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Geschäftsnummer: VB.2004.00534  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Übernahme der Wohnungsräumungskosten sowie der Semestergebühren der Universität:

Zuständigkeit des Einzelrichters, auch bezüglich geltend gemachter Missachtung der Ausstandsbestimmungen (E.1.1-1.3). Vorliegend ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen (E.1.4). Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden (E.2.1-2.2). Ist ein Verfahren bei einer Kollegialbehörde anhängig und ist der Ausstand eines ihrer Mitglieder streitig, hat diese unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds über den Ausstand zu entscheiden (E.2.3). Da vorliegend kein zulässiges Ausstandsbegehren gestellt wurde, durften diejenigen Personen, gegen die sich das angebliche Ausstandsbegehren richtete, am Entscheid selber mitwirken, wobei das Ausstandsbegehren mit Nichteintreten hätte erledigt werden sollen (E.3.1). Bei der Übernahme der Umzugskosten handelt es sich um eine situationsbedingte Leistung. Die Sozialhilfe ist gegenüber den Ergänzungsleistungen der IV subsidiär, weshalb sich die Beschwerdeführerin darum bemühen muss, diese erhältlich zu machen (E.3.2). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin formell aufgefordert wurde, ihre finanzielle Situation darzulegen, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt (E.3.3). Die Bevorschussung der Semestergebühren ist nicht mehr möglich, da die Zahlungsfrist abgelaufen ist (E.3.4). Teilweise Gutheissung der Beschwerde. Rückweisung an die Sozialbehörde zur Klärung der Einkommens- und Vermögenslage der Beschwerdeführerin (E.4.1). Kostenfolge (E.4.2). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E.4.3).
 
Stichworte:
AUSSTAND
AUSSTANDSPFLICHT
ERGÄNZUNGSLEISTUNGEN
MÜNDLICHE VERHANDLUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 59 Abs. 1 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. A, geboren 1951, wohnhaft in X, legte Anfang der Achtziger-Jahre die kirchlich-theologische Matur ab und begann mit dem Theologie-Studium in Y, weshalb sie dort einen Zweitwohnsitz bezog. Insbesondere Anfang der Neunziger-Jahre erhielt sie aus verschiedenen Quellen mehrere Stipendiendarlehen sowie finanzielle Unterstützung für ihr Studium. Inzwischen will sie die ersten Prüfungen des Staatsexamens abgelegt, das Studium aber noch nicht abgeschlossen haben.

A leidet unter Fibromyalgie und ist zu 90% invalid (Fibromyalgie: Form einer nicht die Gelenke, sondern verschiedene typische, druckschmerzhafte Punkte betreffenden rheumatischen Erkrankung mit chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich der Muskulatur, des Bindegewebes und der Knochen; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 499). Sie bezieht eine Invalidenrente sowie Hilflosenentschädigung. Am 19. Juni 2000 hatte das Sozialversicherungsamt X die Auszahlung von Zusatzleistungen zur IV-Rente eingestellt, da die Höhe vorhandenen Vermögens bei A mangels genauerer Angaben nicht eruiert und entsprechend die Zusatzleistungen zur IV nicht korrekt ermittelt werden konnten. Dieser Entscheid wurde vom Bezirksrat als auch vom Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich geschützt.

B. Ende April 2002 musste A ihre Einzimmer-Wohnung in Y räumen, weil allen Mietenden gekündigt worden war. Diese Aufgabe übernahmen Freunde und Verwandte; ein Transportunternehmen lieferte die Möbel von Y nach X. Es entstanden daraus Kosten von insgesamt Fr. 3'851.55. Am 13. Mai 2002 ersuchte A die Fürsorgebehörde X um Übernahme der Kosten für den Umzug von Y nach Z, was die Behörde unter Hinweis auf den fehlenden Vermögensnachweis mit Beschluss vom 28. Mai 2002 ablehnte. Das von A am 18. Juni 2002 erhobene Wiedererwägungsgesuch, worin sie zudem um Bevorschussung der Gebühren für das Wintersemester 2002/2003 an der Uni Y bat (Fr. 655.-), wies die Fürsorgebehörde X am 8. Juli 2002 mit der Begründung ab, es würden keine Kosten für Zweitwohnsitze und Schulden übernommen.

II.  

Mit "Beschwerde" vom 28. Juli 2002 verlangte A beim Bezirksrat W, die Fürsorgebehörde X habe ihr die Umzugskosten (Fr. 2'433.35 Transportkosten und Fr. 1'418.20 Entschädigung der Helfer) sowie die Semestergebühren von Fr. 655.- auszuzahlen. Ferner hätten ihr der Bezirksrat W und das Sozialamt X das rechtliche Gehör zu gewähren. Weiter stellte sie ein Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin des Bezirksrats W und verlangte die Gewährung der unentgeltlichen "Beschwerdeführung". Da A in einem anderen Verfahren gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsamtes X betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat W erhoben hatte, sistierte dieser mit Beschluss vom 31. Oktober 2002 das vorliegende Verfahren bis zum Entscheid des dafür zuständigen Regierungsrats. Mit Beschluss vom 20. August 2003 wies dieser das Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat W ab. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens wies der Bezirksrat W am 3. November 2004 den Rekurs ab.

III.  

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und verlangte, der gesamte Beschluss des Bezirksrates W vom 3. November 2004 sei aufzuheben, es seien ihr die unentgeltliche Rechtspflege, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand und das rechtliche Gehör zu gewähren, schliesslich sei eine mündliche Verhandlung bei ihr zuhause anzusetzen. Der Bezirksrat W verzichtete auf Vernehmlassung, die Fürsorgebehörde X auf eine einlässliche Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die Beschwerdeführerin verlangt die Übernahme verschiedener Kosten von rund Fr. 4'500.- durch die Gemeinde, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei der "gesamte" angefochtene Beschluss, insbesondere Punkte 1 bis 3, aufzuheben. In dessen Dispositiv-Ziffer 1 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und das Verfahren weitergeführt. In den Dispositiv-Ziffern 2 und 3 wies die Rekursinstanz das Ausstandsbegehren gegen die Vizepräsidentin des Bezirksrats und den Rekurs ab. Durch die Dispositiv-Ziffern 4 (Kostenlosigkeit des Verfahrens), 5 (Mitteilungssatz) und 6 (Rechtsmittelbelehrung) ist die Beschwerdeführerin nicht beschwert, weshalb insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Dasselbe gilt für die Aufhebung der Sistierung, legt die Beschwerdeführerin doch nicht dar, inwiefern sie dadurch einen Nachteil erleidet. Zu prüfen bleibt daher einzig, ob die Vorinstanz das Ausstandsbegehren und den Rekurs zu Recht abgewiesen hat.

1.3 Da die Missachtung der Ausstandsbestimmungen einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt, ist es zulässig, diese als Rechtsverletzung mit Rekurs (§ 20 Abs. 1 VRG) und mit Beschwerde (§ 50 Abs. 2 lit. d VRG) bei der in der Sache zuständigen Rechtsmittelinstanz zu rügen. Bei dieser Sachlage übernimmt die Rechtsmittelinstanz die Funktion der Aufsichtsbehörde, da sich nur auf diese Weise eine Gabelung des Rechtsweges vermeiden lässt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 21).

1.4 Die Beschwerdeführerin verlangt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wegen ihrer Immobilität bei sich zuhause. Nach § 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein entsprechender Anspruch (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80).

Im hier zu beurteilenden Fall verleiht das anwendbare Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit; insofern handelt es sich dabei um eine der in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen von der Verhandlungsöffentlichkeit (VGr, 3. Oktober 2001, VB.2001.00237, E. 2b, www.vgrzh.ch). Zudem vermöchte eine bei der Beschwerdeführerin zuhause abgehaltene mündliche Verhandlung den Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV nur unzureichend zu erfüllen.

Die Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung unter anderem damit, dass wegen überaus zahlreichen Un- und Halbwahrheiten, Verdrehungen von Zusammenhängen des Sozialamts X und der rechtlichen Vorinstanzen mit gravierenden teilweisen Fälschungen ihrer Situation und Krankengeschichte während der jahrelangen Krankheitsdauer die Behandlung dieser Angelegenheit den schriftlichen Rahmen bei weitem übersteige. Neue Beweise könne sie nur bei der nötigen mündlichen Verhandlung vorlegen, und die weitere Verhandlung könne nur in einem mündlichen Verfahren erfolgen. Thema des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz den Rekurs betreffend die Übernahme von Umzugs- und Semesterkosten sowie das Ausstandsbegehren zu Recht abgewiesen hat. Inwiefern hier die ausführliche Krankengeschichte der Beschwerdeführerin eine Rolle spielt, legt sie nicht dar, ebenso wenig, inwiefern gegenüber Patienten ein rechtsfreier Raum besteht, worin menschenrechtliche Aspekte mit Füssen getreten werden. In welchem Bereich sie neue Beweise zu welchen – für die Beschwerde relevanten – Fragen vorzulegen gedachte, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Dagegen bieten die Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen. Entsprechend ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Zu den eigenen Mitteln gehören unter anderem alle Einkünfte und das Vermögen des Hilfesuchenden (§ 16 Abs. 2 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung. Sie wird so bemessen, dass sie das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden gewährleistet (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für ihre Bemessung bilden die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall (§ 17 SHV).

2.2 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtli­nien (Kap. C.1) erlauben die Berücksichtigung situationsbedingter Leistungen, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Darunter fallen beispielsweise krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen, Reisekosten oder Kosten für besondere Anschaffungen wie Möbel und Musikinstrumente (SKOS-Richtlinien, Kap. C.2+C.9). Die Ausrichtung situationsbedingter Leistungen liegt in weit gehendem Mass im Ermessen der Sozialhilfebehörden. Deren Entscheide können vom Verwaltungsgericht nur im Hinblick auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Ermessensüberschreitung geprüft werden (§ 50 Abs. 2 VRG).

2.3 Die Privaten haben einen aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleiteten Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde (Häfelin/Müller, Rz. 1668). Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen (§ 5a Abs. 1 VRG). Der Ausstand erweist sich nur als rechtmässig, wenn die Befürchtungen mangelnder Unvoreingenommenheit aufgrund der konkreten Umstände als ernsthaft und begründet erscheinen. Demnach sind die Ausstandsgründe namhaft zu machen und genügen blosse Vermutungen, welche sich auf keine Tatsachen und Belege stützen, nicht. Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solches Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss in objektiver Weise begründet erscheinen. Keine unstatthafte Vorbefassung liegt jedenfalls vor, wenn sich die beanstandete Mitwirkung einer Person auf ein früheres Verfahren bei der gleichen Behörde mit anderem Gegenstand oder derselben Fragestellung bezieht oder wenn eine Person in einem anderen Verfahren zu Ungunsten einer beteiligten Partei entschieden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 6 ff.). Ist ein Verfahren bei einer Kollegialbehörde anhängig und ist der Ausstand eines ihrer Mitglieder streitig, hat diese unter Ausschluss des betreffenden Mitgliedes über den Ausstand zu entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 24).

2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht der Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit ihrem Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Das bedeutet, dass eine Rechtsmittelinstanz, die eine Verletzung des Anspruchs feststellt, den angefochtenen Hoheitsakt aufheben muss ohne Rücksicht darauf, ob die Anhörung für den Ausgang des Verfahrens relevant ist (Häfelin/Müller, Rz. 1672+1709). Davon könnte nach der Rechtsprechung bloss abgesehen werden, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verlängerung des Verfahrens führen würde (BGE 126 I 68 E. 2; ablehnend Häfelin/Müller, Rz. 1710).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin verlangte erstmals in der Rekursschrift vom 28. Juli 2002, die Vizepräsidentin des Bezirksrats W habe wie bereits der Bezirksratspräsident "wegen Befangenheit in den Ausstand zu treten, wenn sie diesmal wiederum nicht bereit sein sollte, die Einsprache sachlich, gerecht und nach rechtsstaatlichen Prinzipien zu behandeln".

3.1.1 Im angefochtenen Entscheid wies der Bezirksrat W das Ausstandsbegehren gegen seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin unter deren Mitwirkung ab. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten und die Vizepräsidentin des Bezirksrats gestellt, so hätten diese beiden an dessen Beurteilung jedoch nicht teilnehmen dürfen (vorn E. 2.3 am Ende).

3.1.2 Indessen liegt – entgegen dem angefochtenen Entscheid, worin materiell über das Ausstandsbegehren entschieden wurde – ein solches gar nicht vor. Eine Befangenheit der Vizepräsidentin des Bezirksrats W hätte nach dem Begehren der Beschwerdeführerin nämlich nur dann vorgelegen, wenn diese die Einsprache "wiederum" nicht sachlich, gerecht und nach rechtsstaatlichen Prinzipien behandelt hätte. Die Befangenheit wurde damit vom Ausgang des Rekursverfahrens abhängig gemacht. Dafür sind die Ausstandsregeln jedoch nicht vorgesehen. Diese sollen nur sicherstellen, dass das Anliegen eines Privaten auch im Rechtsmittelverfahren von einer unabhängigen und unbefangenen Verwaltungsbehörde beurteilt wird und keine objektiv begründeten Umstände vorliegen, die Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitgliedes erwecken könnten (vorn E. 2.3). Entsprechend ergibt sich die Befangenheit eines – zuvor unbefangenen – Behördenmitgliedes nicht erst daraus, wie es in einer bestimmten Streitsache entscheiden wird. Fällt ein Entscheid nicht zu Gunsten des Ansprechenden aus, besteht aber regelmässig die Möglichkeit, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen. Bezüglich des Präsidenten des Bezirksrats W blieb das Ausstandsbegehren dagegen unbegründet.

3.1.3 Demnach hätte die Rekursinstanz auf das Ausstandsbegehren nicht eintreten dürfen. Dies umso mehr, als das gegen die gesamte Rekursbehörde gestellte Ausstandsbegehren der Beschwerdeführerin im Laufe des Rekursverfahrens vom Regierungsrat abgewiesen worden war und die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen vorbringt, welche auf eine neuerlich bestehende Befangenheit des Präsidenten und der Vizepräsidentin der Rekursbehörde hätten hindeuten können (vorn E. II). Im Ergebnis erfährt die Beschwerdeführerin durch das Vorgehen der Vorinstanz indessen keinen Rechtsnachteil, sodass insofern die Beschwerde abzuweisen ist.

3.2 Die Vorinstanz führte zur beantragten Übernahme der Umzugskosten aus, diese stellten sozialhilferechtlich situationsbedingte Leistungen dar. Die Sozialhilfe sei unter anderem gegenüber Leistungsverpflichtungen Dritter subsidiär, insbesondere gegenüber Leistungen der Sozialversicherungen. Die Beschwerdeführerin leite ihre Bedürftigkeit primär aus der Einstellung der Ergänzungsleistungen ab. Diese habe sie sich jedoch selber zuzuschreiben, da sie es unterlassen habe, Auskunft über ihr Vermögen zu geben. Die Beschwerdeführerin habe ihre Mitwirkungspflicht, die auch im Sozialhilferecht bestehe, verletzt, indem sie bis heute keine Auskunft über ihre Vermögenslage erteilt und inzwischen auch kein neues Gesuch um Ausrichtung von Zusatzleistungen gestellt habe. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei daher zu schützen.

3.2.1 In der Beschwerdeschrift nehmen die Vorgänge, die zur Einstellung der Zusatzleistungen zur IV-Rente führten, breiten Raum ein. Darüber ist im vorliegenden Verfahren jedoch nicht zu befinden, nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich darüber unbestrittenermassen rechtskräftig entschieden hat.

3.2.2 Tatsächlich bildet Voraussetzung für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen, dass zunächst alle privat- oder öffentlichrechtlichen Ansprüche des Gesuchstellers ausgeschöpft werden. Infrage kommen dabei insbesondere auch Leistungen der Sozialversicherungen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 72; SKOS-Richt­linien, Kap. A.4-2). Der Grundsatz der Subsidiarität ist jedoch immer dann zu durchbrechen, wenn zwar ein Anspruch auf Leistungen Dritter besteht, die Leistungspflicht jedoch nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt wird, sodass eine Notlage eintritt. Beansprucht beispielsweise eine Rentenabklärung einige Zeit, so hat die Sozialhilfe den dadurch entstehenden Engpass zu überbrücken (Wolffers, S. 71).

Im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Juli 2002 war die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass sie einen neuen Antrag auf Zusatzleistungen zur IV mit Vermögensstand per 31. Dezember 2001 beim Sozialversicherungsamt stellen und ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen erneut überprüfen lassen könnte. Dagegen wehrt sie sich im Beschwerdeverfahren damit, dass die Durchführungsstelle für Ergänzungsleistungen ihren seinerzeitigen Entscheid umsetzen und die zu Unrecht eingestellten Ergänzungsleistungen ab 1. Juli 2001 nicht nachvergüten würde. Sollte dies zutreffen, wäre dies eher ein Grund, mit einem solchen Gesuch nicht länger zuzuwarten, um – ungeachtet einer allfälligen Nachvergütung – wenigstens baldmöglichst wieder Ergänzungsleistungen beziehen zu können (dazu Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV]).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie müsse sich nicht neu anmelden für zu Unrecht – aufgrund einer Denunziation – entzogene Ergänzungsleistungen. Worin die erwähnte Denunziation besteht, legt sie nicht dar und kann auch dahingestellt bleiben, wurde doch der Entzug der Ergänzungsleistungen vom Sozialversicherungsgericht bestätigt. Dass ein erneuter Antrag auf Ausrichtung solcher Leistungen deswegen ausgeschlossen wäre, macht die Beschwerdeführerin dagegen nicht substanziiert geltend und geht auch aus den Akten nicht hervor, ebenso wenig, dass die Abklärung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zur IV-Rente lange Zeit in Anspruch nehmen würde. Wesentlich erscheint in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin offenkundig kein Interesse daran zeigt, Ergänzungsleistungen wieder erhältlich zu machen, obwohl die Voraussetzungen dafür als IV-Rentenbezügerin erfüllt wären (Art. 2c lit. a des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG]).

3.3 Hingegen macht die Beschwerdeführerin zu Recht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. So beschwert sie sich darüber, dass ihr hartnäckig vorgeworfen werde, sie habe Angaben und Unterlagen über ihre finanzielle Lage verschwiegen, weshalb ihr als Strafe nun jegliche finanzielle Hilfe verweigert werde. Sie könne nicht mehr alle Belege über die gewährten Stipendien nachweisen, habe aber die vorhandenen Belege eingelegt (vorn E. I.A).

Wie dargetan, besteht auch im Rahmen des rechtlichen Gehörs kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vorn E. 1.4). Hingegen erfolgt die Abklärung der Verhältnisse eines Gesuchstellers in erster Linie durch dessen Befragung und die Prüfung seiner Unterlagen (§ 27 SHV). Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin Abklärungen zur finanziellen Lage der Beschwerdeführerin getroffen hätte. Sie nahm zwar – entgegenkommenderweise – in zwei Telefongesprächen das Anliegen der Beschwerdeführerin um Erstattung der Umzugskosten entgegen und wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin der Behörde seit Jahren bekannt sei. Offenbar gestützt auf die Einstellung der Ergänzungsleistungen zur IV im Sommer 2000 ging die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 28. Mai 2002 davon aus, die Beschwerdeführerin habe den Vermögensnachweis – korrekt den Nachweis fehlenden Vermögens – nicht erbracht (vorn E. I.B). Dass sie die Beschwerdeführerin dazu aufgefordert hätte, ihre finanzielle Situation darzulegen, die im Zeitpunkt des Entscheides vom 28. Mai 2002 mindestens von den Kosten der Wohnung in Y entlastet gewesen wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen. Ebenso wenig wurde die Beschwerdeführerin formell aufgefordert, ein neues Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zu stellen. Der blosse Hinweis im Wiedererwägungsentscheid vom 8. Juli 2002 genügt dazu nicht. Es geht daher nicht an, der Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren vorzuwerfen. Die Vorinstanz ging wie die Beschwerdegegnerin davon aus, dass die Beschwerdeführerin ihre Vermögenslage nicht offen gelegt und kein erneutes Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen gestellt habe. Darin liegt eine im Beschwerdeverfahren nicht zu heilende Verletzung des rechtlichen Gehörs, was zur Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides führt, soweit sich dieser auf die Erstattung der verlangten Umzugskosten bezieht.

3.4 Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Bevorschussung des Semestergeldes für das Wintersemester 2002/2003 an der Uni Y nicht mehr möglich sei, da die Zahlungsfrist abgelaufen sei. Tatsächlich ist der Rekursschrift der Beschwerdeführerin vom 28. Juli 2002 zu entnehmen, dass die Semestergebühren bis spätestens 16. oder 17. August 2002 einbezahlt sein müssten, damit sie nicht exmatrikuliert werde. Weder eine Bevorschussung noch die rechtzeitige Leistung dieser Kosten ist im heutigen Zeitpunkt möglich. Die Beschwerdeführerin geht in der Beschwerdeschrift nicht auf diesen Punkt ein. Entsprechend ist diesbezüglich der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

3.5 Was die Beschwerdeführerin im Übrigen vorbringt, ist nicht geeignet, vom vorinstanzlichen Entscheid abzuweichen. Dass die vom Arzt vorgeschlagene Mediation von den Behörden abgelehnt wurde, kann jedenfalls nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgelegt werden.

4.  

4.1 Demnach ist die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen, als der angefochtene Entscheid bezüglich der Erstattung der Umzugskosten aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Dabei wird die Beschwerdeführerin aufzufordern sein, sich nicht nur über ihre Einkommens- und Vermögenslage (z.B. Erbvorbezug, Beteiligung an einer Erbschaft, Besitz von Wertpapieren, Liegenschaften etc.) schriftlich und mit den nötigen Unterlagen auszuweisen, sondern auch darzutun, dass Leistungen Dritter – insbesondere Ergänzungsleistungen zur IV-Rente – nicht oder mindestens nicht innert nützlicher Frist erhältlich zu machen seien. Die Beschwerdeführerin ist zudem auf ihre Pflicht zur wahrheitsgemässen Auskunftserteilung und gegebenenfalls auf die Abtretung vermögensrechtlicher künftiger Ansprüche hinzuweisen (§ 18 ff. SHG, § 28 SHV). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird.

4.2 Die Beschwerdeführerin unterliegt vorliegend mit dem Ausstandsbegehren, dem Antrag auf Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheids, der Erstattung der Semesterkosten und dem Antrag auf eine mündliche Verhandlung. Diese Punkte machen etwa 2/5 des gesamten Streitgegenstandes aus, wofür die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird. Dem teilweisen Obsiegen, das zu einer Rückweisung führt, wird mit einer hälftigen Teilung der verbleibenden Kosten Rechnung getragen (je 3/10). Demnach hat die Beschwerdeführerin 7/10, die Beschwerdegegnerin 3/10 der Verfahrenskosten zu tragen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei diesem Ausgang besteht kein Anspruch auf Entschädigung, auch nicht für die nicht bezifferten Kosten zur Erstellung der Rechtsschrift (§ 17 Abs. 2 VRG). Den engen finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist praxisgemäss mit einer tief angesetzten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10).

4.3 Die Beschwerdeführerin verlangt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es grundsätzlich Sache des Gesuchstellers, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen. Ihm obliegt es, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse (zum Beispiel Bankkonti, Grundeigentum, Beteiligung an Erbschaften etc.) umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Der Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht nur, wenn die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 VRG erfüllt sind (Mittellosigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit) und kumulativ die gesuchstellenden Privaten nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

Vorliegend ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ungenügend begründet. Die konkreten finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin lassen sich aus einer Aufstellung per Januar 2002, die noch Kosten für die Wohnung in Y und Aufwendungen für das Studium enthält, obwohl die Beschwerdeführerin gegenwärtig ihren Studien nicht nachgehen kann, nicht ableiten. Zudem erwies sich die Beschwerde als teilweise aussichtslos. Im Übrigen war die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage, ihren Standpunkt im Verfahren zu vertreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses des Bezirksrats W vom 3. November 2004 und je Dispositiv-Ziffer 1 der Beschlüsse der Fürsorgebehörde X vom 28. Mai 2002 und vom 8. Juli 2002 insofern aufgehoben, als davon die Erstattung der Umzugskosten betroffen ist. Diesbezüglich wird das Verfahren zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    460.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 7/10 der Beschwerdeführerin und zu 3/10 der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …