I.
Mit einer Ausschreibung vom 30. Juli 2004 eröffnete
das Amt für Hochbauten der Stadt Zürich die Submission im selektiven Verfahren
für die Vergabe des Dienstleistungsauftrags "BAV 22330 Wohnsiedlung L-Weg,
Gesamterneuerung, BKP 291 Architektur". Die
Wohnsiedlung L-Weg umfasst insgesamt zehn drei- bis fünfgeschossige Flachdachbauten
sowie zwei achtgeschossige Laubenganghäuser. Neben der im Rahmen der
Gesamterneuerung generell angestrebten Wohnwertsteigerung sollen mit dem
Bauvorhaben in den beiden Laubenganghäusern durch Wohnungszusammenlegungen neu
auch grössere Familienwohnungen geschaffen werden.
In der ersten Phase wurden fünf geeignete Anbietende
ausgewählt und zur Offertstellung eingeladen. Innert der Angebotsfrist gingen
die Offerten mit revidierten Eingabesummen von Fr. 1'279’200.- bis Fr. 1'988’900.-
ein. Am 19. November 2004 erging der Zuschlag an das Architekturbüro C für
ihr Angebot über Fr. 1'729'000.- (inkl. 7,6% MWSt). Der Entscheid wurde
den Offertstellern mit Schreiben vom 23. November 2004 mitgeteilt.
II.
Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2004 liess die A AG, welche
das preislich günstigste Angebot eingereicht hatte, dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Zuschlag sei aufzuheben und an sie zu erteilen, unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Eventualiter sei
festzustellen, dass der Vergabeentscheid rechtswidrig sei. Ausserdem liess die
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, vollumfängliche
Akteneinsicht sowie um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
ersuchen. Am 22. Dezember 2004 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere
Stellungnahme zum Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach. Die
Beschwerdegegnerin beantragte am 12. Januar 2005, die Beschwerde sowie das
Gesuch betreffend Erteilung der aufschiebenden Wirkung seien abzuweisen; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin.
Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2005 wurde das
Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das Akteneinsichtsbegehren
der Beschwerdeführerin teilweise gutgeheissen.
In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels
hielten die Parteien an ihren bisherigen Standpunkten fest. Die Mitbeteiligten C
liessen sich zu keinem Zeitpunkt vernehmen.
Mit Präsidialverfügung vom 7. September 2005 wurde
der Beschwerdeführerin nachträglich Akteneinsicht in die Honorarofferte der
Mitbeteiligten gewährt. Die daraufhin erstattete Stellungnahme der
Beschwerdeführerin datiert vom 3. Oktober 2005.
Die Parteivorbringen werden – soweit erforderlich – im
Rahmen der nachfolgenden Entscheidungsgründe wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber
können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiter gezogen
werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999,
S.372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41
N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der
revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003
(IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen
den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische
Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens
führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt
ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18
= BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin in der Gesamtbewertung lediglich den dritten Rang
belegt. Mit den in der Beschwerde erhobenen Rügen stellt sie jedoch gerade
diese Bewertung in Frage, wozu sie ohne weiteres legitimiert ist.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der
Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts.
Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör, der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert
ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird überdies in § 10
Abs. 2 VRG ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften
von Art. 13 lit. h IVöB und § 38 Abs. 2 der
Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) ist die Vergabestelle
indessen bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer summarischen
Begründung verpflichtet; nur auf Gesuch eines Anbieters hin, hat sie diesem
die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt zu geben (§ 38
Abs. 3 SubmV). Ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der
Zuschlagseröffnung ihrer Begründungspflicht hinreichend nachkam, kann offen
bleiben, da eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
jedenfalls durch die Ausführungen in der Beschwerdeantwort sowie durch die der
Beschwerdeführerin eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur
Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, geheilt wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10
N. 45). Eine Heilung trat auch hinsichtlich allfälliger Verletzungen des
Akteneinsichtsrechts ein, da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren in
die entscheidrelevanten Akten einsehen und im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels – insbesondere auch im Anschluss an die nachträglich gewährte
Einsicht in die Honorarofferte der Mitbeteiligten – dazu Stellung nehmen
konnte. Eine allfällige Gehörsverletzung ist damit für den Ausgang des
Verfahrens nicht mehr von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25
E. 4a).
4.
4.1 Zuschlagskriterien
müssen, um die notwendige Transparenz eines Vergabeverfahrens (Art. 1 Abs. 2
lit. c IVöB) zu gewährleisten, in den Ausschreibungsunterlagen mit deren
Rangordnung oder Gewichtung bekannt gegeben werden (§ 13 Abs. 1 lit. m
SubmV).
Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Zuschlagskriterien
in der Reihenfolge ihrer Bedeutung ohne weitere Angaben zur Gewichtung
aufgeführt. Die Beschwerdeführerin kritisiert dies und macht geltend, die erforderliche
Transparenz des Vergabeverfahrens sei nur gewährleistet, wenn bei der
Bekanntgabe der Zuschlagskriterien nicht nur deren Reihenfolge, sondern auch
die Gewichtung der einzelnen Kriterien genannt werde. Das Verwaltungsgericht
hat sich mit diesem Einwand bereits unter der Geltung des zwischenzeitlich
revidierten § 17 Abs. 1 lit. i aSubmV wiederholt und eingehend
auseinander gesetzt (vgl. RB 2002 Nr. 47 = BEZ 2003 Nr. 13).
Gemäss seiner konstanten Rechtsprechung wird dem Transparenzgebot Genüge getan,
wenn die Vergabebehörde die Zuschlagskriterien im Voraus in der Reihenfolge
ihrer Bedeutung bekannt gab oder zumindest die relative Bedeutung, die sie den
einzelnen Kriterien zuerkennen wollte, ersichtlich macht. Zwischenzeitlich
wurden sowohl die Interkantonale Vereinbarung als auch die kantonale Submissionsverordnung
revidiert. In der Interkantonalen Vereinbarung ist eine Bekanntgabe der
Gewichtung der Zuschlagskriterien wiederum nicht vorgesehen. Dagegen findet
sich in § 13 Abs. 1 lit. m SubmV neu die ausdrückliche Regelung,
wonach die Zuschlagskriterien sowie deren Rangordnung oder Gewichtung bekannt
zu geben sind. Die Bekanntgabe der Rangordnung und die Bekanntgabe der
Gewichtung der Zuschlagskriterien stellen demnach gleichwertige Alternativen
dar. Damit hat der Verordnungsgeber die vormalige Lücke im Sinn der bisherigen
Rechtsprechung gefüllt; es besteht seitens des Gerichts keine Veranlassung, diesbezüglich
weitergehende Anforderungen aufzustellen.
Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden Anforderungen
erfüllt, indem sie in den Angebotsunterlagen folgende Zuschlagskriterien in der
absteigenden Rangfolge ihrer Bedeutung bekannt gegeben hatte:
Zugang zur Aufgabe
Der gewählte Zugang zur Aufgabenstellung wird nach folgenden Unterkriterien
bewertet:
-
Architektonische Qualität
-
Funktionalität
-
Nachhaltigkeit/Wirtschaftlichkeit
-
Gesamtbeurteilung
Honorarofferte
-
Offertvergleich.
4.2 Als unbehelflich
erweist sich sodann auch der Einwand der Beschwerdeführerin, wonach dem
Zuschlagskriterium Preis von Gesetzes wegen nie "geringeres Gewicht"
(als den übrigen Kriterien) beigemessen werden dürfe. Sie verweist in diesem
Zusammenhang auf ein angeblich vergleichbares früheres Vergabeverfahren, die
"Wohnsiedlung M II", wo die Beschwerdegegnerin dem Kriterium
"Preis" ein höheres Gewicht beigemessen habe.
Nach § 33 Abs. 1 SubmV erfolgt der
Zuschlag – sofern nicht ausnahmsweise das alleinige Kriterium des
niedrigsten Preises (§ 33 Abs. 2 SubmV) zur Anwendung
kommt – auf das wirtschaftlich günstigste Angebot. Bei der Bewertung
der Angebote ist das Preis-Leistungs-Verhältnis zu beachten, wobei neben dem
Preis insbesondere die folgenden Kriterien berücksichtigt werden können:
Qualität, Zweckmässigkeit, Termine, technischer Wert, Ästhetik, Betriebskosten,
Nachhaltigkeit, Kreativität, Kundendienst, Lehrlingsausbildung, Infrastruktur.
Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien werden von
der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt.
Dabei steht ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu. In dieses Ermessen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG),
nicht ein.
Die Beschwerdegegnerin begründet die tiefere Gewichtung
des Preiskriteriums damit, dass die Unterschiede beim Architektenhonorar
gemessen an den voraussichtlichen Anlagekosten kaum ins Gewicht fielen bzw.
durch Vorzüge des Projekts gegebenenfalls mehr als wettgemacht würden. Diese
Argumentation erscheint durchaus sachgerecht und findet auch ihre rechnerische
Bestätigung, entspricht doch die Kostendifferenz der streitigen Offerten
weniger als 2% der voraussichtlichen
Anlagekosten. Wenn die Vergabebehörde daher vorliegend dem "Zugang
zur Aufgabe", d.h. der architektonischen Qualität, der Funktionalität, der
Nachhaltigkeit und der Wirtschaftlichkeit des Projekts gegenüber dem Preis ein
höheres Gewicht beimisst, so hat sie das ihr bei der Gewichtung der
Zuschlagskriterien zustehende Ermessen auf jeden Fall nicht überschritten oder
missbraucht (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2
lit. c VRG). Dass eine andere Gewichtung ebenso vertretbar gewesen wäre
und in ähnlichen Fällen auch tatsächlich gewählt wurde, ist nicht rechtserheblich.
4.3 Im
Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin hätte spätestens
in der Beschwerdeantwort genaue Angaben zur Gewichtung der Zuschlagskriterien
machen müssen. Es sei rechtsverletzend, dass sie das nicht getan habe.
Wie bereits ausgeführt (E. 3),
gehört zur Begründungspflicht der Vergabebehörde gegenüber dem nicht
berücksichtigten Anbieter die Bekanntgabe der für seine Nichtberücksichtigung wesentlichen
Gründe (§ 38 Abs. 3 SubmV). Die Bekanntgabe der verwendeten Gewichtung
ist dafür regelmässig geboten und wäre zweifellos auch im vorliegenden Fall
angebracht gewesen. Der Mangel ist indessen unter den gegebenen Umständen nicht
als wesentlich zu würdigen. Aufgrund der konkreten Konstellation mit lediglich
zwei Hauptkriterien bzw. zwei unterschiedlichen
Bewertungspositionen lässt sich das diesen Kriterien letztlich beigemessene
relative Gewicht rechnerisch hinlänglich bestimmen (vgl. dazu E. 6.2).
5.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend bemerkt, hat die
Mitbeteiligte gemäss den Angaben im Offerteröffnungsprotokoll eine Honorarofferte
über Fr. 3'429'600.- eingereicht. Demgegenüber wird im Vergabeentscheid
vom 19. November 2004 festgestellt, das von der Mitbeteiligten offerierte
Honorar (inkl. Mehrwertsteuer) belaufe sich auf Fr. 1'729'000.-. Die
Beschwerdegegnerin erklärt diese Diskrepanz damit, dass es sich bei dem in der
Offerte angegebenen und im Offerteröffnungsprotokoll festgehaltenen Gesamthonorar
(inkl. Mehrwertsteuer) um einen offensichtlichen Schreib- bzw. Rechnungsfehler
handle, der entsprechend korrigiert worden sei.
5.1 Tatsächlich
entbehren die von den Mitbeteiligten in der Honorarzusammenstellung auf
Seite 1 ihrer Offerte jeweils in den Zeilen "Gesamthonorar exkl.
MWSt" und "Gesamthonorar inkl. MWSt" angegebenen Beträge
jeglicher Grundlage. Insbesondere entsprechen sie offensichtlich nicht der
Summe der ebenfalls in der Honorarzusammenstellung aufgeführten Teilbeträge.
Wie schon der Name besagt, beschränkt sich die fragliche "Honorarzusammenstellung"
auf den Zusammenzug der in den Honorarberechnungen auf den Seiten 2 und 4 der
Offerte ausgewiesenen Beträge – es kommt ihr somit im Verhältnis zu letzteren keine selbstständige
Bedeutung zu. Ein Blick auf die massgebliche Honorarberechnung bringt die
gebotene Klarstellung: Diese enthält sowohl die besagten Teilbeträge als auch die
darauf basierenden korrekten Gesamtbeträge. Die Angaben in der Honorarzusammenstellung
beruhen folglich auf einem offenkundigen Übertragungsfehler. Die Beschwerdegegnerin
hat dies zu Recht als offensichtlichen Rechnungs- bzw. Schreibfehler im Sinn
von § 29 Abs. 2 SubmV qualifiziert und entsprechend berichtigt, indem
sie die korrekten Zahlen von Seite 2 der Offerte in die Zusammenstellung auf
Seite 1 übertragen hat. Die Beschwerdeführerin bemängelt in diesem Zusammenhang
auch, dass nicht ersichtlich sei, von welcher Person die fraglichen Korrekturen
vorgenommen wurden. Ein solcher Nachweis ist indessen nicht erforderlich.
Massgebend ist einzig, dass die Korrekturen seitens der Vergabestelle
vorgenommen wurden, was vorliegend ausser Zweifel steht.
Entsprechend berichtigt beläuft sich das von der
Mitbeteiligten offerierte "Gesamthonorar netto inkl. MWSt" für den
Teilauftrag 1 auf Fr. 481'300.- und dasjenige für den Teilauftrag 2
auf Fr. 1'211'100.-; dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 1'692'400.-
(inkl. Mehrwertsteuer, ohne Zusatzleistungen). Dem steht seitens der
Beschwerdeführerin ein Gesamtbetrag (ebenfalls inkl. Mehrwertsteuer, ohne
Zusatzleistungen) von Fr. 1'279’200.- (Fr. 417'200.- + Fr. 862'000.-)
gegenüber. Die Differenz der Angebote beträgt folglich Fr. 413'200.- bzw.
32,3%.
Anzumerken ist, dass sich
nicht nur bei den Honorarsummen der einzelnen Teilaufträge ein
Übertragungsfehler eingeschlichen hat, sondern auch bei den in Spalte C der
Honorarzusammenstellung aufgeführten Zusatzleistungen. Diese belaufen sich
gemäss der entsprechenden Honorarberechnung auf Seite 4 der Offerte auf Fr. 17'000.-
(exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wurde zwar als einzig massgeblicher
Teilbetrag korrekt in die Honorarzusammenstellung von Seite 1 übertragen.
Offensichtlich falsch sind dagegen die Überträge zum entsprechenden
"Gesamthonorar exkl. MWSt", zur Mehrwertsteuer selbst sowie zum
resultierenden "Gesamtbetrag inkl. MWSt". Gemäss der Kostenberechnung
auf Seite 4 ergeben sich Zusatzleistungen von Fr. 17'000.- zuzüglich
Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 1'300.-, was eine Summe von Fr. 18'300
(und nicht wie in der Honorarzusammenstellung aufgeführt Fr. 36'600.-)
ergibt. Wie indessen die Beschwerdegegnerin ausführt, hat sie für ihren
Offertvergleich lediglich auf die Grundleistungen ohne Zusatzleistungen abgestellt,
da sich Letztere nicht mit der nötigen Genauigkeit voraussagen liessen. Nachdem
die Höhe der Zusatzleistungen für den streitigen Vergabeentscheid somit nicht
von Bedeutung war, ist dieser Frage auch vorliegend nicht weiter nachzugehen.
5.2 Im
Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, der vom städtischen Amt für Hochbauten
in den Ausschreibungsunterlagen festgesetzte Zuschlag für Umbauten von 15%
(nach SIA) sei heute in der Branche nicht mehr marktgerecht und könne von Architekten
kaum noch geltend gemacht werden. – Da die Beschwerdegegnerin den umstrittenen
Umbauzuschlag auf dem von ihr vorgegebenen Grundhonorar erhoben hat, traf er
alle Anbieter gleichermassen. Die Höhe des Zuschlags hatte folglich keinen Einfluss
auf den Vergabeentscheid und ist daher auch im vorliegenden Zusammenhang nicht
entscheidrelevant.
6.
Der Vergabebehörde steht beim Urteil darüber, welches
Angebot anhand der Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste sei, ein
erheblicher Ermessensspielraum zu (VGr, 7. Juli 1999, ZBl 2000, S. 271
= BEZ 1999 Nr. 26 E. 6a, mit Hinweisen). In dieses Ermessen
greift das Verwaltungsgericht, dem keine Überprüfung der Angemessenheit des Entscheids
zusteht (Art. 16 Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 3 VRG), nicht
ein. Zu prüfen ist dagegen eine allfällige Überschreitung oder ein Missbrauch
des Ermessens (Art. 16 Abs. 1 lit. a IVöB; vgl. § 50 Abs. 2
lit. c VRG).
6.1 Die
Beschwerdeführerin wendet hierzu vorab ein, dass die im Protokoll Planerwahl unter
der Position "PL" (Projektleiter) vorgenommene Referenzbeurteilung nicht
nachvollziehbar und im Übrigen auch in keiner Weise gerechtfertigt sei. Dem
hält die Beschwerdegegnerin zutreffend entgegen, dass die Referenzen für den
Zuschlag keine Rolle mehr gespielt hätten. Das Dokument "Protokoll
Planerwahl" diente vorliegend nicht nur dem Vergleich der Angebote anhand
der Zuschlagskriterien, sondern wurde bereits in der ersten Stufe des
selektiven Verfahrens zur Eignungsbeurteilung verwendet. Der von der Beschwerdeführerin
angesprochene Eintrag datiert vom 7. September 2004 und bezieht sich somit
auf diese erste Phase der Präqualifikation. Nachdem der Punkt
"Referenzen" anschliessend bei den Zuschlagskriterien nicht mehr
aufgegriffen wurde, ist die Beschwerdeführerin durch die fragliche
Referenzbewertung mithin auch nicht beschwert.
6.2 Wie sich
aus der Vergleichstabelle "Protokoll Planerwahl" ergibt, wurde die
Mitbeteiligte beim vorrangigen Kriterium "Zugang zur Aufgabe" um eine
Note (5,5) besser bewertet als die Beschwerdeführerin (4,5). In preislicher
Hinsicht liegt das Angebot der Beschwerdeführerin an erster und dasjenige der
Mitbeteiligten an dritter Position, wobei die maximale Preisspanne zwischen den
Angeboten 55,5% beträgt und diejenige zwischen dem Angebot der Beschwerdeführerin
und demjenigen der Mitbeteiligten 32,3% (vgl. E. 5.1). Die
Beschwerdegegnerin hat bei der Bewertung der Preisdifferenzen auf eine Benotung
der Angebote verzichtet und sich auf die Feststellung beschränkt, dass die deutlich
bessere Bewertung beim vorrangigen Zuschlagskriterium gegenüber der umgekehrt
ebenfalls deutlich besseren Bewertung beim Preisvergleich überwogen habe.
Ob sich die damit zum Ausdruck gebrachte Gewichtung der
Kriterien innerhalb des der Vergabebehörde zustehenden Ermessensspielraums
bewegt, bedarf einer genaueren rechnerischen Überprüfung. Dabei ist eine
vertretbare Gewichtung der beiden Hauptkriterien "Zugang zur Aufgabe"
und "Honorarofferte" zugrunde zu legen, wobei vorliegend eine
Gewichtung des Preises mit lediglich 20 % ohne weiteres als zulässig erscheint.
Der Bewertung des Preiskriteriums ist sodann eine realistische Preisspanne
zugrunde zu legen. Vorliegend liegt das höchste Angebot um 55% über dem
niedrigsten, was durchaus noch als realistische Preisspanne gelten kann. Übertragen
in eine Skala von 0 – 20 Punkten (Gewichtung 20%) ergeben sich auf dieser
Grundlage beim Kriterium "Preis" für das niedrigste Angebot der
Beschwerdeführerin 20 Punkte und für das um 32,3% höhere Angebot der Mitbeteiligten
7 Punkte. Für die Bewertung des Kriteriums "Zugang zur Aufgabe" hat
die Beschwerdegegnerin eine Notenskala von 6 - 1 gewählt. Ausgehend von der
Gewichtung dieses Kriteriums mit 80% entspricht die Note 6 dem Maximum von 80
Punkten und die Note 1 der Punktzahl 0. Die Mitbeteiligte erzielte bei diesem
Kriterium die Note 5,5 bzw. 72 Punkte und die Beschwerdeführerin die Note 4,5
oder 56 Punkte. Insgesamt erreicht die Mitbeteiligte demzufolge 79 Punkte
(72 + 7) und die Beschwerdeführerin 76 Punkte (56 + 20). Die bessere
Gesamtbewertung der Mitbeteiligten kann demnach auf eine vertretbare Gewichtung
der Zuschlagskriterien abgestützt werden.
6.3 Zu prüfen
bleibt, ob die deutlich bessere Bewertung der Mitbeteiligten beim Kriterium
"Zugang zur Aufgabe" sachlich gerechtfertigt ist. Auszugehen ist
dabei vom Zweck der Vergabe bzw. der Aufgabenstellung gemäss Projektbeschrieb.
Die Ausschreibung umfasste vorliegend zwei Aspekte, welche den beiden
Zuschlagskriterien entsprechen. Zum einen ist dies das Erstellen einer
Honorarofferte betreffend die Gesamtleitung, Projektierung, Ausschreibung und
Realisierung des Gesamterneuerungsvorhabens. Zum andern beinhaltet sie folgende
Aufgabenstellung, deren Lösung anhand des vorrangigen Zuschlagskriteriums
"Zugang zur Aufgabe" bewertet und gewichtet wurde:
"In
einem Vorschlag soll aufgezeigt werden, wie mit möglichst struktur- und
kostenschonenden Eingriffen drei der Wohnungen an der N-Strasse 01 (eine
3½-Zi.-Wohnung und zwei 1-Zi.-Wohnung; siehe beigelegtem Plan) zu einer
4½-Zi.-Wohnung und einer 1-Zi.-Wohnung zusammengelegt werden können. Zusätzlich
ist eine Idee für die Balkonerweiterung bei den Laubenganghäusern gewünscht.
(…)."
Gemäss Projektbeschrieb
bzw. dem beigelegten Plan umfasst der massgebliche Eingriffsperimeter die linke
Geschosshälfte mit einer 3,5- und zwei 1-Zimmerwohnungen. Die
Beschwerdeführerin ist von diesem Eingriffsperimeter abgewichen bzw. hat ihn kurzerhand
auf das gesamte Geschoss ausgedehnt. Im eigentlichen Aufgabenperimeter belässt
sie die 3,5-Zimmerwohnung am bisherigen Ort und vergrössert die benachbarte
1-Zimmerwohnung geringfügig. Erst daran anschliessend, und grösstenteils
ausserhalb des Aufgabenperimeters gelegen, folgt die 4,5-Zimmerwohnung und
abschliessend noch eine 2,5-Zimmerwohnung. Der Beschwerdegegnerin ist beizupflichten,
dass diese Abweichung von der klar und unmissverständlich umschriebenen
Aufgabenstellung offensichtlich nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden
kann. Was die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.
So führt sie aus, sie habe den Eingriffsperimeter nur insofern ausgelegt
(erweitert), als dadurch die Machbarkeit über das gesamte Geschoss hinweg
belegt werden konnte, was den Anforderungen gemäss Projektbeschrieb entsprochen
habe. Dort finde sich insbesondere folgender stockwerkbezogener Hinweis: "N-Strasse
01: je acht 1-, 2-, 3- und 4 ½-Zi-Whg." Der Vorwurf der Beschwerdegegnerin
sei daher unzutreffend und auch überspitzt formalistisch, da ja gerade die
Gesamtsanierung und Realisierung über die gesamten Stockwerke erfolgen soll und
dies den Anbietenden so kommuniziert worden sei.
Die Beschwerdeführerin
verkennt, dass ihr Ansatz nicht der konkreten Aufgabenstellung entsprochen hat.
Selbst wenn man davon ausgeht, diese habe auch die Frage nach der "Machbarkeit
über das gesamte Geschoss hinweg" mit eingeschlossen, wäre dafür dennoch
von der Anordnung der Wohnungen gemäss Aufgabenstellung bzw. -perimeter auszugehen
gewesen. Die Vorgaben, in welchem Bereich die 4,5- und die 1-Zimmerwohnung
anzusiedeln seien, waren eindeutig. Dass sich sodann auch die auf der
verbleibenden Geschosshälfte noch vorhandenen zwei 1- und eine
3,5-Zimmerwohnung sinnvoll in eine 2- und eine 3-Zimmerwohnung umnutzen lassen,
steht ausser Zweifel. Die "Machbarkeit über das gesamte Geschoss hinweg"
hätte folglich auch mit einem Lösungsvorschlag im Sinn der Aufgabenstellung
"belegt" werden können. Indem die Beschwerdeführerin von der konkreten
Aufgabenstellung abgewichen ist, beschränkt sich ihr Angebot auf eine Variante
ohne gleichzeitige Grundofferte. Unter diesen Umständen wäre es denn auch nicht
zu beanstanden gewesen, wenn sie infolge Unvollständigkeit ihres Angebots vom
Verfahren ausgeschlossen worden wäre. Der Beschwerdegegnerin ist aber
jedenfalls beizupflichten, dass die Beschwerdeführerin den zuschlagsrelevanten
"Zugang zur Aufgabe" nicht gefunden hat. Dementsprechend erweist sich
ihre Schlechterbewertung bei diesem Kriterium ohne weiteres als ausgewiesen
bzw. wäre auch eine noch schlechtere Bewertung vertretbar.
6.4 Selbst
wenn man die Lösungsvariante der Beschwerdeführerin trotz ihres fehlenden Bezugs
zur Aufgabenstellung zum Vergleich zulässt, erweist sich die Beurteilung durch
die Beschwerdegegnerin jedenfalls als vertretbar.
6.4.1
Laut der Beschwerdeführerin spricht für ihre Lösung, dass sie sich an den
bestehenden vier Balkontürmen orientiert, deren Nutzflächen sie zudem ohne
groben baulichen Eingriff an der Bausubstanz verdopple. Demgegenüber werden bei
den Mitbeteiligten die bestehenden Balkone abgeschnitten, ersetzt und durch
zwei zusätzliche Balkontürme ergänzt.
Wie die Beschwerdegegnerin ausführt, war für sie in diesem
Zusammenhang ausschlaggebend, dass bei der Lösung der Mitbeteiligten die
bisherigen Kältebrücken aufgehoben werden und neue Kältebrücken als Folge der
gewählten Galgenkonstruktion höchstens noch in einem unbedeutenden Ausmass
anfallen. Hinzu komme, dass sich die neue Metallkonstruktion gemäss ihren
eigenen Erfahrungen bewährt habe. Auch sei dafür keine zusätzliche Fundation
nötig. Anpassungen an den Fassaden seien allerdings erforderlich, jedoch ohne
grösseren Kostenaufwand möglich. Die Balkone seien den neuen Wohnungen entsprechend
konzipiert, und sie seien durch die vorgeschlagene Grösse, Ausrichtung und
Proportion optimal möblierbar. Angesichts dieser überzeugenden und auf eigenen
Erfahrungen beruhenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin erscheint es
jedenfalls vertretbar, wenn sie diesbezüglich dem Lösungsvorschlag der
Mitbeteiligten den Vorzug gab.
6.4.2
Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Lösungsvorschlag sei
demjenigen der Mitbeteiligten auch hinsichtlich der räumlichen Anordnung der 4,5-Zimmerwohnung
überlegen: Durch das Abrücken vom Aufgabenperimeter könnten Wohn-, Schlaf- und
Essräume allesamt nach Süden bzw. die Küchen und Nasszellen nach Norden
ausgerichtet werden. Dieser Wohnungstyp erhalte sodann einen zusätzlichen
kleinen Abstellraum sowie dem heutigen Standard entsprechend zwei natürlich
belüftete Nasszellen (Bad/WC und Dusche/WC).
Dem hält die
Beschwerdegegnerin entgegen, dass sie die mit dem Aufgabenperimeter vorgegebene
Anordnung der Familienwohnung am Kopf des Laubengangs in verschiedener Hinsicht
als vorteilhaft erachte. So entstehe im Laubengang ein privater Aussenbereich,
welcher ausschliesslich dieser Wohnung zurechenbar sei und überdies erachte sie
bei Familienwohnungen eine einseitige Orientierung auch dann als ungünstig,
wenn sie nach Süden gehe.
Diese Gründe sind
nachvollziehbar und vertretbar. Auch was die unterschiedlichen Vorstellungen
hinsichtlich Raumordnung und Ausstattung sowohl der 4,5- als auch der
1-Zimmerwohnungen anbelangt, bewegt sich die Beschwerdegegnerin mit ihren Entscheiden
offenkundig im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. So ist es ohne weiteres
vertretbar, wenn sie die gemessen am Vorschlag der Beschwerdeführerin
kleinräumigere Küchen- und Nasszellenlösung der Mitbeteiligten als den
herrschenden räumlichen Verhältnissen und den Bedürfnissen der Nutzer
angemessener erachtet.
6.4.3
Wie die Beschwerdeführerin überdies einräumt, sieht sie im Grundriss
gewisse Strukturveränderungen vor, namentlich die Verschiebung zweier tragender
Wände im Innenbereich um je ca. 80-90 cm. Dies stelle indessen einen üblichen
und auch technisch unproblematischen Eingriff dar, welcher keine übermässigen
Kosten auslöse. Richtig sei, dass der Eingriff etwas teurer zu stehen komme als
der Lösungsvorschlag der Mitbeteiligten. Diese sehe den Teilabbruch einer
Tragwand vor, was einen Unterzug erforderlich mache, der optisch störend in
Erscheinung trete.
Auch hier ist der
Beschwerdegegnerin beizupflichten, dass solche gestalterischen Wertungen oder
die Beantwortung der Frage, ob das Verschieben einer Wand zur räumlichen
und/oder funktionellen Qualitätssteigerung beiträgt, reine Ermessensentscheide
darstellen. Je nachdem, wie sie ausfallen, fällt auch der Entscheid über die
Verhältnismässigkeit der damit verbundenen Kosten. Im Übrigen bestreitet auch
die Beschwerdeführerin nicht, dass der Vorschlag der Mitbeteiligten in dieser
Hinsicht tatsächlich kostengünstiger realisiert werden kann.
6.4.4
Ferner hebt die Beschwerdeführerin die verschiedenen Funktionen und
Vorteile des von ihr jeweils im Eingangsbereich vorgesehenen Elementmöbels
hervor. Das Möbel gestalte den Eingangsbereich, sei gleichzeitig Küchenmöbel
mit Oberschränken sowie Garderobe mit Schuhablage und schaffe zudem neue
Sichtbezüge. Die gewählten Elemente stellten auch dringend benötigten
zusätzlichen Stauraum zur Verfügung, was gerade bei den kleineren Wohnungen von
besonderer Bedeutung sei. Es bedürfe dafür auch keiner zusätzlichen teuren
Schreinerarbeit, sondern es könne alles vom Küchenbauer mitgeliefert werden, da
standardisierte Küchen mit zusätzlichen Elementen nach Standardmassen als Garderobe
verwendet würden. Über die Einkaufsmenge würden sodann Kostenvorteile generiert,
die den separaten und teureren Garderobenelementen in Schreinerarbeit gemäss Projekt
der Mitbeteiligten gegenüberstünden.
Dem hält die
Beschwerdegegnerin überzeugend entgegen, dass diese Elemente, auch wenn die Leistungen
vom gleichen Küchenbauer erbracht würden, gegenüber dem Vorschlag der
Mitbeteiligten doch ein beträchtliches Mehrvolumen mit entsprechenden
Mehrkosten erforderten. Es ist der Beschwerdegegnerin auch beizupflichten, dass
der Entscheid betreffend Zweckmässigkeit der Elementmöbel der Bauherrin zu überlassen
sei, welche die Bedürfnisse der Nutzenden bestens kenne. Es ist daher nicht zu
beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin das Projekt der Mitbeteiligten auch
unter diesem Gesichtspunkt vorgezogen hat.
6.4.5
Umstritten ist schliesslich, welcher Lösungsvorschlag die grösseren
baulichen Eingriffe und dementsprechend die höheren Baukosten verursacht. Keine
Seite kann die behaupteten Mehrkosten genau beziffern, was nicht erstaunt,
handelt es sich bei den vorliegenden Lösungsvorschlägen doch lediglich um
Projektskizzen. Als solche erlauben sie keine verbindlichen Aussagen zum
endgültigen Projekt und den damit verbundenen Kosten. Dementsprechend fehlt es
auch an einer tauglichen Grundlage für die mehrfach beantragten Expertisen zu
Statik- und Kostenfragen. Welcher Lösungsvorschlag beim Unterkriterium "Nachhaltigkeit/Wirtschaftlichkeit"
besser zu bewerten wäre, kann letztlich aber offen bleiben, da sich dadurch an
der insgesamt besseren Bewertung der Mitbeteiligten beim Zuschlagskriterium
"Zugang zur Aufgabe" ohnehin nichts ändert.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als
unbegründet und ist sie daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Hingegen hat sie die Beschwerdegegnerin für deren Umtriebe im
Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a
VRG; § 12 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997, LS 175.252). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu
berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort
zumindest teilweise die – von ihr ohnehin geschuldete – Begründung
des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der
Aufwand, der ihr mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen
erweist sich eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 270.-- Zustellungskosten,
Fr. 7'270.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Mitteilung
an …