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Geschäftsnummer: VB.2004.00518  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.03.2005
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Kostenauflage und Parteientschädigung


Verlegung der Rekurskosten und Anspruch auf Parteientschädigung Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Hauptrechtsbegehren im Rekursverfahren nahezu vollständig durchgedrungen. Diesem Umstand trägt die Kostenverlegung der Vorinstanz, welche die Hälfte der Rekurskosten der Beschwerdeführerin auferlegte, ungenügend Rechnung. Auch bei grosszügiger Betrachtung ist es nicht mehr vertretbar, eine Partei, die mit ihrem Begehren fast vollständig durchdringt, als nur zur Hälfte obsiegend zu bezeichnen. Um dem weitgehenden Obsiegen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, ist ihr lediglich 1/6 der Rekurskosten aufzuerlegen (E. 2.2). Ferner ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (E. 3.2). Gutheissung (E. 4).
 
Stichworte:
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENTRAGUNG
UNTERLIEGERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Am 9. März 2004 verweigerte das Amt für Städtebau der Stadt Zürich der A die baurechtliche Bewilligung für drei Plakatwerbestellen auf der Liegenschaft L-Strasse in Zürich.

II.  

Den hiergegen von der A erhobenen Rekurs hiess die Baurekurskommission I am 29. Oktober 2004 teilweise gut; sie hob die Bauverweigerung auf und lud die Baubehörde ein, die Bewilligung unter näher bezeichneten Auflagen zu erteilen, sofern das Bauvorhaben auch im Übrigen den einschlägigen Vorschriften entspreche. Die Verfahrenkosten von insgesamt Fr. 2'322.- auferlegte sie den Parteien je zur Hälfte; eine Umtriebsentschädigung sprach sie nicht zu.

III.  

Gegen diesen Entscheid liess die A am 30. November 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Aufhebung der entsprechenden Teile des Rekursentscheids die Kosten des Rekursverfahrens der Beschwerdeführerin zu höchstens 1/6 aufzuerlegen und ihr für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. Die Beschwerdeantwort der Vorinstanz sei der Beschwerdeführerin unaufgefordert zuzustellen und es sei ihr eine Parteientschädigung auch für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.

Die Vorinstanz schloss am 16. Dezember 2004 auf Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich liess am 6. Januar 2005 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Streitig sind nur die Verlegung der Rekurskosten und der Anspruch auf eine Parteientschädigung. Damit wird die Streitwertgrenze von Fr. 20'000.- nicht erreicht, weshalb gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) der Einzelrichter entscheidet.

1.2 Die Beschwerdeantworten sind der Beschwerdeführerin übungsgemäss zugestellt worden; der entsprechende Verfahrensantrag ist gegenstandslos.

2.  

Gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen.

2.1 Für die Kostentragung mehrerer am Verfahren Beteiligter "entsprechend ihrem Unterliegen" kommt es nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang an (RB 1985 Nr. 2; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 15). Nur teilweise obsiegt, wer nicht mit allen Hauptrechtsbegehren oder nur mit einem Eventualbegehren durchdringt und wer zusätzliche Auflagen akzeptieren muss (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 108 Abs. 1 N. 2). Fehlt ein ziffernmässig bestimmbarer Streitwert, so lässt sich der Umfang eines teilweisen Obsiegens naturgemäss nicht genau bestimmen, und es steht der Rekursinstanz bei der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs ein vom Verwaltungsgericht zu respektierender Beurteilungsspielraum zu; es greift nicht ein, wenn die von der Vorinstanz vorgenommene Wertung als vertretbar erscheint (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

2.2 Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Rekurs eine Bauverweigerung für drei Plakatwerbestellen angefochten und mit ihrem Hauptantrag verlangt, dass die Bewilligung erteilt werde. Gemäss Rekursentscheid ist die Bewilligung zu erteilen, allerdings nicht am ursprünglich geplanten Ort, sondern einige Meter davon entfernt. Damit ist die Beschwerdeführerin mit ihrem Rekursantrag nicht vollständig, sondern nur teilweise durchgedrungen. Im Verhältnis zur vollständigen Bauverweigerung stellt jedoch die angeordnete Verschiebung eine vergleichsweise unbedeutende Einschränkung dar. Die Beschwerdeführerin ist deshalb mit ihrem Hauptrechtsbegehren nahezu vollständig durchgedrungen. Diesem Umstand trägt die Kostenverlegung der Vorinstanz, welche die Hälfte der Rekurskosten der Beschwerdeführerin auferlegte, ungenügend Rechnung. Auch bei grosszügiger Betrachtung ist es nicht mehr vertretbar, eine Partei, die mit ihrem Begehren fast vollständig durchdringt, als nur zur Hälfte obsiegend zu bezeichnen. Um dem weitgehenden Obsiegen der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen, ist ihr lediglich 1/6 der Rekurskosten aufzuerlegen.

3.  

Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann unter näher umschriebenen Voraussetzungen im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden.

3.1 Für die Verpflichtung zum Ersatz der Parteikosten gilt wie bei den Gerichtskosten in erster Linie das Unterliegerprinzip. Allerdings begründet ein nur teilweises Obsiegen nicht von vornherein einen Anspruch auf Parteientschädigung; nach der Praxis ist in solchen Fällen ein überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen erforderlich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32).

3.2 Wie bereits dargelegt wurde, ist die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren mit ihrem Hauptbegehren fast vollständig durchgedrungen und hat damit überwiegend obsiegt. Sodann sind auch die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Parteientschädigung erfüllt. Gegen die Verweigerung der Bewilligung für eine Plakatwerbestelle ist nur aufzukommen, wenn unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung und vergleichbare Fälle aufgezeigt werden kann, dass am in Frage stehenden Ort sich die Bewilligungsverweigerung aus ästhetischen oder verkehrspolizeilichen Gründen nicht rechtfertigen lässt; damit sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 16. Oktober 2003, VB.2003.00093, www.vgrzh.ch; PBG aktuell 1/2004, S. 21; vom Bundesgericht bestätigt am 20. August 2004) die Anforderungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG für den Beizug eines Rechtsbeistands erfüllt. Angemessen ist wie auch in jenem Verfahren eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen); die Parteientschädigung bezweckt nicht den vollen Ersatz des der obsiegenden Partei entstandenen Aufwands (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36).

4.  

Die Beschwerde erweist sich als begründet und ist gutzuheissen. Demgemäss sind vom Dispositiv des Rekursentscheids Ziffer II hinsichtlich der Kostenverlegung und Ziffer III vollständig aufzuheben. Die Rekurskosten sind zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, und die Beschwerdegegnerin ist für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind vollständig der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Für das Beschwerdeverfahren ist sie zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- an die Beschwerdeführerin zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da es für die Frage des Obsiegens nicht auf die mit dem Rechtsmittel verfochtenen einzelnen Sachbehauptungen und Rechtsgründe, sondern auf den Verfahrensausgang ankommt (RB 1985 Nr. 2), gehen die meisten Vorbringen der umfangreichen Beschwerdeschrift an der Sache vorbei und ist der entsprechende Aufwand als unnötig nicht zu entschädigen.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Demgemäss werden vom Dispositiv des Rekursentscheids Ziffer II hinsichtlich der Kostenverlegung und Ziffer III vollständig aufgehoben. Die Rekurskosten werden zu 1/6 der Beschwerdeführerin und zu 5/6 der Beschwerdegegnerin auferlegt, und die Beschwerdegegnerin wird für das Rekursverfahren zu einer Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtkraft dieses Entscheids.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.-;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird zu einer Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …