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Geschäftsnummer: VB.2004.00525  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtpromotion


Nichtpromotion eines Gymnasiasten aufgrund wiederholter und seit längerer Zeit schwacher Leistungen.
§ 13 Promotionsreglement erlaubt ein Abweichen von den Promotionsbestimmungen bei Vorliegen einer persönlichen Ausnahmesituation (E. 3.1). Probleme zwischen den Eltern und auch ein Scheidungsverfahren rechtfertigen es nicht, für das nicht promovierte Kind generell einen besonderen Fall im Sinn von § 13 Promotionsreglement anzunehmen. Massgeblich ist vielmehr, ob beim betroffenen Kind eine psychische Ausnahmesituation vorliege und diese als Ursache für den schulischen Misserfolg zu qualifizieren sei (E. 3.2). Liegt keine Ausnahmesituation vor, so vermag auch nicht einen besonderen Fall erst zu begründen, dass der Schüler beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt (E. 3.3).
Abweisung
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
HÄRTEFALL
MITTELSCHULE
PROMOTION
SCHULE
VERWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 10 PromotionsR
§ 12 PromotionsR
§ 13 PromotionsR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1988, trat im Herbst 2001 in die Kantonsschule X über, wo er das Untergymnasium besuchte. Schon im Herbstsemester 2002/2003 wurde er nur noch provisorisch und im Frühlingssemester 2003 nicht mehr promoviert. In der Folge repetierte er die 2. Klasse. Am 28. Juni 2004 teilte die Kantonsschule X As Mutter mit, dass er nicht promoviert werden könne, weil er schon einmal provisorisch promoviert worden sei. Da er bereits einmal eine Klasse repetiert habe, müsse er die Schule verlassen. Auf ein Wiedererwägungsgesuch trat der Wiedererwägungskonvent nicht ein.

As Eltern leben seit 1. Oktober 2003 getrennt. Mit Verfügung vom 1. April 2004 stellte der Eheschutzrichter am Bezirksgericht … A und seine Schwester unter die Obhut der Mutter und regelte die weiteren Folgen des Getrenntlebens.

II.  

Am 5. Juli 2004 liess A gegen den Entscheid der Kantonsschule X Rekurs einlegen mit dem Antrag, es sei die Promotion auszusetzen und ein Eintritt ins Kurzgymnasium mit der üblichen Probezeit zu bewilligen. Er begründete dies mit der psychischen Ausnahmesituation, in der er sich seit Schulbeginn wegen der Trennung seiner Eltern befunden habe. A bestand die Aufnahmeprüfung für das Kurzgymnasium nicht. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 4. November 2004 ab.

III.  

Dagegen liess A am 3. Dezember 2004 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einlegen und beantragen, es seien die Dispositiv-Ziffern 1 (Abweisung des Rekurses) und 2 (Kostenauflage) vollumfänglich aufzuheben und er sei zu promovieren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten von Bildungsdirektion und Kantonsschule X. Die Bildungsdirektion verzichtete ausdrücklich auf Vernehmlassung, die Kantonsschule X stillschweigend auf Beschwerdeantwort.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (§ 19b VRG). Gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Promotionsentscheide nicht mehr ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Im Rekursverfahren beantragte der Beschwerdeführer, es sei die Promotion auszusetzen und ihm der Eintritt ins Kurzgymnasium zu bewilligen, unter Ansetzung der üblichen Probezeit. Im Beschwerdeverfahren verlangt er, er sei unter Aufhebung des Entscheides der Beschwerdegegnerin zu promovieren. Die Anträge im Rekurs- und Beschwerdeverfahren stimmen somit nicht überein. Dies ist insofern von untergeordneter Bedeutung, als sich sowohl die Frage des Eintritts ins Kurzgymnasium (Rekursantrag) wie auch diejenige nach Erteilung der Promotion (Beschwerdeantrag) erst dann stellen können, wenn sich der Ausschluss von der Kantonsschule X nicht aufrechterhalten liesse, was als Antrag beiden Begehren zugrunde liegt und vorweg zu prüfen ist.

2.  

2.1 Nach § 9 Abs. 1 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999 (MittelschulG) übt die Lehrerschaft ihre Mitwirkungsrechte im Gesamtkonvent und in den Klassenkonventen aus. Der Klassenkonvent entscheidet über Fragen, welche die Schülerinnen und Schüler der Klasse betreffen (§ 9 Abs. 5 MittelschulG). Den Klassenkonvent bilden alle Lehrpersonen der Klasse, die obligatorische und mit Zeugnisnoten bewertete Fächer erteilen, sowie ein Mitglied der Schulleitung. Der Klassenkonvent entscheidet insbesondere über Aufnahmen am Ende der Probezeit sowie über Promotionen (§§ 17 Abs. 1 Satz 1, 18 Abs. 1 der Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 [MittelschulV]).

Der Klassenkonvent entscheidet am Ende der Probezeit über die definitive Aufnahme und jeweils am Ende des Semesters, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion (§ 8 des Promotionsreglementes für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 [PromotionsR]). Die §§ 9-12 PromotionsR regeln im Detail die Voraussetzungen für die erfolgreiche Promotion. § 12 PromotionsR erlaubt die Repetition der nächsttieferen Klassenstufe, insgesamt aber nur eine einmalige Repetition während der ganzen Mittelschulzeit. Nach § 13 PromotionsR kann der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den Promotionsbestimmungen abweichen.

2.2 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzungen gelten insbesondere Ermessensmissbrauch und
-überschreitung (§ 50 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c VRG). Damit ist gleichzeitig gesagt, dass "gewöhnliche" Fehler in der Ermessensausübung, das heisst die bloss unzweckmässige Ausübung des Ermessens, beim Verwaltungsgericht nicht gerügt werden können. Ermessensüberschreitung liegt dort vor, wo die Verwaltung Ermessen übt, ohne dass ihr nach dem Gesetz solches zukäme. Ermessensmissbrauch ist ein qualifizierter Ermessensfehler. Die Ermessensbetätigung muss in jedem Fall pflichtgemäss sein. Sie darf insbesondere nicht von sachfremden Motiven geleitet werden oder überhaupt unmotiviert sein und hat sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien und den (weiteren) verfassungsrechtlichen Schranken zu orientieren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 70+78+80).

Nach § 51 VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung falsche, aktenwidrige  Annahmen zugrunde gelegt, über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend gewürdigt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn nicht alle entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt werden. Erheblich ist die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts dann, wenn sie den rechtserheblichen Sachverhalt betrifft und nicht von einer Prozesspartei zu verantworten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 51 N. 2 f.).

3.  

3.1 Die Vorinstanz ging davon aus, dass § 13 PromotionsR schon aus Gründen der Gleichbehandlung nur zurückhaltend anzuwenden sei. Eine allfällige Abweichung von den Promotionsbestimmungen zugunsten eines Schülers oder einer Schülerin lasse sich deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen. Diese seien dann gegeben, wenn das Ungenügen in der Schule als vorübergehender Leistungsabfall, bedingt durch eine Ausnahmesituation, gewertet werde und erwartet werden könne, dass die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler ihren/seinen Rückstand in absehbarer Zeit aufhole und über die erforderliche Begabung für eine Maturitätsausbildung verfüge.

3.1.1 In Anlehnung an den Wortlaut verlangt die Vorinstanz für die Anwendung von § 13 PromotionsR damit richtigerweise das Vorhandensein besonderer Umstände. Ein besonderer Fall ist anzunehmen, wenn namentlich im Bereich der persönlichen Verhältnisse einer Schülerin oder eines Schülers eine Ausnahmesituation aufgetreten und diese als Ursache für die ungenügenden Leistungen zu werten ist (VGr, 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.3, www.vgrzh.ch).

3.1.2 Liegt in diesem Sinn ein besonderer Fall vor, so hat die zuständige Behörde darüber zu befinden, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen ist oder nicht. Dass § 13 PromotionsR als Kann-Vorschrift formuliert ist, stellt die Entscheidung zwar nicht ins Belieben der Schulbehörde; allerdings ist deren Ermessen sehr weit. Ob in besonderen Fällen von §§ 9-12 PromotionsR abzuweichen ist, wird unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes regelmässig davon abhängen, ob dem Betroffenen beim Verbleib in der Klasse eine günstige Prognose gestellt werden kann; es muss ein Aufholen des Rückstandes in absehbarer Zeit zu erwarten sein.

3.1.3 Diese Prognosestellung ist allerdings nicht zu vermischen mit der Frage, ob die Leistungseinbusse auf eine Ausnahmesituation zurückzuführen ist und deshalb überhaupt Raum für eine Anwendung von § 13 PromotionsR besteht. In etwas missverständlicher Weise setzte die Vorinstanz für eine Anwendung der Ausnahmebestimmung voraus, dass der Leistungsabfall vorübergehend sein müsse. Soweit mit dem Zusatz "vorübergehend" gemeint ist, es müsse mit einer Verbesserung der Leistungen zu rechnen sein, so deckt sich das Erfordernis mit der zweiten Voraussetzung der günstigen Prognose. Falls jedoch die Vorinstanz mit dem Zusatz sagen wollte, nur eine zeitlich kurze Leistungseinbusse könne zur Anwendung von § 13 PromotionsR führen, wäre dies zu korrigieren: Wird ein Schüler – wie vorliegend – am Ende der repetierten 2. Klasse von der Schule gewiesen, so liegt es auf der Hand, dass seine Leistungen schon wiederholt und seit längerer Zeit schwach waren; dies ergibt sich allein schon daraus, dass der Wegweisung zunächst eine Versetzung ins Provisorium und eine Klassenrepetition vorangehen mussten (vgl. §§ 10 und 12 PromotionsR). Es besteht indes kein Anlass – und es entspricht wohl auch nicht der Auffassung der Vorinstanz –, die Anwendung von § 13 PromotionsR bei schon länger anhaltenden schlechten Leistungen von vornherein auszuschliessen.

3.2 Zu prüfen ist somit vorab, ob die beim Beschwerdeführer aufgetretenen schwachen Leistungen als Folge einer persönlichen Ausnahmesituation aufzufassen sind.

Es liegt zwar, wie die Vorinstanz ausführte, auf der Hand, dass die Trennung der Eltern, die vorliegend offenbar längere Zeit in Anspruch nahm, den Beschwerdeführer belastete. Bekanntlich sind Scheidungen jedoch keine aussergewöhnlichen, sondern im Gegenteil stark verbreitete Ereignisse. Probleme zwischen den Eltern und auch ein Scheidungsverfahren rechtfertigen es deshalb nicht, für das nicht promovierte Kind generell einen besonderen Fall im Sinn von § 13 PromotionsR anzunehmen. Massgeblich ist vielmehr auch hier, ob beim betroffenen Kind eine psychische Ausnahmesituation vorlag und diese als Ursache für den schulischen Misserfolg zu qualifizieren ist.

3.2.1 Dazu hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass der Beschwerdeführer bereits vor den familiären Problemen sehr schwache Leistungen erbracht habe. Seit Beginn der Mittelschule habe er die Promotionsbedingungen immer nur knapp erfüllt und die zweite Klasse wiederholen müssen, ohne dass er sich leistungsmässig hätte verbessern können. Am Ende des Herbstsemesters 2003/2004 sei er "gerettet" worden, um nicht noch für ein halbes Jahr in die Sekundarschule zurückkehren zu müssen. In der Rekursantwort hatte die Beschwerdegegnerin festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit drei Jahren das Untergymnasium besuche und diese Zeit nur mit sehr viel "goodwill" von Seiten der Lehrerschaft überstanden habe. Dies ergibt sich aus der Aufstellung über die Promotionen nach den einzelnen Semestern. Danach wurde der Beschwerdeführer schon im Herbstsemester 2001/2002 erstmals "gerettet", bestand im Frühjahrssemester 2002 "knapp definitiv" und war am Ende der folgenden Semester entweder provisorisch oder nicht promoviert (abgesehen von der "Rettung" im Herbstsemester 2003/2004). Zudem fällt auf, dass er bis zum Herbstsemester 2003/2004 in bis zu fünf Fächern Tiefnoten aufwies, im Frühjahrssemester 2004 noch immer in drei (Sprach-)Fächern. In der Rekursduplik hatte die Schule darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im ersten Schuljahr, noch bevor die familiären Probleme begonnen hätten, seine eher dürftigen Leistungen immer wieder mit seiner Faulheit entschuldigt habe. In der Stellungnahme dazu führte seine Mutter aus, auch im ersten Schuljahr hätten schon familiäre Probleme bestanden und es sei auch Faulheit des Beschwerdeführers im Spiel gewesen.

3.2.2 Die geltend gemachte psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers wird nicht näher umschrieben. Den Akten ist wohl zu entnehmen, dass die Situation im Jahr 2003 "eskalierte"; jedenfalls nahmen die Eltern des Beschwerdeführers das Getrenntleben am 1. Oktober 2003 auf, womit der Beschwerdeführer mindestens direkten Konfrontationen mit seinen Eltern in deren Auseinandersetzungen – sollten solche stattgefunden haben – nicht mehr ausgesetzt war. Inwiefern sich der Beschwerdeführer bis dahin in einer psychischen Ausnahmesituation befunden haben soll, wird nicht dargelegt. Entgegen den Angaben in der Rekursschrift wohnte der Beschwerdeführer, der zunächst nicht wusste, für welchen Elternteil er sich entscheiden sollte, versuchsweise nicht acht, sondern bloss zwei Wochen bei seinem Vater. Die Angaben der Geschwister anlässlich der Anhörung im hängigen Eheschutzverfahren lassen sodann nicht auf eine psychische Ausnahmesituation schliessen, empfand es doch insbesondere der Beschwerdeführer im Wesentlichen als "langweilig", beim Vater zu wohnen. Er bekräftigte aber, den Kontakt zum Vater aufrechterhalten zu wollen und beide Eltern gerne zu haben.

3.2.3 Zu beachten ist auch, dass der Beschwerdeführer gemäss der Rekursschrift vom 5. Juli 2004 in der Schweizermeisterschaft der Junioren im Tischtennis den ... Rang erkämpfte. Dies deckt sich nicht mit seiner seit Herbst 2001 angeblich andauernden psychischen Ausnahmesituation. Mit seiner guten Rangierung in der Tischtennismeisterschaft bewies er vielmehr Durchhalte- und Konzentrationsvermögen. In der Schule aber verweigerte er sich zeitweise sogar im Sport. Es ist nicht erkennbar, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, dasselbe Durchhaltevermögen in der Schule zu zeigen. Dies gilt umso mehr, als die Verhältnisse zuhause bis zur Trennung der Eltern im Oktober 2003 wohl belastend waren, aber nicht dargetan wurde, wann und wie sie eskalierten, inwiefern der Beschwerdeführer davon besonders betroffen war und dies zu einer psychischen Ausnahmesituation bei ihm führte.

3.2.4 Eine sehr starke psychische Belastung für den Beschwerdeführer bejaht zwar die Stellungnahme des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes vom 14. September 2004. Dort wird von einer längeren Zeit, insbesondere aber von den letzten zwölf Monaten gesprochen. Die Regelung der Obhutsverhältnisse im April 2004 habe den Beschwerdeführer von einem starken Druck befreit.

Diese Entlastung führte jedoch, wie gesehen, trotzdem nicht zu einer sichtbaren Verbesserung der Leistungen des Beschwerdeführers bis Ende Juni 2004.

Zudem widerlegt auch dieser Bericht nicht, dass die unbefriedigenden Leistungen des Beschwerdeführers wesentlich eine Folge davon sind, dass er es bereits in der ersten Gymnasialklasse am erforderlichen Einsatz hat vermissen lassen. Er unterliess es zugestandenermassen auch aus Faulheit, ab Beginn des Gymnasiums mit guten schulischen Leistungen eine gewisse Reserve zu bilden, von der er während der nachfolgenden, schwierigeren Zeit hätte zehren können. Insofern ist auch von untergeordneter Bedeutung, ob er in der Primarschule mit guten Noten glänzte. Die Bewährung in der Primarschule bedeutet nicht etwa auch eine Bewährung im Gymnasium, das in vielerlei Hinsicht höhere Anforderungen stellt.

3.2.5 Daran vermag auch der Bericht des Pfarrers P vom 29. Juli 2004 über den Beschwerdeführer im Konfirmandenunterricht nichts zu ändern. Einerseits stellt sich die Frage, ob dieses Schreiben als objektiver Bericht betrachtet werden kann, nachdem der Pfarrer seit Herbst 2003 immer wieder in Kontakt mit der Mutter des Beschwerdeführers gestanden hatte. Anderseits geht daraus lediglich hervor, dass der Beschwerdeführer passiv, lustlos, oft düster und depressiv gewirkt und die Kontakte mit den Mitschülern minimal gehalten habe. Letzterwähntes liesse sich immerhin damit begründen, dass er "generell sehr verschlossen ist".

3.2.6 Zusammenfassend bestehen keine genügenden Anhaltspunkte für die Annahme, die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers seien massgeblich auf eine psychische Ausnahmesituation zurückzuführen. Auch wenn solche Ausnahmesituationen angesichts der Probleme im Elternhaus zeitweise vorkamen, so erscheinen sie vorliegend nicht als massgebliche Ursache für die beim Beschwerdeführer seit Beginn der Gymnasialzeit auftretenden schlechten Schulleistungen. Klassenkonvent und Bildungsdirektion haben das Vorliegen eines besonderen Falles im Sinn von § 13 PromotionsR somit zulässigerweise verworfen.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im heutigen Zeitpunkt erbringe er die von ihm geforderten Leistungen wieder und aufgrund der aktuellen Notensituation könnte er definitiv promoviert werden. Dies sei von der Vorinstanz nicht abgeklärt worden. Er beantragt dazu die Einvernahme zweier Lehrpersonen als Zeugen.

Bei der gegebenen Sachlage erübrigen sich indessen weitere Ausführungen über die mutmassliche Leistungsentwicklung des Beschwerdeführers und diesbezügliche Abklärungen. Berichte über die aktuellen Leistungen mögen im Rechtsmittelverfahren allenfalls hilfreich sein, wenn ein besonderer Fall vorliegt, so dass sich gemäss § 13 PromotionsR und dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Frage stellt, ob infolge einer günstigen Prognose von den Promotionsbestimmungen abzuweichen sei oder nicht. Dass ein Schüler beim verfahrensmässig bedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist jedoch nicht geeignet, einen besonderen Fall erst zu begründen (vgl. VGr, 9. März 2005, VB.2004.00548, E. 3.4, www.vgrzh.ch).

3.4 Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es ist weder eine Rechtsverletzung noch eine unvollständige oder unrichtige Sachverhaltsfeststellung ersichtlich. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …