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Geschäftsnummer: VB.2004.00555  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.03.2005
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK auf Beziehungen ausserhalb der Kernfamilie
Die Beziehung zu einem anwesenheitsberechtigten (E. 2) erwachsenen Verwandten ist nur dann grundrechtlich geschützt, wenn eine Abhängigkeit vorliegt, die über die gewöhnlichen, gefühlsmässigen Beziehungen hinausgeht. Ob ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist anhand der Umstände zu bestimmen: Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des Ausländers, seine in der Schweiz lebenden erwachsenen Verwandten, Zusammenleben der Familienmitglieder (Übersicht über die Rechtsprechung geordnet nach Fallgruppen: E. 3.2). Die an Diabetes und Angstzuständenden leidende 68-jährige Beschwerdeführerin wohnt seit bald sechs Jahren mit ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter zusammen und kann nicht mehr selbstständig den Haushalt besorgen, womit (zumindest) die Beziehung zu ihrem Sohn grundrechtlich geschützt und somit auf die Beschwerde einzutreten ist (E. 3.3). Der Anspruch auf Führung eines gemeinsamen Familienlebens überwiegt das öffentliche Interesse an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis; offen gelassen, ob auch andere öffentliche Interessen (Schonung der Staatsfinanzen) in die Abwägung mit einzubeziehen sind (E. 4.2).
Gutheissung
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEIT
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
ALTER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
ELTERN-KIND-BEZIEHUNG
ERWACHSENE VERWANDTE
FAMILIENLEBEN
KERNFAMILIE
KRANKHEIT
MITWIRKUNGSPFLICHT
PFLEGEBEDÜRFTIGKEIT
UNSELBSTSTÄNDIGKEIT
UNTERSTÜTZUNGSBEDÜRFTIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
§ 7 Abs. 2 VRG
Publikationen:
RB 2005 Nr. 25 S. 86
ZBL 2005 Nr. 106 S. 526
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

I.  

A (geboren 1937, aus Serbien-Montenegro) kam 1999 in die Schweiz und wohnt seither bei einem ihrer Söhne und dessen Frau. Am 27. Juli 2004 trat die Direktion für Soziales und Sicherheit auf ein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung mit der Begründung nicht ein, dass zuvor ein Asylgesuch rechtskräftig abgewiesen worden war und kein grundrechtlicher Bewilligungsanspruch bestehe. Sie setzte gleichzeitig Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets an und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 10. November 2004 ab, soweit er darauf eintrat, und beauftragte die Direktion mit der Wegweisung.

III.  

Mit Beschwerde vom 20. Dezember 2004 beantragte A beim Verwaltungsgericht neben der Aufhebung des Rekursentscheids die Rückweisung an das Migrationsamt zur materiellen Entscheidung, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sowie eine Parteientschädigung. Der Regierungsrat beantragte am 11./12. Januar 2005 Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde, ebenso die Abweisung des Begehrens um vorsorgliche Massnahmen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete demgegenüber stillschweigend auf einen Antrag zum Massnahmebegehren und eine Beschwerdeantwort.

Mit Verfügung vom 18. Januar 2005 verbot der Abteilungspräsident Entfernungsmassnahmen bis zum Entscheid in der Hauptsache.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Im Ausländerrecht ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. h des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht wiederum ist nur dann gegeben, wenn ein bundesrechtlicher Bewilligungsanspruch besteht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943, OG). – Ob der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Anspruch gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) besteht, ist im Rahmen des Eintretens zu prüfen (BGE 122 II 289 E. 1c und d).

2.  

Das Bundesgericht setzt für einen Bewilligungsanspruch aufgrund von Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) zunächst voraus, dass der in der Schweiz ansässige Familienangehörige über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 130 II 281 E. 3.1). Diese Voraussetzung ist beim Sohn der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung erfüllt.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin leitete ihren Aufenthaltsanspruch im Rekursverfahren unter anderem daraus ab, dass sich ihr Sohn und ihre Schwiegertochter aufgrund ihrer Herzprobleme um sie kümmern müssten. Der Regierungsrat sah diese Vorbringen als unsubstantiiert an. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, der Regierungsrat wäre aufgrund der Untersuchungsmaxime verpflichtet gewesen, eine ärztliche Begutachtung anzuordnen. – Der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG wird im Rechtsmittelverfahren durch das Rüge- und Begründungserfordernis eingeschränkt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5 und 11). Er wird hier zusätzlich dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin ein Gesuch stellte und dadurch sowohl im Verwaltungs- als auch im verwaltungsinternen Beschwerdeverfahren die Obliegenheit hatte, an der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (so genannte Mitwirkungspflicht; § 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 60 und 66). Diese Obliegenheit erstreckt sich namentlich auf Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde und welche diese ohne Mitwirkung jener nicht mit vernünftigem Aufwand erheben könnte (BGE 124 II 361 E. 2b, 122 II 385 E. 4c/cc). Die Konsultation eines Spezialarztes wäre der Beschwerdeführerin ohne weiteres zuzumuten gewesen; dies gilt umso mehr, als sie sich aufgrund des Krankenkassenobligatoriums zu versichern hatte und die (zusätzlichen) Arztkosten bei einem ernsthaften Verdacht auf eine Herzkrankheit somit hätten übernommen werden müssen. Muss dagegen die Begutachtung angeordnet werden, greift dies in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein (RB 2002 Nr. 16 E. 2b); zudem dürfte es dem Betroffenen in solchen Fällen schwerer fallen, ein Vertrauensverhältnis zum Arzt aufzubauen. Eine aus eigener Initiative eingeleitete ärztliche Untersuchung stellt also nicht nur den effizienteren Weg zur Klärung des Sachverhalts dar, sondern hat gleichzeitig zur Folge, dass sich ein Eingriff in die persönliche Freiheit von vornherein erübrigt. Von entscheidender Bedeutung ist sodann vorliegend, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der Einreichung des Gesuches durch eine (spezialisierte) Kanzlei vertreten war und deren Mitarbeiter somit mit den Mitwirkungspflichten im Gesuchs- und Rekursverfahren vertraut sein mussten. Das unterscheidet den vorliegend zu beurteilenden von einem früher entschiedenen Fall, in dem die Beschwerdeführenden nur unbeholfen (von einem so genannten "Rechtsdienst") vertreten waren und folglich auf ihre Mitwirkungspflicht hätten aufmerksam gemacht werden sollen (VGr, 23. Oktober 2002, VB.2002.00248, E. 3b/bb). Der Regierungsrat ging nach dem Gesagten bei der Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht unter Herzproblemen leidet.

3.2 Die Beschwerdeführerin lässt weiter geltend machen, sie sei aufgrund ihrer Erkrankung an Diabetes sowie einer gewissen altersbedingten Unselbstständigkeit von der Betreuung und Unterstützung durch ihren Sohn und dessen Frau abhängig. Deshalb bestehe zu ihrem Sohn eine grundrechtlich geschützte Beziehung. – Ob eine familiäre Beziehung von Art. 8 EMRK geschützt wird, hängt davon ab, ob zwischen den Familienmitgliedern im Urteilszeitpunkt eine genügend nahe, das heisst intakte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (EGMR, 1. Juni 2004, Lebbink, 45582/99, § 36, http://cmiskp.echr.coe.int; BGr, 9. April 2001, 2A.539/2000, E. 2c, www.bger.ch). Wenn Ehegatten oder Eltern mit ihren minderjährigen Kindern (so genannte Kernfamilie) zusammenwohnen, wird ein solcher Anspruch bejaht. Sind die Kinder dagegen erwachsen geworden, hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, ob noch eine grundrechtsrelevante Beziehung vorliegt (EKMR, 10. Sep­tem­ber 1997, Karadeniz, 36335/97, § 2, http://cmiskp.echr.coe.int; BGE 120 Ib 257 E. 1e; Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Bern 1998, S. 34; insoweit vergleichbar der Fall, in dem sich die Eltern kurz vor oder nach der Geburt eines Kindes trennten: EGMR, 21. Juni 1988, Berrehab, 10730/84, § 21, http://cmiskp.echr.coe.int). Dabei sind Umstände zu berücksichtigen, die auf eine Abhängigkeit hinweisen, die über die gewöhnlichen, gefühlsmässigen Beziehungen hinaus geht (EGMR, 13. Februar 2001, Ezzoudhi, 47160/99, § 34; EKMR, 18. Mai 1995, Lamrabti, 24968/94, § 2 – beides unter http://cmiskp.echr.coe.int; BGE 120 Ib E. 1d). Das Bundesgericht bejaht eine Abhängigkeit dann, wenn der Betroffene nicht über die erforderliche Selbstständigkeit verfügt, um für sich selber zu sorgen (BGr, 25. Januar 2001, 2P.20/2001, E. 2b, www.bger.ch).

Für die Gutheissung bzw. Abweisung von Beschwerden von erwachsenen Ausländern waren in der bisherigen Rechtsprechung hauptsächlich folgende Kriterien ausschlaggebend (vgl. zum Folgenden auch RB 2001 Nr. 35 E. 3a und 4b; VGr, 20. Dezember 2001, VB.2001.00403, E. 2a und d, www.vgrzh.ch):

–        Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit des betroffenen Ausländers aufgrund einer schwer wiegenden Krankheit oder gar einer Behinderung. Diese wurde bejaht bei einem Taubstummen (EGMR, 13. Juli 1995, Nasri, 19465/92, § 34), einer Gehörlosen (BGE 115 Ib 1 E. 2d und 4a), einer psychisch schwer erkrankten Beschwerdeführerin (VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00113, E. 2b/cc, www.vgrzh.ch) und einer 66-jährigen an Diabetes erkrankten Ausländerin, die für die tägliche Medikamenteneinnahme und Spritzenapplikationen auf die Hilfe Dritter angewiesen war (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00378, E. 1.7). Eine Unterstützungsbedürftigkeit wurde dagegen verneint bei einem 19-jährigen Ausländer, der eine weit gehende Selbstständigkeit erreicht hatte (BGE 120 Ib 257 E. 2b), bei einem 53-Jährigen aufgrund fehlender Hinweise in der Beschwerdeschrift bzw. den Akten (BGr, 25. Januar 2001, 2P.20/2001, E. 2b, www.bger.ch) sowie bei einer psychisch und physisch gesunden Ausländerin (VGr, 28. Mai 2003, VB.2003.00061, E. 3a, www.vgrzh.ch).

–        Pflege- und Unterstützungsbedürftigkeit anwesenheitsberechtigter Verwandter. Eine solche wurde bejaht bei der betagten dementen Mutter und dem an einem Down-Syndrom leidenden Bruder des Ausgewiesenen (EKMR, 12. September 1997, McCullough, 24889/94, § 3, http://cmiskp.echr.coe.int; vgl. auch Martin Bertschi/Tho­mas Gächter, Der Anwesenheitsanspruch aufgrund der Garantie des Privat- und Familienlebens, ZBl 104/2003, S. 225, 230 mit weiteren Hinweisen in Anm. 23; vgl. demgegenüber RB 2001 Nr. 35 E. 5 und VGr, 15. Dezember 2004, VB.2004.000438, E. 3).

–        Zusammenleben mit Verwandten (vgl. EKMR, 14. März 1980, 8986/80, EuGRZ 1982, S. 311 Nr. 104, zitiert nach RB 2001 Nr. 35 E. 4b; Gächter/Bertschi, S. 259 f.). Das Kriterium spielte zunächst in dem von der Europäischen Kommission für Menschenrechte beurteilten Fall Boughanemi eine Rolle. Dort unterhielt der Beschwerdeführer zu seinen in der Nähe lebenden Eltern und seinen zehn Geschwistern eine genügend nahe Beziehung und konnte einzig deshalb nicht bei ihnen wohnen, da er sich illegal im Land aufhielt (EKMR, 10. Januar 1995, Boughanemi, 22070/93, §§ 62 und 65; bestätigt vom EGMR, 24. April 1996, § 35, beide auf http://cmiskp.echr.coe.int). In einem anderen Fall verneinte die Kommission eine grundrechtlich geschützte Beziehung mit dem Argument, dass der Betroffene während der letzten 20 Jahre mit seiner Mutter gerade nicht mehr zusammengelebt hatte (EKMR, 14. Dezember 1972, X., 5532/72, http://cmiskp.echr.coe.int). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte wertete den gemeinsamen Haushalt als Indiz für eine nahe Verbundenheit (EGMR, 3. Juli 2001, Javeed, 47390/99, http://cmiskp.echr.coe.int), ebenso das Bundesgericht (BGE 120 Ib 257 E. 1c; BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b/aa, www.bger.ch, wobei im letzteren Fall ein Abhängigkeitsverhältnis verneint wurde, da die 24-jährige Beschwerdeführerin bloss 20 Jahre jünger war als ihre Mutter).

Vereinzelt waren sodann folgende Kriterien ausschlaggebend:

–        Aufenthaltszweck (die Beschwerdeführerin reiste einzig deshalb in die Schweiz ein, um ihren späteren Ehemann nachzuziehen; dass sie bei ihren Eltern lebte, war einzig Mittel zum Zweck; Abweisung: EKMR, 26. Juni 1996, R. K.-V., 31042/96, § 1, http://cmiskp.echr.coe.int);

–        Dauer des Aufenthalts im Gastland (BGE 122 II 433 E. 3b bezüglich eines 29-jährigen Ausländers der zweiten Generation, der sich nicht mehr bei seinen Eltern, sondern im Strafvollzug aufhielt, wobei das Bundesgericht die Anwendbarkeit von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht explizit bejaht hatte, sondern einzig festhielt, dass die Interessenabwägung vor Art. 8 Abs. 2 EMRK standhält);

–        finanzielle Unterstützungsleistungen (fehlend in EKMR, 1. Oktober 1990, B., 16249/90, § 2, http://cmiskp.echr.coe.int, weshalb die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK verneint wurde; vgl. auch die bei Luzius Wildhaber in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 8 N. 354 zitierten Fälle).

3.3 Die Beschwerdeführerin wohnt seit bald sechs Jahren bei ihrem Sohn und dessen Ehefrau. Laut den eingereichten hausärztlichen Berichten ist sie sowohl körperlich als auch geistig vorzeitig gealtert. Weil sie alles vergisst, kann sie nicht mehr selbstständig haushalten. Die Schlussfolgerung des Hausarztes, sie sei in "in verschiedenster Hinsicht unselbstständig [und] hilfsbedürftig", erweist sich angesichts dieser Umstände als nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wird bald 68 Jahre alt. Zieht man in Betracht, dass sie in medizinischer Hinsicht älter ist und zudem unter Diabetes leidet, kann ihr Allgemeinzustand am ehesten mit jenem der betagten Mutter von Philip McCullough verglichen werden, die an Demenz litt (EKMR, 12. September 1997, McCullough, 24889/94, Sachverhalt, Abschnitt A., http://cmiskp.echr.coe.int; vgl. vorn 3.2).

Der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich von McCullough freilich dadurch, dass dort der Gesundheitszustand einer anwesenheitsberechtigten Angehörigen berücksichtigt wurde, während es hier um den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin selbst geht. Zudem leben hier die Beschwerdeführerin und ihr Sohn zusammen. Ihre Beziehung erscheint damit als intensiver denn jene, die Philipp McCullough unterhalten konnte: Aufgrund der vollzogenen Ausweisung war es diesem verwehrt, seine Mutter zu besuchen; seine Mutter wiederum war aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht reisefähig. Vorliegend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer Suizidgedanken und des sich verschlechternden Allgemeinzustandes psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen musste. Die Therapeutin beschrieb die Beschwerdeführerin bei der Erstkonsultation als äusserst verwirrt, ängstlich erregt und kaum ansprechbar und nahm deshalb eine stützende psychotherapeutische Behandlung auf, die von einer Medikation mit Psychopharmaka begleitet wird. Zieht man all diese Umstände in Betracht, kann die Beschwerdeführerin nicht als selbstständige Person angesehen werden. Sie ist vielmehr darauf angewiesen, dass sie von ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter, bei denen sie wohnt, im Alltag unterstützt wird. Die Beziehung zu ihrem Sohn ist folglich von Art. 8 EMRK geschützt, und zwar umso mehr, als bereits im Fall McCullough, wo die Beziehung weniger intensiv war, das Konventionsrecht tangiert war. Da gegen den vorliegenden Entscheid nach dem Gesagten Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglich ist, ist auf die vorliegende Beschwerde einzutreten (§ 43 Abs. 2 VRG)

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin rügt als Erstes, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht nicht auf ihr Gesuch eingetreten sei. Diese Rüge erweist sich nach dem Gesagten als berechtigt, da ein Nichteintretensentscheid nach der rechtskräftigen Ablehnung eines Asylgesuches nur dann zulässig ist, sofern kein Bewilligungsanspruch besteht (Art. 14 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998, SR 142.31).

4.2 Die Beschwerdeführerin rügt sodann, dass der Entscheid der Beschwerdegegnerin sowie der vorinstanzliche Entscheid unverhältnismässig seien. – Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV gewährleistet, dass die Familienmitglieder ein gemeinsames Leben führen können (vgl. etwa Christoph Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, München 2003, § 22 Rz. 17 mit Hinweisen). Dass sich der angefochtene Entscheid, der in dieses Recht eingreift, auf eine gesetzliche Grundlage stützt (Art. 8 Abs. 2 EMRK; Art. 36 Abs. 1 BV), wird zu Recht nicht bestritten.

Welches öffentliche Interesse die Einschränkung des Rechts rechtfertigt (Art. 36 Abs. 2 BV), wurde von der Beschwerdegegnerin weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Ein öffentliches Interesse an der Schonung des Staatshaushaltes (vgl. Art. 126 Abs. 1 BV) kann hier insoweit nicht angeführt werden, als sich die niedergelassenen erwerbstätigen Kinder der Beschwerdeführerin bereit erklärt haben, für den Lebensunterhalt ihrer Mutter aufzukommen. Finanzielle Interessen hätten von der Beschwerdegegnerin dagegen insofern geltend gemacht werden können, als sich die Beschwerdeführerin obligatorisch gegen Krankheit versichern musste (vgl. Art. 117 Abs. 2 BV) und aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands davon auszugehen ist, dass sie das Versicherungssystem insgesamt be- und nicht entlastet. Ob diese Tatsache bereits als öffentliches Interesse anzuerkennen ist, kann indessen offen gelassen werden, da die Beschwerdegegnerin jedenfalls das Interesse an einer restriktiven Bewilligungspraxis bzw. den Schutz vor "Überfremdung" (so BGE 115 Ib 1 E. 4a) hätte anführen können. Andere Interessen sind nicht ersichtlich; insbesondere wurde die Beschwerdeführerin während ihres bisherigen Aufenthaltes – abgesehen von einer Verurteilung zu 30 Tagen Gefängnis wegen illegalen Aufenthalts – nicht straffällig. Schliesslich dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft delinquieren wird, eher gering sein.

Bei der Interessenabwägung nach Art. 36 Abs. 3 BV erscheint das öffentliche Interesse nach dem soeben Gesagten als nicht besonders gewichtig. Bei der Würdigung des privaten Interesses ist demgegenüber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auf die Hilfe ihres Sohnes angewiesen ist und die beiden seit bald sechs Jahren zusammen wohnen. Zudem ist die Beschwerdeführerin derzeit zu einer Ausreise nicht imstande, womit sich die Frage der Betreuungsmöglichkeiten im Heimatland vorderhand nicht stellt. Das private Interesse an der Achtung des Familienlebens erweist sich damit als gewichtiger denn das öffentliche Interesse an einer zurückhaltenden Bewilligungspraxis, womit sich der angefochtene Entscheid als unverhältnismässig und folglich als rechtsverletzend erweist.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und neben dem angefochtenen Entscheid auch die Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben. Ob Letztere auch wegen einer Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) aufzuheben wäre, ist demzufolge nicht zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin ist sodann anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (vgl. VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00113, Dispositiv-Ziffer 1, www.vgrzh.ch). Für Rekurs- und Beschwerdeverfahren ist die unterliegende Beschwerdegegnerin zur Tragung der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG) sowie zur Leistung einer Parteientschädigung zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Soweit beanstandet werden soll, die Kammer habe das Bestehen eines Rechtsanspruches gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu Unrecht bejaht, ist dafür Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben (BGE 127 II 161 E. 1b).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Regierungsrates vom 10. November 2004 sowie die Verfügung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 27. Juli 2004 werden aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.    Die Kosten des Rekursverfahrens (Fr. 1'251.-) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'600.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

5.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) auszurichten.

6.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinne der Erwägungen innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an …