{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-06-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00533_2005-06-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205166&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ce9c4b9a4dbd9afedff1369d8bc09574"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00533"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.06.2005  VB.2004.00533"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.06.2005  VB.2004.00533"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.06.2005  VB.2004.00533"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Umzonung von 3 Grundst\u00fccken von der Freihaltezone in die Zone f\u00fcr \u00f6ffentliche Bauten f\u00fcr den Bau einer Zufahrtsstrasse zum geplanten Schulhaus Allenmoos II, Z\u00fcrich-Oerlikon.  Die Vorinstanz hat der Z\u00fcrcherischen Vereinigung f\u00fcr Heimatschutz zu Recht die Rekurslegitimation abgesprochen, da die vorliegend umstrittene Freihaltezone nicht im Hinblick auf ein Schutzobjekt eingerichtet worden ist (E. 1.3). Die der Bev\u00f6lkerung zustehenden Mitwirkungs- und Informationsrechte nach Art. 4 RPG wurden vorliegend nicht verletzt, da die Pl\u00e4ne \u00f6ffentlich aufgelegt worden sind und im Amtsblatt ein Hinweis auf die Zonenplan\u00e4nderung publiziert wurde (E. 3.1-3.2). Eine Pflicht zur pers\u00f6nlichen Benachrichtigung der einzelnen Grundeigent\u00fcmer besteht im Nutzungsplanungsverfahren nicht (E. 3.3). Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Erweiterung einer Bauzone f\u00fcr ein konkretes Bauvorhaben zul\u00e4ssig, sofern nicht eine verp\u00f6nte Kleinbauzone entsteht. Zudem sind gem\u00e4ss dieser Rechtsprechung  nachtr\u00e4gliche geringf\u00fcgige Erweiterungen des Baugebiets erlaubt. Die noch auszubauende Zufahrtstrasse von der Ringstrasse her grenzt rundum an bereits bebautes Gebiet, sodass eine Kleinbauzone nicht entsteht. Zudem dient die Neueinzonung hier einem besonderen projektbedingten Zweck, n\u00e4mlich der Zufahrt behinderter Kinder zum geplanten Schulhaus Allenmoos II, und deckt damit ein Bed\u00fcrfnis ab, das im Zeitpunkt der Revision der Nutzungsplanung noch nicht ber\u00fccksichtigt werden konnte. Auch wenn ein Streifen von 616.9 m2 noch im Jahre 1997 von der Freihaltezone C in die Freihaltezone umgeteilt wurde, steht das Gebot der Planbest\u00e4ndigkeit aufgrund der mit den in BGE 124 II 391 vergleichbaren Umst\u00e4nde der Einzonung nicht entgegen. Mindestens insofern, als diese Umzonung keine gesamthafte \u00dcberpr\u00fcfung der Planung erforderte, ist von einer untergeordneten Erg\u00e4nzung des Nutzungsplans auszugehen (E. 4.1.2). Der Zweck des der Erholung dienenden Gr\u00fcng\u00fcrtels wird weitgehend erhalten (E. 4.2.1).  Abweisung (E. 5)"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:32:05", "Checksum": "c32fe518dc4239f367676ff59586701c"}