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Geschäftsnummer: VB.2004.00546  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ersatzpflicht für Gebäudeschaden


Fortsetzung zum Rückweisungsentscheid VB.2003.00134: Die Deckung des indirekten Hagelschadens ist vorliegend ausgeschlossen, da der eingetretene Schaden vorauszusehen und mit zumutbaren Massnahmen zu vermeiden war. Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung ist kein unabhängiges Gericht, und als Fachkommission soll sie gerade externe Gutachten überflüssig machen. Allerdings gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Parteien zu einem Fachbericht eines Kommissionsmitglieds angehört werden (E. 3). § 20 Ziff. 3 des Gebäudeversicherungsgesetzes sieht eine Vergütung dann vor, wenn im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen wurden, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten waren. Zu berücksichtigen gilt es mithin unter anderem, ob die zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich gebotenen Sorgfalt entsprachen (E. 4.1). Da die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen eines Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen konnten, war voraussehbar, dass bei Verstopfung eines Ablaufes Wasser in das Gebäude einzudringen vermöge. Die Voraussehbarkeit des Schadenseintrittes ist somit zu bejahen (E. 4.2). Abweisung
 
Stichworte:
BAUAUSFÜHRUNG
BAUMANGEL
DACHRINNE
DECKUNGSAUSSCHLUSS
FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNG
HAGEL
NOTÜBERLAUF
VERMEIDBARKEIT
VORAUSSEHBARKEIT
Rechtsnormen:
§ 19 GebäuderversG
§ 20 Ziff. Ziff. 3 GebäuderversG
§ 75 Abs. IV GebäuderversG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Die A AG ist Eigentümerin der Liegenschaft L-Strasse in X. Am 24. Juni 2002 ging ein Gewitter mit starkem Hagelschlag darüber nieder; Hagelkörner und Laub verstopften die Dachwasserabläufe auf dem Shed­dach des Gebäudes. Deshalb lief das Regenwasser hinter die Shedrinnen und drang ins Gebäude ein, wodurch Schäden am Gebäude selber, an baulichen Einrichtungen und am Mobiliar entstanden. Die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich lehnte mit Verfügung vom 18. Juli 2002 eine Vergütung des Schadens ab und wies mit Entscheid vom 8. August 2002 auch eine dagegen gerichtete Einsprache der A AG ab.

Hiergegen rekurrierte die A AG mit Eingaben vom 4./27. September 2002 an die Rekurskommission der Gebäudeversicherung, welche den Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2003 abwies.

In der Folge gelangte die A AG mit Beschwerde vom 11. April 2003 an das Verwaltungsgericht. Dieses hob mit Entscheid vom 3. September 2003 den Beschluss der Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 7. März 2003 auf und wies die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung sowie zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Rekurskommission zurück (VB.2003.00134, teilweise in RB 2003 Nrn. 69 f.).

II.  

Mit Beschluss vom 3. November 2004 wies die Rekurskommission der Gebäudeversicherung nach weiteren Sachverhaltsabklärungen und durchgeführtem Schriftenwechsel den Rekurs wiederum ab.

III.  

Dagegen liess die A AG am 15. Dezember 2004 Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben und beantragen, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Gebäudeversicherung zu verpflichten, ihr Fr. 105'891.80 nebst 5 % Zins seit 1. Februar 2003 zu bezahlen; eventualiter sei die "generelle Leistungspflicht" der Gebäudeversicherung festzustellen und die Sache zur Festsetzung der Entschädigung an diese zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gebäudeversicherung.

Die Rekurskommission der Gebäudeversicherung verzichtete auf eine Vernehmlassung; die Gebäudeversicherung beantragte in ihre Beschwerdeantwort die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Nach § 78 des Gesetzes über die Gebäudeversicherung vom 2. März 1975 (GebäudeversG, LS 862.1) ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 34). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der hier zu beurteilende Schaden wurde dadurch verursacht, dass während eines Gewitters Hagelkörner und Laub die Dachwasserabläufe auf dem Sheddach verstopften, weshalb Regenwasser hinter die Shedrinnen lief und in das Gebäude eindrang. Das Verwaltungsgericht hielt dazu im ersten Rechtsgang fest, dass dieser indirekte Hagelschaden grundsätzlich als Elementarschaden nach §§ 19 f. GebäudeversG zu gelten hat: Zwischen dem Wirken einer Naturgewalt im Sinne von §§ 19 f. GebäudeversG und dem Schaden bestehe ein enger adäquater Kausalzusammenhang, und es fehle ein gesetzlicher Spielraum zur Beschränkung der Versicherungsdeckung auf Beschädigungen der Gebäudehülle durch direkte Schläge und deren Folgen. Die Deckung für Hagelschäden durch die Elementarschadenversicherung beziehe sich mithin auch auf einen Schaden durch Wassereintritt infolge der Verstopfung von Abläufen durch Hagelkörner (VGr, 3. September 2003, VB.2003.00134, E. 2-4, www.vgrzh.ch).

Weiter äusserte sich das Gericht zum Deckungsausschluss nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG: Diese Norm schliesst die Versicherungsdeckung aus für Schäden, "die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können, wie Schäden zufolge schlechten Baugrundes, unfachgemässer oder unsolider Bauausführung oder Abdichtung, mangelhaften Gebäudeunterhalts". In Präzisierung seiner bisherigen Rechtsprechung hielt es dazu fest, dass die Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit miteinander verbundene, kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses seien. Auch das Kriterium der Voraussehbarkeit bezieht sich mit anderen Worten nicht nur auf das Schadensereignis, sondern auch auf den Schadenseintritt (a.a.O., E. 6a-c).

So wies das Verwaltungsgericht die Vorinstanz an, in einem zweiten Rechtsgang zu prüfen, ob der Schaden durch zumutbare Massnahmen hätte vermieden werden können, hätte doch die Beschwerdeführerin nach Auffassung der Beschwerdegegnerin einen Notüberlauf erstellen müssen. Zumutbar wäre das Erstellen eines Notüberlaufs namentlich dann gewesen, wenn der eingetretene Schaden trotz dem Vorhandensein zweier Abläufe pro Shedrinne voraussehbar gewesen sein sollte (a.a.O., E. 6d/cc).

2.2 Die Vorinstanz gelangt gestützt auf eine weitere Sachverhaltsabklärung durch den Koreferenten zum Schluss, dass der vorliegende Schaden als voraussehbare Folge eines Elementarereignisses durch eine zumutbare Massnahme, nämlich das Anbringen eines Notüberlaufes oder mindestens eines zweiten Ablaufs pro Shedrinnenhälfte, hätte verhindert werden können, weshalb ein Ausschlussgrund im Sinn von § 20 Ziff. 3 GebäudeversG vorliege:

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen des Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen könnten. Bei nur einem Ablauf pro Teilrinne habe somit jedenfalls mit der Verstopfung des Abflusses – was zum Eindringen des Wassers ins Gebäude geführt habe – gerechnet werden müssen. Weiter müsse das Fehlen eines Notüberlaufes oder eines zweiten Ablaufs pro Shedrinnenhälfte zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Sheddächer als Konstruktionsmangel qualifiziert werden. Dies werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine entsprechende SIA-Norm fehle; ein Konstruktionsmangel könne auch gestützt auf anderweitige eine Usanz belegende Quellen oder gestützt auf den gesunden Menschenverstand angenommen werden (a.a.O., E. 4).  

2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, dass sich die Vorinstanz mit der Frage der Voraussehbarkeit des Schadeneintritts nicht gehörig auseinander gesetzt habe, indem sie dazu einzig darauf abgestellt habe, ob gemäss heutigem und im Zeitpunkt der Errichtung des Daches herrschendem Kenntnisstand von einem Konstruktionsmangel auszugehen sei. Um vorauszusehen, ob Hagelkörner Dachabläufe verstopfen und am Gebäude Schaden anrichten könnten, hätte der Beschwerdeführerin bekannt sein müssen, dass die Abläufe allenfalls nicht tauglich seien. Diese Kenntnis habe die Beschwerdeführerin nach objektiven Massstäben gar nicht haben können, da die fraglichen Abläufe während 50 Jahren stets einwandfrei und schadlos funktioniert hätten.

Des Weiteren bestätige der Bericht des Koreferenten, dass die Abläufe damals "richtig konstruiert" worden seien, indes aus heutiger – retrospektiver – Sicht der in der Mitte der Rinne liegende Schiebeboden falsch sei. Die Vorinstanz dürfe für die Frage, ob ein Konstruktionsmangel vorliege, nicht die "heutigen Konstruktionsmöglichkeiten" heranziehen. Sodann habe die fragliche Baute weder damals einer SIA-Norm widersprochen noch tue sie es heute, und die Frage eines Konstruktionsmangels dürfe nicht aufgrund einer aussergewöhnlichen, einmaligen Wettersituation beantwortet werden; vielmehr könnten als Massstab nur allgemeine Verhältnisse dienen (a.a.O., Ziff. 9.1-3).

Schliesslich sei wegen des gutachtlichen Berichts des Koreferenten die richterliche Unabhängigkeit der Vorinstanz nicht mehr gewährleistet (a.a.O., Ziff. 9.4).

3.  

Vorweg erweist sich das letzterwähnte Vorbringen der Beschwerdeführerin als unbegründet: Zwar wird in § 75 Abs. 4 Gebäude­versG der Rekurskommission Unabhängigkeit in der Rechtsprechung garantiert. Doch wer­den das juristische Sekretariat und die Kanzlei der Kommission von der Direktion der Jus­tiz und des Innern bestellt, bei der sich auch der Sitz der Rekurs­kommission befindet. Die Direktion übt zudem die administrative Aufsicht über die Rekurskommission aus (§ 1 Abs. 3 und § 2 der Verordnung über die Rekurskommission der Gebäudeversicherung vom 1. März 2000). Angesichts dieser Verflechtung mit der zuständigen Direktion ist die Re­kurs­kommission der Gebäudeversicherung kein unabhängiges Gericht im Sinn von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 1.3, www.vgrzh.ch; vgl. auch BGr, 3. November 2003, 2P.252/2003, E. 3.4.1, www.bger.ch).

Die Bestellung von Fachgerichten und ‑kommissionen soll gerade zeit­aufwendige und kostspielige Gutachten überflüssig ma­chen. Allerdings gebietet es der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), dass die Parteien zu einem Fachbericht, welchen die Vorinstanz von einem ihrer Mitglieder erstellen liess, angehört werden (vgl. VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 3.4.1-3, www.vgrzh.ch). So wurde denn auch der Bericht des Koreferenten der Beschwerdeführerin unter Fristansetzung zur Stellungnahme zugestellt.

4.  

Entsprechend der Grundregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs über die Beweislastverteilung hat die versicherte Beschwerdeführerin zu beweisen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist, das heisst ein Ereignis, das grund­sätzlich die Merkmale der durch die Versicherung übernommenen Gefahr trägt. Um­ge­kehrt hat die Beschwerdegegnerin als Versicherungsanstalt die besonderen Ausschlussgründe zu be­wei­sen, die ihrer Leistungspflicht entgegenstehen sollen (RB 1983 Nr. 117).

4.1 Genau besehen ist zwischen den Parteien einzig noch streitig, ob der Schadenseintritt voraussehbar gewesen wäre. Dass der Schaden im Falle von dessen Voraussehbarkeit durch zumutbare Massnahmen, namentlich das Erstellen eines Notüberlaufes, hätte verhindert werden können, wird zu Recht auch von der Beschwerdeführerin nicht (explizit) in Frage gestellt.

Wie bereits erwähnt, genügt es nach der im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. September 2003 präzisierten Rechtsprechung für das Vorliegen eines Deckungsausschlusses nach § 20 Ziff. 3 GebäudeversG nicht, wenn der Schadenseintritt durch das Ergreifen einer zumutbaren Massnahme vermeidbar gewesen wäre; vielmehr muss der eingetretene Schaden auch voraussehbar gewesen sein (VB.2003.00134, E. 6a-c, www.vgrzh.ch). Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des Schadenseintrittes sind mit anderen Worten nicht alternative, sondern kumulative Voraussetzungen des Deckungsausschlusses. Indessen sind die beiden Elemente nicht isoliert zu betrachten, besteht doch zwischen der Voraussehbarkeit und der Vermeidbarkeit eines Schadenseintrittes ein innerer Zusammenhang: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Begriffe "nicht voraussehbar" und "unabwendbar" (in § 10 Abs. 1 des Gebäudeversicherungsgesetzes vom 28. Januar 1934 [OS 35, 239], mittlerweile ersetzt durch §§ 19 f. GebäudeverG) "miteinander verbunden und aufeinander bezogen"; jeder reiche für sich allein nicht aus, sondern müsse mit Hilfe des andern ausgelegt werden. Bereits die Möglichkeit, schadenvermeidende Massnahmen zu ergreifen, hänge von der Voraussehbarkeit des Ausmasses des schadenstiftenden Ereignisses und der Voraussehbarkeit des Schadens ab (BGE 100 Ia 32 E. 3).

Nach dem Gesagten sieht § 20 Ziff. 3 GebäudeverG eine Vergütung dann vor, wenn der Eigentümer bzw. Bauunternehmer im Hinblick auf ein Elementarereignis, mit dem zu rechnen war, die Vorsichtsmassregeln getroffen hat, die von einem sorgfältigen Eigentümer und Unternehmer zu erwarten und ihm zuzumuten sind. Zu berücksichtigen gilt es mithin, ob die zum Schutz gegen Wasser getroffenen Massnahmen der beruflich gebotenen Sorgfalt entsprochen und welchen Kostenaufwand bauliche Vorkehren erfordert hätten, die den eingetretenen Schaden voraussichtlich hätten vermeiden lassen (BGE 100 Ia 32 E. 3; VGr, 25. Februar 2004, VB.2003.00434, E. 4.2.1, www.vgrzh.ch).

4.2 Gemäss der ergänzenden Sachverhaltsabklärung des fachkundigen Koreferenten weist die betroffene Shedrinne eine Länge von ungefähr 30 Meter auf. Die Rinne werde in der Mitte durch einen Schiebeboden getrennt, der 120 mm hoch sei. Bei der Shedrinne handle es sich folglich de facto um zwei Rinnen, wobei pro "Rinnenhälfte" je ein Dachwasserablauf mit einem Durchmesser von 100 mm eingebaut sei. Obschon die beiden Dachwasserabläufe grundsätzlich korrekt dimensioniert seien, könne der zweite Ablauf nicht als Sicherheit betrachtet werden, da zwischen den Abläufen ein Schiebeboden eingebaut sei. Dies habe zur Folge, dass das Wasser erst dann zum zweiten Ablauf gelangen könne, wenn es soweit aufgestaut sei, dass es den Schiebeboden überfliesse; bei dieser Stauhöhe sei der Schiebeboden jedoch bereits undicht. Nach heutigen Konstruktionsmöglichkeiten sei der in der Mitte der Shedrinne liegende Schiebeboden (in der Fachsprache: Dilatationselement) falsch. Zwar brauche eine Shedrinne in der Länge von 30 Meter ein solches Dilatationselement, im Zeitpunkt der Erstellung der Baute bzw. Rinne hätte es indessen noch keine horizontal liegenden Dilatationselemente gegeben.

Wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf diese Ausführungen zum Dilatationselement das Vorliegen eines Konstruktionsmangels bzw. die Voraussehbarkeit des Schadeneintritts verneinen will, verkennt sie die Argumentation des Koreferenten. Dessen Bericht schliesst nicht aufgrund des vorhandenen Dilatationselements, das nicht dem heutigen Standard entspricht, auf einen Konstruktionsmangel. Vielmehr liegt der Mangel darin begründet, dass die Shedrinne aufgrund des Schiebebodens, der die Rinne in zwei Hälften teilt, über keine Notüberläufe verfügte, wie sie indessen nach den Regeln der damaligen Baukunde erforderlich gewesen wären. So zeigt der Bericht auf, wie die Dachentwässerung im Erstellungszeitpunkt diesen Regeln entsprochen hätte: Entweder indem pro Rinnenhälfte je zwei vertikale Abläufe oder aber an den Brüstungsmäuerchen je ein Notüberlauf erstellt worden wären. Im Nachgang zum Hagelschlag vom 24. Juni 2002 wurde denn auch bei beiden Shedrinnenhälften am Ende in der Brüstung ein Loch als Notüberlauf durchgebohrt, um einen künftigen Schadenfall zu vermeiden.

Es ist allgemein bekannt, dass Regenwasser wegen Verstopfung der Dachrinnen durch Hagelkörner in Gebäude eindringen und dort Schaden verursachen kann. Und da die vorhandenen zwei Abläufe der Shedrinne wegen des Schiebebodens gegenseitig nicht die Funktion eines Notüberlaufes erfüllen können, war voraussehbar, dass bei Verstopfung eines Ablaufes – womit bei Hagelschlag immer zu rechnen ist – Wasser in das Gebäude eindringen kann. Die Voraussehbarkeit des Schadeneintrittes ist somit zu bejahen, da die Shedrinne aufgrund des Schiebenbodens hinsichtlich der erforderlichen Notabläufe so zu betrachten ist, als bestünde sie aus "zwei Rinnen". Dies galt bereits im Erstellungszeitpunkt, und zwar unabhängig davon, ob eine SIA-Norm bestand bzw. besteht, welche sich explizit zu Shedrinnen und deren (Not-)Abläufen äussert. So heisst es in dem vom Koreferenten angeführten Hand- und Lehrbuch (Julius Röβler, Der neuzeitliche Installateur und Klempner, Nordhausen am Harz 1936, S. 308), dass bei Sheddächern Notauslässe anzuordnen sind, die bei einem Falle, wo die Rinne verstopft ist oder das Wasser nicht fassen kann, dieses ableitet.

4.3 Zusammenfassend ist mithin festzuhalten, dass der eingetretene Schaden voraussehbar gewesen ist. Dass während 50 Jahren kein Schaden eingetreten sei, vermag daran nichts zu ändern. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und hat diese keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 6'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …