{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.04.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00503_20-04-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205015&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=81&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5d033b4955fb421f67def5f22a21b6ec"}, "Num": [" VB.2004.00503"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.20.0  VB.2004.00503"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.20.0  VB.2004.00503"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.20.0  VB.2004.00503"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Freiz\u00fcgigkeitsrecht Der aus einem EU-Staat stammende Beschwerdef\u00fchrer verf\u00fcgte ab 1995 \u00fcber die Niederlassungsbewilligung im Kanton Z\u00fcrich. Im Jahr 2000 wurde er wegen Beteiligung an einem Raub\u00fcberfall zu 5 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt. Im Folgejahr stellte die Beschwerdegegnerin das Erl\u00f6schen der Niederlassungsbewilligung fest und wies ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab. Nach dem hier anwendbaren Freiz\u00fcgigkeitsabkommen d\u00fcrfen die daraus fliessenden Rechte nur aus Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Ordnung und Sicherheit eingeschr\u00e4nkt werden, wobei fr\u00fchere strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit zu ber\u00fccksichtigen sind, als die ihnen zugrunde liegenden Umst\u00e4nde ein pers\u00f6nliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenw\u00e4rtige Gef\u00e4hrdung der \u00f6ffentlichen Ordnung darstellt. Eine solche aktuelle Gef\u00e4hrdung ist vorliegend nicht erkennbar. Der Beschwerdef\u00fchrer hat sich seit der Entlassung aus dem Strafvollzug wohl verhalten. Soweit die Vorinstanz mit Umst\u00e4nden argumentiert, die sich nach dem strafrechtlich beurteilten Verhalten abgespielt haben, ist konkret nur das angeblich arrogante und unkooperative Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers fassbar, welches dazu gef\u00fchrt haben soll, dass ein Grossteil der Beute bis heute noch nicht habe aufgefunden werden k\u00f6nnen. Diese Umst\u00e4nde sind indessen unklar, und es wird nicht n\u00e4her ausgef\u00fchrt, wie weit die Resozialisierung mit diesem ger\u00fcgten Verhaltensmuster zusammenh\u00e4ngt. Letztlich ist aber der Schluss von einem arroganten Verhalten auf eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit nicht zwingend. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:14:46", "Checksum": "c5242c31378b2d5a135a618ff304d7ce"}