I.
A. A,
geboren 1951, wohnhaft in X, legte Anfang der Achtziger-Jahre die kirchlich-theologische
Matur ab und begann mit dem Theologie-Studium in Y, weshalb sie dort einen
Zweitwohnsitz bezog. Insbesondere Anfang der Neunziger-Jahre erhielt sie aus verschiedenen
Quellen mehrere Stipendiendarlehen sowie finanzielle Unterstützung für ihr
Studium. Inzwischen will sie die ersten Prüfungen des Staatsexamens abgelegt,
das Studium aber noch nicht abgeschlossen haben.
A leidet unter Fibromyalgie und ist zu 90% invalid (Fibromyalgie:
Form einer nicht die Gelenke, sondern verschiedene typische, druckschmerzhafte
Punkte betreffenden rheumatischen Erkrankung mit chronischen generalisierten
Schmerzen im Bereich der Muskulatur, des Bindegewebes und der Knochen;
Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 499).
Sie bezieht eine Invalidenrente sowie Hilflosenentschädigung. Am 19. Juni
2000 hatte das Sozialversicherungsamt X die Auszahlung von Zusatzleistungen zur
IV-Rente eingestellt, da die Höhe vorhandenen Vermögens bei A mangels genauerer
Angaben nicht eruiert und entsprechend die Zusatzleistungen zur IV nicht
korrekt ermittelt werden konnten. Dieser Entscheid wurde vom Bezirksrat als
auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geschützt.
B. Ende
April 2002 musste A ihre Einzimmer-Wohnung in Y räumen, weil allen Mietenden
gekündigt worden war. Diese Aufgabe übernahmen Freunde und Verwandte; ein
Transportunternehmen lieferte die Möbel von Y nach X. Es entstanden daraus
Kosten von insgesamt Fr. 3'851.55. Am 13. Mai 2002 ersuchte A die
Fürsorgebehörde X um Übernahme der Kosten für den Umzug von Y nach Z, was die
Behörde unter Hinweis auf den fehlenden Vermögensnachweis mit Beschluss vom 28. Mai
2002 ablehnte. Das von A am 18. Juni 2002 erhobene Wiedererwägungsgesuch,
worin sie zudem um Bevorschussung der Gebühren für das Wintersemester 2002/2003
an der Uni Y bat (Fr. 655.-), wies die Fürsorgebehörde X am 8. Juli
2002 mit der Begründung ab, es würden keine Kosten für Zweitwohnsitze und
Schulden übernommen.
II.
Mit "Beschwerde" vom 28. Juli 2002
verlangte A beim Bezirksrat W, die Fürsorgebehörde X habe ihr die Umzugskosten
(Fr. 2'433.35 Transportkosten und Fr. 1'418.20 Entschädigung der
Helfer) sowie die Semestergebühren von Fr. 655.- auszuzahlen. Ferner hätten
ihr der Bezirksrat W und das Sozialamt X das rechtliche Gehör zu gewähren.
Weiter stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin des Bezirksrats
W und verlangte die Gewährung der unentgeltlichen "Beschwerdeführung".
Da A in einem anderen Verfahren gegen einen Entscheid des
Sozialversicherungsamtes X betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen
ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat W erhoben hatte, sistierte dieser
mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid
des dafür zuständigen Regierungsrats. Mit Beschluss vom 20. August 2003
wies dieser das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat W ab. Nach
Wiederaufnahme des Verfahrens wies der Bezirksrat W am 3. November 2004
den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A am 6. Dezember 2004 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, der gesamte Beschluss des
Bezirksrates W vom 3. November 2004 sei aufzuheben, es seien ihr die
unentgeltliche Rechtspflege, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und das
rechtliche Gehör zu gewähren, schliesslich sei eine mündliche Verhandlung bei
ihr zuhause anzusetzen. Der Bezirksrat W verzichtete auf Vernehmlassung, die
Fürsorgebehörde X auf eine einlässliche Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41
in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme
verschiedener Kosten von rund Fr. 4'500.- durch die Gemeinde, weshalb der
Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
liegt nicht vor (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
1.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt, es sei der "gesamte" angefochtene
Beschluss, insbesondere Punkte 1 bis 3, aufzuheben. In dessen Dispositiv-Ziffer 1
wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren weitergeführt.
In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Rekursinstanz das Ausstandsbegehren
gegen die Vizepräsidentin des Bezirksrats und den Rekurs ab. Durch die
Dispositiv-Ziffern 4 (Kostenlosigkeit des Verfahrens), 5 (Mitteilungssatz)
und 6 (Rechtsmittelbelehrung) ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert,
weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für
die Aufhebung der Sistierung, legt die Beschwerdeführerin doch nicht dar,
inwiefern sie dadurch einen Nachteil erleidet. Zu prüfen bleibt daher einzig,
ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren und den Rekurs zu Recht abgewiesen hat.
1.3 Da die
Missachtung der Ausstandsbestimmungen einen wesentlichen Verfahrensmangel
darstellt, ist es zulässig, diese als Rechtsverletzung mit Rekurs (§ 20 Abs. 1
VRG) und mit Beschwerde (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG) bei der in der
Sache zuständigen Rechtsmittelinstanz zu rügen. Bei dieser Sachlage übernimmt
die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde, da sich nur auf
diese Weise eine Gabelung des Rechtsweges vermeiden lässt (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 21).
1.4 Die
Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
wegen ihrer Immobilität bei sich zuhause. Nach § 59 Abs. 1 VRG können
das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes
wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Unter
Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten
grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche, sofern die Akten nach
durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten,
auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig
fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein
entsprechender Anspruch (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 59 N. 1 ff.). Art. 30
Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem
Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden,
sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird,
diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128
I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80).
Im hier zu beurteilenden Fall verleiht das anwendbare
Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen Anspruch auf
Gerichtsöffentlichkeit; insofern handelt es sich dabei um eine der in Art. 30
Abs. 3 Satz 2 BV vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen von der
Verhandlungsöffentlichkeit (VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2b,
www.vgrzh.ch). Zudem vermöchte eine bei der Beschwerdeführerin zuhause
abgehaltene mündliche Verhandlung den Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 30
Abs. 3 BV nur unzureichend zu erfüllen.
Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit einer
mündlichen Verhandlung unter anderem damit, dass wegen überaus zahlreichen Un-
und Halbwahrheiten, Verdrehungen von Zusammenhängen des Sozialamts X und der
rechtlichen Vorinstanzen mit gravierenden teilweisen Fälschungen ihrer
Situation und Krankengeschichte während der jahrelangen Krankheitsdauer die
Behandlung dieser Angelegenheit den schriftlichen Rahmen bei weitem übersteige.
Neue Beweise könne sie nur bei der nötigen mündlichen Verhandlung vorlegen, und
die weitere Verhandlung könne nur in einem mündlichen Verfahren erfolgen. Thema
des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz den Rekurs betreffend
die Übernahme von Umzugs- und Semesterkosten sowie das Ausstandsbegehren zu
Recht abgewiesen hat. Inwiefern hier die ausführliche Krankengeschichte der Beschwerdeführerin
eine Rolle spielt, legt sie nicht dar, ebenso wenig, inwiefern gegenüber
Patienten ein rechtsfreier Raum besteht, worin menschenrechtliche Aspekte mit
Füssen getreten werden. In welchem Bereich sie neue Beweise zu welchen – für
die Beschwerde relevanten – Fragen vorzulegen gedachte, geht aus der
Beschwerdeschrift nicht hervor. Dagegen bieten die Akten eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen.
Entsprechend ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den
eigenen Mitteln gehören unter anderem alle Einkünfte und das Vermögen des
Hilfesuchenden (§ 16 Abs. 2 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den
persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass
sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage für ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete
Abweichungen im Einzelfall (§ 17 SHV).
2.2 Situationsbedingte
Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen,
wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien
(Kap. C.1) erlauben die Berücksichtigung situationsbedingter Leistungen,
sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.
Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer
unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden
abgewendet werden kann. Darunter fallen beispielsweise krankheits- und
behinderungsbedingte Spezialauslagen, Reisekosten oder Kosten für besondere Anschaffungen
wie Möbel und Musikinstrumente (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2+C.9). Die
Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im
Ermessen der Sozialhilfebehörden. Deren Entscheide können vom Verwaltungsgericht
nur im Hinblick auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung
geprüft werden (§ 50 Abs. 2 VRG).
2.3 Die
Privaten haben einen aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten
Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde
(Häfelin/Müller, Rz. 1668). Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei
mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in
der Sache persönlich befangen erscheinen (§ 5a Abs. 1 VRG). Der
Ausstand erweist sich nur als rechtmässig, wenn die Befürchtungen mangelnder
Unvoreingenommenheit aufgrund der konkreten Umstände als ernsthaft und
begründet erscheinen. Demnach sind die Ausstandsgründe namhaft zu machen und
genügen blosse Vermutungen, welche sich auf keine Tatsachen und Belege stützen,
nicht. Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu
erwecken. Solches Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver
Weise begründet erscheinen. Keine unstatthafte Vorbefassung liegt jedenfalls
vor, wenn sich die beanstandete Mitwirkung einer Person auf ein früheres
Verfahren bei der gleichen Behörde mit anderem Gegenstand oder derselben Fragestellung
bezieht oder wenn eine Person in einem anderen Verfahren zu Ungunsten einer
beteiligten Partei entschieden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 6 ff.).
Ist ein Verfahren bei einer Kollegialbehörde anhängig und ist der Ausstand
eines ihrer Mitglieder streitig, hat diese unter Ausschluss des betreffenden
Mitgliedes über den Ausstand zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 24).
2.4 Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer
Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört
zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen
Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist
formeller Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine
Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss
ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant
ist (Häfelin/Müller, Rz. 1672+1709). Davon könnte nach der Rechtsprechung
bloss abgesehen werden, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährleistung des
rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen
Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 126 I 68 E. 2;
ablehnend Häfelin/Müller, Rz. 1710).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin verlangte erstmals in der Rekursschrift vom 28. Juli
2002, die Vizepräsidentin des Bezirksrats W habe wie bereits der
Bezirksratspräsident "wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, wenn
sie diesmal wiederum nicht bereit sein sollte, die Einsprache sachlich, gerecht
und nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu behandeln".
3.1.1
Im angefochtenen Entscheid wies der Bezirksrat W das Ausstandsbegehren gegen
seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin unter deren Mitwirkung ab. Hätte
die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten
und die Vizepräsidentin des Bezirksrats gestellt, so hätten diese beiden an
dessen Beurteilung jedoch nicht teilnehmen dürfen (vorn E. 2.3 am Ende).
3.1.2
Indessen liegt – entgegen dem angefochtenen Entscheid, worin materiell über
das Ausstandsbegehren entschieden wurde – ein solches gar nicht vor. Eine
Befangenheit der Vizepräsidentin des Bezirksrats W hätte nach dem Begehren der
Beschwerdeführerin nämlich nur dann vorgelegen, wenn diese die Einsprache
"wiederum" nicht sachlich, gerecht und nach rechtsstaatlichen
Prinzipien behandelt hätte. Die Befangenheit wurde damit vom Ausgang des
Rekursverfahrens abhängig gemacht. Dafür sind die Ausstandsregeln jedoch nicht
vorgesehen. Diese sollen nur sicherstellen, dass das Anliegen eines Privaten
auch im Rechtsmittelverfahren von einer unabhängigen und unbefangenen
Verwaltungsbehörde beurteilt wird und keine objektiv begründeten Umstände
vorliegen, die Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes
erwecken könnten (vorn E. 2.3). Entsprechend ergibt sich die Befangenheit
eines – zuvor unbefangenen – Behördenmitgliedes nicht erst daraus, wie es in
einer bestimmten Streitsache entscheiden wird. Fällt ein Entscheid nicht zu Gunsten
des Ansprechenden aus, besteht aber regelmässig die Möglichkeit, ein Rechtsmittel
dagegen einzulegen. Bezüglich des Präsidenten des Bezirksrats W blieb das Ausstandsbegehren
dagegen unbegründet.
3.1.3
Demnach hätte die Rekursinstanz auf das Ausstandsbegehren nicht eintreten
dürfen. Dies umso mehr, als das gegen die gesamte Rekursbehörde gestellte
Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im Laufe des Rekursverfahrens vom
Regierungsrat abgewiesen worden war und die Beschwerdeführerin keine neuen
Tatsachen vorbringt, welche auf eine neuerlich bestehende Befangenheit des
Präsidenten und der Vizepräsidentin der Rekursbehörde hätten hindeuten können
(vorn E. II). Im Ergebnis erfährt die Beschwerdeführerin durch das
Vorgehen der Vorinstanz indessen keinen Rechtsnachteil, sodass insofern die
Beschwerde abzuweisen ist.
3.2 Die
Vorinstanz führte zur beantragten Übernahme der Umzugskosten aus, diese
stellten sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen dar. Die
Sozialhilfe sei unter anderem gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter
subsidiär, insbesondere gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen. Die
Beschwerdeführerin leite ihre Bedürftigkeit primär aus der Einstellung der
Ergänzungsleistungen ab. Diese habe sie sich jedoch selber zuzuschreiben, da
sie es unterlassen habe, Auskunft über ihr Vermögen zu geben. Die Beschwerdeführerin
habe ihre Mitwirkungspflicht, die auch im Sozialhilferecht bestehe, verletzt,
indem sie bis heute keine Auskunft über ihre Vermögenslage erteilt und
inzwischen auch kein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt
habe. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei daher zu schützen.
3.2.1
In der Beschwerdeschrift nehmen die Vorgänge, die zur Einstellung der
Zusatzleistungen zur IV-Rente führten, breiten Raum ein. Darüber ist im
vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu befinden, nachdem das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich darüber unbestrittenermassen
rechtskräftig entschieden hat.
3.2.2
Tatsächlich bildet Voraussetzung für die Ausrichtung von
Sozialhilfeleistungen, dass zunächst alle privat- oder öffentlichrechtlichen
Ansprüche des Gesuchstellers ausgeschöpft werden. Infrage kommen dabei
insbesondere auch Leistungen der Sozialversicherungen (Felix Wolffers,
Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 72; SKOS-Richtlinien,
Kap. A.4-2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist jedoch immer dann zu
durchbrechen, wenn zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, die
Leistungspflicht jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, sodass eine
Notlage eintritt. Beansprucht beispielsweise eine Rentenabklärung einige Zeit,
so hat die Sozialhilfe den dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken
(Wolffers, S. 71).
Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli
2002 war die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie einen neuen
Antrag auf Zusatzleistungen zur IV mit Vermögensstand per 31. Dezember
2001 beim Sozialversicherungsamt stellen und ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen
erneut überprüfen lassen könnte. Dagegen wehrt sie sich im Beschwerdeverfahren
damit, dass die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen ihren
seinerzeitigen Entscheid umsetzen und die zu Unrecht eingestellten Ergänzungsleistungen
ab 1. Juli 2001 nicht nachvergüten würde. Sollte dies zutreffen, wäre dies
eher ein Grund, mit einem solchen Gesuch nicht länger zuzuwarten, um –
ungeachtet einer allfälligen Nachvergütung – wenigstens baldmöglichst wieder
Ergänzungsleistungen beziehen zu können (dazu Art. 20 Abs. 1 und Art. 21
Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen
zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).
3.2.3
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse sich nicht neu anmelden für
zu Unrecht – aufgrund einer Denunziation – entzogene Ergänzungsleistungen.
Worin die erwähnte Denunziation besteht, legt sie nicht dar und kann auch
dahingestellt bleiben, wurde doch der Entzug der Ergänzungsleistungen vom
Sozialversicherungsgericht bestätigt. Dass ein erneuter Antrag auf Ausrichtung
solcher Leistungen deswegen ausgeschlossen wäre, macht die Beschwerdeführerin
dagegen nicht substanziiert geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor,
ebenso wenig, dass die Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur
IV-Rente lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang,
dass die Beschwerdeführerin offenkundig kein Interesse daran zeigt,
Ergänzungsleistungen wieder erhältlich zu machen, obwohl die Voraussetzungen dafür
als IV-Rentenbezügerin erfüllt wären (Art. 2c lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).
3.3 Hingegen
macht die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend. So beschwert sie sich darüber, dass ihr hartnäckig vorgeworfen werde,
sie habe Angaben und Unterlagen über ihre finanzielle Lage verschwiegen,
weshalb ihr als Strafe nun jegliche finanzielle Hilfe verweigert werde. Sie
könne nicht mehr alle Belege über die gewährten Stipendien nachweisen, habe
aber die vorhandenen Belege eingelegt (vorn E. I.A).
Wie dargetan, besteht auch im
Rahmen des rechtlichen Gehörs kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung
(vorn E. 1.4). Hingegen erfolgt die Abklärung der Verhältnisse eines
Gesuchstellers in erster Linie durch dessen Befragung und die Prüfung seiner
Unterlagen (§ 27 SHV). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die
Beschwerdegegnerin Abklärungen zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin
getroffen hätte. Sie nahm zwar – entgegenkommenderweise – in zwei
Telefongesprächen das Anliegen der Beschwerdeführerin um Erstattung der
Umzugskosten entgegen und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin der
Behörde seit Jahren bekannt sei. Offenbar gestützt auf die Einstellung der
Ergänzungsleistungen zur IV im Sommer 2000 ging die Beschwerdegegnerin im
Entscheid vom 28. Mai 2002 davon aus, die Beschwerdeführerin habe den
Vermögensnachweis – korrekt den Nachweis fehlenden Vermögens – nicht erbracht
(vorn E. I.B). Dass sie die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert hätte,
ihre finanzielle Situation darzulegen, die im Zeitpunkt des Entscheides vom 28. Mai
2002 mindestens von den Kosten der Wohnung in Y entlastet gewesen wäre, ist den
Akten nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin formell
aufgefordert, ein neues Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu
stellen. Der blosse Hinweis im Wiedererwägungsentscheid vom 8. Juli 2002
genügt dazu nicht. Es geht daher nicht an, der Beschwerdeführerin eine
Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren vorzuwerfen. Die Vorinstanz
ging wie die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre
Vermögenslage nicht offen gelegt und kein erneutes Gesuch um Ausrichtung von
Ergänzungsleistungen gestellt habe. Darin liegt eine im Beschwerdeverfahren
nicht zu heilende Verletzung des rechtlichen Gehörs, was zur Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheides führt, soweit sich dieser auf die Erstattung der
verlangten Umzugskosten bezieht.
3.4 Die
Vorinstanz ging davon aus, dass die Bevorschussung des Semestergeldes für das
Wintersemester 2002/2003 an der Uni Y nicht mehr möglich sei, da die
Zahlungsfrist abgelaufen sei. Tatsächlich ist der Rekursschrift der
Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2002 zu entnehmen, dass die
Semestergebühren bis spätestens 16. oder 17. August 2002 einbezahlt sein
müssten, damit sie nicht exmatrikuliert werde. Weder eine Bevorschussung noch
die rechtzeitige Leistung dieser Kosten ist im heutigen Zeitpunkt möglich. Die
Beschwerdeführerin geht in der Beschwerdeschrift nicht auf diesen Punkt ein.
Entsprechend ist diesbezüglich der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
3.5 Was die
Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, ist nicht geeignet, vom vorinstanzlichen
Entscheid abzuweichen. Dass die vom Arzt vorgeschlagene Mediation von den Behörden
abgelehnt wurde, kann jedenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgelegt
werden.
4.
4.1 Demnach
ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid
bezüglich der Erstattung der Umzugskosten aufzuheben und das Verfahren zu neuer
Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen
ist. Dabei wird die Beschwerdeführerin aufzufordern sein, sich nicht nur über
ihre Einkommens- und Vermögenslage (z.B. Erbvorbezug, Beteiligung an einer
Erbschaft, Besitz von Wertpapieren, Liegenschaften etc.) schriftlich und mit
den nötigen Unterlagen auszuweisen, sondern auch darzutun, dass Leistungen
Dritter – insbesondere Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – nicht oder
mindestens nicht innert nützlicher Frist erhältlich zu machen seien. Die
Beschwerdeführerin ist zudem auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung
und gegebenenfalls auf die Abtretung vermögensrechtlicher künftiger Ansprüche
hinzuweisen (§ 18 ff. SHG, § 28 SHV). Im Übrigen ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.
4.2 Die
Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend mit dem Ausstandsbegehren, dem Antrag
auf Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids, der Erstattung der
Semesterkosten und dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Diese Punkte
machen etwa 2/5 des gesamten Streitgegenstandes aus, wofür die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird. Dem teilweisen Obsiegen, das zu einer
Rückweisung führt, wird mit einer hälftigen Teilung der verbleibenden Kosten
Rechnung getragen (je 3/10). Demnach hat die Beschwerdeführerin 7/10, die
Beschwerdegegnerin 3/10 der Verfahrenskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung,
auch nicht für die nicht bezifferten Kosten zur Erstellung der Rechtsschrift (§ 17
Abs. 2 VRG). Den engen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
ist praxisgemäss mit einer tief angesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).
4.3 Die
Beschwerdeführerin verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
unentgeltlichen Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre
Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Zufolge
der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers,
den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (zum Beispiel Bankkonti, Grundeigentum, Beteiligung
an Erbschaften etc.) umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen.
Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung
der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je
komplexer diese Verhältnisse sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29).
Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur, wenn die
Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind (Mittellosigkeit,
fehlende Aussichtslosigkeit) und kumulativ die gesuchstellenden Privaten nicht
in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
Vorliegend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ungenügend begründet. Die konkreten finanziellen Verhältnisse der
Beschwerdeführerin lassen sich aus einer Aufstellung per Januar 2002, die noch
Kosten für die Wohnung in Y und Aufwendungen für das Studium enthält, obwohl
die Beschwerdeführerin gegenwärtig ihren Studien nicht nachgehen kann, nicht
ableiten. Zudem erwies sich die Beschwerde als teilweise aussichtslos. Im
Übrigen war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihren Standpunkt im
Verfahren zu vertreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und
entscheidet:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3
des Beschlusses des Bezirksrats W vom 3. November 2004 und je Dispositiv-Ziffer 1
der Beschlüsse der Fürsorgebehörde X vom 28. Mai 2002 und vom 8. Juli
2002 insofern aufgehoben, als davon die Erstattung der Umzugskosten betroffen
ist. Diesbezüglich wird das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der
Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 460.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 7/10 der Beschwerdeführerin und zu 3/10 der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …