I.
A , geboren 1987, besucht die
Kantonsschule E. Die Promotion in die 5. Klasse erfolgte nur mehr provisorisch.
Auf das Ende der 5. Klasse erreichten seine Zeugnisnoten die Voraussetzungen
für eine Promotion wiederum nicht. Dies teilte die Kantonsschule E den Eltern
von A am 17. Juni 2004 schriftlich mit; ergänzend wies die Schule darauf
hin, dass A seine Klasse daher verlassen müsse, eine Repetition jedoch möglich sei.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Eltern hielt der am 30. Juni 2004 erneut
zusammengetretene Klassenkonvent am Beschluss der Nichtpromotion fest.
II.
Hierauf rekurrierten die Eltern von A an
die Bildungsdirektion mit den Anträgen, die Deutschnote um eine halbe Note auf
4,0 zu erhöhen und A in die letzte Klassenstufe zu promovieren. Im Rahmen des
Vernehmlassungsverfahrens trat der Klassenkonvent am 18. August 2004
zusammen und fasste erneut den Beschluss, nicht auf seinen Entscheid
zurückzukommen, den Beschluss auf Nichtpromotion also aufrecht zu halten. Eine
Begründung dieses Beschlusses ging am 23. August 2004 an die
Bildungsdirektion. Dazu nahmen die Eltern von A am 18. September 2004
Stellung. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 10. November 2004 ab.
III.
Am 14. Dezember 2004 erfolgte die
Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht mit den Hauptanträgen, den
Entscheid der Bildungsdirektion aufzuheben und A definitiv in die Klasse
6c zu promovieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter wird
die Einholung eines aktuellen Führungsberichts über die schulische Leistungen
und Verhalten von A beantragt.
Die Kantonsschule E ersucht um Abweisung
der Beschwerde. Die Bildungsdirektion hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Die Kammer zieht
in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht beurteilt unter
anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden,
soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung
als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid
der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht
grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Sodann ist die Beschwerde an
das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Promotionsentscheide gemäss der
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen neuen Fassung von § 43 Abs. 1
lit. f VRG nicht mehr ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.
Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Beschwerde wirft der Bildungsdirektion eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie sich nicht mit
jedem einzelnen Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
habe.
2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
verlangt von den Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen (§ 10 Abs. 2
VRG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Rechtsmittelbehörde jedes
Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen braucht. Vielmehr
kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dabei muss aus
der Begründung zumindest mittelbar ersichtlich sein, dass nicht erörterte
Parteivorbringen stillschweigend für unerheblich oder unrichtig befunden
worden sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10
N. 38 ff., § 28 N. 4; BGE 112 Ia 107 E. 2b, 123 I
31 E. 2c; VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.2.1,
www.vgrzh.ch).
2.1.2 Die Bildungsdirektion befasste
sich unter anderem mit der Frage, ob ein besonderer Fall im Sinn von § 13
des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März
1998 (LS 413.251.1) vorliege. Dabei stellte sie abschliessend fest, dass der
Klassenkonvent auf die Argumente der Rekurrierenden umfassend eingegangen sei und
die Nichtanwendung von § 13 ausführlich begründet habe (E. 3d). Damit
nahm die Bildungsdirektion offensichtlich Bezug auf den Beschluss vom 18. August
2004, mit welchem der Klassenkonvent ein Zurückkommen auf seinen Entscheid
abgelehnt hatte; diesem Beschluss war eine detaillierte schriftliche
Stellungnahme gefolgt. Mit ihren Ausführungen hat die Bildungsdirektion sinngemäss
auf diese Stellungnahme verwiesen.
Die
Rechtmässigkeit einer solchen Verweisung ist fraglich. Zwar kann die Rekursbehörde
gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz
verweisen. Aus dem Blickwinkel ihrer Entstehungsgeschichte betrifft diese Norm
jedoch den Verweis auf Erwägungen in der vorinstanzlichen Anordnung (vgl. VGr,
30. September 1999, VB.99.00248, E. 2). Sowohl Wortlaut wie auch Sinn
und Zweck von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG würden es allerdings auch
zulassen, die Bestimmung in dem Sinn auszulegen, dass die Rekursbehörde
ergänzend auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz verweisen kann – sofern diese
Vernehmlassung der rekurrierenden Partei zugestellt wurde (ähnlich VGr,
22. Juni 2000, VB.2000.00165, E. 3 letzter Absatz; anders VGr, 27. April
2000, VB.2000.00098, E. 3 – je unter www.vgrzh.ch). Wenn dennoch die
Unzulässigkeit des Verweises auf Erwägungen in der Vernehmlassung angenommen
würde, so läge darin allerdings ohnehin noch nicht eine Verletzung
wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften im Sinn von § 50 Abs. 2
lit. d VRG (vgl. VGr, 30. September 1999, VB.99.00248, E. 2).
Massgeblich ist in jedem Fall, ob der Anspruch auf das rechtliche Gehör als in
diesem Zusammenhang wesentlicher Verfahrensgrundsatz gewahrt bleibt.
Die Annahme
einer Gehörsverletzung ist vorliegend gleich aus zweierlei Gründen abzulehnen:
Zum einen erfolgte der sinngemässe Verweis auf die Erwägungen des Klassenkonvents
nur ergänzend zu den Ausführungen im Entscheid der Bildungsdirektion selbst;
auch wenn die Erwägungen der Bildungsdirektion betreffend die Anwendbarkeit von
§ 13 Promotionsreglement knapp ausgefallen sind, so vermögen sie den
Anforderungen an die Begründungspflicht noch zu genügen. Zum andern war die
fragliche Vernehmlassung des Klassenkonvents dem Beschwerdeführer zugestellt
worden und hatte er sich dazu im Rekursverfahren schriftlich äussern können.
2.1.3 Da sich der angefochtene Entscheid
auch im Übrigen mit den erheblichen Parteivorbringen auseinandersetzt und er
die massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt, vermag die Rüge der
Gehörsverweigerung nicht durchzudringen.
2.2
Als weiteren Verfahrensfehler beanstandet die Beschwerde,
dass die Deutschlehrerin entgegen § 7 Abs. 2 Promotionsreglement die
Klasse nicht rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung in ihrem Fach informiert
habe.
Die Deutschlehrerin hatte sich zu dieser
Frage bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum zweiten Wiedererwägungskonvent
geäussert: Die Klasse sei über die Art und Weise der Leistungsbeurteilung im
Deutschunterricht informiert gewesen. Im Sommersemester 2004 habe die gleiche
Regel gegolten wie in allen vorangehenden Semestern. Die Anzahl schriftlicher
Prüfungen oder Aufsätze sei jeweils gleich wie die Anzahl Wochenlektionen
Deutsch im betreffenden Semester. Zu den schriftlichen Arbeiten komme
normalerweise noch eine mündliche Note, welche sie bei der Klasse 5c zwar
erhoben, schlussendlich aber nur zum Auf- oder Abrunden der Zeugnisnote
verwendet habe.
Mit einem solchen Wissensstand sind Schüler
über die Art der Leistungsbeurteilung ausreichend informiert. Es besteht kein
Anlass, an der Darstellung der Deutschlehrerin zu zweifeln. Der
Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Art der Leistungsbeurteilung
gleich wie in den früheren Semestern erfolgt ist. Zudem vermischt er die
Informationspflicht der Lehrperson über die Art der Leistungsbeurteilung mit
einer von ihm in allgemeiner Weise geforderten aktiven Vorgehen der Lehrperson.
Indes lässt die Beschwerde die Darstellung der Deutschlehrerin auch insofern
unangefochten, als diese ausgeführt hatte, den Beschwerdeführer darauf
aufmerksam gemacht zu haben, dass seine Leistungen ungenügend seien und er also
ausreichend Zeit und Sorgfalt für die dritte Semesternote aufwenden solle. Ein
Verfahrensfehler liegt nicht vor.
3.
3.1
Auch in materieller Hinsicht sind keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Leistung des Beschwerdeführers im
Deutschunterricht mit der Note 3,5 fehlerhaft bewertet worden wäre. Die
Beschwerde bestreitet nicht, dass die Note 3,5 dem Ergebnis der im Semester
erzielten Prüfungsnoten entsprach. Es wird auch nicht substantiiert geltend gemacht,
Arbeiten von A seien ungerecht benotet worden. Die Beschwerde verweist in diesem
Zusammenhang nur auf die Bemerkung der Deutschlehrerin, wonach die Zeugnisnote
schlussendlich anders hätte aussehen können, wenn A je ein Gespräch mit ihr
gesucht und mehr Einsatz gezeigt hätte. Es entspricht durchaus der Auffassung
der Beschwerdegegnerin, dass die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers
jedenfalls teilweise auf einen Mangel an Einsatz zurückzuführen sind. Es
besteht jedoch offenkundig kein Anlass, einem Schüler den aufgrund der
Prüfungen erreichten Notendurchschnitt deshalb anzuheben, weil dieser unter
anderem das Ergebnis fehlenden Einsatzes ist.
3.2
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den
im Sommer 2004 erzielten Zeugnisnoten die Bedingungen für die Promotion gemäss § 9
Promotionsreglement knapp nicht erfüllt hat. Es kann dazu auf die
entsprechenden Ausführungen im Entscheid der Bildungsdirektion verwiesen werden
(§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).
3.3
§ 13 Promotionsreglement sieht allerdings vor,
dass der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des
Schülers von den §§ 9 bis 12 der Promotionsbestimmungen abweichen kann.
In diesem Sinn macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Härtefalles
geltend, zum einen weil ihm zur Promotion nur ein halber Punkt fehlte, zum
anderen weil eine Nichtpromotion letztmals am Ende der 5. Klasse erfolgen
kann.
3.3.1 Da der Beschwerdeführer erstmals
nicht promoviert wurde, besteht für ihn die Möglichkeit der Repetition (§ 12
Promotionsreglement). Es lässt sich nicht sagen, dass die Repetition der 5. Klasse
eine relevant grössere Härte darstellt als die Wiederholung einer tieferen
Klasse. Der Zeitpunkt der vorliegenden Nichtpromotion stellt somit keine
Besonderheit dar.
3.3.2 Dasselbe gilt für den Umstand,
dass der Beschwerdeführer die Promotion lediglich um einen halben Punkt
verpasst hat. Darin kann kein besonderer Fall erblickt werden, in welchem der
Klassenkonvent zugunsten des Schülers von den massgeblichen Promotionsbestimmungen
abweichen kann. Solches wäre erst beim Hinzutreten besonderer Umstände,
namentlich im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers, der Fall.
Die von rechtskundiger Hand verfasste
Beschwerde nennt indessen keine solche weiteren Umstände, weshalb in Anwendung
des vor Verwaltungsgericht geltenden beschränkten Rügeprinzips nicht weiter
darauf eingegangen werden muss, zumal keine klaren Mängel ersichtlich sind, die
von Amtes wegen zu berücksichtigen wären (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4 ff.).
Dennoch sei angemerkt, dass die von den Eltern im Rekursverfahren genannten
weiteren Begebenheiten keine besonderen Umstände darstellen, wie sie von § 13
Promotionsreglement erfasst werden. Immerhin hätte der Hinweis auf
Rückenprobleme des Beschwerdeführers an sich relevant sein können. Die
Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung zum Rekurs vom 18./23. August
2004 indessen aus, dass A im entscheidenden Semester mit vollem Einsatz und
ohne sichtbare Behinderung am Sportunterricht teilgenommen habe; dies lasse
den Schluss zu, dass die Beeinträchtigung durch den Lendenwirbelbogendefekt
verarbeitet sei. Diese Schlussfolgerung ist plausibel und von den Eltern in
deren Stellungnahme vom 18. September 2004 nicht entkräftet worden. Für
die dennoch behauptete physische und psychische Krise bestehen für das
massgebliche Semester keine Anhaltspunkte.
3.4
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich den
Beizug eines aktuellen Führungsberichts über seine schulischen Leistungen und
sein Verhalten.
Ein solcher Bericht mag allenfalls hilfreich
sein, wenn ein besonderer Fall vorliegt, so dass sich gemäss § 13 Promotionsreglement
und dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Frage stellt, ob von den
Promotionsbestimmungen abzuweichen sei oder nicht. Dass ein Schüler beim
verfahrensbedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist
jedoch nicht geeignet, einen besonderen Fall im Sinn von § 13 Promotionsreglement
erst zu begründen.
Gemäss den oben stehenden Erwägungen sind
vorliegend besondere Umstände, wie sie von § 13 Promotionsreglement
erfasst werden, nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass zur Einholung
eines aktuellen Führungsberichts.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden
dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteienschädigung
wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …