I.
A (geboren 1967; Türke) reiste im September 2002 in die
Schweiz ein. Nach Heirat einer Schweizerin erhielt er im Februar 2003 eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 31. Oktober 2003 lehnte
die Direktion für Soziales und Sicherheit sein Gesuch um
Bewilligungsverlängerung wegen Rechtsmissbrauchs ab und setzte ihm gleichzeitig
Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am
3. November 2004 ab und beauftragte die Direktion, eine neue Frist zum
Verlassen des Kantonsgebiets anzusetzen.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2004 verlangte A beim
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids, der vorn unter I
erwähnten Verfügung sowie der "verfügten Wegweisung". Weiter ersuchte
er um Verlängerung seiner Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und verlangte
eine Parteientschädigung. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der
Beschwerde; die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber
stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass ihm
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. – Im Ausländerrecht ist die
Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. h des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wiederum ist nur dann gegeben,
wenn das Bundesrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung einräumt
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des
Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG). Ein solcher
Anspruch besteht für einen Ausländer, der mit einer Schweizerin verheiratet ist
(Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG). Ob eine Scheinehe
vorliegt, ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern der materiellen
Beurteilung zu prüfen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5; VGr, 19. September
2001, VB.2001.00168, E. 1a, www.vgrzh.ch). Soweit sich die Beschwerde
gegen die Bewilligungsverweigerung wendet, ist folglich darauf einzutreten.
Der Beschwerdeführer beantragt auch die
Verlängerung seiner Arbeitsbewilligung. Wie sich aus seiner
Beschwerdebegründung ergibt, misst er der Arbeitsbewilligung keine
selbstständige Bedeutung zu, sondern versteht diese als Teil des
Aufenthaltsrechts. Folglich erübrigt sich eine gesonderte Prüfung der Zulässigkeit
dieses Rechtsbegehrens (BGE 128 II 145 E. 1.1.1; VGr, 26. Januar
2005, VB.2004.00439, E. 1.1, www.vgrzh.ch).
1.2
Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem zweiten
Rechtsbegehren sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Auftrags an die
Beschwerdegegnerin, ihm eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
anzusetzen. – Die Wegweisung ist die logische Folge der
Bewilligungsverweigerung und mithin eine Vollstreckungsverfügung (VGr,
7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Da sie nicht mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG), steht nach dem
Gesagten (1.1) dagegen auch nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur
Verfügung. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Anordnung einer
neuen Fristansetzung wendet, ist daher nicht darauf einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer beantragt in
prozessualer Hinsicht sodann die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (unten
2.1) sowie mündliche Befragungen (2.2).
2.1
Der Beschwerdeführer scheint bei seinem Antrag,
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, zu übersehen, dass
dieser bereits von Gesetzes wegen (§ 55 Abs. 1 VRG) aufschiebende Wirkung
zukommt. – Wenn eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts mit ihrer
Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässig erklärt, so besteht aufschiebende
Wirkung unabhängig davon, ob das Gericht zuständig ist oder nicht (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 2). Der Regierungsrat versah
den angefochtenen Entscheid mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung, die
sich nicht nur auf den Entscheid in der Sache bezog (Dispositiv-Ziffer I),
sondern auch auf die angeordnete Fristansetzung zum Verlassen des
Kantonsgebiets (Dispositiv-Ziffer II). Der vorliegenden Beschwerde kam damit
auch in Bezug auf letztgenannte Anordnung aufschiebende Wirkung zu. Die
Beschwerdegegnerin durfte ihr folglich bis zum instanzabschliessenden Entscheid
des Verwaltungsgerichts nicht entsprechen (VGr, 7. Juli 2004,
VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Der prozessuale
Antrag stösst damit ins Leere.
2.2
Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung von
sich und seiner Ehefrau. Es müsse ihm "im Rahmen einer Konfrontation"
die Möglichkeit gegeben werden, "sich zu den widersprüchlichen Aussagen
seiner Ehefrau … zu äussern". – Aufgrund von § 60 Satz 1 VRG
werden Beweise nur insoweit erhoben, als sie zur Abklärung des Sachverhalts
erforderlich sind. Aufgrund der Aussagen der beiden Ehegatten lässt sich der zu
beurteilende Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln (hinten 3).
Eine Befragung kann deshalb unterbleiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 60
N. 11).
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen
Beweisanträgen ein Begehren um eine mündliche Verhandlung verknüpft, ist dieses
ebenfalls abzuweisen. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV) garantiert einen Anspruch auf eine öffentliche (und
damit mündliche) Verhandlung nur, soweit dafür (hier freilich nicht vorhandene)
beweisrechtliche Gründe vorliegen oder wenn sich ein solcher Anspruch aus dem
anwendbaren Verfahrensrecht oder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten lässt (BGE 128 I 288
E. 2.6). Das Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 VRG)
garantiert jedoch keinen derartigen Anspruch, ebenso wenig der auf den
Aufenthalt von Ausländern nicht anwendbare Art. 6 Abs. 1 EMRK (VGr,
26. Januar 2005, VB.2004.00439, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Ein Anspruch
"auf Konfrontation" (wohl: von Belastungszeugen; vgl. Art. 32
Abs. 2 Satz 2 BV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3
lit. d EMRK) ist hier ebenso wenig gegeben, da keine strafrechtliche
Anklage zu beurteilen ist.
Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV
lässt sich kein Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme zu den Aussagen der
Ehefrau ableiten. Der Beschwerdeführer hatte im Rekurs- und Beschwerdeverfahren
ausreichend Gelegenheit, zur Sachverhaltsdarstellung seiner Frau Stellung zu
beziehen (vgl. BGr, 23. September 2004, 2A.527/2004, E. 2.2; BGr,
13. Februar 2001, 2A.424/2000, E. 2a und 2b – beides auf
www.bger.ch).
3.
Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG
besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe
mit einer Schweizerin eingegangen worden ist, um die Vorschriften über
Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Der Tatbestand der
Scheinehe kann in aller Regel nur mittels Indizien ermittelt werden, so etwa
aufgrund eines vereinbarten Entgelts (hinten 3.1), der kurzen Dauer der
Bekanntschaft vor der Eheschliessung (3.2), der kurzen Dauer bzw. dem
gänzlichen Fehlen eines ehelichen Zusammenlebens (3.3) sowie der Tatsache, dass
eine drohende Wegweisung durch die Heirat abgewendet werden konnte (3.4; BGE 122
II 289 E. 2b, 128 II 145 E. 3.1).
3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussagen seiner
Ehefrau, für die Heirat bezahlt zu haben. Seine Ehefrau machte solche Aussagen
zunächst aufgrund einer anderen Angelegenheit: Nachdem sie im Rahmen eines
Pfändungsvollzugs falsche Angaben über ihr Einkommen gemacht hatte, gab sie
(offenbar im Laufe der anschliessenden Strafuntersuchung wegen
Pfändungsbetrugs) dem Betreibungsamt eine Erklärung ab. Darin gab sie nicht nur
zu, im Betreibungsverfahren falsche Angaben gemacht zu haben, sondern erklärte
darüber hinaus, dass ihre "Ehe … eine Scheinehe" sei, wofür ihr
Fr. 32'000.- versprochen worden seien. Bei der Bezirksanwaltschaft sagte
die Ehefrau aus, sie habe den Beschwerdeführer "wegen dem Geld"
geheiratet; er habe ihr den Betrag angeboten, weil "er eine Aufenthaltsbewilligung
… wollte". In einer Polizeieinvernahme bestätigte sie diese Aussage. Die Beschwerdegegnerin
gab dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
Daraufhin erklärte die Ehefrau in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin,
dass ihr der Beschwerdeführer nur angeboten habe, ihr wegen ihrer Schulden
finanziell zu helfen (und dies in der Folge auch getan habe). Die Polizei sei
zu Unrecht von einer Heirat gegen Entgelt ausgegangen. – Letztere Erklärung
erscheint nicht glaubhaft. Soweit damit suggeriert wird, die Schlussfolgerungen
von Polizei und Bezirksanwaltschaft beruhten auf einer falschen Einschätzung
oder gar einem Missverständnis, geht das Schreiben über einige Tatsachen
hinweg. Die Ehefrau bestätigte drei Mal hintereinander, für die Heirat ein
Entgelt erhalten zu haben. Während sie sich in der schriftlichen Erklärung gegenüber
dem Betreibungsamt auf die Angabe des Betrags beschränkte, machte sie gegenüber
der Bezirksanwaltschaft und der Polizei äusserst ausführliche Angaben. Die Befragung
bei der Polizei erfolgte wegen Verdachts auf Erleichterung des rechtswidrigen
Aufenthalts im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG. Auch wenn sich diese
Anschuldigung später als unzutreffend erweisen sollte, ist dennoch zu beachten,
dass die Ehefrau zu Beginn der Befragung auf ihr Aussageverweigerungsrecht
hingewiesen wurde. Dasselbe gilt für die Befragung durch den Bezirksanwalt: Als
juristischer Laie konnte die Ehefrau nicht erkennen, dass die Fragen zur
Scheinehe nicht wegen eines strafrechtlich relevanten Handelns gestellt wurden
(bzw. werden konnten). Obwohl sich die Ehefrau des Beschwerdeführers – aus
ihrer Sicht – dem Risiko einer Verurteilung aussetzte, machte sie bei beiden
Befragungen von ihrem Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch, sondern
schilderte in allen Details, wie es zur Bezahlung der Heirat kam. Diese
Schilderungen sind ohne weiteres plausibel, da die Ehefrau aufgrund der
durchgeführten Betreibung(en) dringend auf Geld angewiesen war und die Offerte
zum Eingehen einer Ehe gegen Bezahlung somit eine willkommene Gelegenheit
darstellte, um die missliche finanzielle Situation zu verbessern. Unter diesen
Umständen erweisen sich ihre nachträglichen Beteuerungen als unglaubhaft, dies
umso mehr, als das Schreiben vom 21. August 2003 nicht von der Ehefrau
selbst, sondern vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgesetzt
wurde. Ob die Ehefrau beim Verfassen dieses Schreibens überhaupt anwesend war,
kann offen gelassen werden.
3.2
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau
kurz nach der Einreise in die Schweiz und der Scheidung von seiner damaligen
Frau kennen gelernt zu haben. Sie hätten sich in der Folge einige Male
getroffen, worauf er ihr einen Heiratsantrag gemacht habe. Auf die Frage, wieso
er dies getan habe, antwortet er zunächst, sie habe ihm "sehr gefallen";
in der Folge gab er an, nicht aus Liebe geheiratet zu haben, sondern aufgrund
einer "psychischen Leere". Die Ehefrau sagte demgegenüber beim
Bezirksanwalt aus, den Beschwerdeführer vor dem Standesamt zum ersten Mal
gesehen zu haben. Eine Bekannte habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten möchte.
Bei der Polizei gab die Ehefrau an, den Beschwerdeführer während eines
Ferienaufenthalts in der Türkei am Strand kennen gelernt zu haben. Sie hätten
aber weder Adresse noch Telefonnummer ausgetauscht. Dass ausgerechnet er von
der Kollegin vermittelt wurde, sei reiner Zufall gewesen. Jedenfalls seien beide
sehr erstaunt gewesen, als sie sich beim Zivilstandsamt wieder getroffen
hätten. – Ob die Ehefrau den Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien kennen
gelernt hat, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass dem Eheschluss
keine Beziehung voranging, in der der Entschluss zum Eingehen einer Ehe hätte
reifen können. Nach dem soeben (vorn 3.1) Gesagten ist vielmehr auf die
detaillierten Angaben abzustellen, welche die Ehefrau bei der Polizei und bei
der Bezirksanwaltschaft machte. Danach war die Ehe arrangiert; die Ehegatten
haben sich nicht etwa gemeinsam zur Heirat entschlossen, sondern vielmehr die
Ehefrau mit der als Mittelsperson fungierenden Bekannten. Dafür spricht auch,
dass sich die Ehefrau bei einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin nicht einmal
an das genaue Datum der Heirat erinnern konnte.
3.3
Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, er habe
wegen des Arbeitswegs unter der Woche ab und zu bei einem Cousin übernachtet
und "nur ab und zu" bei seiner Frau. Ansonsten habe er bei der
Ehefrau nur übers Wochenende gewohnt. Er habe jedoch keinen eigenen Schlüssel
zur Wohnung; dieser liege vielmehr im Briefkasten, zu dem er wiederum einen
Schlüssel besitze). Seine Ehefrau gab demgegenüber an, dass der
Beschwerdeführer jeweils nur die Post hole; er habe weder bei ihr gewohnt noch
übernachtet. – Diese Aussagen der Ehefrau erweisen sich im Gegensatz zu ihren
späteren Angaben und jenen ihres Mannes als glaubhaft. Die Ehegatten scheinen
sich jedenfalls kaum zu kennen. So steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht
(oder jedenfalls nicht ausreichend) Deutsch spricht und seine Ehefrau (wenn überhaupt)
nur rudimentär türkisch, so dass die Ehegatten bei gelegentlichen Treffen auf
eine Übersetzung durch Verwandte bzw. Bekannte des Beschwerdeführers angewiesen
waren. In einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin konnte die Ehefrau nicht
mit Sicherheit angeben, wie viele Kinder der Beschwerdeführer hat, ebenso wenig
deren Alter oder deren Namen. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehegatten
keine eheliche Gemeinschaft führten.
3.4
Nach dem Gesagten diente die Heirat einzig dem
Zweck, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Hätte er sich
dieses Recht nicht gegen Entgelt verschaffen können, hätte er die Schweiz
aufgrund seines Visums drei Monate nach Einreise wieder verlassen müssen. Damit
liegt ein vergleichsweise eindeutiger Fall einer Scheinehe vor. Diese fällt
nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8
Abs. 1 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3a; Luzius Wildhaber in:
Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention,
Art. 8 N. 349). Da der Beschwerdeführer auch sonst keine
anspruchsbegründenden Kontakte einging, braucht die Grundrechtskonformität der
Bewilligungsverweigerung nicht geprüft zu werden.
4.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde
in Italien geboren. Ginge man davon aus, dass sie deswegen auch über die
italienische Staatsbürgerschaft verfügte, änderte dies am soeben Gesagten
nichts. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Abs. 2 lit. a des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA;
SR 0.142.112.681) hat der Ehegatte des Angehörigen eines Vertragsstaats
(hier: Italien) zwar das Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen. Es fragt sich, ob
diese Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt (dazu und zum Folgenden
VGr, 24. März 2004, VB.2004.00017, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Aus den
Akten geht kein Hinweis hervor, dass die Ehefrau das Schweizer Bürgerrecht erst
nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (1. Juni 2002) erworben
hätte. Geht man davon aus, dass die Ehefrau schon seit längerem Schweizerin
ist, wohnte und arbeitete sie anfangs Juni 2002 somit nicht aufgrund eines
Aufenthaltsrechts aus dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz, sondern wegen
ihres Schweizer Bürgerrechts. Ob der Beschwerdeführer aus dem Abkommen
überhaupt ein Recht ableiten könnte, kann jedoch offen gelassen werden. Ein
solches Recht steht – genauso wie jenes gemäss Art. 7 Abs. 1
Satz 1 ANAG – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II
113 E. 9.5; BGr, 6. August 2004, Pra 94/2005 Nr. 15 E. 3.1). Die
Beschwerde wäre somit selbst dann abzuweisen, wenn sich der Beschwerdeführer auf
das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
abzuweisen und die Gerichtsgebühr dem Verfahrensausgang entsprechend dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …