I.
A, geboren 1951, leidet unter Fibromyalgie und bezieht
eine Invalidenrente (Fibromyalgie: Form einer nicht die Gelenke, sondern
verschiedene typische, druckschmerzhafte Punkte betreffenden rheumatischen
Erkrankung mit chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich der Muskulatur,
des Bindegewebes und der Knochen; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A.,
Berlin/New York 1998, S. 499). Sie befand sich ab dem 5. August 1998
im Paraplegikerzentrum Nottwil, hernach im Spital B. An beiden Orten wurde es
abgelehnt, ihr ein Pumpensystem zur Schmerzbehandlung zu implantieren. Am 2. Dezember
1998 überwies das Spital B A an das Spital X für einen sieben Tage dauernden
Spitalaufenthalt, weil sie vom Spital B nicht direkt nach Hause entlassen
werden wollte.
Im Spital X stand infrage, ob A die Voraussetzungen
erfüllte, um auf der Akutabteilung behandelt zu werden, da die Ärzte von einem
mehrjährigen chronischen Leiden und nicht von einer akuten Störung ausgingen.
Eine Kostengutsprache ihrer Krankenkasse C lag nicht vor. Am 15. Dezember
1998 fand deswegen ein Gespräch zwischen dem Chefarzt der Medizinischen Klinik,
Dr. D, und Oberärztin Dr. E mit A, ihrem Hausarzt, zwei von ihr beigezogenen
Vertrauenspersonen und dem Vertreter der C statt. Ziel war es, eine progressive
Verschuldung von A durch das Verbleiben auf der Akutstation des Spitals X zu vermeiden.
Am 17. Dezember 1998 forderte der Vertrauensarzt der C einen Bericht vom Spital
X zur Begründung des Aufenthalts von A auf der stationären Akutabteilung. Weder
die C noch die vom Spital X angefragte Fürsorgebehörde Z erliessen eine Kostengutsprache
für die Akutabteilung. Am 28. Januar 1999 wurde A aufgefordert, das Spital
X zu verlassen.
Mit Beschluss vom 24. Juni 1999 verpflichtete der
Betriebsausschuss des Spitals X A zur Bezahlung von Fr. 8'466.80 für den
Aufenthalt vom 2. Dezember 1998 bis 28. Januar 1999 sowie für Fr. 200.90
Telefonspesen (total Fr. 8'667.70). Dabei kam nicht die Akut-Spitaltaxe,
sondern die Pflegeheimtaxe zur Anwendung, unter Berücksichtigung des bereits
von der C geleisteten Beitrags.
II.
Dagegen erhob A am 3. Juli 1999 Rekurs beim
Bezirksrat Y, worin sie im Wesentlichen beantragte, die Kosten für ihren
Spitalaufenthalt seien nicht ihr aufzuerlegen, sondern der Krankenkasse, und
die Telefonkosten seien dem Spitalfonds zu belasten. Angesichts ihrer äusserst
prekären finanziellen Situation bat sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Parallel dazu hatte sie gegen die Verfügung der C, worin
diese lediglich Leistungen wie bei einem Pflegeaufenthalt übernommen hatte,
vergeblich Einsprache erhoben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 28. August 2002 ab. Das
Eidgenössische Versicherungsgericht, an das sich A gewandt hatte, bestätigte
mit Urteil vom 16. Januar 2004 den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts.
Während der Dauer jenes Verfahrens blieb das beim Bezirksrat Y hängige Rekursverfahren
sistiert. Zudem hatte A in einem Verfahren betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen
am 15. Oktober 2002 ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat Y gestellt,
das der Regierungsrat am 20. August 2003 abschlägig beschied. Der
Bezirksrat Y hob im Entscheid vom 3. November 2004 die Sistierung des
Verfahrens auf und wies den Rekurs von A ab.
III.
Dagegen erhob A am 6. Dezember 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich. Sie verlangte im Wesentlichen, es sei der gesamte Beschluss
(insbesondere Punkte 1 bis 3) des Bezirksrats Y vom 3. November 2004 aufzuheben
und die Kostenrechnung zu annullieren, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und
unentgeltliche Rechtsvertretung sowie das rechtliche Gehör zu gewähren und eine
mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Bezirksrat Y verzichtete auf
Vernehmlassung.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 20'000.-
und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falles ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).
1.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheides,
insbesondere der Punkte 1 bis 3. In Dispositiv-Ziffer 1 hob die Vorinstanz die
Sistierung auf. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie dadurch zu
ihrem Nachteil betroffen wäre. Sie ist davon vielmehr gar nicht beschwert.
Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin den Mitteilungssatz (Dispositiv-Ziffer
4) und die Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer 5) aufgehoben haben will.
Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin
Dispositiv-Ziffer 3 anficht, bemängelt sie lediglich die Kostenauflage, nicht
aber die Kostenberechnung als solche. Demnach ist auf die Beschwerde nur soweit
einzutreten, als sie die Abweisung des Rekurses und die Kostenauflage betrifft.
1.3 Die
Beschwerdeführerin verlangt sodann eine mündliche Verhandlung, wegen ihrer
Immobilität bei sich zuhause. Nach § 59 Abs. 1 VRG können das
Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes wegen
oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Unter
Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten grundsätzlich keinen
Rechtsanspruch auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im
Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig
fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein
entsprechender Anspruch (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59
N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls
keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen
Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass,
sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das
Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003
Nr. 80).
Im hier zu beurteilenden Fall verleiht das anwendbare
Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen Anspruch auf
Gerichtsöffentlichkeit. Dem steht vorliegend Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht
entgegen (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege,
Bern 1995, S. 272 ff.). Zudem vermöchte eine bei der
Beschwerdeführerin zuhause abgehaltene mündliche Verhandlung den Grundsatz der
Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV nur unzureichend zu erfüllen.
Die Akten bieten sodann – trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten
Komplexität des Falles und der angeblich überaus zahlreichen Unwahrheiten,
Halbwahrheiten und Verdrehungen der Vorinstanzen – eine hinreichende
Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen.
Entsprechend ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.
1.4 Das Spital
X wird von einem aus mehreren Gemeinden gebildeten Zweckverband betrieben.
Zweck- oder Gemeindeverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit
eigener Rechtspersönlichkeit und als solche parteifähig. Wie Anordnungen der
Gemeindebehörden unterliegen auch solche von Organen eines Zweckverbandes dem
Rekurs an den Bezirksrat, soweit nicht eine Sonderregelung vorgesehen ist (Häfelin/Müller,
Rz. 1462; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 11; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 1912). Dem Spital X kommt
daher ohne weiteres Parteistellung zu. Im Übrigen ist auf die zutreffenden und
unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Betriebsausschusses des Spitals X
zu seiner Kompetenz zu verweisen.
2.
2.1 Das Spital
X als Zweckverband ist Mitglied des Verbandes der Zürcher Krankenhäuser. Dieser
Verband stellt normierte Taxordnungen auf, die jeweils auf Grund eines entsprechenden
Beschlusses der zuständigen Instanz auch für das betreffende Spital Gültigkeit
haben. Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Anwendung der Taxordnung
noch die ihr gestellte Rechnung des Beschwerdegegners von Fr. 8'667.70
zahlenmässig; sie ist jedoch der Meinung, ein anderer Kostenträger habe diese
zu übernehmen, was zu prüfen bleibt.
2.2 Nach
Ziffer 10 der Taxordnung des Verbands Zürcher Krankenhäuser für stationäre
Patienten vom 1. Juli 1995 (TaxO) werden die Taxen in erster Linie vom
Patienten geschuldet (vgl. auch § 25 lit. a der Taxordnung vom 20. Oktober
2004, LS 813.111). Die Taxschuld ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung
fällig (Ziffer 11 TaxO). Mit der Tagestaxe werden Unterkunft, Verpflegung,
Krankenpflege, ärztliche Behandlung, diagnostische und therapeutische
Leistungen abgegolten. Zulasten des Patienten werden unter anderen zusätzlich
die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse verrechnet. Soweit die Versicherer
die Taxe garantieren, bezahlen sie diese direkt dem Krankenhaus. Soweit die
Kassenleistung die Taxe nicht deckt, stellt das Krankenhaus dem Patienten oder
dem sonst Zahlungspflichtigen Rechnung (Ziff. 2, 4 und 14 des Anhangs C
zur TaxO). Bei dem der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Tarif für
Pflegeheimtaxen BESA-Stufe 3 geht nach Berücksichtigung des Beitrags des
Versicherers ein Betrag von Fr. 135.- zulasten des Patienten (Ziff. 5
des Anhangs C zur TaxO).
2.3 Die
Beschwerdeführerin hat während des fraglichen Zeitraums vom 2. Dezember
1998 bis 28. Januar 1999 taxpflichtige Leistungen des Spitals X empfangen.
Beim Entgelt für die empfangenen Leistungen handelt es sich um
Benutzungsgebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer
öffentlichen Sache, sofern das Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht
untersteht. Das ist bei Spitaltaxen der Fall. Aus der Rechtsnatur der Gebühren
als Entgelt für eine staatliche Leistung folgt, dass bei deren Bemessung
grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist, der sich nach dem
Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bestimmt (Häfelin/Müller, Rz. 2630,
2636).
3.
3.1 Unbestritten
ist, dass für die Beschwerdeführerin ein Aufenthalt im Spital X von sieben Tagen
nach der Überweisung durch das Spital B vorgesehen war. Offenbar blieb sie danach
jedoch auf der Akutabteilung des Spitals, worauf sich die Frage der Finanzierung
des Spitalaufenthaltes stellte.
3.1.1
An Versuchen, der Beschwerdeführerin klar zu machen, dass bei ihr keine
akute Störung vorliege und sie nicht auf die Akutstation des Spitals gehöre,
fehlte es nicht. So fand, wie bereits erwähnt, am 15. Dezember 1998 in
Anwesenheit von Vertrauenspersonen der Beschwerdeführerin und eines Vertreters
der C eine längere Aussprache statt. Dabei ging es darum, eine progressive
Verschuldung der Beschwerdeführerin zu verhindern, nachdem eine
Kostengutsprache der C für die Akutabteilung nicht vorlag und auch nicht zu
erwarten war. Der Beschwerdeführerin wurde aus Kostengründen der Übertritt in
die Chronisch-Kranken-Abteilung vorgeschlagen, wo sie dieselbe Ärzteschaft,
Medikation, Physiotherapie, dasselbe Essen und noch immer ganzheitliche Pflege
genossen hätte. Sie wollte sich allerdings nicht dahin "abschieben"
lassen. Ein weiteres Gespräch, woran sich die Beschwerdeführerin nicht
beteiligte, fand am 19. Januar 1999 statt, und eine letzte Gesprächsrunde
liess sie am 21. Januar 1999 platzen.
3.1.2
Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe erst mit Schreiben der C vom 4. Februar
1999 erfahren, dass die Vergütung des Akut-Spital-Tarifs durch die Krankenkasse
abgelehnt werde. In jenem Schreiben wird indessen gerade erwähnt, dass die
Beschwerdeführerin mehrmals von Spitalseite wie auch anlässlich eines
persönlichen Gesprächs mit dem Fallberater der C am 15. Dezember 1998
darüber informiert worden sei, dass die Akuttaxe von der Krankenversicherung
nicht übernommen werde. Dies bestätigte die C auf Verlangen der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 1999. Der Beschwerdeführerin
musste daher weit früher klar gewesen sein, dass die Akuttaxe von der C nicht
übernommen würde, wie auch die Vorinstanz zu Recht festhielt und worauf
zusätzlich zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
VRG).
3.2 Im Übrigen
legt die Beschwerdeführerin nichts vor, das auf die Notwendigkeit der Behandlung
in der Akut-Abteilung des Spitals hinweisen würde.
3.2.1
Nicht nur hat darüber offenbar bereits das eidgenössische
Versicherungsgericht entschieden (vorn E. II). Die Bemerkungen der
Beschwerdeführerin zur – ihrer Ansicht nach teilweise falschen bis
folterartigen und unterlassenen – Behandlung ihrer Krankheit vermögen nichts
daran zu ändern, dass sie nicht unter einer akuten Störung litt. Die Vorwürfe
an den Chefarzt des Spitals X, der sie nicht ernst genommen habe, beweisen
nicht das Gegenteil. Immerhin kam der Vertrauensarzt der C zum selben Schluss,
wie aus der Verfügung vom 5. Mai 1999 hervorgeht. Von einer illegalen,
gegen das Datenschutzgesetz verstossenden Herausgabe des vollständigen
Spitalberichts des Spital B von November 1999 an den Vertrauensarzt der C kann
nach den Schreiben des Datenschutzbeauftragten, den die Beschwerdeführerin
hiezu involvierte, dabei nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegt ein
"Negativ-Finanz-Gesuch" an die Fürsorgebehörde Z um Kostengutsprache
vor.
3.2.2
Schliesslich geht aus dem Bericht des Chefarztes des Spitals X hervor, dass
die Beschwerdeführerin in Hygienesäcklein in der Nachttischschublade insgesamt
1'980 Tabletten und Suppositorien gehortet hatte. In der Folge wurde ein Medikamentenentzug
durchgeführt (vgl. Bericht an den Vertrauensarzt vom 5. Januar 1999). Aus
welchem Grund die Beschwerdeführerin diese Medikamente anhäufte, kann
dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergab sich auch aus einer allfälligen
Medikamentenabhängigkeit keine Notwendigkeit für den Aufenthalt auf der
Akut-Station.
3.3 Wie
bereits dargelegt, gehören Telefonkosten zu den persönlichen Aufwendungen und
sind vom Patienten zu tragen (vorn E. 2.2). Weshalb es sich vorliegend
anders verhalten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
3.4 Inwiefern
das Recht auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren nicht gewahrt worden wäre
oder im vorliegenden Verfahren noch gewährt werden müsste, geht aus der Beschwerde
nicht hervor. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedenfalls zu allen ihrer Ansicht
nach relevanten Punkten äussern. Die Rekursinstanz hat auf Stellungnahme zur Beschwerde
verzichtet.
4.
4.1 Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.2 Die
Beschwerdeführerin verlangt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Dazu ist nach § 16
Abs. 1 und 2 VRG vorerst vorausgesetzt, dass die ansprechende Partei
mittellos und das von ihr angehobene Verfahren nicht aussichtslos ist. Beide
Voraussetzungen treffen nicht zu. Wie dargetan, bringt die Beschwerdeführerin
nichts Substanzielles gegen den angefochtenen Entscheid vor. Dieser erscheint
vielmehr als zutreffend und ausführlich begründet. Ferner hätte es der Beschwerdeführerin
obgelegen, zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht den Nachweis ihrer
Mittellosigkeit zu erbringen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16
N. 29). Dieser Auflage ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wie
sich aus dem Schreiben von F vom 15. November 2004 ergibt, ist sie
offenbar Miterbin eines Hauses, ohne darüber nähere Auskunft zu erteilen. Auch
wenn noch keine Erbteilung stattgefunden haben sollte, handelt es sich dabei
nicht um einen der Verfügungsmacht des Miterben gänzlich entzogenen
Vermögenswert (dazu Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A.,
Zürich 2002, S. 669). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Aus dem
gleichen Grund sieht sich das Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst, die
vorinstanzliche Kostenauflage aufzuheben. Nicht einzugehen ist auf die
unbezifferte Entschädigungsforderung für die Erstellung der Einsprache.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
5. Mitteilung an …