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Geschäftsnummer: VB.2004.00513  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Scheinehe
Gegen den Auftrag des Regierungsrates an das Migrationsamt, erneut Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets anzusetzen, ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht ausgeschlossen (1.2). Weil der Regierungsrat seine Rechtsmittelbelehrung jedoch auch auf diese Anordnung bezog, kommt der dagegen erhobenen Beschwerde trotz der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts aufschiebende Wirkung zu (2.1). Im Ausländerrecht ist aufgrund der bundesgerichtlichen Auslegung von Art. 30 Abs. 3 BV eine mündliche Verhandlung nur dann geboten, wenn das Verfahrensrecht eine solche vorschreibt oder beweisrechtliche Gründen gegeben sind (was hier allerdings nicht der Fall ist; 2.2).
In diesem Fall liegen mehrere Indizien für eine Scheinehe vor: vereinbartes Entgelt (3.1), kurze Dauer der Bekanntschaft vor der Eheschliessung (3.2), gänzliches Fehlen eines Zusammenlebens (3.3) sowie die Absicht, eine drohende Wegweisung durch die Heirat abzuwenden (3.4). Selbst wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund einer Doppelbürgerschaft (Schweiz und Italien) seiner Ehefrau auf das FZA berufen könnte, wäre die Beschwerde abzuweisen, da daraus resultierende Freizügigkeitsrechte ebenfalls unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs stehen (4).
Abweisung
 
Stichworte:
ARBEITSBEWILLIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BEWEISWÜRDIGUNG
GLAUBHAFTIGKEIT
INDIZIEN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHE
VOLLSTRECKUNGSVERFÜGUNG
VORBEHALTLOSE RECHTSMITTELBELEHRUNG
WEGWEISUNG
ZEUGENEINVERNAHME
Rechtsnormen:
Art. 7 Abs. 2 ANAG
Art. 30 Abs. 3 BV
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG
§ 59 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A (geboren 1967; Türke) reiste im September 2002 in die Schweiz ein. Nach Heirat einer Schweizerin erhielt er im Februar 2003 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Am 31. Oktober 2003 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit sein Gesuch um Bewilligungsverlängerung wegen Rechtsmissbrauchs ab und setzte ihm gleichzeitig Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 3. November 2004 ab und beauftragte die Direktion, eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets anzusetzen.

III.  

Mit Beschwerde vom 29. November 2004 verlangte A beim Verwaltungsgericht die Aufhebung des Rekursentscheids, der vorn unter I erwähnten Verfügung sowie der "verfügten Wegweisung". Weiter ersuchte er um Verlängerung seiner Arbeits- und Aufenthaltsbewilligung und verlangte eine Parteientschädigung. Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde; die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, dass ihm keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. – Im Ausländerrecht ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wiederum ist nur dann gegeben, wenn das Bundesrecht einen Anspruch auf eine Bewilligung einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG). Ein solcher Anspruch besteht für einen Ausländer, der mit einer Schweizerin verheiratet ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG). Ob eine Scheinehe vorliegt, ist nicht im Rahmen der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung zu prüfen (BGE 128 II 145 E. 1.1.5; VGr, 19. September 2001, VB.2001.00168, E. 1a, www.vgrzh.ch). Soweit sich die Beschwerde gegen die Bewilligungsverweigerung wendet, ist folglich darauf einzutreten.

Der Beschwerdeführer beantragt auch die Verlängerung seiner Arbeitsbewilligung. Wie sich aus seiner Beschwerdebegründung ergibt, misst er der Arbeitsbewilligung keine selbstständige Bedeutung zu, sondern versteht diese als Teil des Aufenthaltsrechts. Folglich erübrigt sich eine gesonderte Prüfung der Zulässigkeit dieses Rechtsbegehrens (BGE 128 II 145 E. 1.1.1; VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00439, E. 1.1, www.vgrzh.ch).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt mit seinem zweiten Rechtsbegehren sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Auftrags an die Beschwerdegegnerin, ihm eine neue Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets anzusetzen. – Die Wegweisung ist die logische Folge der Bewilligungsverweigerung und mithin eine Vollstreckungsverfügung (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Da sie nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 OG), steht nach dem Gesagten (1.1) dagegen auch nicht die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur Verfügung. Soweit sich die Beschwerde gegen die vorinstanzliche Anordnung einer neuen Fristansetzung wendet, ist daher nicht darauf einzutreten.

2.  

Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht sodann die Gewährung der aufschiebenden Wirkung (unten 2.1) sowie mündliche Befragungen (2.2).

2.1 Der Beschwerdeführer scheint bei seinem Antrag, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, zu übersehen, dass dieser bereits von Gesetzes wegen (§ 55 Abs. 1 VRG) aufschiebende Wirkung zukommt. – Wenn eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts mit ihrer Rechtsmittelbelehrung die Beschwerde als zulässig erklärt, so besteht aufschiebende Wirkung unabhängig davon, ob das Gericht zuständig ist oder nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 55 N. 2). Der Regierungsrat versah den angefochtenen Entscheid mit einer vorbehaltlosen Rechtsmittelbelehrung, die sich nicht nur auf den Entscheid in der Sache bezog (Dispositiv-Ziffer I), sondern auch auf die angeordnete Fristansetzung zum Verlassen des Kantonsgebiets (Dispositiv-Ziffer II). Der vorliegenden Beschwerde kam damit auch in Bezug auf letztgenannte Anordnung aufschiebende Wirkung zu. Die Beschwerdegegnerin durfte ihr folglich bis zum instanzabschliessenden Entscheid des Ver­waltungsgerichts nicht entsprechen (VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00061, E. 1.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Der prozessuale Antrag stösst damit ins Leere.

2.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Befragung von sich und seiner Ehefrau. Es müsse ihm "im Rahmen einer Konfrontation" die Möglichkeit gegeben werden, "sich zu den widersprüchlichen Aussagen seiner Ehefrau … zu äussern". – Aufgrund von § 60 Satz 1 VRG werden Beweise nur insoweit erhoben, als sie zur Abklärung des Sachverhalts erforderlich sind. Aufgrund der Aussagen der beiden Ehegatten lässt sich der zu beurteilende Sachverhalt mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln (hinten 3). Eine Befragung kann deshalb unterbleiben (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 11).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beweisanträgen ein Begehren um eine mündliche Verhandlung verknüpft, ist dieses ebenfalls abzuweisen. Art. 30 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) garantiert einen Anspruch auf eine öffentliche (und damit mündliche) Verhandlung nur, soweit dafür (hier freilich nicht vorhandene) beweisrechtliche Gründe vorliegen oder wenn sich ein solcher Anspruch aus dem anwendbaren Verfahrensrecht oder Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ableiten lässt (BGE 128 I 288 E. 2.6). Das Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 Satz 1 VRG) garantiert jedoch keinen derartigen Anspruch, ebenso wenig der auf den Aufenthalt von Ausländern nicht anwendbare Art. 6 Abs. 1 EMRK (VGr, 26. Januar 2005, VB.2004.00439, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Ein Anspruch "auf Konfrontation" (wohl: von Belastungszeugen; vgl. Art. 32 Abs. 2 Satz 2 BV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) ist hier ebenso wenig gegeben, da keine strafrechtliche Anklage zu beurteilen ist.

Auch aus Art. 29 Abs. 2 BV lässt sich kein Anspruch auf eine mündliche Stellungnahme zu den Aussagen der Ehefrau ableiten. Der Beschwerdeführer hatte im Rekurs- und Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit, zur Sachverhaltsdarstellung seiner Frau Stellung zu beziehen (vgl. BGr, 23. September 2004, 2A.527/2004, E. 2.2; BGr, 13. Feb­ruar 2001, 2A.424/2000, E. 2a und 2b – beides auf www.bger.ch).

3.  

Gemäss Art. 7 Abs. 2 ANAG besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mit einer Schweizerin eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Der Tatbestand der Scheinehe kann in aller Regel nur mittels Indizien ermittelt werden, so etwa aufgrund eines vereinbarten Entgelts (hinten 3.1), der kurzen Dauer der Bekanntschaft vor der Eheschliessung (3.2), der kurzen Dauer bzw. dem gänzlichen Fehlen eines ehelichen Zusammenlebens (3.3) sowie der Tatsache, dass eine drohende Wegweisung durch die Heirat abgewendet werden konnte (3.4; BGE 122 II 289 E. 2b, 128 II 145 E. 3.1).

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Aussagen seiner Ehefrau, für die Heirat bezahlt zu haben. Seine Ehefrau machte solche Aussagen zunächst aufgrund einer anderen Angelegenheit: Nachdem sie im Rahmen eines Pfändungsvollzugs falsche Angaben über ihr Einkommen gemacht hatte, gab sie (offenbar im Laufe der anschliessenden Strafuntersuchung wegen Pfändungsbetrugs) dem Betreibungsamt eine Erklärung ab. Darin gab sie nicht nur zu, im Betreibungsverfahren falsche Angaben gemacht zu haben, sondern erklärte darüber hinaus, dass ihre "Ehe … eine Scheinehe" sei, wofür ihr Fr. 32'000.- versprochen worden seien. Bei der Bezirksanwaltschaft sagte die Ehefrau aus, sie habe den Beschwerdeführer "wegen dem Geld" geheiratet; er habe ihr den Betrag angeboten, weil "er eine Aufenthaltsbewilligung … wollte". In einer Polizeieinvernahme bestätigte sie diese Aussage. Die Beschwerdegegnerin gab dem Beschwerdeführer in der Folge Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Daraufhin erklärte die Ehefrau in einem Schreiben an die Beschwerdegegnerin, dass ihr der Beschwerdeführer nur angeboten habe, ihr wegen ihrer Schulden finanziell zu helfen (und dies in der Folge auch getan habe). Die Polizei sei zu Unrecht von einer Heirat gegen Entgelt ausgegangen. – Letztere Erklärung erscheint nicht glaubhaft. Soweit damit suggeriert wird, die Schlussfolgerungen von Polizei und Bezirksanwaltschaft beruhten auf einer falschen Einschätzung oder gar einem Missverständnis, geht das Schreiben über einige Tatsachen hinweg. Die Ehefrau bestätigte drei Mal hintereinander, für die Heirat ein Entgelt erhalten zu haben. Während sie sich in der schriftlichen Erklärung gegenüber dem Betreibungsamt auf die Angabe des Betrags beschränkte, machte sie gegenüber der Bezirksanwaltschaft und der Polizei äusserst ausführliche Angaben. Die Befragung bei der Polizei erfolgte wegen Verdachts auf Erleichterung des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 23 Abs. 2 ANAG. Auch wenn sich diese Anschuldigung später als unzutreffend erweisen sollte, ist dennoch zu beachten, dass die Ehefrau zu Beginn der Befragung auf ihr Aussageverweigerungsrecht hingewiesen wurde. Dasselbe gilt für die Befragung durch den Bezirksanwalt: Als juristischer Laie konnte die Ehefrau nicht erkennen, dass die Fragen zur Scheinehe nicht wegen eines strafrechtlich relevanten Handelns gestellt wurden (bzw. werden konnten). Obwohl sich die Ehefrau des Beschwerdeführers – aus ihrer Sicht – dem Risiko einer Verurteilung aussetzte, machte sie bei beiden Befragungen von ihrem Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch, sondern schilderte in allen Details, wie es zur Bezahlung der Heirat kam. Diese Schilderungen sind ohne weiteres plausibel, da die Ehefrau aufgrund der durchgeführten Betreibung(en) dringend auf Geld angewiesen war und die Offerte zum Eingehen einer Ehe gegen Bezahlung somit eine willkommene Gelegenheit darstellte, um die missliche finanzielle Situation zu verbessern. Unter diesen Umständen erweisen sich ihre nachträglichen Beteuerungen als unglaubhaft, dies umso mehr, als das Schreiben vom 21. August 2003 nicht von der Ehefrau selbst, sondern vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aufgesetzt wurde. Ob die Ehefrau beim Verfassen dieses Schreibens überhaupt anwesend war, kann offen gelassen werden.

3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Ehefrau kurz nach der Einreise in die Schweiz und der Scheidung von seiner damaligen Frau kennen gelernt zu haben. Sie hätten sich in der Folge einige Male getroffen, worauf er ihr einen Heiratsantrag gemacht habe. Auf die Frage, wieso er dies getan habe, antwortet er zunächst, sie habe ihm "sehr gefallen"; in der Folge gab er an, nicht aus Liebe geheiratet zu haben, sondern aufgrund einer "psychischen Leere". Die Ehefrau sagte demgegenüber beim Bezirksanwalt aus, den Beschwerdeführer vor dem Standesamt zum ersten Mal gesehen zu haben. Eine Bekannte habe sie gefragt, ob sie ihn heiraten möchte. Bei der Polizei gab die Ehefrau an, den Beschwerdeführer während eines Ferienaufenthalts in der Türkei am Strand kennen gelernt zu haben. Sie hätten aber weder Adresse noch Telefonnummer ausgetauscht. Dass ausgerechnet er von der Kollegin vermittelt wurde, sei reiner Zufall gewesen. Jedenfalls seien beide sehr erstaunt gewesen, als sie sich beim Zivilstandsamt wieder getroffen hätten. – Ob die Ehefrau den Beschwerdeführer tatsächlich in den Ferien kennen gelernt hat, kann offen bleiben. Fest steht jedenfalls, dass dem Eheschluss keine Beziehung voranging, in der der Entschluss zum Eingehen einer Ehe hätte reifen können. Nach dem soeben (vorn 3.1) Gesagten ist vielmehr auf die detaillierten Angaben abzustellen, welche die Ehefrau bei der Polizei und bei der Bezirksanwaltschaft machte. Danach war die Ehe arrangiert; die Ehegatten haben sich nicht etwa gemeinsam zur Heirat entschlossen, sondern vielmehr die Ehefrau mit der als Mittelsperson fungierenden Bekannten. Dafür spricht auch, dass sich die Ehefrau bei einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin nicht einmal an das genaue Datum der Heirat erinnern konnte.

3.3 Der Beschwerdeführer sagte weiter aus, er habe wegen des Arbeitswegs unter der Woche ab und zu bei einem Cousin übernachtet und "nur ab und zu" bei seiner Frau. Ansonsten habe er bei der Ehefrau nur übers Wochenende gewohnt. Er habe jedoch keinen eigenen Schlüssel zur Wohnung; dieser liege vielmehr im Briefkasten, zu dem er wiederum einen Schlüssel besitze). Seine Ehefrau gab demgegenüber an, dass der Beschwerdeführer jeweils nur die Post hole; er habe weder bei ihr gewohnt noch übernachtet. – Diese Aussagen der Ehefrau erweisen sich im Gegensatz zu ihren späteren Angaben und jenen ihres Mannes als glaubhaft. Die Ehegatten scheinen sich jedenfalls kaum zu kennen. So steht fest, dass der Beschwerdeführer nicht (oder jedenfalls nicht ausreichend) Deutsch spricht und seine Ehefrau (wenn überhaupt) nur rudimentär türkisch, so dass die Ehegatten bei gelegentlichen Treffen auf eine Übersetzung durch Verwandte bzw. Bekannte des Beschwerdeführers angewiesen waren. In einer Befragung durch die Beschwerdegegnerin konnte die Ehefrau nicht mit Sicherheit angeben, wie viele Kinder der Beschwerdeführer hat, ebenso wenig deren Alter oder deren Namen. Damit ist davon auszugehen, dass die Ehegatten keine eheliche Gemeinschaft führten.

3.4 Nach dem Gesagten diente die Heirat einzig dem Zweck, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Hätte er sich dieses Recht nicht gegen Entgelt verschaffen können, hätte er die Schweiz aufgrund seines Visums drei Monate nach Einreise wieder verlassen müssen. Damit liegt ein vergleichsweise eindeutiger Fall einer Scheinehe vor. Diese fällt nicht in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK (BGE 122 II 289 E. 3a; Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8 N. 349). Da der Beschwerdeführer auch sonst keine anspruchsbegründenden Kontakte einging, braucht die Grundrechtskonformität der Bewilligungsverweigerung nicht geprüft zu werden.

4.  

Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Italien geboren. Ginge man davon aus, dass sie deswegen auch über die italienische Staatsbürgerschaft verfügte, änderte dies am soeben Gesagten nichts. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a des Anhangs I zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) hat der Ehegatte des Angehörigen eines Vertragsstaats (hier: Italien) zwar das Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen. Es fragt sich, ob diese Bestimmung vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt (dazu und zum Folgenden VGr, 24. März 2004, VB.2004.00017, E. 2.2, www.vgrzh.ch). Aus den Akten geht kein Hinweis hervor, dass die Ehefrau das Schweizer Bürgerrecht erst nach Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens (1. Juni 2002) erworben hätte. Geht man davon aus, dass die Ehefrau schon seit längerem Schweizerin ist, wohnte und arbeitete sie anfangs Juni 2002 somit nicht aufgrund eines Aufenthaltsrechts aus dem Freizügigkeitsabkommen in der Schweiz, sondern wegen ihres Schweizer Bürgerrechts. Ob der Beschwerdeführer aus dem Abkommen überhaupt ein Recht ableiten könnte, kann jedoch offen gelassen werden. Ein solches Recht steht – genauso wie jenes gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG – unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGE 130 II 113 E. 9.5; BGr, 6. August 2004, Pra 94/2005 Nr. 15 E. 3.1). Die Beschwerde wäre somit selbst dann abzuweisen, wenn sich der Beschwerdeführer auf das Freizügigkeitsabkommen berufen könnte.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Gerichtsgebühr dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …