|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2004.00553  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)


Niederlassungsbewilligung Der beantragte Nachzug der 17 1/2jährigen Tochter, welche seit ihrer Geburt im Heimatland lebt und für die bisher kein Nachzugsgesuch gestellt wurde - zumindest konnten anderweitige Behauptungen durch keinerlei Indizien glaubhaft gemacht werden - erscheint als rechtsmissbräuchlich. Die völlig haltlosen Behauptungen des Vertreters der Beschwerdeführenden sind als mutwillige Prozessführung im Sinne des "contempt of court" zu beurteilen, weshalb er mit einer Busse bestraft wird.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
CONTEMPT OF COURT
DISZIPLINARFEHLER
FAMILIENNACHZUG
MUTWILLIGE PROZESSFÜHRUNG
ORDNUNGSSTRAFE
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 EMRK
Art. 2 OrdnungsstrafG
Art. 4a OrdnungsstrafG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 19 S. 72
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der mazedonische Staatsangehörige A, geboren 1956, ist mit einer Landsfrau verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen der 1981 geborene Sohn in der Schweiz lebt. Zwei weitere Kinder, die 1979 und 1986 geborenen Töchter, leben seit ihrer Geburt in Mazedonien.

A seinerseits lebt seit 1989 im Kanton Zürich und besitzt seit 1996 die Niederlassungsbewilligung. Im Jahr 1993 reiste seine Ehefrau mit dem zweiten der drei Kinder, dem 1981 geborenen Sohn E, zum Ehemann, wo sie die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. Vater erhielten. Im Jahr 2001 wurde auch der Ehefrau die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Am 25. April 2004 ersuchte A bei der Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) um die Einreise- und Niederlassungsbewilligung für die noch minderjährige Tochter C, geboren 1986. Am 27. August 2004 lehnte die Direk­tion das Gesuch ab. Sie erwog, aufgrund des Zeitpunkts des Gesuchs und des Alters der Tochter werde kein gemeinsames Familienleben beabsichtigt, sondern es werde bezweckt, dieser bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten zu bieten. Dieser Zweck werde vom Familiennachzugsrecht nicht beabsichtigt, weshalb sich das Gesuch als rechtsmissbräuchlich erweise.  

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 10. November 2004 ab.

III.  

Am 16. Dezember 2004 liess A in seinem und im Namen seiner Ehefrau sowie der Tochter Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Regierungsrats und die Erteilung "der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung" für die Tochter, unter "Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten Kanton". Darüber hinaus stellten sie das Gesuch, "im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Einreise der derzeit betreuungslosen Tochter und deren Aufenthalt in der Schweiz im Kanton Zürich bei ihren Eltern für die Dauer des Verfahrens zu bewilligen." Dieses Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 22. Dezember 2004 abgewiesen.

Während sich die Direktion für Soziales und Sicherheit nicht vernehmen liess, beantragte die Staatskanzlei namens des Regierungsrats dem Gericht, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.

1.1 Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn durch eine Anordnung einer Verwaltungsbehörde eine Bewilligung verweigert wird, auf welche die betroffenen Personen grundsätzlich einen Rechtsanspruch aus Bundes- oder Völkerrecht haben (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943 [OG]; BGE 126 II 425 E. 1; BGE 128 II 145 E. 1.1.1).

1.2  

1.2.1 Einen Anspruch auf Nachzug der minderjährigen Kinder kann Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) vermitteln, wenn beabsichtigt wird, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammenwohnen. Bei der Prüfung des Anspruchs ist dabei auf das Alter der Kinder im Zeitpunkt der Gesuchstellung abzustellen (BGE 129 II 249 E. 1.2). In diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 2 noch nicht volljährig. Da die Beschwerde davon ausgeht, dass ein gemeinsames Familienleben beabsichtigt ist, ist grundsätzlich ein gesetzlicher Rechtsanspruch gegeben. Auf die Beschwerde ist mithin diesbezüglich einzutreten. Ob sich aufgrund der konkreten Umstände die möglichen Rechtsansprüche verwirklichen lassen, ist Gegen­stand der nachfolgenden materiellen Prüfung (BGE 128 II 145 E. 1.1.5).

1.2.2 Ein Anspruch auf Nachzug kann sich zudem aus Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und – hier nicht weitergehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 ergeben. Im Gegensatz zum Anspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist jedoch der für den Bestand des Anspruchs massgebliche Sachverhalt im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung zu betrachten (BGE 129 II 11 E. 2). Dies führt dazu, dass für die 1986 geborene Beschwerdeführerin 2 der Rechtsanspruch aus Konvention und Verfassung verwirkt ist, es sei denn, es liege ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und Tochter vor, welches zuliesse, von der Altersgrenze abzusehen (120 Ib 257 E. 1e und f; RB 2001 Nr. 35).

Nachdem ein derartiges Abhängigkeitsverhältnis in der Rekursschrift höchstens sinngemäss geltend gemacht worden war und der Regierungsrat in seinem Entscheid das Vorliegen eines solchen abgelehnt hat, behaupten die Beschwerdeführenden in der Beschwerde erstmals und ausführlich das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Eltern und Tochter. Dies ist zulässig (§ 52 Abs. 1 VRG).

Die Beschwerdeführenden machen geltend, die für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK vorausgesetzte besondere Abhängigkeit der nunmehr volljährigen Tochter von ihren Eltern bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin 2 ohne männlichen Schutz an ihrem Wohnort "in der allgemeinen Volksansicht als sog. vogelfrei und als dem leichten Gewerbe zugehörig" gelte und so unmöglich "in einem krisengeschüttelten Gebiet" ohne väterlichen Beistand zurückbleiben könne. Dies, zumal "die spätpubertierende Tochter [...] gerade in ihrer hochkritischen Phase ihres weiblichen Lebens unbedingt die starke väterliche Führung [brauche], um auch nicht unerwünschten Männern unverhofft in die Pranken zu geraten". Mit diesen und weiteren durch nichts belegten ähnlichen Behauptungen vermögen die Beschwerdeführenden allerdings nicht auch nur ansatzweise eine Abhängigkeit darzutun, wie sie von der erwähnten Rechtsprechung gefordert ist, geschweige denn eine solche zu belegen. Im Gegenteil enthält die Beschwerde gerade bezogen auf die Eigenschaften der Beschwerdeführerin 2, mit denen die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK belegt werden soll, letztlich unauflösbare Widersprüche zur Aktenlage und zur Schilderung in der Rekursschrift. In Letzterer wird nämlich etwa die nunmehr in der Beschwerde als "spätpubertierende Tochter" und als "überdurchschnittlich unselbständiges Mädchen" bezeichnete Beschwerdeführerin 2 noch als "hochintelligent" charakterisiert und ist – wie im Übrigen und bezeichnenderweise auch in den vom Beschwerdeführer dem Migrationsamt eingereichten Unterlagen – keine Rede von irgendeiner besonderen Abhängigkeit. Klarzustellen ist in diesem Zusammenhang schliesslich die mehrfach vorgebrachte aktenwidrige Behauptung, alle noch nicht verstorbenen nahen Verwandten der Beschwerdeführerin 2 lebten im Kanton Zürich: Gemäss eidesstattlicher Erklärung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2004 sowie seiner Eingabe vom 21. Juli 2004 lebt nämlich seine – verheiratete – älteste Tochter in der selben Ortschaft in Mazedonien wie die Beschwerdeführerin 2, und zwar sogar an der gleichen Adresse.

Abschliessend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von keiner Behörde daran gehindert wird, seiner Tochter an deren Wohnsitz beizustehen, wenn deren dramatisch geschilderte Situation einer echten Sorge entspringen sollte.

Da die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin 2 und ihren Eltern nicht mehr unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht, ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigt sich ein Eingehen auf die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Ausführungen zu Art. 8 Abs. 2 EMRK und den dort aufgeführten Rechtfertigungsgründen.

2.  

2.1 Der Vertreter der Beschwerdeführenden erhebt Beschwerde im Namen des Vaters (Beschwerdeführer), der Mutter (Beschwerdeführerin 1) und der nachzuziehenden Tochter (Beschwerdeführerin 2). Aktenkundig ist allerdings lediglich eine Vollmacht des Beschwerdeführers. Das Verwaltungsgericht beurteilt im Beschwerdeverfahren Anordnungen letztinstanzlicher kantonaler Verwaltungsbehörden (§ 41 VRG), hier des Regierungsrats. Wer nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren war, kann begriffsmässig gegen den Entscheid der Vorinstanz auch nicht Beschwerde führen. Der Regierungsrat hat die Parteistellung der Beschwerdeführerin 1, welche die dem Vertreter für das Rekursverfahren erteilte Vollmacht nicht unterzeichnet hatte, aus prozessökonomischen Gründen offen gelassen und aus dem nämlichen Grund auch darauf verzichtet, von der im Verlaufe des Rekursverfahrens volljährig gewordenen Beschwerdeführerin 2 eine Vollmacht einzuverlangen. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, war doch auf den Rekurs des Beschwerdeführers ohnehin einzutreten, da dieser nämlich aus den vom Regierungsrat zutreffend wiedergegebenen Gründen ein eigenes Interesse an der Bewilligungserteilung hatte. An dieser Situation hat sich auch für das vorliegende Verfahren nichts geändert, weshalb auch das Verwaltungsgericht davon absieht, zusätzliche Vollmachten einzuverlangen.

2.2 Wird durch ungebührliche Eingaben die Würde und Autorität der Behörden missachtet (so genannter "contempt of court"), sind die Gerichte berechtigt, derartige Disziplinarfehler von bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehenden Privaten durch Ordnungsstrafe zu rügen (§ 1 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 [OrdStG]). Als Disziplinarfehler gilt dabei jedes Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang, das Ansehen oder die Vertrauenswürdigkeit der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen (vgl. § 2 OrdStG), wozu auch die mutwillige Prozessführung gehört (vgl. Art. 31 Abs. 2 OG; Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Articles 1-40, Bern 1990, S. 192 f.). Als Ordnungsstrafe kann dabei unter anderem eine Geldbusse von bis zu Fr. 1'000.- verhängt werden (§ 4 Abs. 1 Ziff. 2 in Verbindung mit § 328 Abs. 1 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919), wobei für die Strafzumessung sowie den Vollzug der Bussen die einschlägigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 anwendbar sind (§ 4a OrdStG). Wird mutwillig prozessiert, ergibt sich mithin der Disziplinarfehler aus dem aktenkundigen Verhalten des Betroffenen selbst, erübrigt es sich unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, diesem vor Erlass des Disziplinarentscheids das rechtliche Gehör zu gewähren, da eine zusätzliche Anhörung den Sachverhalt in der Regel nicht weiter zu klären vermag (BGE 111 Ia 273 E. 2c).

3.  

Der Regierungsrat hat nicht nur die anzuwendende, den Rechtsanspruch vermittelnde Norm von Art. 17 Abs. 2 ANAG zutreffend benannt, deren für die Konstellation der Beschwerdeführenden massgebende Auslegung sowie den Anwendungsbereich im Licht der Praxis richtig dargestellt, sondern angesichts der ihm vorliegenden Akten auch umfassend und zutreffend dargelegt, weshalb sich das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin 2 als rechtsmissbräuchlich erweist. Auf diese Ausführungen, denen das Verwaltungsgericht vorbehaltlos beitritt, kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Die Beschwerdeführenden setzen sich – bezeichnenderweise – mit diesen den Rechtsmissbrauch ihres Nachzugsgesuchs darlegenden Erwägungen des Regierungsrats auch nicht auseinander, sondern beschränken sich – wenn auch wortreich – darauf, der Beschwerdegegnerin Rechtsmissbrauch vorzuwerfen, weil diese "entgegen notorischer Praxis der Schweizer Behörden" ein 1993 für die Gesamtfamilie gestelltes Nachzugsgesuch abschlägig beantwortet habe, obwohl sämtliche Voraussetzungen hierfür erfüllt gewesen seien. Vorab ist dazu darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mangels Niederlassungsbewilligung zum damaligen Zeitpunkt noch keinen auf Art. 17 Abs. 2 ANAG abstützbaren Anspruch auf  Familiennachzug hatte, sondern dieser nach den Regeln von Art. 38 ff. der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer im freien Ermessen zu beurteilen war. Dazu kommt, dass sich die durch nichts untermauerte Behauptung, das Gesuch sei 1993 für die Gesamtfamilie gestellt worden, angesichts der gerichtsnotorisch zu beobachtenden Nachzugsmuster bei Personen aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführenden als unglaubhaft erweist. Selbst wenn das Vorbringen der Beschwerdeführenden zuträfe, so ist nirgends auch nur mit einer Silbe angetönt, weshalb der Beschwerdeführer nach Erlangung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 1996 bis zum 25. April 2004 gewartet hat, um ein (weiteres) Nachzugsgesuch für seine nunmehr 17 ½ Jahre alte jüngste Tochter zu stellen und für die 1979 geborene älteste Tochter gar nie ein (weiteres) solches gestellt hat. Ein solches Prozessieren kann im Licht des von den Beschwerdeführenden den Behörden Vorgeworfenen nur als mutwillig bezeichnet werden. Dies trifft insbesondere auch auf die Behauptung zu, es dürfe dem Beschwerdeführer nicht angelastet werden, dass er in dem nach seiner Behauptung im Jahr 1993 eingereichten "Familiennachzugsgesuch allenfalls aus Versehen vergessen hatte den Namen von C explizit auch noch aufzuführen". Derartiges Verhalten stellt eine mit einer Ordnungsstrafe zu rügende Disziplinarwidrigkeit dar. Der Disziplinarfehler des Vertreters der Beschwerdeführenden ergibt sich dabei aus den Akten, und es ist nicht ersichtlich, dass dessen vorgängige Anhörung zur weiteren Erhellung des Sachverhalts beitragen würde, weshalb darauf verzichtet werden kann (vgl. vorstehende E. 2.2). Eine dem Vertreter der Beschwerdeführenden aufzuerlegende Busse von Fr. 200.- erweist sich im Licht von § 4a OrdStG als angemessen.

Unter diesen Umständen erübrigt sich auch ein – bezeichnenderweise nicht beantragter – Beizug der Akten des Beschwerdeführers zur Überprüfung des im vorliegenden Verfahren geltend Gemachten und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, so weit überhaupt auf sie eingetreten werden kann.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Der Vertreter der Beschwerdeführenden, D, wird mit einer Geldbusse von Fr. 200.- bestraft.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'260.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann, soweit er sich gegen die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung richtet, innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …