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Geschäftsnummer: VB.2004.00548  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.03.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtpromotion


Nichtpromotion eines Mittelschülers ein Jahr vor der Matura

Seit 1. Januar 2004 ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Promotionsentscheide zulässig (E. 1). Die Vorinstanz hat nicht jedes Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen. Die Beschränkung auf wesentliche Gesichtspunkte bedeutet keine Gehörsverletzung. Der Verweis der Vorinstanz auf Erwägungen in der Vernehmlassung ist keine Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvorschriften (E. 2.1). Die Schüler waren ausreichend über die Art der Leistungsbeurteilung informiert. Zudem hatte die Deutschlehrerin den Beschwerdeführer rechtzeitig auf seine ungenügenden Leistungen aufmerksam gemacht. Kein Verfahrensfehler (E. 2.2). Für eine fehlerhafte Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers gibt es keine Anhaltspunkte (E. 3.1). Das Vorliegen eines Härtefalls im Sinne von § 13 Promotionsreglement ist zu verneinen: Weder der Zeitpunkt der Nichtpromotion noch die nur knapp ungenügenden Leistungen stellen eine Besonderheit dar. Für die behauptete physische und psychische Krise bestehen für das massgebliche Semester keine Indizien (E. 3.3). Ein aktueller Führungsbericht ist nicht einzuholen, da es sich nicht um einen besonderen Fall im Sinne von § 13 Promotionsreglement handelt (E. 3.4).
Abweisung
 
Stichworte:
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
GEHÖRSVERWEIGERUNG
GEHÖRSVERWEIGERUNG
HÄRTEFALL
LEISTUNGSBEURTEILUNG
MITTELSCHULE
PROMOTION
RECHTLICHES GEHÖR
VERWEISUNG
Rechtsnormen:
§ 7 PromotionsR
§ 13 PromotionsR
§ 10 Abs. II VRG
§ 28 Abs. 1 VRG
§ 43 Abs. 1 lit. f VRG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 11 S. 65
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A , geboren 1987, besucht die Kantonsschule E. Die Promotion in die 5. Klasse erfolgte nur mehr provisorisch. Auf das Ende der 5. Klasse erreichten seine Zeugnisnoten die Voraussetzungen für eine Promotion wiederum nicht. Dies teilte die Kantonsschule E den Eltern von A am 17. Juni 2004 schriftlich mit; ergänzend wies die Schule darauf hin, dass A seine Klasse daher verlassen müsse, eine Repetition jedoch möglich sei. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der Eltern hielt der am 30. Juni 2004 erneut zusammengetretene Klassenkonvent am Beschluss der Nichtpromotion fest.

II.  

Hierauf rekurrierten die Eltern von A an die Bildungsdirektion mit den Anträgen, die Deutschnote um eine halbe Note auf 4,0 zu erhöhen und A in die letzte Klassenstufe zu promovieren. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens trat der Klassenkonvent am 18. August 2004 zusammen und fasste erneut den Beschluss, nicht auf seinen Entscheid zurückzukommen, den Beschluss auf Nichtpromotion also aufrecht zu halten. Eine Begründung dieses Beschlusses ging am 23. August 2004 an die Bildungsdirektion. Dazu nahmen die Eltern von A am 18. September 2004 Stellung. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs am 10. November 2004 ab.

III.  

Am 14. Dezember 2004 erfolgte die Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht mit den Hauptanträgen, den Entscheid der Bildungsdirektion aufzuheben und A  definitiv in die Klasse 6c zu promovieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter wird die Einholung eines aktuellen Führungsberichts über die schulische Leistungen und Verhalten von A beantragt.

Die Kantonsschule E ersucht um Abweisung der Beschwerde. Die Bildungs­direktion hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Sodann ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen über Promotionsentscheide gemäss der am 1. Januar 2004 in Kraft getre­tenen neuen Fassung von § 43 Abs. 1 lit. f VRG nicht mehr ausgeschlossen. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben.

Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Die Beschwerde wirft der Bildungsdirektion eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, weil sie sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Eltern des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe.

2.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von den Verwaltungsbehörden, ihre Entscheide zu begründen (§ 10 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Rechtsmittelbehörde jedes Vorbringen in der Rechtsmittelschrift einzeln zu widerlegen braucht. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Dabei muss aus der Begründung zumin­dest mit­telbar ersichtlich sein, dass nicht erörterte Parteivorbringen stillschweigend für un­erheb­lich oder unrichtig befunden worden sind (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 38 ff., § 28 N. 4; BGE 112 Ia 107 E. 2b, 123 I 31 E. 2c; VGr, 30. August 2004, VB.2004.00213, E. 3.2.1, www.vgrzh.ch).

2.1.2 Die Bildungsdirektion befasste sich unter anderem mit der Frage, ob ein besonderer Fall im Sinn von § 13 des Promotionsreglements für die Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (LS 413.251.1) vorliege. Dabei stellte sie abschliessend fest, dass der Klassenkonvent auf die Argumente der Rekurrierenden umfassend eingegangen sei und die Nichtanwendung von § 13 ausführlich begründet habe (E. 3d). Damit nahm die Bildungsdirektion offensichtlich Bezug auf den Beschluss vom 18. August 2004, mit welchem der Klassenkonvent ein Zurückkommen auf seinen Entscheid abgelehnt hatte; diesem Beschluss war eine detaillierte schriftliche Stellungnahme gefolgt. Mit ihren Ausführungen hat die Bildungsdirektion sinngemäss auf diese Stellungnahme verwiesen.

Die Rechtmässigkeit einer solchen Verweisung ist fraglich. Zwar kann die Rekursbehörde gemäss § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die Erwägungen der Vorinstanz verweisen. Aus dem Blickwinkel ihrer Entstehungsgeschichte betrifft diese Norm jedoch den Verweis auf Erwägungen in der vorinstanzlichen Anordnung (vgl. VGr, 30. September 1999, VB.99.00248, E. 2). Sowohl Wortlaut wie auch Sinn und Zweck von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG würden es allerdings auch zulassen, die Bestimmung in dem Sinn auszulegen, dass die Rekursbehörde ergänzend auf eine Vernehmlassung der Vorinstanz verweisen kann – sofern diese Vernehmlassung der rekurrierenden Partei zugestellt wurde (ähnlich VGr, 22. Juni 2000, VB.2000.00165, E. 3 letzter Absatz; anders VGr, 27. April 2000, VB.2000.00098, E. 3 – je unter www.vgrzh.ch). Wenn dennoch die Unzulässigkeit des Verweises auf Erwägungen in der Vernehmlassung angenommen würde, so läge darin aller­dings ohnehin noch nicht eine Verletzung wesentlicher Form- oder Verfahrensvor­schriften im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. d VRG (vgl. VGr, 30. September 1999, VB.99.00248, E. 2). Massgeblich ist in jedem Fall, ob der Anspruch auf das rechtliche Gehör als in diesem Zusammenhang wesentlicher Verfahrensgrundsatz gewahrt bleibt.

Die Annahme einer Gehörsverletzung ist vorliegend gleich aus zweierlei Gründen abzulehnen: Zum einen erfolgte der sinngemässe Verweis auf die Erwägungen des Klassen­konvents nur ergänzend zu den Ausführungen im Entscheid der Bildungsdirektion selbst; auch wenn die Erwägungen der Bildungsdirektion betreffend die Anwendbarkeit von § 13 Promotionsreglement knapp ausgefallen sind, so vermögen sie den Anforderungen an die Begründungspflicht noch zu genügen. Zum andern war die fragliche Vernehmlassung des Klassenkonvents dem Beschwerdeführer zugestellt worden und hatte er sich dazu im Rekursverfahren schriftlich äussern können.

2.1.3 Da sich der angefochtene Entscheid auch im Übrigen mit den erheblichen Partei­vorbringen auseinandersetzt und er die massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt, vermag die Rüge der Gehörsverweigerung nicht durchzudringen.

2.2 Als weiteren Verfahrensfehler beanstandet die Beschwerde, dass die Deutschlehrerin entgegen § 7 Abs. 2 Promotionsreglement die Klasse nicht rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung in ihrem Fach informiert habe.

Die Deutschlehrerin hatte sich zu dieser Frage bereits in ihrer schriftlichen Stellungnahme zum zweiten Wiedererwägungskonvent geäussert: Die Klasse sei über die Art und Weise der Leistungsbeurteilung im Deutschunterricht informiert gewesen. Im Sommersemester 2004 habe die gleiche Regel gegolten wie in allen vorangehenden Semestern. Die Anzahl schriftlicher Prüfungen oder Aufsätze sei jeweils gleich wie die Anzahl Wochenlektionen Deutsch im betreffenden Semester. Zu den schriftlichen Arbeiten komme normalerweise noch eine mündliche Note, welche sie bei der Klasse 5c zwar erhoben, schlussendlich aber nur zum Auf- oder Abrunden der Zeugnisnote verwendet habe.

Mit einem solchen Wissensstand sind Schüler über die Art der Leistungsbeurteilung ausreichend informiert. Es besteht kein Anlass, an der Darstellung der Deutschlehrerin zu zweifeln. Der Beschwerdeführer stellt denn auch nicht in Abrede, dass die Art der Leistungsbeurteilung gleich wie in den früheren Semestern erfolgt ist. Zudem vermischt er die Informationspflicht der Lehrperson über die Art der Leistungsbeurteilung mit einer von ihm in allgemeiner Weise geforderten aktiven Vorgehen der Lehrperson. Indes lässt die Beschwerde die Darstellung der Deutschlehrerin auch insofern unangefochten, als diese ausgeführt hatte, den Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass seine Leistungen ungenügend seien und er also ausreichend Zeit und Sorgfalt für die dritte Semesternote aufwenden solle. Ein Verfahrensfehler liegt nicht vor.

3.  

3.1 Auch in materieller Hinsicht sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Leistung des Beschwerdeführers im Deutschunterricht mit der Note 3,5 fehlerhaft bewertet worden wäre. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Note 3,5 dem Ergebnis der im Semester erzielten Prüfungsnoten entsprach. Es wird auch nicht substantiiert geltend gemacht, Arbeiten von A seien ungerecht benotet worden. Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang nur auf die Bemerkung der Deutschlehrerin, wonach die Zeugnisnote schlussendlich anders hätte aussehen können, wenn A je ein Gespräch mit ihr gesucht und mehr Einsatz gezeigt hätte. Es entspricht durchaus der Auffassung der Beschwerdegegnerin, dass die ungenügenden Leistungen des Beschwerdeführers jedenfalls teilweise auf einen Mangel an Einsatz zurückzuführen sind. Es besteht jedoch offenkundig kein Anlass, einem Schüler den aufgrund der Prüfungen erreichten Notendurchschnitt deshalb anzuheben, weil dieser unter anderem das Ergebnis fehlenden Einsatzes ist.

3.2 Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer mit den im Sommer 2004 erzielten Zeugnisnoten die Bedingungen für die Promotion gemäss § 9 Promotionsreglement knapp nicht erfüllt hat. Es kann dazu auf die entsprechenden Ausführungen im Entscheid der Bildungsdirektion verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

3.3 § 13 Promotionsreglement sieht allerdings vor, dass der Klassenkonvent in besonderen Fällen zugunsten der Schülerin oder des Schülers von den §§ 9 bis 12 der Promotions­bestimmungen abweichen kann. In diesem Sinn macht der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Härtefalles geltend, zum einen weil ihm zur Promotion nur ein halber Punkt fehlte, zum anderen weil eine Nichtpromotion letztmals am Ende der 5. Klasse erfolgen kann.

3.3.1 Da der Beschwerdeführer erstmals nicht promoviert wurde, besteht für ihn die Möglichkeit der Repetition (§ 12 Promotionsreglement). Es lässt sich nicht sagen, dass die Repetition der 5. Klasse eine relevant grössere Härte darstellt als die Wiederholung einer tieferen Klasse. Der Zeitpunkt der vorliegenden Nichtpromotion stellt somit keine Besonderheit dar.

3.3.2 Dasselbe gilt für den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Promotion lediglich um einen halben Punkt verpasst hat. Darin kann kein besonderer Fall erblickt werden, in welchem der Klassenkonvent zugunsten des Schülers von den massgeblichen Promotionsbestimmungen abweichen kann. Solches wäre erst beim Hinzutreten besonderer Umstände, namentlich im Bereich der persönlichen Verhältnisse eines Schülers, der Fall.

Die von rechtskundiger Hand verfasste Beschwerde nennt indessen keine solche weiteren Umstände, weshalb in Anwendung des vor Verwaltungsgericht geltenden beschränkten Rügeprinzips nicht weiter darauf eingegangen werden muss, zumal keine klaren Mängel ersichtlich sind, die von Amtes wegen zu berücksichtigen wären (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4 ff.). Dennoch sei angemerkt, dass die von den Eltern im Rekursverfahren genannten weiteren Begebenheiten keine besonderen Umstände darstellen, wie sie von § 13 Promotionsreglement erfasst werden. Immerhin hätte der Hinweis auf Rückenprobleme des Beschwerdeführers an sich relevant sein können. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Vernehmlassung zum Rekurs vom 18./23. August 2004 indessen aus, dass A im entscheidenden Semester mit vollem Einsatz und ohne sichtbare Behinderung am Sport­unterricht teilgenommen habe; dies lasse den Schluss zu, dass die Beeinträchtigung durch den Lendenwirbelbogendefekt verarbeitet sei. Diese Schlussfolgerung ist plausibel und von den Eltern in deren Stellungnahme vom 18. September 2004 nicht entkräftet worden. Für die dennoch behauptete physische und psychische Krise bestehen für das massgebliche Semester keine Anhaltspunkte.

3.4 Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich den Beizug eines aktuellen Führungs­berichts über seine schulischen Leistungen und sein Verhalten.

Ein solcher Bericht mag allenfalls hilfreich sein, wenn ein besonderer Fall vorliegt, so dass sich gemäss § 13 Promotionsreglement und dem Verhältnismässigkeitsprinzip die Frage stellt, ob von den Promotionsbestimmungen abzuweichen sei oder nicht. Dass ein Schüler beim verfahrensbedingten Verbleib im Klassenzug wieder bessere Noten erzielt, ist jedoch nicht geeignet, einen besonderen Fall im Sinn von § 13 Promotionsreglement erst zu begründen.

Gemäss den oben stehenden Erwägungen sind vorliegend besondere Umstände, wie sie von § 13 Promotionsreglement erfasst werden, nicht ersichtlich. Es besteht daher kein Anlass zur Einholung eines aktuellen Führungsberichts.

4.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteienschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …