I.
A. A, geboren 1962, wurde vom
Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 9. Mai 1995 unter anderem wegen
mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu 12 ½ Jahren
Zuchthaus, abzüglich 561 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt. Mit
Urteil vom 11. April 1996 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
die erstinstanzliche Strafe, abzüglich 899 Tagen erstandener Untersuchungshaft.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hob mit Beschluss vom 27. Oktober
1997 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache an dieses zurück. Mit
obergerichtlicher Präsidialverfügung vom 17. Juli 1998 wurde A aus der
Sicherheitshaft entlassen. Das Obergericht setzte mit Urteil vom 3. November
1999 das Strafmass neu auf 12 Jahre Zuchthaus fest, unter Anrechnung von
1'726 Tagen erstandener Haft. Eine von A erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies
das Kassationsgericht mit Beschluss vom 28. Februar 2001 ab. Hingegen
hiess das Bundesgericht mit Urteil vom 11. Juli 2001 die eidgenössische
Nichtigkeitsbeschwerde teilweise gut und hob das obergerichtliche Urteil vom 3. November
1999 auf. Mit Urteil vom 19. Dezember 2002 setzte das Obergericht die
Strafe auf neun Jahre Zuchthaus fest. Das Urteil ist mittlerweile in
Rechtskraft erwachsen.
B. In der Folge lud das Amt für Justizvollzug
(Strafvollzugsdienst) des Kantons Zürich A auf den 25. Oktober 2004 zum
Vollzug vor. Daraufhin liess A um Verschiebung des Strafantritts ersuchen.
Weiter stellte er das Gesuch, die Reststrafe – die zu vollziehende Strafdauer
beläuft sich unter Berücksichtigung der dannzumaligen bedingten Entlassung noch
auf etwas mehr als 15 Monate – sei unter dem Regime der Halbfreiheit zu
erstehen. Mit Verfügung vom 13. Juli 2004 wies der Strafvollzugsdienst das
letztere Gesuch ab.
II.
Die Direktion der Justiz und des Innern
des Kantons Zürich hiess den von A gegen die Verfügung des
Strafvollzugsdienstes vom 13. Juli 2004 erhobenen Rekurs mit Verfügung vom
21. Oktober 2004 teilweise gut, indem die Halbfreiheit für die Dauer von
zwölf Monaten gewährt wurde, sofern die weiteren Voraussetzungen dazu im
Zeitpunkt der Versetzung erfüllt seien.
III.
Mit Beschwerde vom 29. November 2004
beantragte A die Aufhebung des Rekursentscheids sowie die Gewährung der
Halbfreiheit für die gesamte Dauer der Reststrafe unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zu Lasten des Amts für Justizvollzug. Dieses beantragte mit Schreiben vom 15. Dezember
2004 die Abweisung der Beschwerde, wie schon die Direktion der Justiz und des
Innern mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2004.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) fällt die
Erledigung der Beschwerde gegen den Rekursentscheid der Direktion der Justiz
und des Innern in die einzelrichterliche Kompetenz.
1.2
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit
von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).
Gemäss § 43 Abs. 1 lit. g
VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend den Vollzug von
Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist jedoch unter
anderem zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 VRG). Das
Rechtsinstitut der Halbfreiheit ist sowohl von bundesrechtlichen als auch von
interkantonalen und kantonalen Bestimmungen normiert, weshalb sich das
Verwaltungsgericht bereits früher eingehend mit der Zuständigkeitsfrage befasst
hat. Es ist zum Schluss gekommen, gesamthaft betrachtet überwiege die
bundesrechtliche Komponente, weshalb eine Anordnung betreffend die Halbfreiheit
als Verfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht weiterziehbar sei (VGr, 4. März 1998, VB.97.00524, teilweise
in RB 1998 Nr. 30; ebenso VGr, 22. Januar 2002, VB.2001.00358, E. 1a,
www.vgrzh.ch; vgl. auch BGr, 26. Mai 2003, 1P.231/2003, E. 1,
www.bger.ch). Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten, soweit der
Beschwerdeführer durch die vorinstanzliche Verfügung überhaupt beschwert ist.
Immerhin ist der Beschwerdeführer im Rekursverfahren insoweit durchgedrungen,
als ihm die Halbfreiheit für die Dauer von zwölf Monaten gewährt worden ist. In
diesem Umfang fehlt es somit an einer so genannten Beschwer und kann der
Rekursentscheid keiner Überprüfung unterzogen werden. Sodann geht es im
vorliegenden Verfahren allein um die Frage, ob dem Beschwerdeführer für die
gesamte noch zu vollziehende Strafe die Halbfreiheit zu gewähren sei, nicht
aber, wie diese Vollzugsform konkret zu gestalten wäre. Darüber hat vorab der
Strafvollzugsdienst des Justizvollzugsamts zu befinden.
2.
2.1
Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 des
Strafgesetzbuchs (StGB) sieht vor, dass Gefangene, die mindestens die Hälfte der Strafzeit verbüsst und sich bewährt haben, in
freier geführte Anstalten oder Anstaltsabteilungen eingewiesen oder aber auch
ausserhalb der Strafanstalten beschäftigt werden können. Voraussetzungen und
Umfang der Erleichterungen regeln dabei die Kantone (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 3
StGB).
Nach Ziffer 4 der Richtlinien der
Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Gewährung der Halbfreiheit und
anderer besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992 (Richtlinien) ist
die Dauer der Halbfreiheit nach den individuellen Verhältnissen des Eingewiesenen
zu bestimmen und setzt in der Regel einen Aufenthalt von sechs Monaten in der
Vollzugsanstalt voraus. Die Halbfreiheit soll in der Regel bei einer
Bruttostrafe bis 108 Monate – vorliegend geht es um eine neunjährige
Zuchthausstrafe – neun Monate nicht übersteigen.
Diese Regeln sind klarerweise nicht
starrer Natur, sondern erlauben eine Anpassung an die individuellen
Verhältnisse. Dabei ist im Aug zu behalten, dass bei längeren Freiheitsstrafen
das "Progressivsystem" oder der "Stufenstrafvollzug"
charakteristisch ist. Während der ersten Stufe wird der Gefangene in
Einzelhaft, hernach, während der zweiten Stufe, in Gemeinschaft gehalten (Art. 37
Ziff. 3 Abs. 1 StGB). Danach folgt gegebenenfalls die dritte Stufe
des Vollzugs, indem der Betreffende – sofern er sich bewährt und mindestens die
Hälfte der Strafzeit verbüsst hat – in eine freier geführte Anstalt oder
Anstaltsabteilung eingewiesen oder auch ausserhalb der Strafanstalt beschäftigt
wird (Art. 37 Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Als vierte und letzte Stufe
folgt in der Regel die bedingte Entlassung (Art. 38 Ziff. 1 StGB;
vgl. auch VGr, 22. Januar 2002, VB.2001.00358, E. 2, www.vgrzh.ch).
Dieses stufenweise Vorgehen dient der Wiedereingliederung des Verurteilten in
den normalen Alltag, was nach einem langjährigen reglementierten Anstaltsleben
mittels entsprechend sorgfältiger Vorkehrungen in Form von schrittweisen
Vollzugslockerungen anzustreben ist (vgl. Benjamin Brägger, Basler Kommentar,
2003, Art. 37 StGB N. 18; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II, Bern 1989, § 3 Rz. 33 ff.; Stefan Trechsel,
Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 37
N. 1).
2.2
Der Beschwerdegegner wies das Gesuch um
Vollzug der Reststrafe unter dem Regime der
Halbfreiheit "zur Zeit" ab mit der Begründung, eine mögliche
diesbezügliche Bewilligung richte sich nach den Richtlinien. Im Falle des
Beschwerdeführers sähen diese eine Höchstdauer der Halbfreiheit von neun
Monaten vor. Hier gehe es aber um eine längere Dauer. Der Beschwerdeführer sei
sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft im Juli 1998 bewusst, dass
es noch eine beträchtliche Reststrafe zu verbüssen gebe.
Die Vorinstanz hielt unter anderem fest,
die Richtlinien hätten nicht den Charakter starrer Regelungen, die in jedem
Fall strikt zu befolgen seien. Im Fall des Beschwerdeführers sei von aussergewöhnlichen
Umständen auszugehen. So habe er sich während der Haft bzw. des Strafvollzugs
immer klaglos verhalten. Auch an die ihm für die Entlassung aus der Haft auferlegten
strengen Auflagen habe er sich stets gehalten. In den nunmehr mehr als sechs Jahren,
in denen er sich in Freiheit befinde, habe er sich wohl verhalten, und er sei
wieder in die Gesellschaft integriert und führe ein eigenes Unternehmen. Zwar
sei dem Amt für Justizvollzug durchaus zuzustimmen, dass länger dauernde
Halbfreiheitsstrafen problematisch seien. Alles in allem erscheine es aber als
gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Verbüssung der Reststrafe in
Halbfreiheit in einem über das übliche Mass hinausgehenden Umfang zu
bewilligen. Allerdings sei es nicht angemessen, dem Beschwerdeführer den
Vollzug vollumfänglich in der Form der Halbfreiheit zu gestatten. Eine Halbfreiheitsstrafe
von mehr als einem Jahr erscheine auch unter den vorliegend günstigen Voraussetzungen
als zu lang. Das Amt für Justizvollzug sei deshalb anzuweisen, bereits nach
Verbüssung von drei Monaten der Reststrafe im offenen Vollzug zu prüfen, ob die
Voraussetzungen für eine Versetzung in die Halbfreiheit gegeben seien.
Der Beschwerdeführer macht geltend, es
verstosse gegen das Gleichheitsgebot, wenn im Kanton Zürich von einer maximalen
Dauer der Halbfreiheit von zwölf Monaten ausgegangen werde, diese aber gemäss Art. 37
StGB – nach Verbüssen der Hälfte der Strafe, was bei ihm der Fall sei –, auch
länger als zwölf Monate dauern könnte. Dies werde beispielsweise im Kanton
Tessin und Waadt auch so gehandhabt. Zudem führe die Vorinstanz keine Gründe
an, weshalb in der gegebenen Ausnahmesituation die Halbfreiheit auf zwölf Monate
beschränkt werden müsse.
2.3
Dass die Regelungen der Richtlinien nicht
starrer Natur sind, wurde bereits dargelegt und
hat auch die Vorinstanz deutlich festgehalten. Ebenso ist gestützt auf die
Ausführungen der Vorinstanz davon auszugehen, dass auf Grund des bisherigen
Verhaltens des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für die Gewährung der
Halbfreiheit grundsätzlich erfüllt sind und sogar Raum für eine
Ausnahmeregelung gegeben ist. Problematisch ist einzig, dass die effektiv zu
vollziehende Strafe bis zur frühestmöglichen Gewährung der bedingten Entlassung
noch etwas mehr als 15 Monate dauert.
Vorliegend fällt auf, dass der
Beschwerdeführer seit über sechs Jahren in Freiheit lebt, mithin bezüglich
Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie ins
Berufsleben faktisch mit einem Verurteilten vergleichbar ist, welcher schon die
vierte Stufe des Vollzugs erlangt hat und bereits vor mehreren Jahren bedingt
entlassen wurde. Allerdings beträgt die Probezeit bei der bedingten Entlassung
höchstens fünf Jahre (Art. 38 Ziff. 2 StGB), während der
Beschwerdeführer hier sogar schon länger in Freiheit lebt. Zwangsläufig kommt
daher dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nun wieder in den Vollzug muss,
mehr Vergeltungscharakter für das begangene Unrecht als der Zweck der
Verbrechensverhütung und Resozialisierung zu. Daher ist umso mehr zu beachten,
dass der Vollzug keinen über die Freiheitsentziehung hinausgehenden
Übelscharakter haben darf (Trechsel, Art. 37 N. 1). Sanktionen, die
den Betroffenen aus einer günstigen Entwicklung herausreissen, sind nach
Möglichkeit zu vermeiden (BGE 119 IV 125 E. 3b, 121 IV 97 E. 2c,
118 IV 342 E. 2f.), was auch bei der Gestaltung des Strafvollzugs im Einzelfall
zu beachten ist. Den vorliegenden speziellen Umständen ist daher in Berücksichtigung
dieser Grundsätze gebührend Rechnung zu tragen. Dies hat die Vorinstanz durch
die Gewährung der Halbfreiheit für die Dauer von zwölf Monaten denn auch
weitgehend getan. Allerdings erscheint es als nicht verhältnismässig, dem Beschwerdeführer
für die weitere zur Diskussion stehende Strafdauer von etwas mehr als drei
Monaten nicht auch die Halbfreiheit zu gewähren, bedeutete dies doch eine
"Rückversetzung" im Rahmen der dritten Vollzugsstufe, welcher sich
der Beschwerdeführer ohnehin zu unterziehen hat. Dies liefe auch dem
Grundgedanken des Stufenstrafvollzugs zuwider und würde den Beschwerdeführer
unverhältnismässig hart treffen. Angesichts der ungewöhnlichen Umstände, nämlich
dass der Beschwerdeführer seit mehr als sechs Jahren in Freiheit lebt, sich
wohl verhalten hat und es ausserdem bezogen auf die Frage der Halbfreiheit hier
um eine relativ kurze Strafdauer geht, über welche noch zu befinden ist,
erscheint es als rechtsverletzend im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c
VRG, für die restlichen drei Monate nicht auch die Halbfreiheit zu gewähren.
Immerhin ist zu beachten, dass allein schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
nach sechs Jahren wieder in den Vollzug muss, hart genug ist. Zudem ist der Vollzug
in Form der Halbfreiheit bezüglich des Strafcharakters nicht zu unterschätzen,
belastet doch der permanente Wechsel von halber Freiheit in halbe
Gefangenschaft sowie die ständigen Überprüfungen der Vereinbarungen den
Betroffenen stark und können Krisen auslösen (Brägger, Art. 37 N. 18).
Deswegen sollte die Halbfreiheit in der Regel nicht länger als zwölf Monate
dauern. Dieser Grundsatz gilt aber im Hinblick auf das Wohl des Verurteilten
und ist hauptsächlich im Rahmen einer ununterbrochenen Strafverbüssung zu beachten.
Wenn aber, wie vorliegend, aufgrund der speziellen Umstände eine Rückkehr in
den Vollzug den Beschwerdeführer ohnehin hart trifft, so ist umso mehr die für
ihn psychisch günstigere Variante zu wählen. Der hier bereits zerstückelte
Vollzug – mehrjährige Inhaftierung bis im Juli 1998, Rückkehr in den Vollzug
nach mehreren Jahren – sollte daher bezüglich der zu verbüssenden Reststrafe
nicht nochmals zerstückelt werden, indem der Beschwerdeführer wenige Monate im
offenen Vollzug zu verbringen hat, bevor er in die Halbfreiheit versetzt wird.
Es ist daher dem Beschwerdeführer in
Gutheissung der Beschwerde für die zu verbüssende Reststrafe die Halbfreiheit
zu gewähren, wobei die Modalitäten vom Beschwerdegegner zu regeln sind. Der
Beschwerdeführer traut sich zu, die psychische Belastung der über das übliche
Mass hinausgehenden Dauer der Halbfreiheit bewältigen zu können. Er ist sich bewusst,
dass ein Scheitern entsprechende Konsequenzen zur Folge hätte.
Nachdem die Beschwerde aus den
dargelegten Gründen insoweit gutzuheissen ist, erübrigt es sich, auf die Frage
der Rechtsgleichheit im Vergleich zur Praxis anderer Kantone näher einzugehen.
3.
3.1 Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Ausserdem hat er dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Dasselbe gilt für das
vorinstanzliche Verfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A. Zürich 1999, § 17
N. 16, 31).
3.2
Dem Beschwerdeführer ist aus früheren Verfahren
hinlänglich bekannt, dass sich die Höhe der Parteientschädigung nach der
Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und
den Barauslagen richtet (§ 12 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252; VGr, 1. April
1998, VB.98.00053, auszugsweise in RB 1998 Nr. 6).
Für die Bemessung der Parteientschädigung
sind diejenigen Aufwendungen, die mit der Einleitung des Rekursverfahrens und
anschliessend mit dem Beschwerdeverfahren verbunden waren, zu berücksichtigen.
Von diesem Gesamtaufwand ist auszugehen, um davon die vom Gesetz geforderte angemessene
Parteientschädigung zu berechnen.
3.3
Das Beschwerdeverfahren hat ein anderer Anwalt
geführt als das Verfahren vor den Vorinstanzen. Die mit dem Wechsel verbundenen
zusätzlichen Kosten, wie erneutes Aktenstudium, hat der Beschwerdeführer selber
zu verantworten bzw. sie können für die Bemessung der Parteientschädigung nicht
massgeblich sein.
Zu berücksichtigen ist sodann, dass
sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren die gleichen Rechtsfragen zur
Prüfung anstanden. Der Prozessstoff erfuhr mit dem Gang des Verfahrens keine
wesentliche Erweiterung, sodass auch aus diesem Grund dem notwendig
aufzubringendem Aufwand Grenzen gesetzt waren (so schon VGr, 1. April
1998, VB.98.00053, E. 4b/c = RB 1998 Nr. 6, E. 3b/c).
Weiter ist zu beachten, dass bezüglich
der Aufwendungen im Rekursverfahren keine Honorarnote vorliegt, weshalb sich
der Ermessensspielraum für die Festsetzung einer Parteientschädigung
entsprechend erweitert. Der Beschwerdeführer hat es in solchen Fällen hinzunehmen,
dass sich die mit der Festsetzung der Parteientschädigung betrauten Behörden an
ihrer bisherigen Praxis und an ähnlich gelagerten Fällen orientieren und dabei
mangels Unterlagen dem fallspezifischen Aufwand weniger Rechnung tragen können,
als wenn bereits eine Zusammenstellung über die Kosten vorläge (vgl. VGr, 1. April
1998, VB.98.00053, E. 4a = RB 1998 Nr. 6 E. 3a).
Für das Beschwerdeverfahren wird hingegen
ein Aufwand von 10,6 Stunden genannt und hiefür ein Honorar von Fr. 4'202.-
beansprucht, zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 41.- und
Mehrwertsteuer.
Eine Parteientschädigung in diesem Umfang
allein für das Beschwerdeverfahren erscheint aber als zu hoch. Es wurde bereits
darauf hingewiesen, dass es sowohl im Rekurs- als auch im Beschwerdeverfahren
um dieselben Rechtsfragen ging. Entsprechend wurde in der Beschwerdeschrift in
etwa dasselbe ausgeführt, was schon Inhalt der Rekursschrift gebildet hatte.
Ausserdem ist es zwar verständlich, dass ein neu beigezogener Rechtsvertreter
sich in den Fall einzuarbeiten hat, was zeitaufwendig ist. Dies kann aber im
Rahmen der Festlegung der Entschädigung nicht zu Lasten des Beschwerdegegners berücksichtigt
werden. Festzuhalten ist aber auch, dass die zu beurteilende Rechtsfrage,
nämlich ob die Halbfreiheit für eine zwölf Monate übersteigende Dauer zu
gewähren sei, wenn auch aussergewöhnlicher, so doch nicht besonders
komplizierter Natur war.
Unter den gegebenen Umständen erscheinen
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'200.- für das Rekurs- und
eine solche von Fr. 1'600.- für das Beschwerdeverfahren, je inklusive
Mehrwertsteuer, als angemessen. Letzterer Betrag reicht selbst beim vergleichsweise
hohen Stundenansatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers von gegen Fr. 400.-
für die Deckung von rund 3 ½ Stunden Aufwand zuzüglich Barauslagen und Mehrwertsteuer
aus. Nur am Rand sei angemerkt, dass auf die Beschwerde zum Teil nicht
einzutreten ist, weshalb streng genommen auch nicht von einem vollumfänglichen
Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen ist.
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird dem Beschwerdeführer der Vollzug der
Reststrafe auch bezüglich der 12 Monate übersteigenden Dauer bewilligt. Entsprechend
werden Dispositiv-Ziffer III der Verfügung des Justizvollzugs des Kantons
Zürich vom 13. Juli 2004 aufgehoben bzw. Dispositiv-Ziffer I der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 21. Oktober 2004
dahingehend ergänzt, als in Gutheissung des Rekurses von A vom 20. August
2004 diesem die Halbfreiheit für die gesamte Reststrafe bewilligt wird. Der
Justizvollzug des Kantons Zürich wird eingeladen, die entsprechenden
Vorkehrungen für die Gestaltung der Halbfreiheit in die Wege zu leiten.
Dispositiv-Ziffer II der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 21. Oktober 2004 wird insoweit abgeändert, als die gesamten
Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner allein auferlegt werden.
Dispositiv-Ziffer III der Verfügung der Direktion der Justiz und des
Innern vom 21. Oktober 2004 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird
auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'200.- und Fr. 1'600.-
(total Fr. 3'800.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung an …