{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2005-04-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2004-00558_2005-04-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=204990&W10_KEY=13823293&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "179d5f289e10e9968c23487fc80c27d5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2004.00558"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00558"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00558"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.04.2005  VB.2004.00558"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Fl\u00e4chendeckende Festsetzung von Tempo-30-Zonen in der Gemeinde Erlenbach; Frage der Koordination und gemeinsamen Er\u00f6ffnung der Verkehrsanordnung mit den verkehrsberuhigenden (baulichen) Massnahmen: Gegen funktionelle Verkehrsanordnungen gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 4 SVG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zul\u00e4ssig. Der Beschwerdef\u00fchrer ist als Anwohner der durch die Verkehrsanordnung betroffenen Strasse zur Beschwerde legitimiert (E.1.1). Der Beschwerdef\u00fchrer ficht sowohl die Einf\u00fchrung von Tempo-30 als auch die dazu vorgesehenen baulichen Massnahmen (Belagskissen) an (E.1.2). Die publizierte Fassung der Verf\u00fcgung der Direktion f\u00fcr Soziales und Sicherheit enth\u00e4lt nur die funktionelle Verkehrsanordnung; der Regierungsrat ist deshalb auf den Eventualantrag betreffend Festsetzung der baulichen Massnahmen nicht eingetreten (E.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer verlangt die Sistierung des Verfahrens, bis die baulichen Massnahmen an der streitbetroffenen Strasse festgesetzt sind, sowie deren \u00f6ffentliche Auflage gemeinsam mit dem Entscheid zur Festsetzung der Tempo-30-Zone (E.2.2). Die Direktin f\u00fcr Soziales und Sicherheit war f\u00fcr die Einf\u00fchrung der Tempo-30-Zone zust\u00e4ndig; Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht. Die Kantone haben sich beim Erlass von Verkehrsbeschr\u00e4nkungen an das Bundesrecht zu halten (E.2.3.1). Hingegen fallen bauliche Massnahmen nach herrschender Lehre nicht unter die funktionelle Verkehrsanordnungen gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 4 SVG. Solche bauliche Ver\u00e4nderungen fallen unter die den Kantonen vorbehaltene Strassenhoheit. Die Gemeinden haben \u00fcber die mit der Einf\u00fchrung von Tempo-30 vorgesehenen baulichen Massnahmen in einer Strasse zumindest eine Allgemeinverf\u00fcgung zu erlassen. Rekurs- und Beschwerdeinstanz sind der Bezirksrat und das Verwaltungsgericht (E.2.3.2). Da die Einf\u00fchrung von Tempo-30 verbunden mit baulichen Massnahmen sowohl eine Verf\u00fcgung der Direktion f\u00fcr Soziales und Sicherheit als auch eine des zust\u00e4ndigen Gemeinwesens ben\u00f6tigt, stellt sich die Frage eines koordinierten Vorgehens der beteiligten Instanzen (E.2.3.3). Koordinationsbedarf besteht, wenn auf das gleiche Projekt verschiedene materiellrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, zwischen denen ein derart enger Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabh\u00e4ngig voneinander angewandt werden d\u00fcrfen (E.2.4.1). Da die Einf\u00fchrung von Tempo-30 ohne bauliche Ver\u00e4nderungen h\u00e4ufig nutzlos ist und umgekehrt die entsprechenden baulichen Massnahmen in Art und Ausmass ihrerseits durch die Einf\u00fchrung von Tempo-30 bedingt sind, besteht vorliegend ein enger Sachzusammenhang. Sind bauliche Massnahmen Teil des Konzeptes einer Tempo-30-Zone, besteht deshalb eine Koordinationspflicht (E.2.4.2). Ausgehend von der kantonalen Verfahrensordnung ist die gebotene Koordination insoweit zu gew\u00e4hrleisten, als die Festsetzung der notwendigen baulichen Massnahmen gleichzeitig mit der Einf\u00fchrung von Tempo-30-Zonen verf\u00fcgt bzw. er\u00f6ffnet werden muss, um den Betroffenen die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, den - im Rekursverfahren getrennten - Rechtsmittelweg einzuschlagen. Es liegt an den Rechtsmittelinstanzen, ihre Entscheide ihrerseits in geeigneter Weise zu koordinieren (E.2.4.3). Vorliegend rechtfertigt es sich nicht, das bereits durchgef\u00fchrte Rekursverfahren vor Regierungsrat zu wiederholen. Die vorstehenden Erw\u00e4gungen zur erforderlichen Koordination werden aber in k\u00fcnftigen F\u00e4llen zu ber\u00fccksichtigen sein (E.2.5). Soweit sich die Beschwerde gegen die Einf\u00fchrung von Tempo-30 richtet, ist sie abzuweisen (E.3). Kostenfolge (E.4)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:31:15", "Checksum": "70d49840284d3ef67b4b1095743218c4"}