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Geschäftsnummer: VB.2004.00507  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.02.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe; Leistungskürzung wegen überhöhter Logiskosten.

Überhöhte Logiskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre (E. 3.3.1).
Die Wohnungskosten zählen nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs, sondern sind in der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung getrennt auszuweisen (E. 3.2). Deshalb dürfen Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarf I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die übernommenen Wohnungskosten zu kürzen (E. 3.3.1). Für die Bestimmung der Höhe des Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre (E. 3.3.2). Vorliegend stand die der Beschwerdeführerin zugewiesene Wohnung ihr nicht tatsächlich zur Verfügung (E. 3.3.2). Der Beschwerdeführerin darf deshalb höchstens der Differenzbetrag zwischen Wohnungskosten, die der behördlichen Richtlinie entsprechen, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der ihr zugewiesenen Wohnung und ihrer jetzigen Wohnung gestrichen werden.
Gutheissung.
Dem Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird stattgegeben (E. 4).
 
Stichworte:
KÜRZUNG
UMZUG
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 24 SHG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. A (geboren 1971) allein erziehende Mutter von C (geboren 1996) und D (geboren 1992) bezieht Sozialhilfeleistungen der Gemeinde X. Da der Wohnungsmietzins von Fr. 1'500.- die diesbezüglichen Richtlinien übersteige, forderte die Sozialbehörde X sie mit Beschluss vom 10. Juni 2003 auf, eine kostengünstigere Wohnung zu suchen. Die maximal übernommene Miete für einen 3-Personen-Haushalt inklusive Nebenkosten betrage gemäss den behördlichen Richtlinien Fr. 1'400.-. A habe spätestens per 30. November 2003 eine Aufstellung über ihre Bemühungen bei der Wohnungssuche der Sozialbehörde X einzureichen. Ausserdem wurde sie im nämlichen Schreiben aufgefordert, sich nachweislich um eine Teilzeitanstellung zu bemühen. Dabei wurde sie daraufhin gewiesen, dass bei Nichterfüllung von Auflagen und Weisungen die wirtschaftliche Hilfe per 1. Januar 2004 gekürzt werden könne.

Am 14. Mai 2004 wies die Sozialbehörde X A eine 31/2-Zimmerwohnung per 1. Juli 2004 für Fr. 1'077.- zuzüglich 113.50 Nebenkosten zu. Sie wurde angewiesen, sich beim Vermieter E AG für diese Wohnung anzumelden. Die Sozialbehörde X machte A wiederum auf die Kürzungsmöglichkeit bei Nichtbefolgen von Weisungen und Auflagen der Sozialbehörde aufmerksam.

Mit Schreiben vom 21. Mai 2004 lehnte A sinngemäss einen Umzug ab, meldete mit Formular vom 25. Mai 2004 an die E AG gleichwohl ihr Interesse an der Wohnung an.

Am 15. Juni 2004 verwarnte die Sozialbehörde X A aufgrund der Weigerung, die zugewiesene Wohnung zu übernehmen. Sie wies auf §§ 21 und 24 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) sowie § 24 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hin, wonach Leistungen gekürzt werden können, wenn Anordnungen der Fürsorgebehörden nicht befolgt werden. Eine weitere Nichtbefolgung von Anweisungen würde eine Kürzung des Grundbedarfs II nach sich ziehen.

B. Am 13. Juli 2004 beschloss die Sozialbehörde X, A den Grundbedarf II für die Dauer von 12 Monaten zu streichen und den Grundbedarf I für die nächsten sechs Monate um 15 % zu kürzen, da sie die ihr zugewiesene günstigere Wohnung ohne stichhaltige Gründe abgelehnt habe und ihre Stellen- und Wohnungsbemühungen ungenügend seien. Sie habe letztmals im September 2003 Beweise für ihre Stellen- und Wohnungssuchbemühungen abgegeben. Sie wurde aufgefordert sich weiterhin intensiv um eine Arbeitsstelle und eine günstigere Wohnung zu bemühen und entsprechende Suchnachweise der Sozialbehörde monatlich unaufgefordert vorzuweisen. Sie bleibe verwarnt und werde ausdrücklich darauf hingewiesen, die Auflagen und Weisungen zu befolgen.

II.  

Gegen diesen Beschluss liess A am 6. September 2004 Rekurs beim Bezirksrat X erheben mit dem Antrag, die bisherige Wohnung auch weiterhin zu bewilligen; eventualiter sei der Beitrag an die Mietkosten dieser Wohnung um Fr. 100.- zu kürzen, unter Verzicht auf anderweitige Kürzungen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 19. Oktober 2004 teilweise gut, indem er A den Grundbedarf I für sechs Monate lediglich um 7.5 % kürzte. Die Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von 12 Monaten wurde als rechtsmässig beurteilt.

III.  

Mit Eingabe vom 24. November 2004 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, es sei ihr und ihren Kindern die bisherige Wohnung auch weiterhin zu bewilligen und den Beitrag an diese Wohnung um Fr. 100.- zu kürzen. Anderweitige Kürzungen seien keine vorzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangte sie, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Bezüglich des Antrags auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung hielt der Abteilungspräsident der 3. Abteilung des Verwaltungsgerichts mit Präsidialverfügung vom 29. November 2004 fest, dass dem Rekursverfahren aufschiebende Wirkung zukam und bisher keine gegenteilige Anordnung getroffen worden sei.

Der Bezirksrat X verzichtete am 2. Dezember 2004 auf eine Vernehmlassung, während die Sozialbehörde X am 7. Dezember 2004 beantragte, dass ihr Beschluss vom 13. Juli 2004 bestätigt werde mit entsprechender Anpassung aufgrund des Beschlusses des Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nachdem die Sozialbehörde X den Beschluss des Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004 nicht angefochten hat, liegt nur noch die Kürzung der Sozialhilfeleistungen im Umfang des Beschlusses des Bezirksrats X von insgesamt Fr. 3'166.20 (Grundbedarf II: Fr. 192.- pro Monat bezogen auf die vom Beschluss umfasste Zeitperiode vom 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005; 7.5 % des Grundbedarfs I: Fr. 143.70 pro Monat bezogen auf die vom Beschluss umfasste Zeitperiode vom 1. Juli 2004 bis 31. Januar 2005) im Streit. Für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist deshalb der Einzelrichter spruchberufen (§ 38 Abs. 1 und 2 VRG).

2.  

2.1  Die Sozialbehörde X stützte ihren Beschluss zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen einerseits darauf, dass die Beschwerdeführerin sich geweigert habe, eine ihr angebotene preisgünstige Wohnung anzunehmen und andererseits auf mangelnde Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle und günstigere Wohnung zu suchen. Der Bezirksrat erachtete die von der Sozialbehörde X angeordnete Kürzung der Sozialhilfeleistungen aufgrund der unterbliebenen Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine günstigere Wohnung zu suchen bzw. eine ihr angebotene preisgünstige und zumutbare Wohnung anzunehmen als rechtmässig und verhältnismässig. Da die Beschwerdeführerin jedoch bezüglich der ungenügenden Stellensuche vorgängig nicht ausdrücklich gewarnt worden sei, könne sich die Kürzung der Sozialhilfeleistungen nur auf die Ablehnung einer günstigeren Wohnung in Verbindung mit den mangelnden Bemühungen bei der Wohnungssuche stützen. Dieser formelle Fehler führte zu einer teilweisen Gutheissung des Rekurses mit der Folge, dass der Grundbedarf I nur zu 7.5 % während sechs Monaten gekürzt wurde, statt wie von der Sozialbehörde X beschlossen um 15 %. Die Streichung des Grundbedarfs II für die Dauer von 12 Monaten wurde vom Bezirksrat bestätigt.

2.2 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie aufgrund des Kindeswohls auf die derzeitige Wohnung angewiesen sei. Ihre Kinder seien dort verwurzelt, weshalb ein Umzug unzumutbar sei. Die Massnahme sei unverhältnismässig. Zumal durch einen Umzug nur monatlich Fr. 100.- eingespart werden könnten. Sie sei bereit, im Umfang von Fr. 100.- auf Unterstützungsleistungen zu verzichten, wenn sie in der bisherigen Wohnung bleiben dürfe. Weil die Vorinstanz in keiner Weise auf diesen Vorschlag eingegangen sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt, was zwingend zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses führen müsse.

2.3 Nachdem die Vorinstanz eine Leistungskürzung gestützt auf die mangelnde Arbeitssuche der Beschwerdeführerin aus formellen Gründen abgelehnt und die Sozialbehörde X diesen Beschluss akzeptiert hat, ist vorliegend einzig über die Rechtmässigkeit und den Umfang einer Leistungskürzung aufgrund der Weigerung der Suche nach einer preisgünstigen Logis bzw. umzuziehen zu entscheiden.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 SHG). Die wirtschaftliche Hilfe darf mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers zu verbessern (§ 21 SHG). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Behörde nicht befolgt, insbesondere Auflagen und Weisungen missachtet und er zudem auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden ist, können die Leistungen gekürzt werden (§ 24 Abs. 1 SHG). Ein solcher Hinweis kann mit der Anordnung der Behörde verbunden werden (Abs. 2). Für den Kanton Zürich sind im Weiteren grundsätzlich die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe) verbindlich (§ 17 Satz 3 und 4 der SHV). Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass die formellen Voraussetzungen einer Leistungskürzung bezüglich der Wohnkosten erfüllt sind.

3.2 Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen: den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, die Wohnungskosten und die medizinischen Grundversorgungskosten (SKOS-Richtlinien B.1). Der Grundbedarf I entspricht dem Minimum an Lebensunterhalt, was zu einer auf die Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz in der Schweiz nötig ist. Dazu gehören vor allem folgende Ausgabendispositionen: Nahrungsmittel, Bekleidung, Energiekosten ohne Wohnnebenkosten, kleine Haushaltsgegenstände, Gesundheitspflege ohne Selbstbehalte und Franchisen, Verkehrsauslagen, Nachrichtenübermittlung, Unterhaltung und Bildung, Körperpflege (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.1). Der Grundbedarf II für den Lebensunterhalt bezweckt die regional differenzierte Erhöhung des Grundbedarfs I auf ein Niveau, dass eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben erleichtert. Er steht allen finanziell unterstützten Haushaltungen zu (vgl. SKOS-Richtlinien B.2.4). In der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung sind die Wohnungskosten inklusive die vertraglich vereinbarten Wohnungsnebenkosten anzurechnen, soweit diese im ortsüblichen Rahmen liegen (SKOS-Richtlinien B.3). Daraus ergibt sich, dass die Wohnungskosten nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs zählen, sondern getrennt auszuweisen sind.

3.3  

3.3.1 Überhöhte Logiskosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Weigern sich unterstützte Personen, eine preisgünstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre. Dies bedeutet unter Umständen, dass die unterstützte Person den teueren Mietzins nicht mehr bezahlen kann und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (VGr, 2. August 2004, VB.2004.00269, E. 3.1; VGr, 2. August 2004, VB.2004.0247, E. 2.1; SKOS-Richtlinien B.3; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Leitsätze, Ziff. 2.1.3, S. 11 unten + 23; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 143). Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (SKOS-Richtlinien B.3; VGr, 11. September 2003, VB.2003.00191, E. 3).

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz dürfen demnach Sanktionen bezüglich Wohnungskosten nicht durch eine Kürzung des Grundbedarfs I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die übernommenen Wohnungskosten zu kürzen. Denn aufgrund der oben unter E. 3.2 dargelegten separaten Behandlung der Wohnungskosten und des Grundbedarfs muss auch bei einer allfälligen Kürzung der Leistungen zwischen Wohnungskosten und Grundbedarf differenziert werden. Insofern erweist sich der Beschluss des Bezirksrates als inkonsequent, denn wenn – wie er zutreffend ausführt – die Kürzung der fürsorgerischen Leistungen sich nur wegen ungenügender Wohnungssuche rechtfertigt, dürfen auch nur die Logiskosten von der angeordneten Kürzung betroffen sein. Eine Kürzung des Grundbedarfs ist unter diesen Umständen nicht zulässig.

3.3.2 Für die Bestimmung der Höhe des Kürzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdeführerin abgelehnte Wohnung ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug für sie und ihre Kinder zumutbar gewesen wäre. Wie sich aus der Emailkorrespondenz der Sozialhilfebehörde ergibt, interessierte sich mindestens eine weitere Person für die betreffende Wohnung. Es ist deshalb nicht sicher, ob die Immobilienverwalterin die Wohnung an die Beschwerdeführerin vergeben hätte. Es bestehen sogar erhebliche Zweifel daran, dass die E AG die Beschwerdeführerin als Mieterin ausgewählt hätte. Zumal sich der zuständige Sachbearbeiter der E AG gegenüber der Sozialbehörde offenbar negativ über die Beschwerdeführerin, ihre angeblichen Lebensumstände und Bekannten geäussert hat. Unter diesen Umständen kann nicht von der Ablehnung einer tatsächlich verfügbaren Wohnung ausgegangen werden. Zu bedenken ist dabei insbesondere auch, dass die Beschwerdeführerin das Antragsformular der E AG ausgefüllt und abgeschickt hat. Der Beschwerdeführerin dürfen deshalb höchstens Fr. 100.- monatlich an Unterstützungsleistungen für die Mietkosten gestrichen werden, nämlich der Differenzbetrag zwischen dem Wert der gemäss der behördlichen Richtlinie, deren Marktkonformität nicht infrage gestellt wird, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der Wohnung der E AG und ihrer jetzigen Wohnung.

3.3.3 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass ihre Wohnungskosten überhöht sind und schlägt deshalb vor, dass sie eine Kürzung der Wohnungskosten um den Differenzbetrag von Fr. 100.- pro Monat zwischen der Miete ihrer derzeitigen Wohnung (Fr. 1'500.-) und dem gemäss den Richtlinien der Fürsorgebehörde massgebenden Wert (maximaler Mietzins Fr. 1'400.-) auf sich nehmen würde, wenn sie dafür in der jetzigen Wohnung verbleiben dürfe. Andere Kürzungen seien indessen keine vorzunehmen. Dieser Antrag entspricht nach dem Gesagten den unter den vorliegenden Umständen zulässigen Kürzungsmöglichkeiten. Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigen sich Ausführungen zur Zumutbarkeit eines Umzugs für die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 13. Juli 2004 ist aufzuheben. Disp. Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004 ist dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 weiterhin wirtschaftliche Hilfe gemäss der Monatsbedarfsrechnung der Sozialbehörde X vom 10. Juni 2003 gewährt wird, jedoch unter Berücksichtigung eines Mietzinses von Fr. 1'400.-, statt ihrer effektiven Wohnkosten von Fr. 1'500.-.

4.  

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist die vorliegende Beschwerde als nicht offensichtlich aussichtslos einzustufen und die Beschwerdeführerin als Fürsorgeabhängige offensichtlich mittellos. Deshalb wäre das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gutzuheissen. Das Begehren erweist sich jedoch als nachträglich gegenstandslos, da die Beschwerde gutzuheissen ist und ausgangsgemäss die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt werden (vgl. E. 6).

4.2 Private, welche in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen, haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Interessen der Gesuchstellerin sind durch die vorliegende Angelegenheit schwerwiegend betroffen, weil sie mit erheblichen Leistungskürzungen und einem Umzug konfrontiert ist. Die Gesuchstellerin ist ausländischer Herkunft und Muttersprache und verfügt über keine besonderen Rechtskenntnisse. Vorliegend stellen sich nicht ganz einfache Rechtsfragen zum Zusammenspiel der verschiedenen Arten von wirtschaftlicher Hilfe. Zudem hätte bereits der Bezirksrat aufgrund des ihm gestellten Eventualbegehrens der Beschwerdeführerin Anlass gehabt, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, welche Leistungskürzungen als Sanktionen bezüglich der Wohnungskosten überhaupt zulässig sind, was er nicht getan hat. Aus all diesen Gründen rechtfertigt es sich die nachgesuchte Rechtsverbeiständung zu gewähren (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41; VGr, 22. November 2004, VB.2004.00368, E. 4). Die Rechtsverbeiständung ist jedoch nur für das jetzige Beschwerdeverfahren zu gewähren, da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren ein diesbezügliches Begehren noch nicht gestellt hat (BGE 122 I 203).

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.- und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.- zu entrichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 350.- ist anzurechnen auf die Vergütung, welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in diesem Verfahren auszurichten ist.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

       Der Beschwerdeführerin wird in der Person von RA B für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Dieser wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitkostenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 GebV VGr).

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Disp. Ziff. 1 des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 13. Juli 2004 wird aufgehoben. Disp. Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrates X vom 19. Oktober 2004 wird dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 wirtschaftliche Hilfe unter Berücksichtigung eines Mietzinses von lediglich Fr. 1'400.- gewährt wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin binnen dreissig Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 400.- und für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 350.- (je Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen. Die Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 350.- wird angerechnet auf die Vergütung, welche der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in diesem Verfahren auszurichten ist.

5.    Mitteilung an …