
Stadtrat habe ihren diesbezüglichen Antrag materiell abgewiesen, weshalb der Regierungsrat
sich ebenfalls materiell mit der Sache hätte auseinander setzen müssen.
Gemäss § 32 in Verbindung mit § 29
Abs. 1 AbtrG entscheidet die Schätzungskommission sowohl über das Mass der
Entschädigung als auch über die vom Enteigner zu erfüllenden Leistungen,
worunter Anpassungsarbeiten im Sinne von § 16 AbtrG zu verstehen sind. Vor
Einleitung des Schätzungsverfahrens hat der Enteigner allerdings den Versuch zu
machen, sich mit denjenigen, welche Einsprachen erhoben oder Forderungen
gestellt haben, darüber zu verständigen. Soweit demnach der Stadtrat die
Anpassung des Versickerungsschachtes abgelehnt hat, stellt sein Entscheid
lediglich eine negative Stellungnahme dar, womit der entsprechende Antrag der
Beschwerdeführerin als strittig zu gelten hat und im Verfahren vor der Schätzungskommission
beurteilt werden muss.
Demgemäss ist der Regierungsrat zu Recht
auf den entsprechenden Rekursantrag der Beschwerdeführerin nicht eingetreten.
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird
die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG). Eine Prozessentschädigung steht ihr damit nicht zu. Trotz Obsiegens in
der Sache kann aber auch der Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung für
sich beanspruchen, da die Durchsetzung strittiger Strassenprojekte zu dessen
angestammten Aufgabenbereich gehört und die Verwaltung nicht über Gebühr beansprucht
hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz,
2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die
übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.--
Zustellungskosten,
Fr. 4'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine
Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Mitteilung an …