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Geschäftsnummer: VB.2004.00527  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.02.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Rückerstattung infolge doppelt ausbezahlter Leistungen. Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes als auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beschwerdeführerin die Auszahlung mittels falscher Angaben erwirkt hat. Entscheidend ist einzig, dass die Behörde die Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand sowie, dass der Fehler für die bereicherte Person erkennbar war oder hätte sein sollen (E. 3.1). Über die Art und Weise der Rückerstattung ist im SchKG-Verfahren zu entscheiden, da die Beschwerdeführerin nicht mehr fürsorgeabhängig ist und deshalb die Rückforderung nicht mit laufenden Bezügen wirtschaftlicher Hilfe verrechnet werden kann (E. 3.2). Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung sowohl für das Rekurs- als auch für das Beschwerdeverfahren (E. 4). Abweisung (E. 5).
 
Stichworte:
DOPPELZAHLUNG
GUTER GLAUBE
RÜCKERSTATTUNG
SINE CAUSA
UNGERECHTFERTIGTE BEREICHERUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A bezog von August 2003 bis März 2004 von den Sozialen Diensten der Gemeinde X wirtschaftliche Hilfe für sich und ihren Sohn. Da die Sozialen Dienste die Krankenkassenprämien für diese Zeit, obwohl bereits im Unterstützungsbudget eingerechnet, direkt bezahlten, verpflichtete die Einzelfallkommission der Sozialbehörde der Gemeinde X A am 13. April 2004, die entsprechenden Bezüge über insgesamt Fr. 2'704.15 zurückzuerstatten. Gleichzeitig wurde eine monatliche Ratenzahlung von Fr. 150.- ab dem 1. Juni 2004 festgesetzt.

Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde X am 13. Juli 2004 ab und verpflichtete die Einsprecherin zur Rückerstattung von Fr. 2'704.15.

II.  

Dagegen rekurrierte A an den Bezirksrat Y und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 28. Oktober 2004 ab, nahm die Verfahrenskosten auf die Staatskasse und verweigerte die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

III.  

A erhob am 2. Dezember 2004 Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte, dieser sei vollumfänglich aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Beschluss geeignet sei, den tatsächlichen Sachverhalt erheblich zu entstellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gegenpartei. In prozessualer Hinsicht verlangte sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Am 3. Januar 2005 beantragte der Bezirksrat Y die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Sozialbehörde X in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2005.

Am 4. Februar 2005 bestätigte die Beschwerdeführerin den Empfang der beiden Vernehmlassungen und reichte die aktuellen Belege zu ihren monatlichen Ein- und Ausgaben ins Recht.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwerts fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid, die Doppelzahlungen für die Krankenversicherungsprämien seien versehentlich und ohne Rechtsgrund erfolgt. Der Fehler der zuständigen Sozialarbeiterin sei für die Rekurrentin aber erkennbar gewesen. Sie habe daher die ihr überwiesenen Beiträge für die Krankenversicherung gestützt auf den Grundsatz über die Rückerstattung ungerechtfertigter Bereicherung unabhängig davon zurückzuerstatten, ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch bereichert gewesen sei.

Dagegen bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie stelle sich nicht gegen eine Rückerstattungspflicht. Sie habe die Leistungen der Sozialbehörde nicht unter unwahren Angaben erwirkt, die Doppelzahlungen selber gar nicht bemerkt und mangels Deutschkenntnissen auch nicht bemerken können. Sie könne die monatlichen Raten von Fr. 150.- nicht bezahlen, weshalb die Möglichkeit eines Erlasses oder einer vorläufigen Abschreibung zu prüfen sei.

3.  

Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, dass die Sozialbehörde die Prämien der Krankenversicherung über insgesamt Fr. 2'704.15 versehentlich sowohl an sie als auch direkt an die Krankenkasse bezahlt hat. Sie scheint auch die Rückerstattungspflicht als solche zu anerkennen. Allerdings machen ihre Ausführungen, wonach sie die Doppelzahlungen selber nicht erwirkt oder bemerkt habe und auch nicht habe bemerken können, eine erneute Prüfung der Frage notwendig.

3.1 Die Pflicht zur Rückerstattung von empfangenen Sozialhilfeleistungen kann sich sowohl auf die speziellen Rückerstattungstatbestände des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 als auch auf den allgemeinen Grundsatz, dass grundlos erfolgte Zuwendungen zurückzuerstatten sind, stützen. Dieser in den Art. 62 ff. des Obligationenrechts (OR) für das Privatrecht geregelte Rechtsgrundsatz gilt nach Lehre und Rechtsprechung auch im öffentlichen Recht (BGE 105 Ia 214 E. 5 mit Hinweisen; VGr, 5. September 2002, VB.2002.00223). Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung an die Beschwerdeführerin gestützt auf den Leistungsentscheid vom 6. November 2003, welcher im monatlichen Bedarf eine Krankenkassenprämie von Fr. 386.30 einrechnete. Die Zahlung war somit zwar nicht von Anfang an grundlos, jedoch fiel der Grund der Zuwendung nachträglich weg, indem die Nichteinzahlung der Krankenversicherungsprämien durch die Beschwerdeführerin bzw. deren Direktzahlung durch die Sozialbehörde einen diesbezüglichen Widerruf der ursprünglichen Verfügung rechtfertigte. Dabei kommt es nicht darauf an, inwieweit die Beschwerdeführerin die Auszahlung – an sich oder an die Krankenversicherung – mittels falscher Angaben erwirkt hat. Entscheidend ist vielmehr einzig, dass die Behörde die Zahlung letztlich ohne Rechtsgrund geleistet hat und sich dabei im Irrtum über das Bestehen ihrer Leistungspflicht befand. Der Bezirksrat hat daher die Rückerstattungspflicht aus ungerechtfertigter Bereicherung grundsätzlich zu Recht bejaht.

Hinsichtlich des Umfangs der Rückerstattung hat der Bezirksrat unter Bezugnahme auf Art. 64 OR sodann zutreffend erwogen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Leistungsentscheids leicht hätte erkennen können, dass die Prämien der Krankenversicherung in ihre Bedarfsrechnung einbezogen waren und diese Prämien daher von ihr zu entrichten waren. Auch wenn die Beschwerdeführerin selber nicht gut Deutsch sprach, kannte sie sich offenbar doch gut aus in administrativen Angelegenheiten und hätte sich über die Bedeutung der Bedarfsposition "Krankenkasse – Fr. 386.30" auch bei ihrem Berater B oder der zuständigen Sozialarbeiterin erkundigen können.

3.2 Über die Art und Weise, wie die Rückerstattung vorliegend vollzogen werden soll, ist hier nicht zu entscheiden. Da die Beschwerdeführerin inzwischen eine Arbeitsstelle gefunden hat und keine Sozialhilfe mehr bezieht, kann die Rückforderung jedenfalls nicht mit laufenden Bezügen für die wirtschaftliche Hilfe verrechnet werden, sondern ist mittels dem im Schulbetreibungs- und Konkursrecht dafür vorgesehenen Verfahren zu vollstrecken. Demgemäss steht der Entscheid darüber, ob monatliche Raten von Fr. 150.- ins betreibungsrechtliche Existenzminimum der Beschwerdeführerin eingreifen oder nicht, letztlich dem Betreibungsamt zu. Soweit die Ratenhöhe hier durch die Einzelfallkommission verfügt wurde, entfaltet der Entscheid daher keinerlei Rechtswirkungen, sondern beinhaltet lediglich eine verwaltungsinterne Handlungsanweisung zum weiteren Vorgehen in der Vollstreckung. Insofern bestätigte der Entscheid der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission richtigerweise auch nur die Rückerstattungspflicht, nicht aber die Ratenhöhe der Rückleistungen.

Ebenso wenig ist hier über einen allfälligen Erlass oder eine vorläufige Abschreibung der Rückforderung zu befinden; dies ist Sache der erstinstanzlich verfügenden Sozialbehörde. Gegen Anordnungen über den Erlass einer Rückerstattungsforderung für wirtschaftliche Hilfe steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach § 43 Abs. 1 lit. e VRG ohnehin nicht offen (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 15).

3.3 Soweit sich die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin allein gegen die Begründung des Rekursentscheids richten bzw. eine Feststellung zum Sachverhalt verlangen, kann darauf nicht eingetreten werden. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich nur die Abänderung des Entscheid-Dispositivs verlangt werden, es sei denn dieses würde ausdrücklich oder sinngemäss auf die Erwägungen verweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 6). Das ist vorliegend nicht der Fall.

4.  

4.1 Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Nach Abs. 2 derselben Bestimmung haben Private überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Ein Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur, wenn die Voraussetzungen von § 16 Abs. 1 und 2 VRG kumulativ erfüllt sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

Der Bezirksrat auferlegte der Beschwerdeführerin zwar keine Verfahrenskosten, verweigerte jedoch die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, da sie – wie die vorgelegte Rekursschrift zeige – durchaus selber in der Lage sei, ihre Interessen im Rekursverfahren wahrzunehmen. Diese Beurteilung ist zutreffend und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht weiter beanstandet. Der Rekursentscheid ist daher auch in dieser Hinsicht zu schützen.

4.2 Da die vorliegende Beschwerde offensichtlich aussichtslos ist, ist das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellen eines unentgeltlichen Rechtsvertreters im Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), wobei ihrer wirtschaftlich bedrängten Lage entsprechend der Praxis mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird. Eine Entschädigung steht ihr bei diesem Verfahrensausgang von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr.  300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    60.--     Zustellungskosten,
Fr.  360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …