{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "03.02.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00490_03-02-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204811&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e25cec4fac526b0cbdf87324aece8be9"}, "Num": [" VB.2004.00490"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00490"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00490"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.03.0  VB.2004.00490"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konzessionsgeb\u00fchren | Konzessionsgeb\u00fchr f\u00fcr Mobilfunkanlage im \u00f6ffentlichem Luftraum: Antrag auf Geb\u00fchrenbefreiung; einmalige oder j\u00e4hrliche Geb\u00fchrenerhebung; Auslegung des stadtz\u00fcrcherischen Geb\u00fchrenreglementes (GebR). Die Beschwerde der Stadt Z\u00fcrich (und damit auch jene der Beschwerdegegnerin) ist gegen den an sie zur\u00fcckgewiesenen R\u00fcckweisungsentscheid der BRK zul\u00e4ssig, obwohl es sich um einen Zwischenentscheid handelt, da sie ansonsten gezwungen w\u00e4re nach der Neufestsetzung der Geb\u00fchr ihren eigenen Neuentscheid anzufechten (E. 1). \u00a7 231 PBG sieht die Geb\u00fchrenbefreiung f\u00fcr die Inanspruchnahme \u00f6ffentlichen Grundes mit Einschluss der Lufts\u00e4ule und des Erdreiches vor, wenn die fraglichen Vorrichtungen \"nach planungsrechtlichen Festlegungen und Bestimmungen vorgeschrieben oder erlaubt\" sind. Mit planungsrechtlichen Festlegungen sind offenkundig solche im Sinn des PBG gemeint. Das trifft bez\u00fcglich der streitbetroffenen Mobilfunk-Basisstationen nicht zu (E. 3.2). Gem\u00e4ss Art. 12 Abs. 1 GebR ist die Geb\u00fchr herabzusetzen oder nicht zu erheben, wenn eine zur Sondernutzung erstellte bauliche Vorrichtung gleichzeitig der \u00d6ffentlichkeit dient oder \"sonstwie\" im besonderen Interesse des Gemeinwesens liegt. In der Monopolisierung und Konzessionspflicht der Mobilfunktelefonie zeigt sich, dass dieser seitens des Verfassung- und Bundesgesetzgebers ein gewisses \u00f6ffentliches Interesse zuerkannt wird. Dieses eher allgemein definierte \u00f6ffentliche Interesse l\u00e4sst sich jedoch nicht dem \"besonderen Interesse des Gemeinwesens\" gleichsetzen, wie es Art. 12 Abs. 1 GebR f\u00fcr eine Geb\u00fchrenbefreiung voraussetzt (E. 3.3). Es besteht keine Ungleichbehandlung in Bezug auf \u00e4hnlich dimensionierte Vorrichtungen im \u00f6ffentlichen Luftraum (E. 3.4).  Fraglich ist, ob eine j\u00e4hrliche oder einmalige Geb\u00fchr erhoben werden muss bzw. ob Art. 3 oder 11 GebR zur Anwendung kommt (E. 4). Vorliegend sind die Voraussetzungen f\u00fcr die Erhebung einer ausnahmsweise j\u00e4hrlichen Geb\u00fchr nicht erf\u00fcllt, insbesondere kann der Marktwert auch bei einer einmaligen Geb\u00fchr ber\u00fccksichtigt werden (E. 4.4). Abweisung (E. 4.5).\rDie Herabsetzung der Spruchgeb\u00fchr wird gutgeheissen (E. 5).\rTeilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:15", "Checksum": "a13fe589721bf0829699db622e787a0f"}