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Geschäftsnummer: VB.2004.00535  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.03.2005
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Spitaltaxen


Übernahme der Spitaltaxen (Akuttaxe) sowie der Telefonrechnungen:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1.1). Keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung (E.1.3). Parteifähigkeit eines Zweckverbands (E.1.4). Gemäss Taxordnung des Verbands Zürcher Krankenhäuser für stationäre Patienten werden die Taxen in erster Linie vom Patienten geschuldet (E.2.2). Es wurde mehrmals versucht, der Beschwerdeführerin klar zu machen, dass bei ihr keine akute Störung vorliege und sie nicht auf die Akutstation des Spitals gehörde (E.3.1.1). Der Beschwerdeführerin musste es klar gewesen sein, dass die Akuttaxe von der Krankenkasse nicht übernommen würde (E.3.1.2). Die Beschwerdeführerin legt nichts vor, dass auf die Notwendigkeit der Behandlung in der Akut-Abteilung des Spitals hinweisen würde (E.3.2). Abweisung der Beschwerde (E.4.1) Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (E.4.2).
 
Stichworte:
BENÜTZUNGSGEBÜHR
GEBÜHREN
ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG
SPITALTAXE
ZWECKVERBAND
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1951, leidet unter Fibromyalgie und bezieht eine Invalidenrente (Fibromyalgie: Form einer nicht die Gelenke, sondern verschiedene typische, druckschmerzhafte Punkte betreffenden rheumatischen Erkrankung mit chronischen generalisierten Schmerzen im Bereich der Muskulatur, des Bindegewebes und der Knochen; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. A., Berlin/New York 1998, S. 499). Sie befand sich ab dem 5. August 1998 im Paraplegikerzentrum Nottwil, hernach im Spital B. An beiden Orten wurde es abgelehnt, ihr ein Pumpensystem zur Schmerzbehandlung zu implantieren. Am 2. Dezember 1998 überwies das Spital B A an das Spital X für einen sieben Tage dauernden Spitalaufenthalt, weil sie vom Spital B nicht direkt nach Hause entlassen werden wollte.

Im Spital X stand infrage, ob A die Voraussetzungen erfüllte, um auf der Akutabteilung behandelt zu werden, da die Ärzte von einem mehrjährigen chronischen Leiden und nicht von einer akuten Störung ausgingen. Eine Kostengutsprache ihrer Krankenkasse C lag nicht vor. Am 15. Dezember 1998 fand deswegen ein Gespräch zwischen dem Chefarzt der Medizinischen Klinik, Dr. D, und Oberärztin Dr. E mit A, ihrem Hausarzt, zwei von ihr beigezogenen Vertrauenspersonen und dem Vertreter der C statt. Ziel war es, eine progressive Verschuldung von A durch das Verbleiben auf der Akutstation des Spitals X zu vermeiden. Am 17. Dezember 1998 forderte der Vertrauensarzt der C einen Bericht vom Spital X zur Begründung des Aufenthalts von A auf der stationären Akutabteilung. Weder die C noch die vom Spital X angefragte Fürsorgebehörde Z erliessen eine Kostengutsprache für die Akutabteilung. Am 28. Januar 1999 wurde A aufgefordert, das Spital X zu verlassen.

Mit Beschluss vom 24. Juni 1999 verpflichtete der Betriebsausschuss des Spitals X A zur Bezahlung von Fr. 8'466.80 für den Aufenthalt vom 2. Dezember 1998 bis 28. Januar 1999 sowie für Fr. 200.90 Telefonspesen (total Fr. 8'667.70). Dabei kam nicht die Akut-Spitaltaxe, sondern die Pflegeheimtaxe zur Anwendung, unter Berücksichtigung des bereits von der C geleisteten Beitrags.

II.  

Dagegen erhob A am 3. Juli 1999 Rekurs beim Bezirksrat Y, worin sie im Wesentlichen beantragte, die Kosten für ihren Spitalaufenthalt seien nicht ihr aufzuerlegen, sondern der Krankenkasse, und die Telefonkosten seien dem Spitalfonds zu belasten. Angesichts ihrer äusserst prekären finanziellen Situation bat sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.

Parallel dazu hatte sie gegen die Verfügung der C, worin diese lediglich Leistungen wie bei einem Pflegeaufenthalt übernommen hatte, vergeblich Einsprache erhoben. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 28. August 2002 ab. Das Eidgenössische Versicherungsgericht, an das sich A gewandt hatte, bestätigte mit Urteil vom 16. Januar 2004 den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts. Während der Dauer jenes Verfahrens blieb das beim Bezirksrat Y hängige Rekursverfahren sistiert. Zudem hatte A in einem Verfahren betreffend Rückforderung von Ergänzungsleistungen am 15. Oktober 2002 ein Ausstandsbegehren gegen den Bezirksrat Y gestellt, das der Regierungsrat am 20. August 2003 abschlägig beschied. Der Bezirksrat Y hob im Entscheid vom 3. November 2004 die Sistierung des Verfahrens auf und wies den Rekurs von A ab.

III.  

Dagegen erhob A am 6. Dezember 2004 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie verlangte im Wesentlichen, es sei der gesamte Beschluss (insbesondere Punkte 1 bis 3) des Bezirksrats Y vom 3. November 2004 aufzuheben und die Kostenrechnung zu annullieren, ihr die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsvertretung sowie das rechtliche Gehör zu gewähren und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Aufgrund des Streitwertes von unter Fr. 20'000.- und mangels grundsätzlicher Bedeutung des Falles ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 VRG).

1.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des gesamten angefochtenen Entscheides, insbesondere der Punkte 1 bis 3. In Dispositiv-Ziffer 1 hob die Vorinstanz die Sistierung auf. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie dadurch zu ihrem Nachteil betroffen wäre. Sie ist davon vielmehr gar nicht beschwert. Dasselbe gilt, soweit die Beschwerdeführerin den Mitteilungssatz (Dispositiv-Ziffer 4) und die Rechtsmittelbelehrung (Dispositiv-Ziffer 5) aufgehoben haben will. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin Dispositiv-Ziffer 3 anficht, bemängelt sie lediglich die Kostenauflage, nicht aber die Kostenberechnung als solche. Demnach ist auf die Beschwerde nur soweit einzutreten, als sie die Abweisung des Rekurses und die Kostenauflage betrifft.

1.3 Die Beschwerdeführerin verlangt sodann eine mündliche Verhandlung, wegen ihrer Immobilität bei sich zuhause. Nach § 59 Abs. 1 VRG können das Verwaltungsgericht, dessen Vorsitzende oder die Einzelrichter von Amtes wegen oder auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung anordnen. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine solche, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein entsprechender Anspruch (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80).

Im hier zu beurteilenden Fall verleiht das anwendbare Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit. Dem steht vorliegend Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 272 ff.). Zudem vermöchte eine bei der Beschwerdeführerin zuhause abgehaltene mündliche Verhandlung den Grundsatz der Öffentlichkeit nach Art. 30 Abs. 3 BV nur unzureichend zu erfüllen. Die Akten bieten sodann – trotz der von der Beschwerdeführerin behaupteten Komplexität des Falles und der angeblich überaus zahlreichen Unwahrheiten, Halbwahrheiten und Verdrehungen der Vorinstanzen – eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für die im Beschwerdeverfahren zu prüfenden Fragen. Entsprechend ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen.

1.4 Das Spital X wird von einem aus mehreren Gemeinden gebildeten Zweckverband betrieben. Zweck- oder Gemeindeverbände sind öffentlich-rechtliche Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und als solche parteifähig. Wie Anordnungen der Gemeindebehörden unterliegen auch solche von Organen eines Zweckverbandes dem Rekurs an den Bezirksrat, soweit nicht eine Sonderregelung vorgesehen ist (Häfelin/Müller, Rz. 1462; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 11; Tobias Jaag, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Rz. 1912). Dem Spital X kommt daher ohne weiteres Parteistellung zu. Im Übrigen ist auf die zutreffenden und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Betriebsausschusses des Spitals X zu seiner Kompetenz zu verweisen.

2.  

2.1 Das Spital X als Zweckverband ist Mitglied des Verbandes der Zürcher Krankenhäuser. Dieser Verband stellt normierte Taxordnungen auf, die jeweils auf Grund eines entsprechenden Beschlusses der zuständigen Instanz auch für das betreffende Spital Gültigkeit haben. Die Beschwerdeführerin beanstandet weder die Anwendung der Taxordnung noch die ihr gestellte Rechnung des Beschwerdegegners von Fr. 8'667.70 zahlenmässig; sie ist jedoch der Meinung, ein anderer Kostenträger habe diese zu übernehmen, was zu prüfen bleibt.

2.2 Nach Ziffer 10 der Taxordnung des Verbands Zürcher Krankenhäuser für stationäre Patienten vom 1. Juli 1995 (TaxO) werden die Taxen in erster Linie vom Patienten geschuldet (vgl. auch § 25 lit. a der Taxordnung vom 20. Oktober 2004, LS 813.111). Die Taxschuld ist innert 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig (Ziffer 11 TaxO). Mit der Tagestaxe werden Unterkunft, Verpflegung, Krankenpflege, ärztliche Behandlung, diagnostische und therapeutische Leistungen abgegolten. Zulasten des Patienten werden unter anderen zusätzlich die Aufwendungen für persönliche Bedürfnisse verrechnet. Soweit die Versicherer die Taxe garantieren, bezahlen sie diese direkt dem Krankenhaus. Soweit die Kassenleistung die Taxe nicht deckt, stellt das Krankenhaus dem Patienten oder dem sonst Zahlungspflichtigen Rechnung (Ziff. 2, 4 und 14 des Anhangs C zur TaxO). Bei dem der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellten Tarif für Pflegeheimtaxen BESA-Stufe 3 geht nach Berücksichtigung des Beitrags des Versicherers ein Betrag von Fr. 135.- zulasten des Patienten (Ziff. 5 des Anhangs C zur TaxO).

2.3 Die Beschwerdeführerin hat während des fraglichen Zeitraums vom 2. Dezember 1998 bis 28. Januar 1999 taxpflichtige Leistungen des Spitals X empfangen. Beim Entgelt für die empfangenen Leistungen handelt es sich um Benutzungsgebühren für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Sache, sofern das Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht untersteht. Das ist bei Spitaltaxen der Fall. Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine staatliche Leistung folgt, dass bei deren Bemessung grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist, der sich nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bestimmt (Häfelin/Müller, Rz. 2630, 2636).

3.  

3.1 Unbestritten ist, dass für die Beschwerdeführerin ein Aufenthalt im Spital X von sieben Tagen nach der Überweisung durch das Spital B vorgesehen war. Offenbar blieb sie danach jedoch auf der Akutabteilung des Spitals, worauf sich die Frage der Finanzierung des Spitalaufenthaltes stellte.

3.1.1 An Versuchen, der Beschwerdeführerin klar zu machen, dass bei ihr keine akute Störung vorliege und sie nicht auf die Akutstation des Spitals gehöre, fehlte es nicht. So fand, wie bereits erwähnt, am 15. Dezember 1998 in Anwesenheit von Vertrauenspersonen der Beschwerdeführerin und eines Vertreters der C eine längere Aussprache statt. Dabei ging es darum, eine progressive Verschuldung der Beschwerdeführerin zu verhindern, nachdem eine Kostengutsprache der C für die Akutabteilung nicht vorlag und auch nicht zu erwarten war. Der Beschwerdeführerin wurde aus Kostengründen der Übertritt in die Chronisch-Kranken-Abteilung vorgeschlagen, wo sie dieselbe Ärzteschaft, Medikation, Physiotherapie, dasselbe Essen und noch immer ganzheitliche Pflege genossen hätte. Sie wollte sich allerdings nicht dahin "abschieben" lassen. Ein weiteres Gespräch, woran sich die Beschwerdeführerin nicht beteiligte, fand am 19. Januar 1999 statt, und eine letzte Gesprächsrunde liess sie am 21. Januar 1999 platzen.

3.1.2 Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe erst mit Schreiben der C vom 4. Februar 1999 erfahren, dass die Vergütung des Akut-Spital-Tarifs durch die Krankenkasse abgelehnt werde. In jenem Schreiben wird indessen gerade erwähnt, dass die Beschwerdeführerin mehrmals von Spitalseite wie auch anlässlich eines persönlichen Gesprächs mit dem Fallberater der C am 15. Dezember 1998 darüber informiert worden sei, dass die Akuttaxe von der Krankenversicherung nicht übernommen werde. Dies bestätigte die C auf Verlangen der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 1999. Der Beschwerdeführerin musste daher weit früher klar gewesen sein, dass die Akuttaxe von der C nicht übernommen würde, wie auch die Vorinstanz zu Recht festhielt und worauf zusätzlich zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

3.2 Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nichts vor, das auf die Notwendigkeit der Behandlung in der Akut-Abteilung des Spitals hinweisen würde.

3.2.1 Nicht nur hat darüber offenbar bereits das eidgenössische Versicherungsgericht entschieden (vorn E. II). Die Bemerkungen der Beschwerdeführerin zur – ihrer Ansicht nach teilweise falschen bis folterartigen und unterlassenen – Behandlung ihrer Krankheit vermögen nichts daran zu ändern, dass sie nicht unter einer akuten Störung litt. Die Vorwürfe an den Chefarzt des Spitals X, der sie nicht ernst genommen habe, beweisen nicht das Gegenteil. Immerhin kam der Vertrauensarzt der C zum selben Schluss, wie aus der Verfügung vom 5. Mai 1999 hervorgeht. Von einer illegalen, gegen das Datenschutzgesetz verstossenden Herausgabe des vollständigen Spitalberichts des Spital B von November 1999 an den Vertrauensarzt der C kann nach den Schreiben des Datenschutzbeauftragten, den die Beschwerdeführerin hiezu involvierte, dabei nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegt ein "Negativ-Finanz-Gesuch" an die Fürsorgebehörde Z um Kostengutsprache vor.

3.2.2 Schliesslich geht aus dem Bericht des Chefarztes des Spitals X hervor, dass die Beschwerdeführerin in Hygienesäcklein in der Nachttischschublade insgesamt 1'980 Tabletten und Suppositorien gehortet hatte. In der Folge wurde ein Medikamentenentzug durchgeführt (vgl. Bericht an den Vertrauensarzt vom 5. Januar 1999). Aus welchem Grund die Beschwerdeführerin diese Medikamente anhäufte, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ergab sich auch aus einer allfälligen Medikamentenabhängigkeit keine Notwendigkeit für den Aufenthalt auf der Akut-Station.

3.3 Wie bereits dargelegt, gehören Telefonkosten zu den persönlichen Aufwendungen und sind vom Patienten zu tragen (vorn E. 2.2). Weshalb es sich vorliegend anders verhalten sollte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.

3.4 Inwiefern das Recht auf rechtliches Gehör im Rekursverfahren nicht gewahrt worden wäre oder im vorliegenden Verfahren noch gewährt werden müsste, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Die Beschwerdeführerin konnte sich jedenfalls zu allen ihrer Ansicht nach relevanten Punkten äussern. Die Rekursinstanz hat auf Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet.

4.  

4.1 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Die Beschwerdeführerin verlangt allerdings die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und einer unentgeltlichen Rechtsvertretung. Dazu ist nach § 16 Abs. 1 und 2 VRG vorerst vorausgesetzt, dass die ansprechende Partei mittellos und das von ihr angehobene Verfahren nicht aussichtslos ist. Beide Voraussetzungen treffen nicht zu. Wie dargetan, bringt die Beschwerdeführerin nichts Substanzielles gegen den angefochtenen Entscheid vor. Dieser erscheint vielmehr als zutreffend und ausführlich begründet. Ferner hätte es der Beschwerdeführerin obgelegen, zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Dieser Auflage ist die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen. Wie sich aus dem Schreiben von F vom 15. November 2004 ergibt, ist sie offenbar Miterbin eines Hauses, ohne darüber nähere Auskunft zu erteilen. Auch wenn noch keine Erbteilung stattgefunden haben sollte, handelt es sich dabei nicht um einen der Verfügungsmacht des Miterben gänzlich entzogenen Vermögenswert (dazu Peter Tuor et al., Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002, S. 669). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung ist daher abzuweisen. Aus dem gleichen Grund sieht sich das Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst, die vorinstanzliche Kostenauflage aufzuheben. Nicht einzugehen ist auf die unbezifferte Entschädigungsforderung für die Erstellung der Einsprache.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Mitteilung an …