I.
Der Gemeinderat X beschloss am 3. Februar
2004, in den Liegenschaften der A AG auf Gut L seien gemäss einem in den
Erwägungen dargelegten Konzept insgesamt sechs Wasserzähler einzubauen (Disp.-Ziff. 1).
Der Einbau sei von der Eigentümerin zu dulden und habe nach den technischen
Weisungen des Gemeindebauamtes durch die von der Gemeinde beauftragte
Installationsfirma sowie den Brunnenmeister zu erfolgen (Disp.-Ziff. 2).
Für die Montage der Wasserzähler sowie die dadurch notwendige Anpassung der
Installation werde ein Rahmenkredit von Fr. 26'000.- bewilligt. Der
abgerechnete Aufwand gehe je hälftig zulasten der Sonderrechnungen "Wasserversorgung" und "Kanalisation/Klärgebühren" (Disp.-Ziff. 3).
II.
Mit einem gegen diesen Beschluss
erhobenen Rekurs beantragte die A AG, der angefochtene Beschluss sei
aufzuheben. Der Bezirksrat Y wies das Rechtsmittel am 15. Oktober 2004
vollumfänglich ab und verpflichtete die Rekurrentin zur Bezahlung der Verfahrenskosten
und einer Parteientschädigung an den Rekursgegner.
III.
Gegen den Rekursentscheid erhob die A AG
am 22. November 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte,
der Gemeinderatsbeschluss vom 3. Februar 2004 sei aufzuheben, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Prozessausgang. Der Bezirksrat Y
verzichtete am 7. Dezember 2004 auf eine Vernehmlassung und beantragte die
Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin.
Der Gemeinderat X beantwortete die Beschwerde am 15. Februar 2005 und
beantragte ebenfalls deren Abweisung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Beschwerdeführerin.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1
Auf dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen
Grundstück der Beschwerdeführerin befinden sich verschiedene Liegenschaften
sowie eine Quelle, deren Ertrag über das Pumpwerk M in die kommunale
Wasserversorgung eingespiesen wird. Gestützt auf einen nicht mehr auffindbaren
Vertrag mit der Gemeinde aus dem Jahr 1961 soll die Beschwerdeführerin als
Eigentümerin des Quellgrundstücks berechtigt sein, von der Gemeinde unentgeltlich
Trinkwasser für ihre Liegenschaften zu beziehen, dies maximal bis zum Quellertrag;
im Gegenzug dazu hat sie aber die Stromkosten für das Pumpwerk M zu übernehmen.
Der Gemeinderat X verpflichtete die
Beschwerdeführerin am 1. Juni 1999 zum Einbau von Wasseruhren in den
betroffenen Liegenschaften und zur Übernahme der voraussichtlichen Installationskosten
von ca. Fr. 16'800.-. Die Beschwerdeführerin rekurrierte gegen diesen
Beschluss mit Erfolg an den Bezirksrat Y. Dieser erkannte in seinem Rekursentscheid
vom 2. November 1999 zwar sowohl eine gesetzliche Grundlage für die
auferlegte Pflicht als auch ein gewisses öffentliches Interesse am Einbau der
Wasseruhren, gewichtete demgegenüber aber das dem öffentlichen Interesse
entgegenstehende private Interesse an der Vermeidung von Kosten als
überwiegend.
1.2
Der vorliegend angefochtene Beschluss auferlegt der
Beschwerdeführerin nun lediglich die Pflicht, den Einbau von sechs Wasseruhren
in ihren Liegenschaften zu dulden. Zur Begründung seines Beschlusses stützte
sich der Gemeinderat X im Wesentlichen auf § 26 des
Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WasserwirtschaftsG, LS 724.11),
wonach Trinkwasser in der Regel nur über Messeinrichtungen abzugeben sei. Davon
könne nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 14. Oktober
1992 (WasserversorgungsV, LS 724.41) befreit werden, wenn nur provisorisch
oder sporadisch Wasser bezogen werde oder die Installation zu
unverhältnismässigen Kosten führen würde. Bei bestehenden Bauten müssten die
Wasserzähler gemäss § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 WasserversorgungsV
bis spätestens am 1. Januar 1998 installiert werden. Diese Pflicht gelte
unabhängig davon, ob der Wasserbezüger das Wasser gegen Entgelt oder kostenlos
beziehe. Die Gemeinde habe ein Interesse am Einbau von Wasserzählern auf Gut L,
um über korrekte Grundlagen für die Bemessung des Wasserverbrauches und für die
Fakturierung der Abwasserbenützungsgebühren zu verfügen. Es seien keine
privaten Interessen ersichtlich, die dem Einbau auf Kosten der Gemeinde entgegenstünden.
1.3
Der Bezirksrat schützte diese Argumentation im
Wesentlichen und unter Verweis auf seinen Entscheid vom 2. November 1999.
Er erwog, die Gemeinden seien zur Installation der Wasserzähler verpflichtet
und könnten nur im Rahmen von § 2 Abs. 2 WasserversorgungsV darauf
verzichten. Es könne daher nicht darum gehen zu prüfen, ob die Installation der
Wasserzähler geeignet und notwendig sei, das im öffentlichen Interesse liegende
Ziel der Erfassung des Wasserverbrauchs zu verwirklichen. Die Einrede der
unverhältnismässigen Kosten sei ausgeschlossen, da diese Kosten von der
Gemeinde und nicht von der Rekurrentin getragen würden. Die Rekurrentin mache
nicht geltend, dass nur provisorisch oder sporadisch Wasser bezogen werde,
wofür es auch keine Hinweise gäbe. Dass die Gemeinde mit der Installation der
Wasserzähler den Vertrag zwischen den Parteien torpedieren wolle, sei unbelegt
und irrelevant. Die gesetzliche Verpflichtung zur Installation der Wasserzähler
bestehe auch unter Berücksichtigung der dadurch notwendigerweise entstehenden
baulichen Massnahmen, zumal mit Blick auf das Gebot der Rechtsgleichheit nicht
einzusehen sei, warum die Rekurrentin diesbezüglich besser gestellt werden
solle als die übrigen Wasserbezüger.
1.4
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es
brauche vorliegend keine Messeinrichtungen, weil gar kein Wasserbezug im Sinne
des WasserwirtschaftsG vorliege. Es gehe der Gemeinde nur darum, ein
Instrumentarium zu schaffen, um der Beschwerdeführerin höhere Gebühren belasten
zu können. Für die Planung der Wasserversorgung dürfe der Quellertrag des
Pumpwerkes M ohnehin nicht einbezogen werden, da dieser für die Liegenschaften
der Beschwerdeführerin reserviert sei. Dass der Wasserbezug der Beschwerdeführerin
den Quellertrag überschreite, mache die Gemeinde nicht geltend und sei aufgrund
der Umstände auszuschliessen. Der Einbau der Wasseruhren sei
unverhältnismässig. Das öffentliche Interesse an der Kontrolle einer nicht für
die öffentliche Wasserversorgung relevanten Wassermenge sei äusserst gering
oder überhaupt nicht vorhanden. Demgegenüber würde die Beschwerdeführerin mit
verschiedenen Unannehmlichkeiten belastet wie dem Einbau, dem Raumverlust, dem
Unterhalt bzw. der Wartung der Uhren sowie dem Kontroll- und Ableseprozedere.
Zudem sei mit einer Wasseruhrmiete zu rechnen. Da die Beschwerdeführerin gar
kein der öffentlichen Wasserversorgung unterstelltes Trinkwasser beziehe, liege
ein Anwendungsfall von § 2 Abs. 2 WasserversorgungsV vor. Selbst bei
einem relevanten Trinkwasserbezug seien nicht sechs Wasseruhren notwendig,
sondern würde eine solche am richtigen Ort genügen, die Beschwerdeführerin
weniger belasten und die Gemeinde deutlich weniger kosten.
2.
Der angefochtene Beschluss auferlegt der
Beschwerdeführerin lediglich die Pflicht, den Einbau von sechs Wasseruhren zu
dulden. Eine Baupflicht bzw. eine Pflicht zur Übernahme der Einbaukosten oder
eine Gebührenpflicht für den künftig gemessenen Wasserbezug wurde ihr dabei
nicht auferlegt. Der Eingriff ins Eigentum der Beschwerdeführerin erweist sich
damit als geringfügig, bedarf aber als solcher ebenfalls einer gesetzlichen
Grundlage, muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und
verhältnismässig sein (Art. 36 der Bundesverfassung).
2.1
Die gesetzliche Grundlage für die Installation von
Wasseruhren ergibt sich, wie die Vorinstanzen richtig dargelegt haben, aus § 26
WasserwirtschaftsG und § 2 WasserversorgungsV. Die Einzelheiten betreffend
Einbau und Standort von Wasserzählern sind sodann in den Art. 39 und 41
des Reglements der Wasserversorgung X vom 1. August 2000 (Wasserreglement)
geregelt.
Die Liegenschaften der Beschwerdeführerin
beziehen das Trinkwasser über die Wasserversorgung aus dem öffentlichen
Wassernetz. Dies gilt unabhängig davon, ob die kommunale Wasserversorgung
ihrerseits unter anderem mit Quellwasser vom Grundstück der Beschwerdeführerin
gespiesen wird. Insofern kommt es bei der Anwendung von § 26 WasserwirtschaftsG
nicht darauf an, ob zwischen der Gemeinde und der Beschwerdeführerin eine
spezielle vertragliche Regelung über den Wasserbezug und die -gebühren besteht.
Demnach geht es im vorliegenden Fall durchaus und entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
um die Abgabe von Trinkwasser im Sinne von § 26 WasserwirtschaftsG.
Sodann liegt auch kein Anwendungsfall im
Sinne von § 2 Abs. 2 lit. a WasserversorgungsV vor, da der
Wasserbezug in den Liegenschaften der Beschwerdeführerin weder provisorisch
noch vorübergehend ist. Ebenso wenig kann sich die Beschwerdeführerin auf § 2
Abs. 2 lit. b WasserversorgungsV berufen, da ihr aus dem Einbau gar
keine Kosten entstehen. Insofern erweist sich die in dieser Bestimmung gewährte
Möglichkeit der Befreiung von der Einbaupflicht bei unverhältnismässigen Kosten
lediglich als eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Gebots der Verhältnismässigkeit.
2.2
Mit dem Einbau von Wasserzählern soll die
individuelle Erfassung des Wasserverbrauchs ermöglicht werden, dies einerseits
zum Zweck der Wasserplanung und andererseits als Grundlage für eine
verursachergerechte Erhebung von Wasser- und Abwassergebühren. Dieses
öffentliche Interesse besteht, wenngleich etwas eingeschränkt, auch im vorliegenden
Fall. In seinem Entscheid vom 2. November 1999 hat der Bezirksrat richtig
erkannt, dass der Wasserbezug der Beschwerdeführerin zwar keine verbrauchsabhängige
Wassergebühr auslöse und die kubikmetergenaue Ermittlung des
Frischwasserverbrauchs auch für die Erhebung der Klärgebühr nicht zwingend sei,
dass aber dennoch ein geringes öffentliches Interesse an der Verbrauchsmessung
bestehe.
Der Beschwerdegegner hat im Hinblick auf
die oben genannten Zwecke einer individuellen Wasserverbrauchsmessung auch ein
schutzwürdiges Interesse daran festzustellen, wie sich der Wasserverbrauch in
den Liegenschaften der Beschwerdeführerin zum Quellertrag verhält. Liegt er wesentlich
darunter, so kann dies relevant sein für den Einbezug des Restertrages der
Quelle in die Wasserplanung. Liegt er wesentlich darüber, so könnte dies
Grundlage für eine Gebührenerhebung bilden. Was die Beschwerdeführerin dagegen
vorbringt, überzeugt nicht. Nach ihrer Darstellung soll sie gemäss der
vertraglichen Vereinbarung von Wassergebühren befreit sein für einen
Wasserbezug bis zur Höhe des Quellertrags. Das bedeutet aber keineswegs, dass
der Quellertrag ausschliesslich für die Liegenschaften der Beschwerdeführerin
reserviert wäre und bei einem Minderbezug nicht auch anderweitig verwendet
werden dürfte. Auf der anderen Seite ist das Interesse der Gemeinde an einer
Überprüfung der Angemessenheit der vertraglichen Regelung und an einer Gebührenerhebung
bei einem über dem Quellertrag liegenden Bezug durchaus legitim. Soweit die
Beschwerdeführerin befürchtet, es würde ihr infolge der gemessenen Wassermenge
später neue Pflichten auferlegt, kann darauf im vorliegenden Verfahren nicht
eingegangen werden, da solche Pflichten nicht Gegenstand der strittigen
Verfügung bilden.
2.3
Die Verhältnismässigkeit der auferlegten
Duldungspflicht ist schliesslich ohne weiteres zu bejahen. Angesichts der
geringfügigen Einschränkungen, die mit dem Einbau einer Wasseruhr verbunden
sind, kann es auch nicht wesentlich darauf ankommen, ob für alle Liegenschaften
nur eine Uhr oder aber, wie dies im Konzept der Gemeinde vorgesehen ist,
insgesamt sechs Uhren eingebaut werden müssen. Im Übrigen verlangt Art. 45
Wasserreglement pro Wohnhaus mindestens einen Wasserzähler, lässt jedoch offen,
wie viele Wasserzähler in betrieblichen Bauten notwendig sind. Damit obliegt es
der Gemeinde, die Anzahl Wasseruhren im Einzelfall aufgrund der Nutzung der
einzelnen Bauten und ihres voraussichtlichen Wasserverbrauchs festzulegen. Von
den total zehn versicherten Liegenschaften, deren Wasserbezug über sechs Uhren
gemessen werden soll, sind drei Wohnhäuser, ein weiteres ist das Berghaus N
(wobei die Wasseruhr hier nur einzubauen ist, falls der Wasseranschluss nicht
stillgelegt wird); die andern sechs Bauten sind Betriebsbauten des Gutsbetriebs.
Der Beschwerdegegner hat in seinem Konzept die Standorte der einzelnen Uhren
offenbar gestützt auf die tatsächliche Nutzung der Liegenschaften detailliert
festgelegt. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit in keiner Weise auseinander
und macht auch nicht etwa geltend, diese Festlegungen würden einer sachlichen
Grundlage entbehren.
3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Begehrens
ist die Beschwerdeführerin zudem zu einer Umtriebsentschädigung an den Beschwerdegegner
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. b VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'600.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner binnen dreissig Tagen
nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
5. Mitteilung an …