{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00549_2005-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205384&W10_KEY=13823292&nTrefferzeile=7&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a3da382ec04d68b3ca2796e4eee97761"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00549"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2005  VB.2004.00549"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2005  VB.2004.00549"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2005  VB.2004.00549"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Mobilfunk-Antennenanlage in Kernzone. Immissionen und Einordnung. Dachterrassen gelten nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung. Wenn der Verordnungsgeber eine L\u00f6sung gew\u00e4hlt hat, bei welcher grunds\u00e4tzlich nur R\u00e4ume in Geb\u00e4uden den erh\u00f6hten Schutz der Anlagegrenzwerte geniessen, so hat er damit das ihm zustehende Ermessen nicht \u00fcberschritten. Auf der Dachterrasse der Beschwerdef\u00fchrer, die an jene angrenzt, welche Standort der projektierten Mobilfunk-Antennenanlage ist, m\u00fcssen somit nur die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, was nach den Berechnungen des Standortdatenblatts im vorliegenden Fall ohne weiteres der Fall ist (E. 2.2). Die unweit des hier strittigen Bauvorhabens projektierte weitere Antennenanlage liegt ausserhalb des Anlageperimeters der streitbetroffenen Basisstation. Ebenso liegt Letztere ausserhalb des Anlageperimeters der in der Nachbarschaft projektierten Antennenanlage. Den Anlagebetreibern kann ferner nicht von vornherein unterstellt werden, dass sie Sendeleistung und Senderichtung \u00fcber die in der Baubewilligung festgelegten Grenzen hinaus ver\u00e4ndern werden. Es besteht damit kein Anlass, die Immissionen der beiden Anlagen zusammenzurechnen (E. 2.3). Kontrollmessungen zur Einhaltung des Anlagegrenzwerts auf der Dachterrasse sind nicht erforderlich, da dort nur die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Auch f\u00fcr die Anordnung einer Abnahmemessung besteht kein Anlass. Eine nur stichprobeweise Kontrolle betreffend die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen erscheint als gerechtfertigt (E. 2.4). Die Feststellungen, auf welche die Vorinstanz ihren Entscheid betreffend Gestaltung und Einordnung des Bauvorhabens st\u00fctzt, konnte sie zul\u00e4ssigerweise ohne Durchf\u00fchrung eines Augenscheins treffen (E. 3). Abweisung (E. 4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:33:26", "Checksum": "929a92c7f03e46e0e7e3e24479b60ca6"}