{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-03-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00534_2005-03-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204935&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9d9b7b93cec73ef922b772db3f8d3dfc"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00534"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.03.2005  VB.2004.00534"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.03.2005  VB.2004.00534"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.03.2005  VB.2004.00534"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: \u00dcbernahme der Wohnungsr\u00e4umungskosten sowie der Semestergeb\u00fchren der Universit\u00e4t: Zust\u00e4ndigkeit des Einzelrichters, auch bez\u00fcglich geltend gemachter Missachtung der Ausstandsbestimmungen (E.1.1-1.3). Vorliegend ist keine m\u00fcndliche Verhandlung anzusetzen (E.1.4). Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebeh\u00f6rden (E.2.1-2.2). Ist ein Verfahren bei einer Kollegialbeh\u00f6rde anh\u00e4ngig und ist der Ausstand eines ihrer Mitglieder streitig, hat diese unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds \u00fcber den Ausstand zu entscheiden (E.2.3). Da vorliegend kein zul\u00e4ssiges Ausstandsbegehren gestellt wurde, durften diejenigen Personen, gegen die sich das angebliche Ausstandsbegehren richtete, am Entscheid selber mitwirken, wobei das Ausstandsbegehren mit Nichteintreten h\u00e4tte erledigt werden sollen (E.3.1). Bei der \u00dcbernahme der Umzugskosten handelt es sich um eine situationsbedingte Leistung. Die Sozialhilfe ist gegen\u00fcber den Erg\u00e4nzungsleistungen der IV subsidi\u00e4r, weshalb sich die Beschwerdef\u00fchrerin darum bem\u00fchen muss, diese erh\u00e4ltlich zu machen (E.3.2). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin formell aufgefordert wurde, ihre finanzielle Situation darzulegen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs vorliegt (E.3.3). Die Bevorschussung der Semestergeb\u00fchren ist nicht mehr m\u00f6glich, da die Zahlungsfrist abgelaufen ist (E.3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. R\u00fcckweisung an die Sozialbeh\u00f6rde zur Kl\u00e4rung der Einkommens- und Verm\u00f6genslage der Beschwerdef\u00fchrerin (E.4.1). Kostenfolge (E.4.2). Abweisung des Gesuchs um Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Rechtspflege (E.4.3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:30:57", "Checksum": "9e2424b628718f93f6de9c8877601c57"}