{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.05.2005", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00544_25-05-2005.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205153&W10_KEY=4467138&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e13ce8c7cdf63c76c1715b181884f9cf"}, "Num": [" VB.2004.00544"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05..2.25.0  VB.2004.00544"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05..2.25.0  VB.2004.00544"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05..2.25.0  VB.2004.00544"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Weiterleitung / Ver\u00f6ffentlichung von Karikaturen | Briefzensur bei Strafgefangenen: Weiterleitung von zur Publikation bestimmten Karikaturen Ein Gefangener adressierte an seine Familie und einen ehemaligen Mitgefangenen Karikaturen, mit denen er auf aus seiner Sicht bestehende Missst\u00e4nde in der Strafanstalt aufmerksam machen wollte. Dabei stellte er Gef\u00e4ngnisangestellte und Personen des \u00f6ffentlichen Lebens in herabsetzender Weise dar. Da nicht auszuschliessen ist, dass die Adressaten die Karikaturen an eine auf dem Internet zug\u00e4ngliche Gefangenenzeitung weiterleiten, tangiert die Zensurmassnahme neben dem Recht auf Achtung des Briefverkehrs (E. 2.1) auch ein Grundrecht freier Kommunikation (E. 2.2). Die Pressefreiheit erfasst sowohl periodische als auch einmalige Internetpublikationen und damit auch Onlinezeitungen und -zeitschriften (E. 2.3). Ausreichende gesetzliche Grundlage (E. 3.1) und zul\u00e4ssige \u00f6ffentliche Interessen f\u00fcr den Eingriff (E. 3.2). Der Schutz der Beh\u00f6rde vor Kritik stellt dagegen kein rechtm\u00e4ssiges Eingriffsmotiv dar. Die Zensurmassnahme ist zum Schutz der Pers\u00f6nlichkeit der auf den Karikaturen dargestellten Personen nicht erforderlich, da diesen nach der Ver\u00f6ffentlichung zivil- und strafrechtliche Mittel zur Verf\u00fcgung stehen (E. 3.3). Fehlende Voraussetzungen f\u00fcr einen pr\u00e4ventiven Eingriff im Einzelfall: Es kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Publikation der Karikaturen im Gef\u00e4ngnis herumspricht; dass dies jedoch die Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung in Frage stellen k\u00f6nnte, wurde nicht dargetan (E. 3.4). Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Zensurmassnahme (E. 3.5). Die Zensurbeh\u00f6rde \u00fcberschreitet ihr Ermessen bei der stichprobenweise Kontrolle der Gefangenenpost u.a. dann, wenn sie jeden an ein Massenmedium gerichteten Brief \u00f6ffnet, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (E. 4.1). Der Zeitpunkt, in dem ein Strafgefangener \u00fcber die Zur\u00fcckbehaltung eines Briefes zu informieren ist, h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls ab. Rechtzeitige Information im vorliegenden Fall, da die Beh\u00f6rde zun\u00e4chst einen Rekursentscheid in einer \u00e4hnlichen Sache abwarten musste (E. 4.2).\rAnweisung an die Strafanstalt, die Karikaturen weiterzuleiten (E. 5).\rGutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:24:41", "Checksum": "c51aee7ce9a5241c0ef348648ec24d38"}