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Geschäftsnummer: VB.2004.00542  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 15.07.2005 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Rechtsanspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen für im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommene Asylsuchende, deren Asylgesuche rechtskräftig abgewiesen wurden?
Art. 13 lit. f der Begrenzungsverordnung (BVO) vermittelt keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Zur Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f BVO vorliegen, ist das Verwaltungsgericht daher nicht zuständig. Ebenso wenig lässt sich aus dem Willkürverbot (Art. 9 BV) oder aus dem Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 BV) ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung ableiten (E. 1+2).
Auf die Achtung des Familienlebens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt (E. 3.1).
Vom Erfordernis einer überdurchschnittlichen, besonderen Integration, wonach gegebenenfalls aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens ein solches auf Anwesenheit abgeleitet werden kann, kann nur in spezifischen Ausnahmefällen abgesehen werden (E. 3.2).
Nichteintreten
 
Stichworte:
ANSPRUCH
ART. 8 EMRK
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENLEBEN
HÄRTEFALL
HÄRTEFALLBEWILLIGUNG
PRIVATLEBEN
RECHTSGLEICHHEIT
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
§ 13 lit. lit. f BeamtenV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
RB 2005 Nr. 28 S. 92
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geboren 1963, seine Ehefrau B, geboren 1963, sowie deren gemeinsame Tochter H, geboren 1989, alle Staatsangehörige von Serbien und Montenegro, ersuchten 1990 in der Schweiz um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) lehnte die Asylgesuche mit Verfügung vom 10. Oktober 1991 ab und ordnete die Wegweisung an. Die Schweizerische Asylrekurskommission wies am 20. Mai 1994 eine dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Vollzug der Wegweisung war indessen während Jahren nicht möglich. Mit Verfügung des BFF vom 30. Juni 1999 wurde die Familie gestützt auf einen Bundesratsbeschluss vom 7. April 1999 kollektiv vorläufig aufgenommen. Am 11. August 1999 hob der Bundesrat die kollektive vorläufige Aufnahme auf, und hierauf setzte das BFF der Familie erneut Frist zum Verlassen der Schweiz. Mit Verfügung des BFF vom 17. April 2000 wurde die Familie im Rahmen der "humanitären Aktion 2000" vorläufig aufgenommen.

B gebar seit ihrer Einreise in die Schweiz die Kinder C (geb. 1991), D (geb. 1994), E (geb. 2000) und F (geb. 2002).

Die Eheleute A und B und ihre Kinder ersuchten am 15. September 2003 um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 ab.

II.  

Mit Beschluss vom 10. November 2004 hob der Regierungsrat auf Rekurs hin diese Verfügung, soweit er darauf eintrat, teilweise auf und sicherte H unter Vorbehalt der Zustimmung des Bundes die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu. Im Übrigen wies er das Rechtsmittel ab.

III.  

Dagegen liessen A, B, C, D, E und F am 13. Dezember 2003 (recte: 2004) Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der Beschluss des Regierungsrates, soweit ihre Gesuche abgewiesen worden seien, aufzuheben und die Sache zur materiellen Behandlung zurückzuweisen; eventualiter sei im Rahmen einer materiellen Behandlung der Beschwerde der Regierungsrat anzuweisen, dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration) die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung unter Ausnahme der Höchstzahlen gestützt auf Art. 13 lit. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO) zu beantragen; und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung für dieses Verfahren zu bewilligen – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Die Staatskanzlei beantragte namens des Regierungsrats, auf die Beschwerde nicht einzutreten; die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete stillschweigend darauf, die Beschwerde zu beantworten.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpoli­zei nur zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Das ist der Fall bei Entscheiden betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbe­wil­li­gungen, auf deren Erteilung ausländische Personen einen bundes- oder völkerrecht­lichen Anspruch haben (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflege­gesetzes vom 16. De­zem­ber 1943).

2.  

Keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz vermittelt Art. 13 lit. f BVO (vgl. BGE 119 Ib 91 E. 1d, 122 II 186 E. 1a; VGr, 7. Juli 2004, VB.2004.00157, E. 1.3 mit weiteren Hinweisen, www.vgrzh.ch). Die Beurteilung, ob im Falle der Beschwerdeführenden schwerwiegende persönliche Härtefälle im Sinne von Art. 13 lit. f BVO vorliegen, steht im pflichtgemässen Ermessen der fremdenpolizeilichen Behörden (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, und somit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht (zuvor 1), ist somit aufgrund des Fehlens eines Rechtsanspruchs ausgeschlossen (vgl. BGE 122 II 186 E. 1e). Das gilt auch dann, wenn die Fremdenpolizeibehörden im Rahmen des Bewilligungsentscheids die Voraussetzungen eines Härtefalles gemäss der Begrenzungsverordnung prüfen; so bewirkt die allfällige Anerkennung eines Härtefalles einzig, dass der Ausländer von den Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen ist, nicht aber dass er einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung erhielte (BGr, 22. November 2004, 2A.667/2004, E. 2, und 8. Januar 2003, 2A.2/2003, E. 2, je unter www.bger.ch).

Dem Verwaltungsgericht ist es nach dem Gesagten verwehrt, auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwerdeführenden das Vorliegen der Voraussetzungen einer Härtefallbewilligung nach Art. 13 lit. f BVO geltend machen. Daran vermag auch die Berufung auf das Willkürverbot gemäss Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) nichts zu ändern, da sich daraus kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten lässt. Ebenso wenig vermag das allgemeine Rechtsgleichheitsgebot nach Art. 8 Abs. 1 BV einen Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung zu begründen (BGE 128 II 145 E. 3.5, 126 II 377 E. 4).

3.  

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Anspruch auf Anwesenheit gegebenenfalls aus dem Schutz der Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV abgeleitet werden. Ob ein solcher Anspruch grundsätzlich besteht, ist unter der Eintretensfrage zu prüfen. Erst wenn dies zu bejahen ist, muss die weitere Frage, ob sich dieser Anspruch im zu beurteilenden Fall auch durchzusetzen vermag, unter materiellrechtlichen Gesichtspunkten beantwortet werden (BGE 122 II 289 E. 1d).

3.1 Auf Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit der Achtung des Familienlebens kann sich grundsätzlich nur berufen, wer über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts setzt die Annahme eines gefestigten Anwesenheitsrechts wenigstens einen festen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung voraus (BGE 130 II 281 E. 3.1, 126 II 377 E. 2b/aa, 125 II 633 E. 2e, 122 II 1 E. 1e – je mit Hinweisen; ferner VGr, 3. November 2004, VB.2004.00360, E. 2, www.vgrzh.ch). Zur Begründung eines Anspruchs genügt es somit nicht, dass das Familienleben berührt ist: Wer selber keinen Anspruch auf längere Anwesenheit in der Schweiz hat, vermag einen solchen daher auch nicht einem Dritten zu verschaffen, selbst wenn eine gelebte Beziehung zur Diskussion steht.

H, die Tochter bzw. Schwester der Beschwerdeführenden, verfügt indessen lediglich über eine in Aussicht gestellte (befristete) Aufenthaltsbewilligung, auf deren Erteilung bzw. Verlängerung kein Rechtsanspruch besteht.

3.2 Aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein solches auf Anwesenheit abzuleiten, kommt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stehen, was nur ganz ausnahmsweise zutreffe (BGE 120 Ib 16 E. 3b). Auch bei sehr langen Aufenthalten in der Schweiz hat die Praxis bisher die Begründung eines Bewilligungsanspruchs verneint, falls keine das übliche Mass übersteigenden privaten Beziehungen vorlägen (BGE 126 II 377 E. 2c/aa, mit Hinweis auf einen unveröffentlichten Entscheid vom 3. November 1994 [16 Jahre]; BGr, 29. Januar 2002, 2A.471/2001, E. 2b [15 Jahre], sowie 4. Dezember 2002, 2A.578/2002, E. 2.2 [13 Jahre], beides unter www.bger.ch; VGr, 23. Januar 2002, VB.2001.00318, E. 5b, www.vgrzh.ch [19 Jahre, wobei der Beschwerdeführer kaum über soziale Beziehungen verfügte]; RB 2002 Nr. 30 E. 2b Abs. 2 [10 bzw. 15 Jahre]; vgl. auch BGr, 20. Januar 2004, 2A.27/2004, E. 2.2.2, www.bger.ch; Minh Nguyen, Droit public des étrangers, Bern 2003, S. 293; kritisch zur hoch angesetzten Anwesenheitsdauer etwa Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern etc. 1999, S. 197; Peter Uebersax in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel etc. 2002, Rz. 5.159).

In BGE 130 II 281 bestätigte und präzisierte das Bundesgericht seine Auffassung: Die Rechtsprechung, wonach sich ein Anwesenheitsrecht aus dem Schutz des Privatlebens ergeben könne, wenn besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorlägen, sei in erster Linie zu Fällen entwickelt worden, in denen bei der Interessenabwägung die familiären Beziehungen zum Ehegatten oder zu Kindern keine eigenständige Rolle (mehr) gespielt hätten, da die ganze Familie gehalten gewesen sei, die Schweiz zu verlassen, oder allein noch gestützt auf das Privatleben die Erneuerung einer Bewilligung zur Diskussion gestanden habe. Differenziert zu behandeln seien indessen Situationen, in denen von einem kombinierten Schutzbereich von Privat- und Familienleben auszugehen sei (a.a.O., E. 3.2.1 f.).

Vorliegend lassen sich besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Bindungen gesellschaftlicher oder beruflicher Natur bzw. entsprechende vertiefte soziale Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich weder den Akten entnehmen noch machen es die Beschwerdeführenden substantiiert geltend (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 11, § 60 N. 1 ff.). Allein aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2 seit 14 Jahren in der Schweiz aufhalten – und auch dies nur trotz abweisendem Asylentscheid –, und mit dem Hinweis, die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 seien in der Schweiz eingeschult, lässt sich eine das Normale sprengende Integration nicht begründen. Von diesem Erfordernis kann vorliegend aber nicht abgesehen werden, da sich die Situation der Betroffenen in keiner Weise mit dem Präzedenzfall in BGE 130 II 281 vergleichen lässt. Dort ging es um eine Person, die sich seit über 20 Jahren in der Schweiz aufhielt und um Nachzug des Ehepartners und der zwei gemeinsamen, in der Schweiz geborenen Kinder ersuchte, wobei das Paar bereits seit zwölf Jahren verheiratet war und das Familienleben schwergewichtig in der Schweiz gepflegt wurde. In Kenntnis dieser familiären Lage wurde die Aufenthaltsbewilligung der um Familiennachzug ersuchenden Person verlängert, was einem faktischen Dauerstatus entsprach, der im Hinblick auf den Familiennachzug einem gesicherten Anwesenheitsrecht gleichzusetzen war (a.a.O., E. 3.3). Entsprechendes liegt hier – auch mit Blick auf die Tochter H – nicht vor.

Die Beschwerdeführenden haben somit auch gestützt auf Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung; auf die Beschwerde ist mithin nicht einzutreten.

4.  

Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Unter denselben Voraussetzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Aufgrund der vorstehenden Erwägungen muss die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist somit abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden, unter solidarischer Haftung füreinander, je zu 1/6 aufzuerlegen und besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG [vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Mar­tin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 14 N. 3]; § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Indem die Kammer keinen Anwesenheitsanspruch angenommen hat, hat sie bereits die Frage verneint, ob sich eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben lasse. Die Verletzung eines behaupteten Anspruchs müsste trotzdem im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde moniert werden (BGE 127 II 161 E. 1b; siehe ferner E. 3b hinsichtlich der Rüge, der vorangegangene kantonale Sachentscheid habe Verfahrensgarantien missachtet).

Demgemäss  die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

2.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/6 auferlegt, unter solidarischer Haftung füreinander.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Im Sinn der Erwägungen kann gegen diesen Beschluss innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an …