{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "24.02.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00507_24-02-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204830&W10_KEY=4467139&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1fdf47f9c66978b2a93855bffc2ce398"}, "Num": [" VB.2004.00507"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.24.0  VB.2004.00507"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.24.0  VB.2004.00507"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.24.0  VB.2004.00507"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe; Leistungsk\u00fcrzung wegen \u00fcberh\u00f6hter Logiskosten. \u00dcberh\u00f6hte Logiskosten sind so lange zu \u00fcbernehmen, bis eine zumutbare g\u00fcnstigere L\u00f6sung zur Verf\u00fcgung steht. Weigern sich unterst\u00fctzte Personen, eine preisg\u00fcnstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verf\u00fcgbare und zumutbare g\u00fcnstigere Wohnung umzuziehen, k\u00f6nnen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die g\u00fcnstigere Wohnung entstanden w\u00e4re (E. 3.3.1). Die Wohnungskosten z\u00e4hlen nicht zu den Lebenshaltungskosten im Sinne des Grundbedarfs, sondern sind in der Bedarfsrechnung der materiellen Grundsicherung getrennt auszuweisen (E. 3.2). Deshalb d\u00fcrfen Sanktionen bez\u00fcglich Wohnungskosten nicht durch eine K\u00fcrzung des Grundbedarf I und/oder II vorgenommen werden. Vielmehr sind in einem solchen Fall die \u00fcbernommenen Wohnungskosten zu k\u00fcrzen (E. 3.3.1). F\u00fcr die Bestimmung der H\u00f6he des K\u00fcrzungsbetrages ist entscheidend, ob die von der Beschwerdef\u00fchrerin abgelehnte Wohnung ihr tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung gestanden hat und dass diese Wohnung bzw. ein Umzug f\u00fcr sie und ihre Kinder zumutbar gewesen w\u00e4re (E. 3.3.2). Vorliegend stand die der Beschwerdef\u00fchrerin zugewiesene Wohnung ihr nicht tats\u00e4chlich zur Verf\u00fcgung (E. 3.3.2). Der Beschwerdef\u00fchrerin darf deshalb h\u00f6chstens der Differenzbetrag zwischen Wohnungskosten, die der beh\u00f6rdlichen Richtlinie entsprechen, und ihren heutigen Wohnungskosten und nicht der Differenzbetrag zwischen dem Mietzins der ihr zugewiesenen Wohnung und ihrer jetzigen Wohnung gestrichen werden. Gutheissung. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtsvertretung wird stattgegeben (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:20", "Checksum": "2bdcdaec73b64cc3fa5db1822b5824c9"}