I.
Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der E AG am 16. Juli
2003 die Baubewilligung für eine Basisstation des UMTS-Mobilfunknetzes auf dem
Gebäude L-Strasse 01 in Zürich. Dagegen rekurrierten A und B als Gesamteigentümer
der Liegenschaft L-Strasse 02 sowie C als Miteigentümer der Liegenschaft L-Strasse
03 gemeinsam an die Baurekurskommission I. Mit Entscheid vom 12. November
2004 wies diese den Rekurs ab und bestätigte den Beschluss der Bausektion im
beurteilten Umfang.
II.
Am 16. Dezember 2004 erhoben A, B und C beim
Verwaltungsgericht gemeinsam Beschwerde gegen den Entscheid der Baurekurskommission
und beantragten,
"1. Es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und die Sache zur Ergänzung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
2. Eventuell sei die private
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, auf ihre Kosten nach erfolgter
Inbetriebnahme der Anlage sowohl eine Abnahmemessung als auch periodische
Kontrollmessungen bei den Liegenschaften L-Strasse 02 und 03 durchzuführen.
3. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (auch für das Rekursverfahren) zulasten der privaten
Beschwerdegegnerin."
Die Bausektion der Stadt Zürich stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Januar
2005 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte die
Baurekurskommission ohne Begründung am 3. Februar 2005. Die E AG
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 7. Februar 2005, die Beschwerde sei
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden
abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2005 wurde die
Bausektion aufgefordert, dem Verwaltungsgericht die Berechnungsgrundlagen für
die Ermittlung des Anlageperimeters einer benachbarten Mobilfunkanlage der G AG
auf dem Gebäude L-Strasse 04 einzureichen. Die Beschwerdeführenden nahmen mit
Eingabe vom 9. September 2005 zum eingereichten Standortdatenblatt Stellung.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerdeführenden
sind Gesamt- bzw. Miteigentümer von Liegenschaften in der Nachbarschaft des
Baugrundstücks. Sie sind damit von der angefochtenen Baubewilligung mehr als
irgendwelche Dritte oder die Allgemeinheit in ihren eigenen tatsächlichen oder
rechtlichen Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die form-
und fristgerechte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, dass sich die von der projektierten Basisanlage ausgehende
elektromagnetische Strahlung nachteilig auf ihre Liegenschaften auswirke. Sie
beanstanden übermässige Immissionen mit der Folge eines Nutzungsverbots auf der
Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 sowie eine ungenügende Ermittlung der
Strahlenbelastung für die Liegenschaft L-Strasse 03 wegen des Nichteinbezugs
einer benachbarten Sendeanlage. Ferner verlangen sie zusätzliche Abnahme- und
Kontrollmessungen.
2.1 Nichtionisierende
Strahlung, die durch technische Anlagen erzeugt wird, ist in erster Linie durch
Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen (Art. 11 Abs. 1 des
Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG]). Die Begrenzung erfolgt
zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung – so weit, als es technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Steht fest oder ist
zu erwarten, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden
Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, werden die Emissionsbegrenzungen
verschärft (Art. 11 Abs. 3 USG). Für die Beurteilung der schädlichen
oder lästigen Einwirkungen – das heisst als Massstab für die verschärfte
Begrenzung der Emissionen nach Art. 11 Abs. 3 USG – legt der
Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1
USG).
In Ausführung dieser Bestimmungen sieht die Verordnung vom
23. Dezember 1999 über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)
einerseits Immissionsgrenzwerte vor, die überall eingehalten werden müssen, wo
sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Anderseits legt
sie für Mobilfunkstationen Anlagegrenzwerte fest, die im Gegensatz zu den Immissionsgrenzwerten
nur an Orten mit empfindlicher Nutzung (Art. 3 Abs. 3 NISV)
einzuhalten sind (Anhang 1 Ziff. 65 NISV) und nur für die von einer
einzelnen Anlage erzeugte Strahlung gelten (Art. 3 Abs. 6 NISV).
Zur Ermittlung der Immissionen einer Mobilfunkanlage
reicht deren Inhaber der Bewilligungsbehörde ein Standortdatenblatt ein, das
die notwendigen technischen und betrieblichen Daten sowie Angaben über die an
den massgeblichen Immissionsorten erzeugte Strahlung enthält (Art. 11
NISV). Vorliegend hat die private Beschwerdegegnerin der Baubehörde ein vom 20. Mai
2003 datiertes revidiertes Standortdatenblatt eingereicht, nach welchem die von
der Anlage ausgehende elektromagnetische Strahlung an keinem Ort, wo sich
normalerweise Menschen aufhalten, zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
führt. Der Anlagegrenzwert ist ebenfalls an allen in Frage kommenden Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten, wenn auch beim OMEN Nr. 15 nur
relativ knapp (84,3 % des Anlagegrenzwerts). Die Baubehörde hat daher mit
der Baubewilligung angeordnet, dass an diesem Immissionspunkt sowie an zwei
weiteren, relativ stark belasteten Orten (Nrn. 8 und 13) innert zwei Monaten
nach Inbetriebnahme der Anlage eine Kontrollmessung durchzuführen ist.
2.2 Mit Bezug
auf die Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 weisen die Beschwerdeführenden
darauf hin, dass die Dachterrasse der angrenzenden Liegenschaft L-Strasse 01
(Standort der projektierten Anlage) im Baubescheid mit einem Betretungsverbot
belegt worden sei, weil dort mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
gerechnet werde. Es sei widersprüchlich und lebensfremd, anzunehmen, dass die
direkt daneben liegende Dachterrasse von Nr. 02 weiterhin gefahrlos
betreten werden könne. Überdies seien Dachterrassen entgegen der bisherigen
Rechtsprechung als Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinn von Art. 3 Abs. 3
NISV zu behandeln, an welchen auch der Anlagegrenzwert eingehalten werden
müsse.
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Anwendung der
Anlagegrenzwerte auf Dachterrassen und vergleichbare Orte zutreffend
wiedergegeben (E. 12.4). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was
eine Überprüfung dieser Rechtsprechung erfordern würde. Ihr Einwand, dass
Dachterrassen von Bürogebäuden ebenso intensiv genutzt würden wie jene von
Wohnhäusern und sich daher keine unterschiedliche Behandlung rechtfertige, ist
schon deswegen nicht stichhaltig, weil nach der Rechtsprechung auch
Dachterrassen von Wohnbauten nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten.
Der von den Beschwerdeführenden zitierte Entscheid BEZ 2001 Nr. 62
ist durch die neuere Rechtsprechung, wie in den vorinstanzlichen Erwägungen
dargestellt, überholt.
Auch die wiederholt vorgebrachte Kritik der Vorinstanz an
dieser Rechtsprechung erscheint im Übrigen nicht als gerechtfertigt. Zwar
trifft es zu, dass die Bestimmungen von USG und NISV "nicht Räume, sondern
Menschen vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung ... schützen" wollen.
Beim Entscheid darüber, welches Mass an Schutz den Menschen an bestimmten Aufenthaltsorten
zu gewährleisten ist, steht dem Verordnungsgeber jedoch ein erhebliches
Ermessen zu. Dabei darf er neben der mutmasslichen Aufenthaltsdauer und dem
Schutzbedürfnis an den betreffenden Orten auch berücksichtigen, wieweit Aufenthaltsorte
durch praktische Massnahmen geschützt werden können und ob eine Vorschrift eine
einfache Abgrenzung des Anwendungsbereichs ermöglicht. Wenn der Verordnungsgeber
in Anbetracht dessen eine Lösung gewählt hat, bei welcher grundsätzlich nur
Räume in Gebäuden den erhöhten Schutz der Anlagegrenzwerte geniessen, so hat er
damit das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten. Dies allein – nicht die
aus der Sicht einer Rechtspflegeinstanz wünschbarste Lösung – ist massgeblich.
Auf der Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 müssen somit
nur die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Nach den Berechnungen des
Standortdatenblatts ist das ohne weiteres der Fall. Das Betretungsverbot auf
der benachbarten Dachterrasse von Nr. 01 rührt daher, dass in der
unmittelbaren Nähe der Antennen mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
zu rechnen ist. Bereits am Berechnungspunkt 01 (Aufgang zur Dachterrasse)
beträgt die errechnete elektrische Feldstärke jedoch nur noch 39,43 V/m
bzw. 65 % des zulässigen Werts, und auf der Dachterrasse von Nr. 02,
die in derselben Richtung etwas weiter entfernt liegt, ist daher ein noch
geringerer Wert zu erwarten. Mit einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte
auf dem Dach der Beschwerdeführenden ist somit nicht zu rechnen. Auch für die
von ihnen befürchteten Nutzungsbeschränkungen besteht kein Anlass.
2.3 Die
Beschwerdeführenden befürchten sodann, dass beim Gebäude L-Strasse 03 eine
Überschreitung des Anlagegrenzwerts eintrete, weil eine auf dem Gebäude L-Strasse 04
geplante Antennenanlage der G AG nicht in die Immissionsberechnung einbezogen
worden sei.
Der Anlagegrenzwert dient, wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat (E. 12.6), als Massstab für die Emissionsbegrenzung der von
einer Anlage allein erzeugten Strahlung (Art. 3 Abs. 6 NISV). Das
entspricht seiner Grundlage im Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2
USG, welches ebenfalls auf die Begrenzung der Emissionen der einzelnen Anlage
abzielt. Die Verordnungsregelung schliesst daher nicht aus, dass an einem Ort
mit empfindlicher Nutzung eine Belastung über dem Anlagegrenzwert resultiert,
falls mehrere Anlagen unabhängig voneinander auf diesen einstrahlen.
Nach Ziff. 62 Abs. 1 Anhang 1 zur NISV gelten
Sendeanlagen, die in einem engen räumlichen Zusammenhang, namentlich auf dem
Dach desselben Gebäudes, stehen, als eine einheitliche Anlage, deren Emissionen
mit Blick auf die Einhaltung des Anlagegrenzwerts zusammengerechnet werden. In
einer Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
wird diese Regel dahin gehend präzisiert, dass alle innerhalb eines sogenannten
Anlageperimeters liegenden Sendeantennen zur gleichen Anlage zu rechnen sind
(vgl. die ausführliche Darstellung in den Erwägungen der Vorinstanz, E. 12.6).
Dieser Anlageperimeter, der unter anderem von der Sendeleistung abhängt, wurde
für die vorliegend projektierte Basisstation mit einem Radius von 37 m
berechnet (Standortdatenblatt, S. 7; EBRK, E. 12.6). Die
projektierten Antennen auf dem Gebäude L-Strasse 04 liegen
unbestrittenermassen ausserhalb dieses Bereichs.
Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, dass
für die Bestimmung der zusammengehörenden Sendeantennen nicht nur der
Anlageperimeter der hier strittigen Basisstation, sondern auch jener der
projektierten Antennen auf dem Gebäude L-Strasse 04 berücksichtigt werden
müsse. Eine solche Berechnungsweise ist in der Vollzugsempfehlung des BUWAL
nicht vorgesehen. Es fragt sich aber, ob sie nicht dennoch zutreffend sei, denn
für den Entscheid darüber, ob die beiden Antennen zur selben Anlage gehören,
dürfte es nicht wesentlich darauf ankommen, aus welcher Blickrichtung die
Berechnung vorgenommen wird. Die Frage kann hier jedoch offen gelassen werden.
Gemäss dem Standortdatenblatt der Anlage L-Strasse 04 weist der Anlageperimeter
der Antennen auf dem Gebäude L-Strasse 04 einen Radius von 47 m auf, womit
die hier strittige Anlage auch ausserhalb des Perimeters jener Anlage liegt.
Die Beschwerdeführenden beanstanden die Angaben des
Standortdatenblatts in ihrer Stellungnahme vom 9. September 2005 nicht,
bringen jedoch vor, die den Anlageperimeter beeinflussenden Werte der Sendeleistung
und Senderichtung liessen sich nach Belieben korrigieren, womit auch der
Anlageperimeter veränderbar sei. Werde dies ausser Acht gelassen, sei die
Ermittlung des Anlageperimeters lebensfremd und damit verfassungswidrig.
Diesbezüglich ist jedoch wie bei der Ermittlung der übrigen Immissionen darauf
hinzuweisen, dass Änderungen von Sendeleistung und Senderichtung über die in
der Baubewilligung festgelegten Grenzen hinaus nicht zulässig sind; den
Anlagebetreibern kann nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie diese
Regel missachten. Inwieweit diese Praxis verfassungswidrig sein könnte, ist
nicht erkennbar.
Es besteht damit kein Anlass, die Immissionen der beiden
Anlagen zusammenzurechnen. Unter diesen Umständen kann auch offen bleiben, ob
die Anlage L-Strasse 04 beim Gebäude L-Strasse 03 des Beschwerdeführers 3
tatsächlich eine Belastung von 3.26 V/m verursacht, wie die
Beschwerdeführenden annehmen, denn mit diesem Wert ist der für jene Anlage
geltende Anlagegrenzwert klarerweise eingehalten.
2.4 In der
Baubewilligung wurden für den Ort mit empfindlicher Nutzung Nr. 15 (Büros
im obersten Geschoss von L-Strasse 03) sowie für zwei weitere, relativ stark
belastete Orte (OMEN Nrn. 8 und 13) Kontrollmessungen innert zwei Monaten nach
Inbetriebnahme der Anlage angeordnet. Die Beschwerdeführenden sind der Meinung,
dass eine Kontrollmessung auch für die Dachterrasse von L-Strasse 02
erforderlich sei und dass die Messungen überdies nicht nur einmalig, sondern
periodisch durchzuführen seien. Diese Begehren wurden erstmals im Verfahren vor
Verwaltungsgericht erhoben, weshalb fraglich erscheint, ob sie noch zulässig
sind. Sie erweisen sich jedoch ohne weiteres als unbegründet.
Auf der Dachterrasse des Gebäudes L-Strasse 02 ist nach
dem Gesagten kein Anlagegrenzwert einzuhalten, sondern es genügt die Einhaltung
der Immissionsgrenzwerte (vorn, E. 2.2). Kontrollmessungen zur Einhaltung
des Anlagegrenzwerts (Art. 12 Abs. 2 NISV) sind schon aus diesem Grund
nicht erforderlich. Sodann beträgt die errechnete elektrische Feldstärke, wie
erwähnt, bereits beim Aufgang zur benachbarten Dachterrasse von L-Strasse01
(Berechnungspunkt 01), die näher an der Antenne liegt, nur 65 % des Immissionsgrenzwerts.
Für die Anordnung einer Abnahmemessung besteht daher kein Anlass.
Mit der Baubewilligung werden nach gefestigter Praxis
regelmässig nur Abnahmemessungen nach der Inbetriebnahme der Anlage angeordnet.
Nur ausnahmsweise, wenn von vornherein mit einer Änderung der Verhältnisse zu
rechnen ist, sehen die Behörden zuweilen schon zum Bewilligungszeitpunkt
zusätzliche Messungen vor. Darüber hinaus haben die mit dem Vollzug der NISV
betrauten Instanzen zwar auch die fortdauernde Aufgabe, die Einhaltung der
Emissionsbegrenzungen zu überwachen (Art. 12 NISV). Diese Pflicht erfüllen
sie jedoch nicht durch periodische Messungen bei jeder Anlage und an allen
Orten mit empfindlicher Nutzung, sondern sie beschränken sich auf
stichprobenweise Kontrollen an ausgewählten Standorten. Angesichts des hohen
Aufwands, der mit den Messungen verbunden ist, erscheint dieses Vorgehen unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit als gerechtfertigt.
3.
Das Baugrundstück und seine
Umgebung liegen innerhalb der Kernzone City in einem Ortsbild von
überkommunaler Bedeutung. Für die Gestaltung der Anlage gelten daher unbestrittenermassen
die erhöhten Anforderungen von § 238 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes
vom 7. September 1975 (PBG; vgl. den Entscheid der Vorinstanz, E. 15.2).
Die Beschwerdeführenden
hatten vor der Vorinstanz geltend gemacht, dass das Bauvorhaben diesen
Anforderungen nicht genüge. Der Antennenstandort sei gut einsehbar und stehe
exponiert in der baulichen Umgebung; die Anlage wirke daher an dieser Stelle deplatziert
und nehme keine Rücksicht auf die Schutzobjekte in der näheren Umgebung. Zum
Beweis beantragten sie die Durchführung eines Augenscheins.
Die Vorinstanz gelangte
ohne Augenschein zur Auffassung, dass sich die Anlage durchaus hinreichend im
Sinn von § 238 Abs. 1 und 2 PBG in die bauliche Umgebung einordne.
Sie hielt fest, das Standortgebäude sei Teil des ausgesprochen urban geprägten
Erscheinungsbilds der L-Strasse. Auf den Dächern der zumeist grossvolumigen
Baukörper seien oftmals technische Aufbauten oder Einrichtungen zu finden.
Aufgrund des erheblichen Höhenunterschieds zwischen Strassenniveau und
Dachbereich seien diese zumeist von der Fassade zurückversetzten Installationen
jedoch für die Passanten kaum sichtbar. Das gelte auch für die geplante, rund 5
m hohe Antenne, die 4 m von der strassenseitigen Fassade zurückversetzt sei.
Unter diesen Umständen seien auch keine zusätzlichen Massnahmen wie etwa eine
Kaschierung in einem "Pseudokamin" notwendig (E. 15.3).
Die Beschwerdeführenden
erheben mit der Beschwerde keine Einwendungen gegen die materiellen
Überlegungen der Vorinstanz, sondern beanstanden einzig, dass diese keinen
Augenschein durchgeführt habe. Sie erblicken darin eine Verletzung ihres
Beweisführungsanspruchs sowie eine ungenügende Feststellung des Sachverhalts.
Die Feststellungen, auf
welche die Baurekurskommission ihren Entscheid stützt, konnte sie jedoch
zulässigerweise ohne Durchführung eines Augenscheins treffen. Die geschilderten
Verhältnisse im fraglichen Bereich der L-Strasse sind ihr aus ihrer Arbeit
bestens bekannt und werden auch von den Beschwerdeführenden nicht bestritten.
Was sodann die Sichtbarkeit der geplanten Anlage anbelangt, so lässt sich diese
aufgrund der Pläne leicht beurteilen: Die Strasse ist an jener Stelle rund 23 m
breit und die Fassade des Standortgebäudes 17,2 m hoch (vgl. die Pläne act. 9/10.2
und 9/10.3). Der massive Teil des Antennenmasts mit den daran befestigten
Antennenelementen erhebt sich ca. 4,75 m über das Gebäude; lediglich eine
dünne Stabantenne ragt noch 1 m höher auf. Der Standort des Masts ist von
der strassenseitigen Fassade ca. 4,9 m zurückversetzt, die höchstgelegenen
Antennenelemente liegen noch ca. 4,5 m von der Fassade zurück. Aufgrund
der geometrischen Verhältnisse wird somit ein Passant auf der gegenüber liegenden
Strassenseite lediglich das oberste Ende der Anlage sehen können, wie die Vorinstanz
zutreffend festgestellt hat.
Unter diesen Umständen
durfte die Vorinstanz auf die Durchführung eines Augenscheins verzichten. Eine
Verletzung von Parteirechten der Beschwerdeführenden lässt sich in ihrem
Vorgehen nicht erkennen.
Der Entscheid der Vorinstanz
wäre im Übrigen auch materiell nicht zu beanstanden. Wenn sie aufgrund der
genannten Feststellungen die wenig substanziierten Einwendungen der Beschwerdeführenden
für nicht stichhaltig hielt und zum Schluss gelangte, die städtische Baubehörde
habe ihren Ermessensspielraum mit Bezug auf § 238 Abs. 2 PBG nicht
überschritten, so erscheint dies aus der Sicht des Verwaltungsgerichts, dessen
Überprüfung auf die Kontrolle der Rechtmässigkeit beschränkt ist (§ 50
PBG), als zulässig.
4.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG]). Sie sind ferner je dazu zu verpflichten, der
privaten Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 500.-
(insgesamt Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer inbegriffen) zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Den Beschwerdeführenden
steht, soweit sie eine Verletzung von Bundesumweltrecht geltend machen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht zur Verfügung.
Demgemäss
entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 210.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'210.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden zu je einem Drittel unter solidarischer
Haftung für den gesamten Betrag auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden werden je verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Nr. 1
eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (insgesamt Fr. 1'500.-, Mehrwertsteuer
inbegriffen) zu entrichten.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …