I.
Am 9. März 2004 verweigerte das Amt für Städtebau
der Stadt Zürich der A die baurechtliche Bewilligung für drei
Plakatwerbestellen auf der Liegenschaft L-Strasse in Zürich.
II.
Den hiergegen von der A erhobenen Rekurs hiess die
Baurekurskommission I am 29. Oktober 2004 teilweise gut; sie hob die
Bauverweigerung auf und lud die Baubehörde ein, die Bewilligung unter näher
bezeichneten Auflagen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben auch im Übrigen den
einschlägigen Vorschriften entspreche. Die Verfahrenkosten von insgesamt
Fr. 2'322.- auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte; eine
Umtriebsentschädigung sprach sie nicht zu.
III.
Gegen diesen Entscheid liess die A am 30. November
2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter
Aufhebung der entsprechenden Teile des Rekursentscheids die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin zu höchstens 1/6 aufzuerlegen und ihr
für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die
Beschwerdeantwort der Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin unaufgefordert
zuzustellen und es sei ihr eine Parteientschädigung auch für das
Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
Die Vorinstanz schloss am 16. Dezember 2004 auf
Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich liess am 6. Januar 2005
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig
sind nur die Verlegung der Rekurskosten und der Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Damit wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht erreicht, weshalb gemäss
§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) der Einzelrichter entscheidet.
1.2 Die
Beschwerdeantworten sind der Beschwerdeführerin übungsgemäss zugestellt worden;
der entsprechende Verfahrensantrag ist gegenstandslos.
2.
Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen
mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem
Unterliegen.
2.1 Für die
Kostentragung mehrerer am Verfahren Beteiligter "entsprechend ihrem Unterliegen"
kommt es nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen
und Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang an (RB 1985 Nr. 2;
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13
N. 15). Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren
oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt und wer zusätzliche Auflagen
akzeptieren muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 108
Abs. 1 N. 2). Fehlt ein ziffernmässig bestimmbarer Streitwert, so
lässt sich der Umfang eines teilweisen Obsiegens naturgemäss nicht genau
bestimmen, und es steht der Rekursinstanz bei der Auslegung dieses unbestimmten
Rechtsbegriffs ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender
Beurteilungsspielraum zu; es greift nicht ein, wenn die von der Vorinstanz
vorgenommene Wertung als vertretbar erscheint (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50
N. 73).
2.2 Die
Beschwerdeführerin hat mit ihrem Rekurs eine Bauverweigerung für drei Plakatwerbestellen
angefochten und mit ihrem Hauptantrag verlangt, dass die Bewilligung erteilt
werde. Gemäss Rekursentscheid ist die Bewilligung zu erteilen, allerdings nicht
am ursprünglich geplanten Ort, sondern einige Meter davon entfernt. Damit ist
die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekursantrag nicht vollständig, sondern nur
teilweise durchgedrungen. Im Verhältnis zur vollständigen Bauverweigerung
stellt jedoch die angeordnete Verschiebung eine vergleichsweise unbedeutende
Einschränkung dar. Die Beschwerdeführerin ist deshalb mit ihrem
Hauptrechtsbegehren nahezu vollständig durchgedrungen. Diesem Umstand trägt die
Kostenverlegung der Vorinstanz, welche die Hälfte der Rekurskosten der
Beschwerdeführerin auferlegte, ungenügend Rechnung. Auch bei grosszügiger
Betrachtung ist es nicht mehr vertretbar, eine Partei, die mit ihrem Begehren
fast vollständig durchdringt, als nur zur Hälfte obsiegend zu bezeichnen. Um
dem weitgehenden Obsiegen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, ist ihr
lediglich 1/6 der Rekurskosten aufzuerlegen.
3.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann unter näher
umschriebenen Voraussetzungen im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder
Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden.
3.1 Für die
Verpflichtung zum Ersatz der Parteikosten gilt wie bei den Gerichtskosten in
erster Linie das Unterliegerprinzip. Allerdings begründet ein nur teilweises
Obsiegen nicht von vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung; nach der
Praxis ist in solchen Fällen ein überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen
erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).
3.2 Wie
bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit
ihrem Hauptbegehren fast vollständig durchgedrungen und hat damit überwiegend
obsiegt. Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine Parteientschädigung erfüllt. Gegen die Verweigerung der Bewilligung für
eine Plakatwerbestelle ist nur aufzukommen, wenn unter Bezugnahme auf die
Rechtsprechung und vergleichbare Fälle aufgezeigt werden kann, dass am in Frage
stehenden Ort sich die Bewilligungsverweigerung aus ästhetischen oder
verkehrspolizeilichen Gründen nicht rechtfertigen lässt; damit sind nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093,
www.vgrzh.ch; PBG aktuell 1/2004, S. 21; vom Bundesgericht bestätigt am
20. August 2004) die Anforderungen von § 17 Abs. 2 lit. a
VRG für den Beizug eines Rechtsbeistands erfüllt. Angemessen ist wie auch in
jenem Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer
inbegriffen); die Parteientschädigung bezweckt nicht den vollen Ersatz des der
obsiegenden Partei entstandenen Aufwands (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36).
4.
Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist
gutzuheissen. Demgemäss sind vom Dispositiv des Rekursentscheids Ziffer II
hinsichtlich der Kostenverlegung und Ziffer III vollständig aufzuheben. Die
Rekurskosten sind zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen, und die Beschwerdegegnerin ist für das Rekursverfahren zu einer
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollständig der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70
VRG). Für das Beschwerdeverfahren ist sie zu einer Parteientschädigung von Fr.
500.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da
es für die Frage des Obsiegens nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen
einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang
ankommt (RB 1985 Nr. 2), gehen die meisten Vorbringen der
umfangreichen Beschwerdeschrift an der Sache vorbei und ist der entsprechende
Aufwand als unnötig nicht zu entschädigen.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden vom Dispositiv des Rekursentscheids
Ziffer II hinsichtlich der Kostenverlegung und Ziffer III vollständig aufgehoben.
Die Rekurskosten werden zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin
auferlegt, und die Beschwerdegegnerin wird für das Rekursverfahren zu einer
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die
Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtkraft dieses
Entscheids.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die Beschwerdegegnerin
wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an
die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Entscheids.
5. Mitteilung
an …