|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2004.00516  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Wasserversorgung


Einbau von Wasserezählern in den Liegenschaften der Beschwerdeführerin: Die Gemeinde verpflichtete die Beschwerdeführerin zum Einbau von sechs Wasseruhren, wobei die Installationskosten von Fr. 26'000.- von der Gemeinde getragen werden (E.1). Für die Installation von Wasseruhren besteht in § 26 WasserwirtschaftsG und § 2 WasserversorgungsV eine gesetzliche Grundlage. Das öffentliche Interesse besteht in der Ermöglichung des individuellen Wasserverbrauchs. Die geringfügige Einschränkung des Eigentums erweist sich als verhältnismässig (E.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
GESETZLICHE GRUNDLAGE
ÖFFENTLICHES INTERESSE
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
WASSERVERSORGUNG
Rechtsnormen:
§ 26 WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Der Gemeinderat X beschloss am 3. Februar 2004, in den Liegenschaften der A AG auf Gut L seien gemäss einem in den Erwägungen dargelegten Konzept insgesamt sechs Wasserzähler einzubauen (Disp.-Ziff. 1). Der Einbau sei von der Eigentümerin zu dulden und habe nach den technischen Weisungen des Gemeindebauamtes durch die von der Gemeinde beauftragte Installationsfirma sowie den Brunnenmeister zu erfolgen (Disp.-Ziff. 2). Für die Montage der Wasserzähler sowie die dadurch notwendige Anpassung der Installation werde ein Rahmenkredit von Fr. 26'000.- bewilligt. Der abgerechnete Aufwand gehe je hälftig zulasten der Sonderrechnungen "Wasserversorgung" und "Kanalisation/Klärgebühren" (Disp.-Ziff. 3).

II.  

Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs beantragte die A AG, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben. Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 15. Oktober 2004 vollumfänglich ab und verpflichtete die Rekurrentin zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an den Rekursgegner.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG am 22. November 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Februar 2004 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang. Der Bezirksrat Y verzichtete am 7. Dezember 2004 auf eine Vernehmlassung und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der Gemeinderat X beantwortete die Beschwerde am 15. Februar 2005 und beantragte ebenfalls deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Auf dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen Grundstück der Beschwerdeführerin befinden sich verschiedene Liegenschaften sowie eine Quelle, deren Ertrag über das Pumpwerk M in die kommunale Wasserversorgung eingespiesen wird. Gestützt auf einen nicht mehr auffindbaren Vertrag mit der Gemeinde aus dem Jahr 1961 soll die Beschwerdeführerin als Eigentümerin des Quellgrundstücks berechtigt sein, von der Gemeinde unentgeltlich Trinkwasser für ihre Liegenschaften zu beziehen, dies maximal bis zum Quellertrag; im Gegenzug dazu hat sie aber die Stromkosten für das Pumpwerk M zu übernehmen.

Der Gemeinderat X verpflichtete die Beschwerdeführerin am 1. Juni 1999 zum Einbau von Wasseruhren in den betroffenen Liegenschaften und zur Übernahme der voraussichtlichen Installationskosten von ca. Fr. 16'800.-. Die Beschwerdeführerin rekurrierte gegen diesen Beschluss mit Erfolg an den Bezirksrat Y. Dieser erkannte in seinem Rekursentscheid vom 2. November 1999 zwar sowohl eine gesetzliche Grundlage für die auferlegte Pflicht als auch ein gewisses öffentliches Interesse am Einbau der Wasseruhren, gewichtete demgegenüber aber das dem öffentlichen Interesse entgegenstehende private Interesse an der Vermeidung von Kosten als überwiegend.

1.2 Der vorliegend angefochtene Beschluss auferlegt der Beschwerdeführerin nun lediglich die Pflicht, den Einbau von sechs Wasseruhren in ihren Liegenschaften zu dulden. Zur Begründung seines Beschlusses stützte sich der Gemeinderat X im Wesentlichen auf § 26 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG, LS 724.11), wonach Trinkwasser in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben sei. Davon könne nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 14. Oktober 1992 (WasserversorgungsV, LS 724.41) befreit werden, wenn nur provisorisch oder sporadisch Wasser bezogen werde oder die Installation zu unverhältnismässigen Kosten führen würde. Bei bestehenden Bauten müssten die Wasserzähler gemäss § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 WasserversorgungsV bis spätestens am 1. Januar 1998 installiert werden. Diese Pflicht gelte unabhängig davon, ob der Wasserbezüger das Wasser gegen Entgelt oder kostenlos beziehe. Die Gemeinde habe ein Interesse am Einbau von Wasserzählern auf Gut L, um über korrekte Grundlagen für die Bemessung des Wasserverbrauches und für die Fakturierung der Abwasserbenützungsgebühren zu verfügen. Es seien keine privaten Interessen ersichtlich, die dem Einbau auf Kosten der Gemeinde entgegenstünden.

1.3 Der Bezirksrat schützte diese Argumentation im Wesentlichen und unter Verweis auf seinen Entscheid vom 2. November 1999. Er erwog, die Gemeinden seien zur Installation der Wasserzähler verpflichtet und könnten nur im Rahmen von § 2 Abs. 2 WasserversorgungsV darauf verzichten. Es könne daher nicht darum gehen zu prüfen, ob die Installation der Wasserzähler geeignet und notwendig sei, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel der Erfassung des Wasserverbrauchs zu verwirklichen. Die Einrede der unverhältnismässigen Kosten sei ausgeschlossen, da diese Kosten von der Gemeinde und nicht von der Rekurrentin getragen würden. Die Rekurrentin mache nicht geltend, dass nur provisorisch oder sporadisch Wasser bezogen werde, wofür es auch keine Hinweise gäbe. Dass die Gemeinde mit der Installation der Wasserzähler den Vertrag zwischen den Parteien torpedieren wolle, sei unbelegt und irrelevant. Die gesetzliche Verpflichtung zur Installation der Wasserzähler bestehe auch unter Berücksichtigung der dadurch notwendigerweise entstehenden baulichen Massnahmen, zumal mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht einzusehen sei, warum die Rekurrentin diesbezüglich besser gestellt werden solle als die übrigen Wasserbezüger.

1.4 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es brauche vorliegend keine Messeinrichtungen, weil gar kein Wasserbezug im Sinne des WasserwirtschaftsG vorliege. Es gehe der Gemeinde nur darum, ein Instrumentarium zu schaffen, um der Beschwerdeführerin höhere Gebühren belasten zu können. Für die Planung der Wasserversorgung dürfe der Quellertrag des Pumpwerkes M ohnehin nicht einbezogen werden, da dieser für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin reserviert sei. Dass der Wasserbezug der Beschwerdeführerin den Quellertrag überschreite, mache die Gemeinde nicht geltend und sei aufgrund der Umstände auszuschliessen. Der Einbau der Wasseruhren sei unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Kontrolle einer nicht für die öffentliche Wasserversorgung relevanten Wassermenge sei äusserst gering oder überhaupt nicht vorhanden. Demgegenüber würde die Beschwerdeführerin mit verschiedenen Unannehmlichkeiten belastet wie dem Einbau, dem Raumverlust, dem Unterhalt bzw. der Wartung der Uhren sowie dem Kontroll- und Ableseprozedere. Zudem sei mit einer Wasseruhrmiete zu rechnen. Da die Beschwerdeführerin gar kein der öffentlichen Wasserversorgung unterstelltes Trinkwasser beziehe, liege ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 WasserversorgungsV vor. Selbst bei einem relevanten Trinkwasserbezug seien nicht sechs Wasseruhren notwendig, sondern würde eine solche am richtigen Ort genügen, die Beschwerdeführerin weniger belasten und die Gemeinde deutlich weniger kosten.

2.  

Der angefochtene Beschluss auferlegt der Beschwerdeführerin lediglich die Pflicht, den Einbau von sechs Wasseruhren zu dulden. Eine Baupflicht bzw. eine Pflicht zur Übernahme der Einbaukosten oder eine Gebührenpflicht für den künftig gemessenen Wasserbezug wurde ihr dabei nicht auferlegt. Der Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerin erweist sich damit als geringfügig, bedarf aber als solcher ebenfalls einer gesetzlichen Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung).

2.1 Die gesetzliche Grundlage für die Installation von Wasseruhren ergibt sich, wie die Vorinstanzen richtig dargelegt haben, aus § 26 WasserwirtschaftsG und § 2 WasserversorgungsV. Die Einzelheiten betreffend Einbau und Standort von Wasserzählern sind sodann in den Art. 39 und 41 des Reglements der Wasserversorgung X vom 1. August 2000 (Wasserreglement) geregelt.

Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin beziehen das Trinkwasser über die Wasserversorgung aus dem öffentlichen Wassernetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die kommunale Wasserversorgung ihrerseits unter anderem mit Quellwasser vom Grundstück der Beschwerdeführerin gespiesen wird. Insofern kommt es bei der Anwendung von § 26 WasserwirtschaftsG nicht darauf an, ob zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin eine spezielle vertragliche Regelung über den Wasserbezug und die -gebühren besteht. Demnach geht es im vorliegenden Fall durchaus und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin um die Abgabe von Trinkwasser im Sinne von § 26 WasserwirtschaftsG.

Sodann liegt auch kein Anwendungsfall im Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a WasserversorgungsV vor, da der Wasserbezug in den Liegenschaften der Beschwerdeführerin weder provisorisch noch vorübergehend ist. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf § 2 Abs. 2 lit. b WasserversorgungsV berufen, da ihr aus dem Einbau gar keine Kosten entstehen. Insofern erweist sich die in dieser Bestimmung gewährte Möglichkeit der Befreiung von der Einbaupflicht bei unverhältnismässigen Kosten lediglich als eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Gebots der Verhältnismässigkeit.

2.2 Mit dem Einbau von Wasserzählern soll die individuelle Erfassung des Wasserverbrauchs ermöglicht werden, dies einerseits zum Zweck der Wasserplanung und andererseits als Grundlage für eine verursachergerechte Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren. Dieses öffentliche Interesse besteht, wenngleich etwas eingeschränkt, auch im vorliegenden Fall. In seinem Entscheid vom 2. November 1999 hat der Bezirksrat richtig erkannt, dass der Wasserbezug der Beschwerdeführerin zwar keine verbrauchsabhängige Wassergebühr auslöse und die kubikmetergenaue Ermittlung des Frischwasserverbrauchs auch für die Erhebung der Klärgebühr nicht zwingend sei, dass aber dennoch ein geringes öffentliches Interesse an der Verbrauchsmessung bestehe.

Der Beschwerdegegner hat im Hinblick auf die oben genannten Zwecke einer individuellen Wasserverbrauchsmessung auch ein schutzwürdiges Interesse daran festzustellen, wie sich der Wasserverbrauch in den Liegenschaften der Beschwerdeführerin zum Quellertrag verhält. Liegt er wesentlich darunter, so kann dies relevant sein für den Einbezug des Restertrages der Quelle in die Wasserplanung. Liegt er wesentlich darüber, so könnte dies Grundlage für eine Gebührenerhebung bilden. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Nach ihrer Darstellung soll sie gemäss der vertraglichen Vereinbarung von Wassergebühren befreit sein für einen Wasserbezug bis zur Höhe des Quellertrags. Das bedeutet aber keineswegs, dass der Quellertrag ausschliesslich für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin reserviert wäre und bei einem Minderbezug nicht auch anderweitig verwendet werden dürfte. Auf der anderen Seite ist das Interesse der Gemeinde an einer Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Regelung und an einer Gebührenerhebung bei einem über dem Quellertrag liegenden Bezug durchaus legitim. Soweit die Beschwerdeführerin befürchtet, es würde ihr infolge der gemessenen Wassermenge später neue Pflichten auferlegt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen werden, da solche Pflichten nicht Gegenstand der strittigen Verfügung bilden.

2.3 Die Verhältnismässigkeit der auferlegten Duldungspflicht ist schliesslich ohne weiteres zu bejahen. Angesichts der geringfügigen Einschränkungen, die mit dem Einbau einer Wasseruhr verbunden sind, kann es auch nicht wesentlich darauf ankommen, ob für alle Liegenschaften nur eine Uhr oder aber, wie dies im Konzept der Gemeinde vorgesehen ist, insgesamt sechs Uhren eingebaut werden müssen. Im Übrigen verlangt Art. 45 Wasserreglement pro Wohnhaus mindestens einen Wasserzähler, lässt jedoch offen, wie viele Wasserzähler in betrieblichen Bauten notwendig sind. Damit obliegt es der Gemeinde, die Anzahl Wasseruhren im Einzelfall aufgrund der Nutzung der einzelnen Bauten und ihres voraussichtlichen Wasserverbrauchs festzulegen. Von den total zehn versicherten Liegenschaften, deren Wasserbezug über sechs Uhren gemessen werden soll, sind drei Wohnhäuser, ein weiteres ist das Berghaus N (wobei die Wasseruhr hier nur einzubauen ist, falls der Wasseranschluss nicht stillgelegt wird); die andern sechs Bauten sind Betriebsbauten des Gutsbetriebs. Der Beschwerdegegner hat in seinem Konzept die Standorte der einzelnen Uhren offenbar gestützt auf die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften detailliert festgelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in keiner Weise auseinander und macht auch nicht etwa geltend, diese Festlegungen würden einer sachlichen Grundlage entbehren.

3.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Begehrens ist die Beschwerdeführerin zudem zu einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen dreissig Ta­gen nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …