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Geschäftsnummer: VB.2004.00523  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.04.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsbewilligung für eine mit einem Schweizer im Konkubinat lebende Ausländerin (Art. 8 EMRK)

Auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens können sich grundsätzlich auch unverheiratete Paare berufen. Indizien für eine grundrechtlich geschützte Beziehung bei Konkubinatspartnern: Dauer der Beziehung und des Zusammenlebens sowie das Vorhandensein von Kindern. Eintreten wegen der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Konkubinatspartner (E. 2.2). Kein besonders gewichtiges öffentliches Interesse an der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung, da die Beschwerdeführerin einer geregelten Arbeit nachgeht und nicht straffällig wurde (E. 4.1). Ob ihr Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiegt, kann aufgrund der unzureichenden Sachverhaltsabklärung nicht entschieden werden. Insbesondere steht nicht fest, von wem sie schwanger wurde und ob sie inzwischen ein Kind zur Welt brachte (E. 4.2). Rückweisung an den Regierungsrat zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung (E. 6).
Teilweise Gutheissung
 
Stichworte:
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
KIND/-ER
KONKUBINAT
KONKUBINATSPAAR
PAARGEMEINSCHAFT
SACHVERHALTSABKLÄRUNG
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. 1 BV
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
RB 2005 Nr. 26 S. 90
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A (geboren 1977, kenianische Staatsangehörige) reiste im März 2001 in die Schweiz ein und erhielt wegen der zuvor mit einem Schweizer geschlossenen Ehe eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juli 2003 verliess sie die gemeinsame Wohnung. Am 7. Juli 2004 lehnte die Direktion für Soziales und Sicherheit eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung ab, A berufe sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe. Gleichzeitig setzte die Direktion Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an.

II.  

Im Laufe des Rekursverfahrens zog A mit dem Schweizer C zusammen. Der Regierungsrat verneinte eine grundrechtlich geschützte Beziehung und wies den gegen die Bewilligungsverweigerung erhobenen Rekurs am 27. Oktober 2004 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2004 beantragte A neben der Aufhebung des Rekursentscheids die Anweisung an den Regierungsrat, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und eventualiter eine solche aus humanitären bzw. wichtigen Gründen zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten "der Staatskasse". – Der Regierungsrat beantragte die Abweisung der Beschwerde; die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Im Ausländerrecht ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig, soweit aus Bundesrecht ein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden kann (§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit § 43 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]). Ein solcher Anspruch besteht für eine Ausländerin, die mit einem Schweizer verheiratet ist (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAG). Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer gegenwärtig offenbar noch besteht, ist auf die Beschwerde insoweit einzutreten. Die Frage einer allfälligen rechtsmissbräuchlichen Berufung auf den Bestand der Ehe ist bei der materiellen Beurteilung (hinten 3) zu klären (BGE 128 II 145 E.  1.1.5; VGr, 23. März 2005, VB.2004.00513, E.  1.1, www.vgrzh.ch).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin leitet einen Bewilligungsanspruch auch aus der Beziehung zu ihrem Schweizer Konkubinatspartner ab. Da dieser über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, ist im Rahmen des Eintretens zu prüfen, ob seine Beziehung zur Beschwerdeführerin von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) erfasst wird (vgl. BGE 130 II 281 E.  3.1 S. 285). Ob sich grundrechtlich geschützte Ansprüche gegenüber öffentlichen Interessen durchzusetzen vermögen, wird im Rahmen der materiellen Erwägungen (hinten 4) zu beurteilen sein (VGr, 11. Mai 2005, VB.2005.00072, E.  1.3, www.vgrzh.ch; vgl. Martin Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225, 255).

2.2 Das Recht auf Achtung des Familienlebens schützt nur genügend nahe Beziehungen. Ob ein Paar verheiratet ist oder nicht, ist für den Grundrechtsschutz grundsätzlich nicht ausschlaggebend (EGMR, 20. Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112; 13. Juli 2000, Elsholz, 25735/94, § 43, 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, alle auf http://hudoc.echr.coe.int; Stephan Breitenmoser, Die Bedeutung der EMRK im Ausländerrecht, in: Joachim Renzikowski [Hrsg.], Die EMRK im Privat-, Straf- und Öffentlichen Recht, Zürich etc. 2004, S. 197, 214; Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, § 22 N. 14; Alberto Achermann/Martina Caroni, Ho­mosexuelle und heterosexuelle Paare im schweizerischen Ausländerrecht, SZIER 11/2001, S. 125, 127 f.; Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin 1999, S. 27 f., 316 f.; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 571; vgl. auch BGE 126 II 425 E.  4c/bb, ferner 128 IV 154 E.  3.5: "faktisch-soziale Lebensgemeinschaften"). Eine Paarbeziehung muss jedoch – wie andere familiäre Beziehungen auch – intakt sein und tatsächlich gelebt werden (EGMR, 1. Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36; 12. Juli 2001, K und T, 25702/94, § 150, beide unter http://hudoc.echr.coe.int). Für die erforderliche Beziehungsnähe stellt das Zusammenleben einen wichtigen Anhaltspunkt dar (EGMR, 27. Oktober 1994, Kroon u. a., 18535/91, § 30, http://hudoc.echr.coe.int; BGE 126 II 425 E.  4c/bb; vgl. Bernhard Pulver, Unverheiratete Paare, Basel etc. 2000, S. 30 mit weiteren Hinweisen). Aufgrund der Rechtsprechung von Gerichtshof und Kommission sind daneben fallweise weitere Indizien zu berücksichtigen, so etwa die Dauer der Beziehung oder die Frage, ob das Paar gemeinsame Kinder hat (EGMR, 20. Juni 2002, Al-Nashif, 50963/99, § 112; 22. April 1997, X, Y und Z, 21830/93, § 36; EKMR, 27. Juni 1995, X, Y und Z, 21830/93, §§ 51 f., alle auf http://hudoc.echr.coe.int; vgl. auch Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8 N. 384 ff., Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1, 152 f., ferner Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung, Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt, 2. A., Bern 2004, Ziff. 556.2, www.weisungen.bfm.admin.ch/rechtsgrundlagen/weisungen_gruen/pdf/weisungen_d.pdf).

Die Beschwerdeführerin trennte sich im Juli 2003 von ihrem Ehemann. Neun Monate später lernte sie ihren neuen Lebenspartner C kennen. Gemäss eigenen Angaben zeugte sie mit diesem im letzten Sommer ein Kind. Anfangs September zog die Beschwerdeführerin in die Wohnung ihres Partners. Im Rekursverfahren äusserte sie die Absicht, ihn zu heiraten. Im Rahmen des Eintretens lassen diese Indizien in ihrer Gesamtheit betrachtet grundsätzlich auf eine genügend nahe und damit grundrechtlich geschützte Beziehung zum Konkubinatspartner schliessen (vgl. insoweit EGMR, 26. Mai 1994, Keegan, 16969/90, § 45, http://hudoc.echr.coe.int). Der angefochtene Entscheid tangiert das Recht auf Achtung dieser Beziehung, indem sein Vollzug die Trennung der Partner zur Folge hätte. Auf die Beschwerde ist deshalb auch insoweit grundsätzlich einzutreten.

3.  

Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass ihr wegen ihrer Ehe mit einem Schweizer Bürger die Aufenthaltsbewilligung hätte verlängert werden müssen.

Der Anspruch Bewilligungsverlängerung (Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG) steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchsverbots von Art. 5 Abs. 3 BV (BGE 130 II 113 E.  4.2; vgl. Art. 7 Abs. 2 ANAG). Der Regierungsrat hat mit zutreffender Begründung festgehalten, dass sich die Beschwerdeführerin in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine nur noch formell bestehende Ehe beruft. Darauf kann zustimmend verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die diesbezüglichen Rügen stossen im Übrigen schon deshalb ins Leere, da nach Einschätzung der Beschwerdeführerin (bzw. ihres Rechtsberaters) keine Aussicht besteht, die Ehe "zu retten".

4.  

Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Verweigerung der Bewilligung stelle einen unverhältnismässigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

4.1 Das öffentliche Interesse an der Verweigerung der Bewilligungsverlängerung liegt gemäss Beschwerdegegnerin und Vorinstanz in der "wirksamen Begrenzung des Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung" (dazu BGE 126 II 425 E.  5b/bb). Weitere öffentliche Interessen werden zu Recht nicht behauptet: So ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin straffällig wurde oder der öffentlichen Hand zur Last fiel; vielmehr ergibt sich daraus, dass sie in einem Flughafenrestaurant als Produktionsmitarbeiterin arbeitet. – Rein zahlenmässig bewirkte der Aufenthalt der Beschwerdeführerin als Einzelperson keine messbare Vermehrung der ausländischen Wohnbevölkerung (VGr, 19. Januar 2005, VB.2004.00402, E.  4.4, www.vgrzh.ch). Das von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte öffentliche Interesse erscheint für sich allein deshalb nicht als besonders gewichtig (VGr, 23. März 2005, VB.2004.00555, E.  4.2 Abs. 3, www.vgrzh.ch).

4.2 Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung ist das private Interesse am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. – Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren derzeitigen Lebenspartner vor einem Jahr kennen lernte und dass sie mit ihm seit einem halben Jahr zusammenwohnt (vorn 2.2). Ansonsten lassen sich den Vorbringen der Parteien sowie den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen, wie das private Interesse zu gewichten ist. So steht nicht fest, ob das Kind der Beschwerdeführerin inzwischen auf die Welt gekommen ist (vgl. zur Zumutbarkeit der Ausreise von neugeborenen Kindern mit Schweizer Staatsbürgerschaft BGE 122 II 289 E.  3c). Weiter blieb ungeklärt, ob die Beschwerdeführerin mit ihrem Schweizer Lebenspartner, dem die Ausreise nicht zugemutet werden kann, noch zusammenlebt (vgl. Pulver, S. 42). Ob die gesetzliche Vaterschaftsvermutung zugunsten des Ehemannes durch eine Anfechtungsklage beseitigt wurde, ist ebenfalls offen. Damit kann nicht gesagt werden, ob die vorliegend zu beurteilende Konstellation mit einem bereits entschiedenen Fall verglichen werden kann, in dem der von der Ausweisung betroffene Lebenspartner mit der Beschwerdeführerin Sohair Balkandali und dem gemeinsamen Kind zusammenwohnte (vgl. EGMR, 28. Mai 1985, Abdulaziz u. a., 9214/80 etc., §§ 52, 62, http://hudoc.echr.coe.int). Unklar ist schliesslich, ob die Heirat lediglich beabsichtigt ist oder konkret bevorsteht (vgl. BGr, 23. Juni 2004, 2A.358/2004, E.  2.1.2, www.bger.ch, 4. Oktober 2002, 2A.362/2002, E.  2.2, www.bger.ch, auszugsweise wiedergegeben in SZIER 13/2003, S. 328).

Die für die Verhältnismässigkeitsprüfung relevanten Sachverhaltselemente wurden nach dem Gesagten nur teilweise abgeklärt. Aufgrund von § 64 Abs. 1 VRG ist die Angelegenheit deshalb zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 64 N. 3).

5.  

Nachdem über das Hauptbegehren nicht entschieden werden kann, fragt sich, ob auf den Eventualantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen bzw. wichtigen Gründen einzutreten ist. Die Frage ist indessen zu verneinen, da die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angerufenen Bestimmungen (Art. 13 lit. f und 36 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer) keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermitteln (VGr, 24. November 2004, VB.2004.00374, E.  2.4, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen).

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid zurückzuweisen (vorn 4.2). Da keine der Parteien mehrheitlich obsiegt, sind ihnen die Gerichtskosten hälftig aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15 am Ende). Aus demselben Grund ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). Das Bestehen eines Rechtsanspruches gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV wäre mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu bestreiten (BGE 127 II 161 E.  1b; zur Geltendmachung von Verfahrensmängeln E.  3).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Regierungsrats vom 27. Oktober 2004 wird aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …