I.
Die Gemeinde X führte im Oktober 2004 eine
Submission für Unterhalts- und Pflegearbeiten an öffentlichen Park- und Grünanlagen
während der Jahre 2005 und 2006 durch. Sie unterteilte die Arbeiten in 13
Teilaufträge und lud fünf in der Gemeinde ansässige Betriebe zur Offertstellung
ein. Innert Frist machten vier der angefragten Unternehmungen ein Angebot. Mit
Beschluss vom 9. November 2004 vergab der Gemeinderat die 13 Teilaufträge
an drei Anbietende, zwei davon in der Höhe von insgesamt Fr. 8'397.40.- an
A. Der Beschluss wurde den Anbietenden mit Schreiben vom 16. November 2004
eröffnet.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 20. November
2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien vier zusätzliche
Teilaufträge von insgesamt Fr. 28'232.60 an ihn zu vergeben.
Die Gemeinde liess in ihrer Beschwerdeantwort
vom 15. Dezember 2004 Antrag auf Abweisung der Beschwerde stellen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.
Gleichzeitig teilte sie mit, dass sie die Verträge über die strittigen Teilaufträge
inzwischen abgeschlossen habe.
Mit Replik vom 6. Januar und Duplik vom
2. Februar 2005 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest.
Aufgrund eines in der Replik gestellten
Begehrens wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 8. Februar
2005 Einsicht in die Prozessakten (mit einzelnen Einschränkungen) gewährt.
Die Mitbeteiligten nahmen zur Beschwerde keine
Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13
= ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff.
der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September
2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.
2.
Der Beschwerdeführer
stellte keinen Antrag betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht
hat von der ihm nach Art. 17 Abs. 2 IVöB zustehenden Möglichkeit, der
Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zu erteilen, keinen Gebrauch
gemacht. Demzufolge war die Beschwerdegegnerin befugt, die Verträge mit den
ausgewählten Anbietenden abzuschliessen (RB 1999 Nr. 66, E. 2
= BEZ 1999 Nr. 13, E. 2b = ZBl 100/1999, 372, E. 2b), was sie gemäss Mitteilung in der Beschwerdeantwort
auch getan hat. Im Fall einer Gutheissung der Beschwerde kann somit nur noch
festgestellt werden, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist (Art. 9
Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt vom 6. Oktober
1995; Art. 18 Abs. 2 IVöB).
Der Beschwerdeführer
beanstandet in der Replik sinngemäss, dass das Gericht die aufschiebende
Wirkung nicht von Amtes wegen erteilt hat. Nachdem die Beschwerdegegnerin
die Verträge jedoch zulässigerweise bereits abgeschlossen hat, ist auf diesen
Einwand nicht weiter einzugehen. Die Beschwerdegegnerin war auch nicht
verpflichtet, in der Rechtsmittelbelehrung des Vergabeentscheids auf
die Möglichkeit eines Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung hinzuweisen.
Die Feststellung der
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Vergabeentscheids ist die vom Gesetz
vorgesehene Folge der Beschwerdegutheissung, wenn der Vertrag über die
strittige Vergabe bereits abgeschlossen ist. Eines besonderen Antrags des Beschwerdeführers
bedarf es dafür, entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin, nicht.
Allfällige Schadenersatzansprüche wären jedoch nicht im Beschwerdeverfahren
geltend zu machen (RB 2000 Nr. 15 = BEZ 2000 Nr. 25,
E. 3).
3.
Der Beschwerdeführer beanstandete mit der Replik, dass
ihm die Gemeinde trotz eines entsprechenden Begehrens keine Einsicht in das
Protokoll der Offerteröffnung gegeben habe. Die Beschwerdegegnerin nahm
dazu in der Duplik keine Stellung.
In der Replik sind neue Vorbringen nur noch zulässig,
soweit sie durch die Beschwerdeantwort erforderlich wurden (VGr, 9. April
2003, VB.2002.00380, E. 4a, www.vgrzh.ch). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin
mit der Beschwerdeantwort zwar die Begründung des Vergabeentscheids
nachgeholt, sodass die dagegen gerichteten Rügen noch mit der Replik
vorgebracht werden durften. Die Frage der Einsicht in das Offerteröffnungsprotokoll
betrifft jedoch nicht die Begründung des Vergabeentscheids, sondern wird
vom Beschwerdeführer unabhängig davon aufgeworfen. Der Einwand ist daher
verspätet.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die in § 27 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) enthaltenen Vorschriften
über die Öffnung der Angebote heute – entgegen der früheren
Rechtslage gemäss § 25 der alten Submissionsverordnung vom
18. Juni 1997 – auch im Einladungsverfahren zu beachten sind.
Der Beschwerdeführer hat jedoch im Beschwerdeverfahren alle
diesbezüglichen Informationen erhalten, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
eine allfällige Verweigerung der Einsicht während des Vergabeverfahrens für den
Erfolg der Beschwerde von Bedeutung sein könnte.
4.
Der Beschwerdeführer beanstandet in der Replik, dass
die Beschwerdeantwort nicht darüber Auskunft gebe, wie die Angebote im
Detail bewertet wurden. Diese Bewertungen waren jedoch in den von der Gemeinde
eingereichten Akten enthalten, über die der Beschwerdeführer mit dem
Aktenverzeichnis der Beschwerdeantwort orientiert wurde. Die betreffende
Unterlage wurde ihm auf sein Begehren zur Einsicht überlassen, wobei lediglich
die Angaben zu einem am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Anbieter abgedeckt
wurden (vgl. die Präsidialverfügung vom 8. Februar 2005). Dass der Beschwerdeführer
das Gesuch um Akteneinsicht erst mit der Replik stellte und daher in der Replik
nicht dazu Stellung nehmen konnte, ist nicht der Beschwerdegegnerin
anzulasten. Er hat auch nachträglich nicht dazu Stellung genommen.
5.
Die Beschwerdegegnerin legte in den Offertgrundlagen
die folgenden Zuschlagskriterien fest:
"– Wirtschaftlich
günstigstes Angebot
– Referenzen,
Erfahrung vergleichbarer Objekte → Liste detailliert beilegen
– Lehrlingsausbildung
– Qualitätssicherung → Zusammenstellung, wie QS
bei der Ausführung und der Einsatz von Personal und Maschinen vorgesehen
ist."
Bei der Beurteilung der
Angebote gewichtete sie dann die Zuschlagskriterien wie folgt:
Preis 60 %
Referenzen 25 %
Lehrlingsausbildung 10 %
Qualitätssicherung 5 %
Der Beschwerdeführer
beanstandet, dass diese Gewichtung nicht bereits bei der Ausschreibung bekannt
gegeben wurde. Dazu war die Beschwerdegegnerin jedoch nach geltendem Recht
nicht verpflichtet. Gemäss § 13 Abs. 1 lit. m SubmV muss in der Ausschreibung
bzw. in den Ausschreibungsunterlagen lediglich die "Rangordnung oder
Gewichtung" der Zuschlagskriterien bekannt gegeben werden (vgl. zum Ganzen
RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13, E. 3). Dieser
Anforderung hat das vorliegend eingeschlagene Verfahren genügt, indem die
Rangordnung der Kriterien aus den Ausschreibungsunterlagen ersichtlich
war und die bei der Auswertung angewandte Gewichtung dieser Rangordnung entsprach.
6.
6.1 Der mit
der Offerte abzugebende Fragebogen verlangte die Angabe von Referenzpersonen
für Auskünfte über ausgeführte Leistungen und erwähnte unter den abzugebenden
Beilagen eine Referenzliste der letzten drei Jahre mit Angaben zu Objekt, Ort,
Jahr, Bausumme, Auftraggeber und Kontaktperson. Auch aus den Zuschlagskriterien
ging hervor, dass die Beschwerdegegnerin die Beilage einer detaillierten
Liste mit Referenzen betreffend vergleichbare Objekte erwartete.
Die Offerte des Beschwerdeführers enthält unter dem
Titel "Referenzpersonen" lediglich die Angabe "Herr E, Schulhausabwarte,
Herr F"; eine Liste mit Referenzen lag nicht bei. Demgegenüber reichten
die andern Anbietenden, insbesondere die beiden Mitbeteiligten, Referenzlisten
mit Angabe der vergleichbaren Objekte ein. Aufgrund dieses Umstandes benotete
die Beschwerdegegnerin das Angebot des Beschwerdeführers beim Zuschlagskriterium
Referenzen mit nur drei von maximal sechs Punkten, während die beiden Mitbeteiligten
die volle Punktzahl von sechs Punkten erhielten. Diese unterschiedliche
Bewertung führte dazu, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Teilaufträgen
trotz eines günstigeren Offertpreises nicht die beste Gesamtnote erzielte.
6.2 Der Beschwerdeführer
macht geltend, seine Unternehmung sei seit Jahrzehnten immer wieder für die Beschwerdegegnerin
tätig gewesen und er habe daher davon ausgehen dürfen, dass seine Referenzen
bzw. Fachkompetenzen innerhalb der Gemeindeverwaltung bekannt seien. Auch habe
er annehmen dürfen, dass die Behörde mit den angeführten Kontaktpersonen
vertraut sei.
Eigene Erfahrungen der vergebenden Amtsstelle, welche
diese mit früheren Aufträgen eines Anbieters gesammelt hat, dürfen bei der
Beurteilung des Angebots ebenso wie externe Referenzen verwendet werden (VGr,
25. Januar 2001, VB.2000.00233, E. 2c). Allerdings sind die eigenen
Erfahrungen in diesem Fall konkret zu beschreiben, um eine objektive
Beurteilung und die Vergleichbarkeit zu gewährleisten. Vorliegend scheint die
Beschwerdegegnerin bei allen eingeladenen Anbietern über derartige
Erfahrungen verfügt zu haben. Dennoch war es zweifellos zulässig, dass sie von
ihnen Referenzen über vergleichbare Objekte verlangte. Dieses Vorgehen
erleichterte ihr zum einen interne Nachfragen bezüglich früherer Aufträge,
anderseits bot es ihr die Möglichkeit, ihre eigenen Erfahrungen mit auswärtigen
Referenzen zu vergleichen. Der Beschwerdeführer durfte daher, nachdem die
Abgabe einer Liste mit vergleichbaren Referenzobjekten in den Ausschreibungsunterlagen
ausdrücklich vorgesehen war, nicht einfach darauf vertrauen, dass die bisher
von ihm ausgeführten Aufträge für die Gemeindeverwaltung bereits bekannt seien
und für die Bewertung genügten.
6.3 Die vom Beschwerdeführer
in der Duplik gemachten Angaben zur Ausbildung seiner Mitarbeiter sind keine
Referenzen der verlangten Art. Diese könnten im Übrigen auch deshalb nicht
mehr berücksichtigt werden, weil die für die Bewertung massgeblichen Angaben
bereits im Zeitpunkt des Vergabeentscheids vorliegen müssen (VGr, 21. April
2004, VB.2003.00268, E. 3.2.2, www.vgrzh.ch).
6.4 Der
Einwand des Beschwerdeführers, dass er aus Gründen des Datenschutzes keine
Referenzen von andern Auftraggebern genannt habe, ist unbehilflich. In den
meisten Branchen ist es ohne weiteres möglich, Referenzlisten einzureichen,
ohne Vorschriften betreffend Datenschutz zu missachten. Dass es sich auf dem
Gebiet des Gartenbaus anders verhalte, ist nicht anzunehmen und wird vom Beschwerdeführer
auch nicht begründet.
6.5 Der Beschwerdeführer
beanstandet sodann, dass zur Beurteilung der Offerten keine fachkundigen
Drittpersonen beigezogen worden seien. Keine der Personen, welche die Vergabe
vorbereiteten, habe einen beruflichen Ausweis über die Fachrichtung Landschaftsgärtnerei
besessen.
Die vergebende Behörde hat das Nötige vorzukehren, um eine
seriöse Beurteilung der Angebote zu gewährleisten; dazu gehört unter Umständen
auch der Beizug externer Fachleute (RB 1999 Nr. 4 = BEZ 1999 Nr. 25,
E. 5 = ZBl 101 /2000, 265, E. 5). Die Beschwerdegegnerin
teilte in der Duplik mit, dass die Vorbereitung und Durchführung der Vergabe in
enger Zusammenarbeit mit der Firma G Landschaftsarchitekten erfolgt sei.
Zwingend erforderlich war dieser Beizug aber bei der Vergabe eines Auftrags von
eher geringer Komplexität, wie er hier zu beurteilen war, nicht. Wie der Beschwerdeführer
selber ausführt, waren an der Vergabe überdies ein Gärtner (wenn auch nicht
Landschaftsgärtner) und ein Strassenmeister beteiligt. Im Übrigen waren ohnehin
keine spezifischen Fachkenntnisse erforderlich, um festzustellen, dass der Beschwerdeführer
keine ausreichenden Referenzen eingereicht hatte. Fachkenntnisse spielten
allenfalls eine Rolle bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer in der
Gemeinde ausgeführten Aufträge; deren Qualität wurde aber von der Beschwerdegegnerin
nicht beanstandet.
6.6 Aus den
genannten Gründen durfte und musste die Beschwerdegegnerin das Fehlen von
Referenzangaben des Beschwerdeführers bei der Benotung des Zuschlagskriteriums
"Referenzen" in Rechnung stellen. Dass sie sein Angebot bei diesem
Kriterium mit der Hälfte der Maximalnote bewertete, lag im Rahmen des ihr
zustehenden Ermessens. Mit dieser Bewertung gab sie auch zu erkennen, dass sie
die vom Beschwerdeführer für die Gemeinde geleisteten Arbeiten mit
berücksichtigt hat.
7.
Beim Zuschlagskriterium Lehrlingsausbildung erhielt
der Beschwerdeführer ebenso wie die Mitbeteiligte 1 die Note vier bzw.
gewichtet 40 Punkte. Demgegenüber erzielte die Mitbeteiligte 2 die Bewertung
von fünf bzw. gewichtet 50 Punkten. Der Beschwerdeführer macht geltend,
dass es ihm mit Hilfe der von ihm beanspruchten weiteren Teilaufträge möglich
gewesen wäre, eine zusätzliche Lehrstelle zu schaffen.
Lehrstellen, die nicht besetzt sind und über deren
Besetzung keine konkreten Angaben vorliegen, werden bei der Benotung des Zuschlagskriteriums
Lehrlingsausbildung nicht berücksichtigt (RB 2003 Nr. 52, E. 4 =
BEZ 2003 Nr. 38, E. 4). Die völlig unbestimmten Angaben des Beschwerdeführers
vermögen keine andere Bewertung dieses Kriteriums zu rechtfertigen. Ob es
überhaupt zulässig wäre, Lehrstellen zu berücksichtigen, deren Schaffung von
der Erteilung des fraglichen Auftrags abhängt, ist im Übrigen unklar. Die Frage
kann hier jedoch offen bleiben.
8.
Nach dem Gesagten erweist
sich die Bewertung der Beschwerdegegnerin als zulässig. Der Beschwerdeführer
hat demnach nur bei zwei Teilaufträgen die höchste Gesamtbewertung erzielt. Für
diese erhielt er auch den Zuschlag. Die von ihm beanspruchten zusätzlichen
Aufträge stehen ihm dagegen nicht zu. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Dem Ausgang des Verfahrens gemäss wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 VRG). Er ist
überdies zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweist
sich eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 280.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'780.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der
Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten, zahlbar innert
30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.
5. Mitteilung
an …