I.
A (geboren 1937, aus Serbien-Montenegro) kam 1999 in die
Schweiz und wohnt seither bei einem ihrer Söhne und dessen Frau. Am
27. Juli 2004 trat die Direktion für Soziales und Sicherheit auf ein
Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung nicht ein, dass zuvor
ein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war und kein grundrechtlicher
Bewilligungsanspruch bestehe. Sie setzte gleichzeitig Frist zum Verlassen des
Kantonsgebiets an und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende
Wirkung.
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am
10. November 2004 ab, soweit er darauf eintrat, und beauftragte die
Direktion mit der Wegweisung.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2004 beantragte A
beim Verwaltungsgericht neben der Aufhebung des Rekursentscheids die
Rückweisung an das Migrationsamt zur materiellen Entscheidung, die Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine Parteientschädigung. Der Regierungsrat
beantragte am 11./12. Januar 2005 Nichteintreten, eventualiter Abweisung
der Beschwerde, ebenso die Abweisung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber stillschweigend
auf einen Antrag zum Massnahmebegehren und eine Beschwerdeantwort.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 verbot der
Abteilungspräsident Entfernungsmassnahmen bis zum Entscheid in der Hauptsache.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Im Ausländerrecht ist die Beschwerde ans
Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wiederum ist nur dann gegeben,
wenn ein bundesrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943, OG). – Ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch gemäss
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) besteht, ist im
Rahmen des Eintretens zu prüfen (BGE 122 II 289 E. 1c und d).
2.
Das Bundesgericht setzt für einen
Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1
BV) zunächst voraus, dass der in der Schweiz ansässige Familienangehörige über
ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 130 II 281 E. 3.1).
Diese Voraussetzung ist beim Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner
Niederlassungsbewilligung erfüllt.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin leitete ihren
Aufenthaltsanspruch im Rekursverfahren unter anderem daraus ab, dass sich ihr
Sohn und ihre Schwiegertochter aufgrund ihrer Herzprobleme um sie kümmern
müssten. Der Regierungsrat sah diese Vorbringen als unsubstantiiert an. Die
Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Regierungsrat wäre aufgrund der
Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, eine ärztliche Begutachtung
anzuordnen. – Der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG wird im
Rechtsmittelverfahren durch das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5
und 11). Er wird hier zusätzlich dadurch relativiert, dass die
Beschwerdeführerin ein Gesuch stellte und dadurch sowohl im Verwaltungs- als
auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die Obliegenheit hatte, an der
Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (so genannte Mitwirkungspflicht; § 7 Abs. 2
lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60 und 66). Diese
Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem
Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc).
Die Konsultation eines Spezialarztes wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres
zuzumuten gewesen; dies gilt umso mehr, als sie sich aufgrund des Krankenkassenobligatoriums
zu versichern hatte und die (zusätzlichen) Arztkosten bei einem ernsthaften
Verdacht auf eine Herzkrankheit somit hätten übernommen werden müssen. Muss dagegen
die Begutachtung angeordnet werden, greift dies in die persönliche Freiheit des
Betroffenen ein (RB 2002 Nr. 16 E. 2b); zudem dürfte es dem
Betroffenen in solchen Fällen schwerer fallen, ein Vertrauensverhältnis zum
Arzt aufzubauen. Eine aus eigener Initiative eingeleitete ärztliche
Untersuchung stellt also nicht nur den effizienteren Weg zur Klärung des
Sachverhalts dar, sondern hat gleichzeitig zur Folge, dass sich ein Eingriff in
die persönliche Freiheit von vornherein erübrigt. Von entscheidender Bedeutung
ist sodann vorliegend, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreichung
des Gesuches durch eine (spezialisierte) Kanzlei vertreten war und deren
Mitarbeiter somit mit den Mitwirkungspflichten im Gesuchs- und Rekursverfahren
vertraut sein mussten. Das unterscheidet den vorliegend zu beurteilenden von
einem früher entschiedenen Fall, in dem die Beschwerdeführenden nur unbeholfen
(von einem so genannten "Rechtsdienst") vertreten waren und folglich
auf ihre Mitwirkungspflicht hätten aufmerksam gemacht werden sollen (VGr,
23. Oktober 2002, VB.2002.00248, E. 3b/bb). Der Regierungsrat ging
nach dem Gesagten bei der Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs zu Recht davon
aus, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Herzproblemen leidet.
3.2
Die Beschwerdeführerin lässt weiter geltend machen,
sie sei aufgrund ihrer Erkrankung an Diabetes sowie einer gewissen
altersbedingten Unselbstständigkeit von der Betreuung und Unterstützung durch
ihren Sohn und dessen Frau abhängig. Deshalb bestehe zu ihrem Sohn eine grundrechtlich
geschützte Beziehung. – Ob eine familiäre Beziehung von Art. 8 EMRK
geschützt wird, hängt davon ab, ob zwischen den Familienmitgliedern im Urteilszeitpunkt
eine genügend nahe, das heisst intakte und tatsächlich gelebte Beziehung
besteht (EGMR, 1. Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36, http://cmiskp.echr.coe.int;
BGr, 9. April 2001, 2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch). Wenn Ehegatten
oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (so genannte Kernfamilie)
zusammenwohnen, wird ein solcher Anspruch bejaht. Sind die Kinder dagegen
erwachsen geworden, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob noch eine
grundrechtsrelevante Beziehung vorliegt (EKMR, 10. September 1997,
Karadeniz, 36335/97, § 2, http://cmiskp.echr.coe.int; BGE 120 Ib 257 E. 1e;
Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration,
Bern 1998, S. 34; insoweit vergleichbar der Fall, in dem sich die Eltern
kurz vor oder nach der Geburt eines Kindes trennten: EGMR, 21. Juni 1988,
Berrehab, 10730/84, § 21, http://cmiskp.echr.coe.int). Dabei sind Umstände
zu berücksichtigen, die auf eine Abhängigkeit hinweisen, die über die
gewöhnlichen, gefühlsmässigen Beziehungen hinaus geht (EGMR, 13. Februar
2001, Ezzoudhi, 47160/99, § 34; EKMR, 18. Mai 1995, Lamrabti, 24968/94,
§ 2 – beides unter http://cmiskp.echr.coe.int; BGE 120 Ib E. 1d).
Das Bundesgericht bejaht eine Abhängigkeit dann, wenn der Betroffene nicht über
die erforderliche Selbstständigkeit verfügt, um für sich selber zu sorgen (BGr,
25. Januar 2001, 2P.20/2001, E. 2b, www.bger.ch).
Für die Gutheissung bzw. Abweisung von
Beschwerden von erwachsenen Ausländern waren in der bisherigen Rechtsprechung
hauptsächlich folgende Kriterien ausschlaggebend (vgl. zum Folgenden auch RB 2001
Nr. 35 E. 3a und 4b; VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00403, E. 2a
und d, www.vgrzh.ch):
– Pflege- und
Unterstützungsbedürftigkeit des betroffenen Ausländers aufgrund einer
schwer wiegenden Krankheit oder gar einer Behinderung. Diese wurde bejaht bei einem
Taubstummen (EGMR, 13. Juli 1995, Nasri, 19465/92, § 34), einer
Gehörlosen (BGE 115 Ib 1 E. 2d und 4a), einer psychisch schwer
erkrankten Beschwerdeführerin (VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00113, E. 2b/cc,
www.vgrzh.ch) und einer 66-jährigen an Diabetes erkrankten Ausländerin, die für
die tägliche Medikamenteneinnahme und Spritzenapplikationen auf die Hilfe
Dritter angewiesen war (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00378, E. 1.7).
Eine Unterstützungsbedürftigkeit wurde dagegen verneint bei einem 19-jährigen
Ausländer, der eine weit gehende Selbstständigkeit erreicht hatte (BGE 120
Ib 257 E. 2b), bei einem 53-Jährigen aufgrund fehlender Hinweise in der
Beschwerdeschrift bzw. den Akten (BGr, 25. Januar 2001, 2P.20/2001, E. 2b,
www.bger.ch) sowie bei einer psychisch und physisch gesunden Ausländerin (VGr, 28. Mai
2003, VB.2003.00061, E. 3a, www.vgrzh.ch).
– Pflege- und
Unterstützungsbedürftigkeit anwesenheitsberechtigter Verwandter. Eine
solche wurde bejaht bei der betagten dementen Mutter und dem an einem
Down-Syndrom leidenden Bruder des Ausgewiesenen (EKMR, 12. September 1997,
McCullough, 24889/94, § 3, http://cmiskp.echr.coe.int; vgl. auch Martin
Bertschi/Thomas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des
Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225, 230 mit weiteren
Hinweisen in Anm. 23; vgl. demgegenüber RB 2001 Nr. 35 E. 5
und VGr, 15. Dezember 2004, VB.2004.000438, E. 3).
– Zusammenleben
mit Verwandten (vgl. EKMR, 14. März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982, S. 311
Nr. 104, zitiert nach RB 2001 Nr. 35 E. 4b; Gächter/Bertschi,
S. 259 f.). Das Kriterium spielte zunächst in dem von der
Europäischen Kommission für Menschenrechte beurteilten Fall Boughanemi eine
Rolle. Dort unterhielt der Beschwerdeführer zu seinen in der Nähe lebenden
Eltern und seinen zehn Geschwistern eine genügend nahe Beziehung und konnte
einzig deshalb nicht bei ihnen wohnen, da er sich illegal im Land aufhielt
(EKMR, 10. Januar 1995, Boughanemi, 22070/93, §§ 62 und 65; bestätigt
vom EGMR, 24. April 1996, § 35, beide auf http://cmiskp.echr.coe.int).
In einem anderen Fall verneinte die Kommission eine grundrechtlich geschützte
Beziehung mit dem Argument, dass der Betroffene während der letzten 20 Jahre
mit seiner Mutter gerade nicht mehr zusammengelebt hatte (EKMR,
14. Dezember 1972, X., 5532/72, http://cmiskp.echr.coe.int). Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte wertete den gemeinsamen Haushalt als Indiz für
eine nahe Verbundenheit (EGMR, 3. Juli 2001, Javeed, 47390/99, http://cmiskp.echr.coe.int),
ebenso das Bundesgericht (BGE 120 Ib 257 E. 1c; BGr, 15. Oktober
2001, 2A.119/2001, E. 5b/aa, www.bger.ch, wobei im letzteren Fall ein
Abhängigkeitsverhältnis verneint wurde, da die 24-jährige Beschwerdeführerin
bloss 20 Jahre jünger war als ihre Mutter).
Vereinzelt waren
sodann folgende Kriterien ausschlaggebend:
– Aufenthaltszweck
(die Beschwerdeführerin reiste einzig deshalb in die Schweiz ein, um ihren
späteren Ehemann nachzuziehen; dass sie bei ihren Eltern lebte, war einzig
Mittel zum Zweck; Abweisung: EKMR, 26. Juni 1996, R. K.-V., 31042/96, § 1,
http://cmiskp.echr.coe.int);
– Dauer des
Aufenthalts im Gastland (BGE 122 II 433 E. 3b bezüglich eines
29-jährigen Ausländers der zweiten Generation, der sich nicht mehr bei seinen
Eltern, sondern im Strafvollzug aufhielt, wobei das Bundesgericht die
Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht explizit bejaht hatte,
sondern einzig festhielt, dass die Interessenabwägung vor Art. 8 Abs. 2
EMRK standhält);
– finanzielle Unterstützungsleistungen (fehlend in
EKMR, 1. Oktober 1990, B., 16249/90, § 2, http://cmiskp.echr.coe.int,
weshalb die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK verneint wurde; vgl. auch die
bei Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen
Menschenrechtskonvention, Art. 8 N. 354 zitierten Fälle).
3.3
Die Beschwerdeführerin wohnt seit bald sechs Jahren
bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau. Laut den eingereichten hausärztlichen
Berichten ist sie sowohl körperlich als auch geistig vorzeitig gealtert. Weil
sie alles vergisst, kann sie nicht mehr selbstständig haushalten. Die
Schlussfolgerung des Hausarztes, sie sei in "in verschiedenster Hinsicht
unselbstständig [und] hilfsbedürftig", erweist sich angesichts dieser Umstände
als nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wird bald 68 Jahre alt. Zieht man
in Betracht, dass sie in medizinischer Hinsicht älter ist und zudem unter Diabetes
leidet, kann ihr Allgemeinzustand am ehesten mit jenem der betagten Mutter von
Philip McCullough verglichen werden, die an Demenz litt (EKMR,
12. September 1997, McCullough, 24889/94, Sachverhalt, Abschnitt A., http://cmiskp.echr.coe.int;
vgl. vorn 3.2).
Der hier zu beurteilende Sachverhalt
unterscheidet sich von McCullough freilich dadurch, dass dort der
Gesundheitszustand einer anwesenheitsberechtigten Angehörigen berücksichtigt
wurde, während es hier um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin selbst geht.
Zudem leben hier die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zusammen. Ihre Beziehung
erscheint damit als intensiver denn jene, die Philipp McCullough unterhalten
konnte: Aufgrund der vollzogenen Ausweisung war es diesem verwehrt, seine
Mutter zu besuchen; seine Mutter wiederum war aufgrund ihres
Gesundheitszustandes nicht reisefähig. Vorliegend kommt hinzu, dass die
Beschwerdeführerin wegen ihrer Suizidgedanken und des sich verschlechternden
Allgemeinzustandes psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die
Therapeutin beschrieb die Beschwerdeführerin bei der Erstkonsultation als
äusserst verwirrt, ängstlich erregt und kaum ansprechbar und nahm deshalb eine
stützende psychotherapeutische Behandlung auf, die von einer Medikation mit
Psychopharmaka begleitet wird. Zieht man all diese Umstände in Betracht, kann
die Beschwerdeführerin nicht als selbstständige Person angesehen werden. Sie
ist vielmehr darauf angewiesen, dass sie von ihrem Sohn und ihrer
Schwiegertochter, bei denen sie wohnt, im Alltag unterstützt wird. Die
Beziehung zu ihrem Sohn ist folglich von Art. 8 EMRK geschützt, und zwar umso
mehr, als bereits im Fall McCullough, wo die Beziehung weniger intensiv war,
das Konventionsrecht tangiert war. Da gegen den vorliegenden Entscheid nach dem
Gesagten Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist, ist auf die vorliegende
Beschwerde einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRG)
4.
4.1
Die Beschwerdeführerin rügt als Erstes, dass die
Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf ihr Gesuch eingetreten sei. Diese Rüge
erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt, da ein Nichteintretensentscheid
nach der rechtskräftigen Ablehnung eines Asylgesuches nur dann zulässig ist,
sofern kein Bewilligungsanspruch besteht (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998, SR 142.31).
4.2
Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass der
Entscheid der Beschwerdegegnerin sowie der vorinstanzliche Entscheid
unverhältnismässig seien. – Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1
BV gewährleistet, dass die Familienmitglieder ein gemeinsames Leben führen
können (vgl. etwa Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention,
München 2003, § 22 Rz. 17 mit Hinweisen). Dass sich der angefochtene
Entscheid, der in dieses Recht eingreift, auf eine gesetzliche Grundlage stützt
(Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 1 BV), wird zu Recht
nicht bestritten.
Welches öffentliche Interesse die
Einschränkung des Rechts rechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV), wurde von
der Beschwerdegegnerin weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren geltend
gemacht. Ein öffentliches Interesse an der Schonung des Staatshaushaltes (vgl. Art. 126
Abs. 1 BV) kann hier insoweit nicht angeführt werden, als sich die
niedergelassenen erwerbstätigen Kinder der Beschwerdeführerin bereit erklärt
haben, für den Lebensunterhalt ihrer Mutter aufzukommen. Finanzielle Interessen
hätten von der Beschwerdegegnerin dagegen insofern geltend gemacht werden
können, als sich die Beschwerdeführerin obligatorisch gegen Krankheit
versichern musste (vgl. Art. 117 Abs. 2 BV) und aufgrund ihres Alters
und ihres Gesundheitszustands davon auszugehen ist, dass sie das Versicherungssystem
insgesamt be- und nicht entlastet. Ob diese Tatsache bereits als öffentliches
Interesse anzuerkennen ist, kann indessen offen gelassen werden, da die
Beschwerdegegnerin jedenfalls das Interesse an einer restriktiven
Bewilligungspraxis bzw. den Schutz vor "Überfremdung" (so BGE 115
Ib 1 E. 4a) hätte anführen können. Andere Interessen sind nicht
ersichtlich; insbesondere wurde die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen
Aufenthaltes – abgesehen von einer Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis wegen
illegalen Aufenthalts – nicht straffällig. Schliesslich dürfte die
Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft delinquieren wird,
eher gering sein.
Bei der Interessenabwägung nach Art. 36
Abs. 3 BV erscheint das öffentliche Interesse nach dem soeben Gesagten als
nicht besonders gewichtig. Bei der Würdigung des privaten Interesses ist
demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe
ihres Sohnes angewiesen ist und die beiden seit bald sechs Jahren zusammen
wohnen. Zudem ist die Beschwerdeführerin derzeit zu einer Ausreise nicht
imstande, womit sich die Frage der Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland
vorderhand nicht stellt. Das private Interesse an der Achtung des
Familienlebens erweist sich damit als gewichtiger denn das öffentliche
Interesse an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis, womit sich der angefochtene
Entscheid als unverhältnismässig und folglich als rechtsverletzend erweist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
gutzuheissen und neben dem angefochtenen Entscheid auch die Verfügung der
Beschwerdegegnerin aufzuheben. Ob Letztere auch wegen einer Verletzung der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuheben wäre, ist demzufolge
nicht zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ist sodann anzuweisen, der Beschwerdeführerin
eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. VGr, 12. Juni 2002,
VB.2002.00113, Dispositiv-Ziffer 1, www.vgrzh.ch). Für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren ist die unterliegende Beschwerdegegnerin zur Tragung der
Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG)
sowie zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2
lit. a VRG). Soweit beanstandet werden soll, die Kammer habe das Bestehen
eines Rechtsanspruches gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
zu Unrecht bejaht, ist dafür Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (BGE 127
II 161 E. 1b).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates vom
10. November 2004 sowie die Verfügung der Direktion für Soziales und
Sicherheit vom 27. Juli 2004 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin
wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu
erteilen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'251.-) werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'600.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden
der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.
6. Gegen diesen
Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …